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3.2115

Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden

Vom 09.03.2010 (Stand 01.01.2021)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 2 der Verordnung vom 21. Oktober 2009 über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV, RB 3.2111) und Artikel 141 des Gesetzes vom 17. Mai 1992 über die direkten Steuern im Kanton Uri (StG, RB 3.2211),

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. ikel 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement ordnet die Haushaltführung der Einwohnergemeinden und die Finanzaufsicht des Kantons über die Einwohnergemeinden.

Es gilt für folgende Behörden, Organe und Anstalten:

  1. die Legislative
  2. die Exekutive
  3. die kommunalen Kommissionen
  4. die Zweckverbände
  5. die kommunale Verwaltung einschliesslich der unselbstständigen Anstalten

Es gilt unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen von Bund oder Kanton für selbstständige Anstalten sowie für andere Behörden und Organisationen des kommunalen öffentlichen Rechts.

Die Finanzdirektion Uri kann Anstalten und Betriebe der Einwohnergemeinden und Zweckverbände vom Geltungsbereich dieses Reglements ausnehmen, wenn wichtige Gründe vorliegen.

Die Finanzdirektion kann den Einwohnergemeinden Weisungen erteilen, wie dieses Reglement anzuwenden ist.

Art. ikel 2 Rechnungsmodell

Das Rechnungsmodell der Einwohnergemeinden entspricht grundsätzlich den Fachempfehlungen der Konferenz der Kantonalen Finanzdirektorinnen und ‑direktoren vom 25. Januar 2008 zum Harmonisierten Rechnungslegungsmodell für die Kantone und Gemeinden (HRM2).

2 Begriffe

Art. ikel 3 Finanz- und Verwaltungsvermögen

Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.

Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.

Art. ikel 4 Einnahmen, Ausgaben und Anlagen

Einnahmen sind Zahlungen Dritter, die das Finanz- oder Verwaltungsvermögen vermehren.

Eine Ausgabe ist die Verwendung oder Bindung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Sie bedarf einer Rechtsgrundlage und eines Kredits.

Eine Anlage ist ein Finanzvorfall, dem ein frei realisierbarer Wert gegenübersteht und der bloss zur Umschichtung innerhalb des Finanzvermögens führt.

Art. ikel 5 Einmalige und wiederkehrende Ausgabe

Wiederkehrende Ausgaben sind ein Entgelt für dauernde Leistungen, die rechtlich in mindestens zehn jährliche Teilleistungen zerfallen. Alle übrigen Ausgaben gelten als einmalige Ausgaben.

Bei einmaligen Ausgaben bestimmt sich die Ausgabenbefugnis nach der Gesamtausgabe für den gleichen Zweck. Zeitlich gestaffelte Ausgaben, die diesem einheitlichen Zweck dienen, sind zusammenzurechnen.

Bei wiederkehrenden Ausgaben bestimmt sich die Ausgabenbefugnis nach den Kosten, die in einem Jahr anfallen.

Art. ikel 6 Gebundene Ausgabe

Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn in Bezug auf ihren Umfang, den Zeitpunkt ihrer Vornahme oder andere wesentliche Modalitäten keine grosse Handlungsfreiheit besteht.

Ist die Handlungsfreiheit stark eingeschränkt, handelt es sich um eine unmittelbar gebundene, andernfalls um eine mittelbar gebundene Ausgabe.

Tatsächlich gebundene Ausgaben liegen vor, wenn die Einwohnergemeinde ausserhalb des gesetzgeberisch geordneten Verfahrens dringliche Massnahmen treffen muss, um ihre Sicherheit zu wahren.

Art. ikel 7 Neue Ausgabe

Eine Ausgabe gilt als neu, wenn sie nicht gebunden ist.

Art. ikel 8 Eventualverpflichtungen

Eventualverpflichtungen stellen mögliche Verbindlichkeiten aus einem vergangenen Ereignis dar, wobei die definitive Verbindlichkeit durch ein zukünftiges Ereignis bestätigt werden muss.

Art. ikel 9 Buchführung

Die Buchhaltung erfasst chronologisch und systematisch die finanziellen Geschäftsvorfälle gegen aussen sowie die internen Verrechnungen.

Art. ikel 10 Aufwand und Ertrag

Als Aufwand gilt der gesamte Wertverzehr innerhalb einer bestimmten Periode.

Als Ertrag gilt der gesamte Wertzuwachs innerhalb einer bestimmten Periode.

Art. ikel 11 Erfolgsrechnung

Die Erfolgsrechnung weist für die Rechnungsperiode die Vermehrungen (Erträge) und Verminderungen (Aufwände) des gemeindlichen Vermögens aus.

Die Erfolgsrechnung umfasst:

  1. Aufwand:
  1. den Personalaufwand
  2. den Sach- und übrigen Betriebsaufwand
  3. die Abschreibungen des Verwaltungsvermögens
  4. den Finanzaufwand
  5. die Einlagen in Fonds und Spezialfinanzierungen
  6. den Transferaufwand
  7. die durchlaufenden Beiträge
  8. den ausserordentlichen Aufwand
  9. die Aufwände aufgrund der internen Verrechnungen
  1. Ertrag:
  1. den Fiskalertrag
  2. die Erträge aus Regalien und Konzessionen
  3. die Entgelte
  4. die verschiedenen Erträge
  5. den Finanzertrag
  6. die Entnahmen aus Fonds und Spezialfinanzierungen
  7. den Transferertrag
  8. die durchlaufenden Beiträge
  9. die ausserordentlichen Erträge
  10. die Erträge aufgrund der internen Verrechnungen

Der Saldo der Erfolgsrechnung verändert den Bilanzüberschuss oder den Bilanzfehlbetrag.

Art. ikel 12 Investitionsrechnung

Die Investitionsrechnung enthält Ausgaben mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, die aktiviert werden, sowie die damit zusammenhängenden Einnahmen.

Die Investitionsrechnung umfasst:

  1. Ausgaben
  1. Ausgaben für Sachanlagen
  2. Investitionen auf Rechnung Dritter
  3. immaterielle Anlagen
  4. Darlehen
  5. Beteiligungen und Grundkapitalien
  6. eigene Investitionsbeiträge
  7. durchlaufende Investitionsbeiträge
  8. ausserordentliche Investitionen
  1. Einnahmen
  1. Übertragung von Sachanlagen in das Finanzvermögen
  2. Rückerstattungen
  3. Abgang immaterieller Sachanlagen
  4. Investitionsbeiträge für eigene Rechnung
  5. Rückzahlungen von Darlehen
  6. Übertragungen von Beteiligungen
  7. Rückzahlungen eigener Investitionsbeiträge
  8. durchlaufende Investitionsbeiträge
  9. ausserordentliche Investitionseinnahmen

Die Investitionsrechnung bildet die Basis für die Ermittlung des Geldflussesaus Investitionen und Desinvestitionen in der Geldflussrechnung.

3 Gesamtsteuerung des Haushalts

Art. ikel 13 Grundsätze der Haushaltsführung

Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit, des Verursacherprinzips, der Vorteilsabgeltung, des Verbots der Zweckbindung von Hauptsteuern und der Wirkungsorientierung.

Es bedeuten:

  1. Gesetzmässigkeit: Jede öffentliche Ausgabe bedarf einer Begründung durch eine Rechtsgrundlage. Als Rechtsgrundlagen gelten eine verfassungsmässige oder gesetzliche Bestimmung, ein Gerichtsentscheid, ein Volksentscheid oder ein verfassungsmässiger Beschluss der Legislative oder der Exekutive
  2. Haushaltgleichgewicht: Aufwand und Ertrag sind auf Dauer im Gleichgewicht zu halten
  3. Sparsamkeit: Ausgabenbedürfnisse sind auf ihre Notwendigkeit und finanzielle Tragbarkeit hin zu prüfen
  4. Dringlichkeit: Die Ausgaben sind in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit vorzunehmen
  5. Wirtschaftlichkeit: Für jedes Vorhaben ist jene Variante zu wählen, die bei gegebener Zielsetzung die wirtschaftlich günstigste Lösung gewährleistet
  6. Verursacherprinzip: Die Nutzniessenden besonderer Leistungen und die Verursachenden besonderer Kosten haben ihren Anteil entsprechend zu tragen. Bei der Kostenüberwälzung wird insbesondere auf die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen Rücksicht genommen
  7. Vorteilsabgeltung: Für besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder Anordnungen sind angemessene, dem Nutzen aus dem Vorteil entsprechende Beträge einzufordern, deren Höhe die Kosten nicht übersteigen darf
  8. Verbot der Zweckbindung von Hauptsteuern: Zur Deckung einzelner Ausgaben mittels Spezialfinanzierungen oder zur unmittelbaren Abschreibung bestimmter Ausgaben dürfen keine festen Anteile der Hauptsteuern verwendet werden. Zweckbindungen von anderen Einnahmen durch die Einwohnergemeinden sind zu vermeiden, sofern kein Zusammenhang zwischen Ausgaben und Einnahmen besteht
  9. Wirkungsorientierung: Die finanziellen Entscheidungen sind so zu fällen, dass die damit verfolgten Ziele erreicht werden

Art. ikel 14 Finanzplan

Die Einwohnergemeinden erstellen einen Finanzplan. Dieser erstreckt sich auf das Budgetjahr und auf mindestens drei Planjahre. Der Finanzplan ist jährlich anzupassen.

Der Finanzplan zeigt mindestens die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung sowie die Entwicklung der Finanzkennzahlen auf. *

Der Finanzplan ist Planungs- und Führungsinstrument der Exekutive und Informationsmittel für die Stimmberechtigten.

Art. ikel 15 Budgetgrundsätze

Die Budgetierung richtet sich nach den Grundsätzen der Jährlichkeit, der Spezifikation, der Vollständigkeit, der Vergleichbarkeit und der Bruttodarstellung. Es bedeuten:

  1. Jährlichkeit: Das Budgetjahr entspricht dem Kalenderjahr
  2. Spezifikation: Aufwände und Erträge sowie Ausgaben und Einnahmen sind nach Verwaltungseinheiten, nach der Artengliederung des Kontenrahmens und, soweit sinnvoll, nach Massnahmen und Verwendungszweck zu unterteilen
  3. Vollständigkeit: Im Budget sind alle erwarteten Aufwände und Erträge sowie Ausgaben und Einnahmen aufzuführen. Von einer direkten Abrechnung über Rückstellungen, Spezialfinanzierungen oder Ähnliches ist abzusehen
  4. Vergleichbarkeit: Die Budgets der Einwohnergemeinden und der Verwaltungseinheiten sollen sowohl untereinander als auch über die Zeit hinweg vergleichbar sein
  5. Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen sind getrennt voneinander, ohne gegenseitige Verrechnung, in voller Höhe auszuweisen

Art. ikel 16 Gliederung des Budgets und der Jahresrechnung

Das Budget und die Jahresrechnung sind nach der funktionalen Gliederung und dem Kontenrahmen des Rechnungslegungsmodells HRM2 aufzubauen.

Die funktionale Gliederung enthält folgende zehn Aufgabengebiete:

  1. 0. Allgemeine Verwaltung
  2. 1. Öffentliche Ordnung und Sicherheit
  3. 2. Bildung
  4. 3. Kultur, Sport und Freizeit
  5. 4. Gesundheit
  6. 5. Soziale Sicherheit
  7. 6. Verkehr
  8. 7. Umweltschutz und Raumordnung
  9. 8. Volkswirtschaft
  10. 9. Finanzen und Steuern

Art. ikel 17 Inhalt der Jahresrechnung

Die Jahresrechnung enthält die folgenden Elemente:

  1. Bilanz
  2. Erfolgsrechnung
  3. Investitionsrechnung
  4. Geldflussrechnung
  5. Anhang

Die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung sind gleich darzustellen wie im Budget.

Zum Vergleich sind auch die Zahlen der Bilanz, der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung des Vorjahres aufzuzeigen.

Art. ikel 18 Bilanz

In der Bilanz werden die aktiven (Vermögen) und die passiven (Verpflichtungen und Eigenkapital) Bestände einander gegenübergestellt.

Die Aktiven werden in Finanz- und Verwaltungsvermögen gegliedert.

Die Passiven werden in Fremd- und Eigenkapital gegliedert.

Art. ikel 19 * Erfolgsrechnung

Die Erfolgsrechnung weist auf der ersten Stufe das operative und auf der zweiten Stufe das ausserordentliche Ergebnis je mit dem Aufwand- bzw. dem Ertragsüberschuss aus, ferner das Gesamtergebnis.

Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen oder wenn sie nicht zum operativen Bereich gehören. Als ausserordentlicher Aufwand respektive ausserordentlicher Ertrag gelten auch zusätzliche Abschreibungen, Einlagen in und Entnahmen aus Vorfinanzierungen, die Abtragung des Bilanzfehlbetrags sowie Einlagen in und Entnahmen aus Eigenkapital ausserhalb von Spezialfinanzierungen, Fonds, Legaten und Stiftungen im Eigenkapital.

Art. ikel 20 Investitionsrechnung

Die Investitionsrechnung stellt einander die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen gegenüber.

Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen oder wenn sie nicht zum operativen Bereich gehören.

Art. ikel 21 Geldflussrechnung

Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über die Herkunft und die Verwendung der Geldmittel.

Die Geldflussrechnung stellt den Geldfluss aus operativer Tätigkeit, den Geldfluss aus Investitions- und Anlagentätigkeit und aus Finanzierungstätigkeit dar. *

Art. ikel 22 Anhang

Der Anhang der Jahresrechnung:

  1. nennt das auf die Rechnungslegung anzuwendende Regelwerk und begründet Abweichungen
  2. fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung (insbesondere Abschreibungsmethoden und ‑sätze) zusammen
  3. enthält den Eigenkapitalnachweis
  4. enthält den Rückstellungsspiegel
  5. enthält den Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel
  6. zeigt Einzelheiten über Kapitalanlagen in einem Anlagespiegel auf
  7. enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von Bedeutung sind
  8. enthält die Finanzkennzahlen

Art. ikel 23 Eigenkapitalnachweis

Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Ursachen der Veränderung des Eigenkapitals auf.

Art. ikel 24 Rückstellungsspiegel

Im Rückstellungsspiegel sind alle bestehenden Rückstellungen einzeln aufzuführen.

Die Rückstellungen sind nach Kategorien zu gliedern.

Der Rückstellungsspiegel enthält:

  1. die Bezeichnung der Rückstellungsart
  2. den Kommentar zur Rückstellungsart
  3. den Stand der Rückstellungshöhe am Ende des Vorjahrs in Franken
  4. den Stand der Rückstellungen am Ende des laufenden Jahrs in Franken
  5. den Kommentar zur Veränderung der Rückstellung
  6. die Begründung des Weiterbestandes der Rückstellung

Art. ikel 25 Beteiligungsspiegel

Im Beteiligungsspiegel sind sowohl die kapitalmässigen Beteiligungen als auch die Organisationen aufzuführen, die durch das Gemeinwesen massgeblich beeinflusst werden.

Der Beteiligungsspiegel enthält pro Organisation:

  1. den Namen und die Rechtsform der Organisation
  2. die Tätigkeiten und die zu erfüllenden öffentlichen Aufgaben
  3. das Gesamtkapital der Organisation und den Anteil des Gemeinwesens
  4. den Anschaffungswert und den Buchwert der Beteiligung
  5. die wesentlichen weiteren Beteiligten
  6. die eigenen Beteiligungen der Organisation
  7. die Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen Gemeinwesen und Organisation und die Angaben zu den erbrachten Leistungen der Organisation
  8. die Aussagen zu den spezifischen Risiken, einschliesslich Eventual- und Gewährleistungsverpflichtungen der Organisation
  9. die konsolidierte Bilanz sowie die konsolidierte Erfolgsrechnung der letzten geprüften Jahresrechnung der Organisation mit Angaben zu den angewendeten Rechnungslegungsstandards

Art. ikel 26 Gewährleistungsspiegel

Im Gewährleistungsspiegel sind Tatbestände aufzuführen, aus denen sich in Zukunft eine wesentliche Verpflichtung des Gemeinwesens ergeben kann.

Der Gewährleistungsspiegel umfasst insbesondere:

  1. die Eventualverbindlichkeiten, bei denen die Einwohnergemeinde zugunsten Dritter eine Verpflichtung eingeht, insbesondere Bürgschaften, Garantieverpflichtungen, Defizitgarantien und dergleichen
  2. sonstige Sachverhalte mit Eventualcharakter, falls diese noch nicht als Rückstellungen verbucht wurden, wie Konventionalstrafen, Reuegelder und dergleichen

Der Gewährleistungsspiegel enthält pro Verbindlichkeit:

  1. den Namen der empfangenden Einheit bzw. der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners
  2. die Eigentümerinnen und Eigentümer oder wesentliche Miteigentümerinnen und ‑eigentümer der empfangenden Einheit
  3. die Typologie der Rechtsbeziehung
  4. die Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen Gemeinwesen und empfangender Einheit
  5. die Angaben zu den mit der Gewährleistung gesicherten Leistungen
  6. je nach Art und Umfang der Gewährleistung spezifische zusätzliche Angaben über die empfangende Einheit bzw. die Vertragspartnerin oder den Vertragspartner

Art. ikel 27 Anlagespiegel

Der Anlagespiegel enthält die Summe der Buchwerte zu Beginn und am Ende der Periode.

Die Buchwerte sind bezogen auf folgende Bewegungen abzustimmen:

  1. Zugänge
  2. Abgänge und Veräusserungen
  3. Zuwächse oder Abnahmen während der Periode, die aus Neubewertungen, Wertsteigerungen oder Wertverlusten resultieren
  4. Abschreibungen
  5. Wechselkursdifferenzen
  6. andere Bewegungen

Art. ikel 28 Haushaltgleichgewicht

Das kumulierte Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung soll über acht Jahre ausgeglichen sein. Dabei gelten beim Budgetantrag des Gemeinderats an die Stimmbevölkerung als Betrachtungszeitraum von acht Jahren die fünf letzten Rechnungsjahre, das laufende Jahr, das Budgetjahr und das erste Finanzplanjahr. *

Weist die Bilanz einen Bilanzfehlbetrag aus, ist dieser jährlich um mindestens 20 Prozent des Restbuchwertes abzutragen. Die entsprechenden Beträge sind im Budget zu berücksichtigen.

Art. ikel 29 Finanzkennzahlen

Die Exekutive publiziert mit der Jahresrechnung einen finanzstatistischen Ausweis.

Der finanzstatistische Ausweis umfasst einen Zeitreihenvergleich.

Für die Berechnung der Finanzkennzahlen gelten die Definitionen gemäss den Fachempfehlungen der kantonalen Finanzdirektorinnen und ‑direktoren zum Harmonisierten Rechnungsmodell für die Kantone und Gemeinden (HRM2). *

4 Kreditrecht

Art. ikel 30 Verpflichtungskredit

Der Verpflichtungskredit ermächtigt die zuständige Behörde, bis zu einer bestimmten Summe für einen bestimmten Zweck Verpflichtungen einzugehen.

Verpflichtungskredite werden als Objekt-, Rahmen- und Zusatzkredite bewilligt.

Der Objektkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Einzelvorhaben.

Der Rahmenkredit ist ein Verpflichtungskredit für mehrere in einem Programm zusammengefasste Einzelvorhaben.

Der Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Verpflichtungskredites.

Art. ikel 31 Bewilligung des Brutto- oder Nettobetrags

Ein Verpflichtungskredit kann als Saldo zwischen Ausgaben und Einnahmen beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter in ihrer Höhe rechtskräftig zugesichert sind oder wenn der Verpflichtungskredit vorbehältlich bestimmter Leistungen Dritter bewilligt wird.

Art. ikel 32 Budgetierung

Die jährlichen Fälligkeiten aus Verpflichtungskrediten sind brutto in das Budget einzustellen.

Art. ikel 33 Verfall

Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn der Zweck erreicht ist, das Vorhaben aufgegeben wird oder die Dauer des Verpflichtungskredits unbenutzt abgelaufen ist.

Art. ikel 34 Kreditübertretung

Eine Kreditübertretung liegt vor, wenn ein Verpflichtungskredit überzogen wird.

Art. ikel 35 Zahlungskredit

Der Zahlungskredit gibt die Ermächtigung, während eines Kalenderjahres für einen bestimmten Zweck Ausgaben bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zu tätigen.

Zahlungskredite werden als Budget- oder allenfalls als Nachtragskredite bewilligt.

Art. ikel 36 Budgetkredit

Mit dem Budgetkredit ermächtigt die Legislative die Exekutive, die Jahresrechnung für den angegebenen Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten.

Art. ikel 37 Nachtragskredit

Der Nachtragskredit ist die Ergänzung eines nicht bestehenden oder nicht ausreichenden Budgetkredites.

Art. ikel 38 Kreditüberschreitung

Eine Kreditüberschreitung liegt vor, wenn ein Zahlungskredit überzogen wird.

Art. ikel 39 Kreditbewilligung

Das gemeindliche Recht bestimmt, welches Organ in welchem Verfahren zuständig ist, Verpflichtungskredite, Zusatzkredite und Zahlungskredite zu bewilligen und darüber zu verfügen.

Art. ikel 40 Verfahrensgrundsätze

Das gemeindliche Recht regelt das Verfahren bei Kreditübertretungen und Kreditüberschreitungen.

5 Spezialfinanzierungen, Fonds und Vorfinanzierungen

Art. ikel 41 Spezialfinanzierungen

Spezialfinanzierungen liegen vor, wenn die Mittel zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben zweckgebunden sind. Die Errichtung einer Spezialfinanzierung bedarf einer Rechtsgrundlage. Hauptsteuern dürfen nicht zweckgebunden werden.

Aufwand und Ertrag der Spezialfinanzierungen werden in der Erfolgsrechnung verbucht, Investitionsausgaben und ‑einnahmen in der Investitionsrechnung. Saldi von Spezialfinanzierungen werden bilanziert.

Der Spezialfinanzierung sind in der Regel im Sinne einer Vollkostenrechnung alle direkten und kalkulatorischen Aufwände und Ausgaben bzw. Erträge und Einnahmen zu belasten bzw. gutzuschreiben.

Vorschüsse an Spezialfinanzierungen sind lediglich zulässig, wenn die gesetzlich zweckgebundenen Mittel den Aufwand vorübergehend nicht decken. Dabei sind die gemeindlichen Finanzkompetenzen zu beachten.

Spezialfinanzierungen, deren Verwendungszweck entfällt oder nicht mehr sachgemäss verfolgt werden kann, sind vom zuständigen Organ aufzulösen.

Art. ikel 42 Fonds

Fonds sind Mittel, die dem Gemeinwesen von Dritten mit bestimmten Bedingungen und Auflagen zugewendet oder die gestützt auf rechtliche Grundlagen aus allgemeinen Mitteln gebildet werden.

Fonds, deren Verwendungszweck entfällt oder nicht mehr sachgemäss verfolgt werden kann, sind vom zuständigen Organ aufzulösen.

Art. ikel 43 Vorfinanzierungen

Vorfinanzierungen können zur Finanzierung bevorstehender Investitionen gebildet werden. Sie sind für die Abschreibung des Vorhabens zu verwenden. Sie stellen Eigenkapital dar.

Vorfinanzierungen bedürfen einer Rechtsgrundlage. Ist ihr Zweck erfüllt oder wird er nicht mehr verfolgt, sind sie aufzulösen.

Vorfinanzierungen können, unter Vorbehalt der Zustimmung der Stimmberechtigten, in finanzpolitische Reserven überführt werden. *

Art. ikel 43a * Finanzpolitische Reserven: Bildung

Solange der Bilanzüberschuss kleiner ist als 20 Prozent der Fiskalerträge des abgelaufenen Rechnungsjahrs, dürfen von einem positiven operativen Jahresergebnis maximal 80 Prozent für die Bildung zusätzlicher finanzpolitischer Reserven verwendet werden. Andernfalls dürfen bis zu 100 Prozent des positiven operativen Jahresergebnisses den finanzpolitischen Reserven zugewiesen werden.

Das Gesamtergebnis darf durch die Bildung finanzpolitischer Reserven nicht negativ werden.

Der Teil des Bilanzüberschusses, der 20 Prozent der Fiskalerträge des abgelaufenen Rechnungsjahrs übersteigt, darf in finanzpolitische Reserven umgewandelt werden, sofern die Stimmberechtigten dem Antrag auf Umwandlung zustimmen.

Bei erstmaliger Bildung finanzpolitischer Reserven dürfen im gleichen und in den nachfolgenden Rechnungsjahren keine zusätzlichen Abschreibungen mehr getätigt und keine Vofinanzierungen mehr gebildet werden.

Art. ikel 43b * Finanzpolitische Reserven: Verwendung

In der Jahresrechnung dürfen finanzpolitische Reserven maximal bis zu einem ausgeglichenen Resultat aufgelöst werden.

Im Budget und im ersten Finanzplanjahr dürfen auch mehr finanzpolitische Reserven aufgelöst werden, falls dies zur Einhaltung des Haushaltsgleichgewichts nötig ist.

Art. ikel 43c * Finanzpolitische Reserven: Zuständigkeit und Verbuchung

Über die Bildung und Auflösung finanzpolitischer Reserven in der Jahresrechnung entscheiden die Stimmberechtigten auf Antrag des Gemeinderats.

Die Bildung finanzpolitischer Reserven ist als ausserordentlicher Aufwand und die Auflösung als ausserordentlicher Ertrag zu verbuchen.

6 Rechnungslegung, Buchführung und Konsolidierung

Art. ikel 44 Grundsätze

Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen der Bruttodarstellung, der Periodenabgrenzung, der Fortführung, der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit und der Stetigkeit. Es bedeuten:

  1. Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge, Aktiven und Passiven sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen sind getrennt voneinander, ohne gegenseitige Verrechnung, in voller Höhe auszuweisen
  2. Periodenabgrenzung: Alle Aufwände und Erträge sind in derjenigen Periode zu erfassen, in der sie verursacht werden. Die Bilanz ist als Stichtagsrechnung zu führen
  3. Fortführung: Bei der Rechnungslegung ist von einer Fortführung der Gemeindetätigkeit auszugehen
  4. Wesentlichkeit: Sämtliche Informationen, die für eine rasche und umfassende Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage notwendig sind, werden offengelegt
  5. Verständlichkeit: Die Informationen müssen klar und verständlich sein
  6. Zuverlässigkeit: Die Informationen sollen sachlich korrekt sein und glaubwürdig dargestellt werden (Richtigkeit). Der wirtschaftliche Gehalt soll die Abbildung der Rechnungslegung bestimmen (wirtschaftliche Betrachtungsweise). Die Informationen sollen willkürfrei und wertfrei dargestellt werden (Neutralität). Die Darstellung soll nach dem Vorsichtsprinzip erfolgen (Vorsicht). Es sollen keine wichtigen Informationen ausser Acht gelassen werden (Vollständigkeit)
  7. Vergleichbarkeit: Die Rechnungen der Einwohnergemeinden und der Verwaltungseinheiten sollen sowohl untereinander als auch über die Zeit hinweg vergleichbar sein
  8. Stetigkeit: Die Grundsätze der Rechnungslegung sollen soweit als möglich über einen längeren Zeitraum unverändert bleiben

Art. ikel 45 Bilanzierung

Vermögenswerte im Finanzvermögen werden bilanziert, wenn sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erbringen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.

Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert, wenn sie zukünftige Vermögenszuflüsse bewirken oder einen mehrjährigen öffentlichen Nutzen aufweisen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.

Verpflichtungen werden bilanziert, wenn ihre Erfüllung voraussichtlich zu einem Mittelabfluss führen wird und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.

Rückstellungen sind Bestandteil des Fremdkapitals. Sie werden gebildet für bestehende Verpflichtungen, bei denen der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Unsicherheiten behaftet sind.

Spezialfinanzierungen und Fonds werden dem Eigenkapital zugeordnet, wenn für sie:

  1. die Rechtsgrundlage vom eigenen Gemeinwesen erlassen wird oder
  2. die Rechtsgrundlage zwar auf übergeordnetem Recht basiert, dieses aber dem eigenen Gemeinwesen einen erheblichen Gestaltungsspielraum offenlässt

Art. ikel 46 Bewertung des Fremdkapitals und des Finanzvermögens

Das Fremdkapital wird zum Nominalwert bewertet.

Anlagen im Finanzvermögen werden bei erstmaliger Bilanzierung zu Anschaffungskosten bilanziert. Entsteht kein Aufwand, wird zu Verkehrswerten zum Zeitpunkt des Zugangs bilanziert. Folgebewertungen erfolgen zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag, wobei eine systematische Neubewertung der Finanzanlagen jährlich, der übrigen Anlagen periodisch, d.h. mindestens alle 10 Jahre, stattfindet.

Ist bei einer Position des Finanzvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.

Art. ikel 47 Bewertung und Abschreibung des Verwaltungsvermögens

Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bilanziert.

Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr unterliegen, werden ordentlich je Anlagekategorie degressiv vom Restbuchwert abgeschrieben. Die jährlichen Abschreibungssätze auf dem Restbuchwert sind im Anhang festgehalten. Die Führung einer Anlagebuchhaltung wird empfohlen.

Zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen sind zulässig, soweit kein Bilanzfehlbetrag vorhanden ist.

Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.

Art. ikel 48 Aktivierungsgrenze

Die Aktivierungsgrenze beträgt:

  1. in Einwohnergemeinden mit bis zu 1'000 Einwohnern: 20'000 Franken
  2. in Einwohnergemeinden mit 1'001 bis 2'000 Einwohnern: 30'000 Franken
  3. in Einwohnergemeinden mit 2'001 bis 5'000 Einwohnern: 40'000 Franken
  4. in Einwohnergemeinden mit mehr als 5'000 Einwohnern: 50'000 Franken

Art. ikel 49 Grundsätze der Buchführung

Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbarkeit. Es bedeuten:

  1. Vollständigkeit: Die Finanzvorfälle und Buchungstatbestände sind lückenlos und periodengerecht zu erfassen. Von einer direkten Abrechnung über Rückstellungen, Spezialfinanzierungen oder Ähnliches ist abzusehen
  2. Richtigkeit: Die Buchungen müssen den Tatsachen entsprechen und sind weisungsgemäss vorzunehmen
  3. Rechtzeitigkeit: Die Buchhaltung ist aktuell zu halten und der Geldverkehr tagesaktuell zu erfassen. Die Vorgänge sind chronologisch festzuhalten
  4. Nachprüfbarkeit: Die Vorgänge sind klar und verständlich zu erfassen. Korrekturen sind zu kennzeichnen und Buchungen durch Belege nachzuweisen

Art. ikel 50 Konsolidierungskreis

Zum Konsolidierungskreis gehören die Behörden, Organe und Anstalten gemäss Artikel 1 Absatz 2 mit Ausnahme der Zweckverbände. *

Selbstständige Anstalten sowie weitere Behörden und Organisationen, die mindestens eines der folgenden Merkmale aufweisen, werden im Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt:

  1. das öffentliche Gemeinwesen ist Träger dieser Organisationen
  2. das öffentliche Gemeinwesen ist in massgeblicher Weise an diesen Organisationen beteiligt
  3. das öffentliche Gemeinwesen leistet in massgeblicher Weise Betriebsbeiträge an diese Organisationen
  4. das öffentliche Gemeinwesen kann diese Organisationen in massgeblicher Weise beeinflussen

Art. ikel 51 Konsolidierungsmethode

Die zum Konsolidierungskreis gemäss Artikel 50 Absatz 1 gehörenden Behörden, Organe und Anstalten werden nach der Methode der Vollkonsolidierung in die Jahresrechnung integriert.

7 Finanzaufsicht

Art. ikel 52 Rechnungsprüfung

Die Einwohnergemeinden regeln die Rechnungsprüfung. Vorbehalten bleibt Artikel 53.

Art. ikel 53 Kantonale Kontrollen

Die Finanzkontrolle ist befugt, die Einführung und Anwendung dieses Reglements in den Einwohnergemeinden zu überprüfen.

Die Finanzkontrolle prüft den Bezug der Kantons- und Gemeindesteuern. *

In Ausnahmefällen kann die Finanzdirektion auf eigene Rechnung zusätzliche Kontrollen vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen.

Art. ikel 54 Massnahmen der Finanzdirektion

Verletzt eine Einwohnergemeinde die Aufgaben nach diesem Reglement grob und schafft sie trotz Aufforderung innert angemessener Frist nicht Abhilfe, kann die Finanzdirektion geeignete Massnahmen verfügen, um den ordnungsgemässen Zustand wieder herzustellen. Insbesondere kann sie die vernachlässigten Aufgaben auf Kosten der säumigen Einwohnergemeinde selbst erfüllen oder durch Dritte erfüllen lassen.

8 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. ikel 55 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 4. Juni 1985 über das Rechnungswesen der Gemeinden wird aufgehoben.

Art. ikel 56 Neubewertung der Bilanz

Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements wird eine Neubewertung des Finanzvermögens, der Rückstellungen und der Rechnungsabgrenzungsposten vorgenommen.

Aufwertungsgewinne werden in der Neubewertungsreserve Finanzvermögen des Eigenkapitals passiviert. Diese dient für den Ausgleich allfälliger zukünftiger Wertberichtigungen auf Positionen des Finanzvermögens.

Mit dem Inkrafttreten des Reglements wird das Verwaltungsvermögen zu Buchwerten übernommen.

Art. ikel 57 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

A1 Anhang 1: Abschreibungssätze je Anlagekategorie

Art. ikel A1-1

Abschreibungssätze je Anlagekategorie:

Anlagekategorie Nutzungsdauer in Jahren Satz in % vom Buchwert (degressiv)
Grundstücke keine Abschreibung
Hochbauten 25 10
Tiefbauten 40 7
Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge 5 50
Abwasseranlagen 20 12.5
Abfallanlagen 40 7
Immaterielle Anlagen (Nutzungsrechte, Patente) 5 50
Informatik (Hardware / Software) 4 60
Investitionsbeiträge nicht rückforderbar 1 100
Investitionsbeiträge rückforderbar nach Nutzungsdauer der damit finanzierten Anlage
Darlehen und Beteiligungen Wertberichtigung nach kaufmännischen Grundsätzen
Bilanzfehlbetrag 20

Die Abschreibung beginnt im Jahr der Nutzung.

Egress

AB 30.07.2010

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
09.03.2010 01.01.2012 Erlass Erstfassung AB 30.07.2010
01.09.2020 01.01.2021 Artikel 14 Abs. 2 geändert AB 18.09.2020
01.09.2020 01.01.2021 Artikel 19 totalrevidiert AB 18.09.2020
01.09.2020 01.01.2021 Artikel 21 Abs. 2 geändert AB 18.09.2020
01.09.2020 01.01.2021 Artikel 28 Abs. 1 geändert AB 18.09.2020
01.09.2020 01.01.2021 Artikel 29 Abs. 3 geändert AB 18.09.2020
01.09.2020 01.01.2021 Artikel 43 Abs. 3 eingefügt AB 18.09.2020
01.09.2020 01.01.2021 Artikel 43a eingefügt AB 18.09.2020
01.09.2020 01.01.2021 Artikel 43b eingefügt AB 18.09.2020
01.09.2020 01.01.2021 Artikel 43c eingefügt AB 18.09.2020
01.09.2020 01.01.2021 Artikel 50 Abs. 1 geändert AB 18.09.2020
01.09.2020 01.01.2021 Artikel 53 Abs. 2 geändert AB 18.09.2020

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 09.03.2010 01.01.2012 Erstfassung AB 30.07.2010
Artikel 14 Abs. 2 01.09.2020 01.01.2021 geändert AB 18.09.2020
Artikel 19 01.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert AB 18.09.2020
Artikel 21 Abs. 2 01.09.2020 01.01.2021 geändert AB 18.09.2020
Artikel 28 Abs. 1 01.09.2020 01.01.2021 geändert AB 18.09.2020
Artikel 29 Abs. 3 01.09.2020 01.01.2021 geändert AB 18.09.2020
Artikel 43 Abs. 3 01.09.2020 01.01.2021 eingefügt AB 18.09.2020
Artikel 43a 01.09.2020 01.01.2021 eingefügt AB 18.09.2020
Artikel 43b 01.09.2020 01.01.2021 eingefügt AB 18.09.2020
Artikel 43c 01.09.2020 01.01.2021 eingefügt AB 18.09.2020
Artikel 50 Abs. 1 01.09.2020 01.01.2021 geändert AB 18.09.2020
Artikel 53 Abs. 2 01.09.2020 01.01.2021 geändert AB 18.09.2020