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3.2141

Reglement über die Zentrumsleistungen

(ZLR)

Vom 27.11.2007 (Stand 01.01.2008)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. November 2007 über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (FiLaG) (RB 3.2131),

beschliesst:

Anhänge

Art. ikel 1 Begriff und Gegenstand

Zentrumsleistungen sind erhebliche Leistungen, die eine Gemeinde gegenüber anderen Gemeinden erbringt, ohne dass diese eine angemessene Entschädigung bezahlen. Der Zentrumsleistungsausgleich will diese Leistungen angemessen abgelten.

In diesem Reglement ist die (den Zentrumsleistungsausgleich) beanspruchende Gemeinde jene, die die betreffende Leistung erbringt, und die (von der Zentrumsleistung) begünstigte Gemeinde jene, die die betreffende Leistung nutzt. Zentrumsleistungen werden als «Objekt» bezeichnet.

Dieses Reglement bestimmt, wie die Zentrumsleistungen und deren Ausgleich berechnet werden.

Art. ikel 2 Berechnung der Zentrumsleistungen: Grundsätze

Um die Zentrumsleistungen zu berechnen, sind die durchschnittlichen Werte der letzten vier Jahre massgebend, für neu erstellte Objekte mindestens ein ganzes Kalenderjahr.

Um den Nutzen eines Objekts für die begünstigte Gemeinde zu bestimmen, ist das letzte Jahr der Wirkungsberichtsperiode (erste Wirkungsberichtsperiode: 2008 bis 2011) massgebend. Sofern dieses Jahr wegen ausserordentlicher Ereignisse nicht repräsentativ ist, ist auf den Durchschnitt der letzten beiden Jahre der Wirkungsberichtsperiode abzustellen.

Die beanspruchende Gemeinde muss den Nutzen der einzelnen begünstigten Gemeinden statistisch nachweisen. Dabei können insbesondere folgende Faktoren berücksichtigt werden:

  1. Herkunft der Besucherinnen und Besucher
  2. Herkunft der bezahlten Eintritte
  3. Herkunft der Mitglieder nutzender Vereine

Massgeblich ist die durchschnittliche Bevölkerungszahl der betreffenden Gemeinden am 31. August und 31. Dezember der letzten beiden Jahre der Wirkungsberichtsperiode.

Der Anhang 1 zu diesem Reglement erläutert das Verfahren zur Ermittlung der Zentrumsleistungen, der Anhang 2 die Berechnungsmethode anhand eines Zahlenbeispiels. Beide Anhänge sind Bestandteil dieses Reglements.

Art. ikel 3 Berechnung der Zentrumsleistungen: Berechnungsfaktoren pro Objekt

Um die Zentrumsleistungen pro Objekt zu berechnen, sind folgende Faktoren beizuziehen:

  1. Auszugehen ist von den in der Verwaltungsrechnung ausgewiesenen Kosten. Das sind die Kosten, die die beanspruchende Gemeinde für das betreffende Objekt direkt aufgewendet hat
  2. Hinzu kommen folgende Aufwendungen der beanspruchenden Gemeinde:
  1. Einmalige Beiträge und Anschaffungskosten: Bezahlt eine Gemeinde einen einmaligen Betrag, so wird dieser Wert aufgrund der Nutzungsdauer auf die kommenden Jahre verteilt. Für die Berechnung der Nutzungsdauer gilt die Weisung der Finanzdirektion vom 7. März 2006 über die Abschreibungen und die Abschreibungssätze
  2. Kapitalkosten: Als Kapitalkosten wird jährlich die Hälfte des Zinses berücksichtigt, den die Urner Kantonalbank für öffentlich-rechtliche Körperschaften verlangt. Der Zins berechnet sich anhand des einmaligen Beitrags oder den Anschaffungskosten
  3. Nicht verrechnete Kostenanteile: Stellt die beanspruchende Gemeinde für das betreffende Objekt entschädigungslos gemeindeeigene Liegenschaften zur Verfügung, wird ein hypothetisches Entgelt (wie Mietzinsen und Baurechtszinsen) aufgerechnet. Massgeblich ist dabei der jährliche Marktpreis aufgrund der örtlichen Gegebenheiten
  4. Kosten der Administration: Bewirtschaftet die Gemeinde das entsprechende Objekt selbstständig und ohne Verrechnung, kann sie dafür eine Pauschale geltend machen. Diese Pauschale berechnet sich aufgrund des Nettoaufwandes der Verwaltung im Verhältnis zum Gesamtaufwand ohne interne Verrechnungen auf den Kosten nach Buchstabe a
  5. Wiederkehrende Beiträge: Leisten andere Gemeinden wiederkehrende Beiträge für das Objekt, so werden diese den Kosten zugerechnet, soweit sie nicht bereits in Buchstabe a enthalten sind
  1. Von den Kosten abzuziehen sind sämtliche Einnahmen, die die Gemeinde für das Objekt erhält. Dabei sind auch nicht verrechnete Nutzungen der Gemeinde und ihr nahe stehender Dritter zu berücksichtigen

Das Ergebnis sind die Nettokosten für das betreffende Objekt.

Art. ikel 4 Berechnung der Zentrumsleistungen: Zentrumsleistungen pro Objekt

Die Nettokosten werden auf die begünstigten Gemeinden entsprechend ihrem Nutzen verteilt.

Von den auf die begünstigten Gemeinden verteilten Nettokosten sind abzuziehen:

  1. Kostenanteil der Standortgemeinde: Der Anteil der Nettokosten der Standortgemeinde stellt den Kostenanteil für den Nutzen der eigenen Bevölkerung dar. Er wird für die weitere Berechnung der Zentrumsleistungen nicht berücksichtigt
  2. Die nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 aufgerechneten wiederkehrenden Beiträge sind von den resultierenden Nettokosten der begünstigten Gemeinde wieder abzuziehen

Das Ergebnis sind die Zentrumsleistungen pro Objekt.

Erreicht ein Objekt den Schwellenwert nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a FiLaG nicht, fällt es für die Berechnung der gesamten Zentrumsleistung ausser Betracht.

Art. ikel 5 Berechnung der Zentrumsleistungen: Zentrumsleistungen der beanspruchenden Gemeinde

Die Summe der Zentrumsleistungen ergibt sich aus den nach Artikel 4 in Betracht fallenden Objekten der beanspruchenden Gemeinde.

Als pauschale Anrechnung des Standortvorteils wird der Schwellenwert nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b FiLaG von der Summe der Zentrumsleistungen abgezogen.

Die abzugeltenden Zentrumsleistungen werden im Verhältnis der Summe der Zentrumsleistungen vor Abzug des Standortvorteils auf die leistungsbeziehenden Gemeinden verteilt. Der Anteil der ausserkantonalen Nutzerinnen und Nutzer wird nicht abgegolten.

Art. ikel 6 Geltendmachung

Gemeinden, die Zentrumsleistungen beanspruchen, haben das bis Ende April der Finanzdirektion mitzuteilen. Ihrem Gesuch haben sie die erforderlichen Unterlagen, namentlich die Berechnungsfaktoren nach diesem Reglement beizulegen.

Die Finanzkontrolle überprüft die eingereichten Berechnungen.

Gestützt darauf berechnet der Kanton die Zentrumsleistungen.

Gesuche nach dieser Bestimmung sind erstmals im April 2012 zulässig. Sie können zusammen mit dem Wirkungsbericht nach Artikel 37 FiLaG eingereicht werden.

Art. ikel 7 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Egress

AB 07.12.2007

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
27.11.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung AB 07.12.2007

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 27.11.2007 01.01.2008 Erstfassung AB 07.12.2007