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3.2117

Reglement über den Fonds Integrationsagenda

Vom 24.09.2019 (Stand 15.10.2019)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (RB 3.211) und Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),

beschliesst:

Art. ikel 1 Fonds Integrationsagenda

Es wird ein Fonds Integrationsagenda nach den Bestimmungen der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri geführt.

Der Fonds wird gespiesen durch Überschüsse aus der Integrationspauschale, die der Bund dem Kanton pro vorläufig aufgenommene Person, pro anerkannten Flüchtling und pro schutzbedürftige Person mit Aufenthaltsbewilligung zahlt.

Art. ikel 2 Zweckbindung

Die zugewendeten finanziellen Mittel des Fonds sind zweckgebunden zur Förderung der Integration von Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingswesen einzusetzen.

Art. ikel 3 Zuständigkeit

Der Regierungsrat beschliesst über die Verwendung der Fondsmittel.

Art. ikel 4 Auflösung

Der Fonds Integrationsagenda wird aufgelöst, falls der Bund die Zahlung der Integrationspauschalen einstellt und die finanziellen Mittel erschöpft sind.

Der Regierungsrat ist zuständig für die Auflösung.

Art. ikel 5 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 15. Oktober 2019 in Kraft.

Egress

AB 11.10.2019

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
24.09.2019 15.10.2019 Erlass Erstfassung AB 11.10.2019

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 24.09.2019 15.10.2019 Erstfassung AB 11.10.2019