Lexipedia

3.2119

Reglement über den Solidaritätsfonds im Zusammenhang mit der Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem Kanton, den Gemeinden und dem SRK

Vom 25.08.2020 (Stand 01.01.2020)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (RB 3.2111) und Artikel 94 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Uri (RB 1.1101),

beschliesst:

Art. ikel 1 Solidaritätsfonds

Es wird ein Solidaritätsfonds nach den Bestimmungen der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri geführt.

Art. ikel 2 Finanzierung

Der Fonds wird gespeist durch den jährlichen Beitrag von je 360 Franken der Gemeinden und den jährlichen Beitrag des Kantons in der Höhe der gesamten Gemeindebeträge.

Die Finanzierung des Kantonsbeitrags erfolgt durch die Bildungs- und Kulturdirektion aus dem kantonalen Integrationsprogramm (KIP).

Ab einem Fondsguthaben von 30'000 Franken entscheidet das Gremium gemäss Punkt 3 der Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem Kanton, den Gemeinden und dem SRK über den Beitrag des Folgejahrs.

Der Fonds wird von der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion verwaltet.

Art. ikel 3 Zweckbindung

Mit den Geldern des Solidaritätsfonds können Integrationsprojekte in den Gemeinden durchgeführt werden, für die es keine anderen Finanzierungsmöglichkeiten gibt.

Art. ikel 4 Zuständigkeit

Der Regierungsrat beschliesst über die Verwendung der Fondsmittel.

Art. ikel 5 Auflösung

Der Solidaritätsfonds wird aufgelöst, falls die Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem Kanton, den Gemeinden und dem SRK im gegenseitigen Einverständnis aufgelöst wird.

Wird die Zusammenarbeitsvereinbarung im gegenseitigen Einverständnis geändert, entscheidet der Regierungsrat über die Auflösung des Solidaritätsfonds.

Nicht verwendete Mittel sind dem Kanton und den Gemeinden anteilsmässig (analog Finanzierung) zurückzuerstatten.

Art. ikel 6 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2020 in Kraft.

Egress

AB 04.09.2020

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
25.08.2020 01.01.2020 Erlass Erstfassung AB 04.09.2020

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 25.08.2020 01.01.2020 Erstfassung AB 04.09.2020