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3.2211

Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri

(Steuergesetz, StG)

Vom 26.09.2010 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Das Volk des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. ikel 1 Steuerhoheit

Der Kanton erhebt:

  1. eine Einkommens- und Vermögenssteuer
  2. eine Gewinnsteuer
  3. eine Quellensteuer
  4. eine Grundstückgewinnsteuer
  5. eine Erbschafts- und Schenkungssteuer
  6. eine Minimalsteuer von juristischen Personen

Die Einwohnergemeinden erheben:

  1. eine Einkommens- und Vermögenssteuer
  2. eine Gewinn- und Kapitalsteuer
  3. eine Quellensteuer
  4. eine Minimalsteuer auf Grundstücken
  5. eine Kopfsteuer
  6. eine Minimalsteuer von juristischen Personen

Die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden erheben:

  1. eine Einkommens- und Vermögenssteuer
  2. eine Gewinnsteuer
  3. eine Quellensteuer
  4. eine Minimalsteuer auf Grundstücken
  5. eine Kopfsteuer
  6. eine Minimalsteuer von juristischen Personen

Die Stellung eingetragener Partnerinnen und Partner gemäss Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG, SR 211.231) entspricht in diesem Gesetz derjenigen von Ehegatten. Vorbehalten bleibt Artikel 12 Absatz 3.

Art. ikel 2 Einfache Steuern und Steuerfuss

Die nach den Steuersätzen dieses Gesetzes berechneten Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und Kapitalsteuern gelten als einfache Steuern zu 100 Prozent.

Die Grundstückgewinnsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie die Quellensteuer nach den Artikeln 107 bis 111 werden nur als einfache Steuern erhoben.

Der Landrat und die Einwohnergemeinden sowie die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden setzen den Steuerfuss jeweils mit dem jährlichen Budget in Prozenten der einfachen Steuer fest.

Beschliesst der Landrat eine Änderung des Kantonssteuerfusses, unterliegt sein Beschluss dem fakultativen Referendum. Erhöht der Landrat den Steuerfuss auf 110 Prozent oder mehr, findet zwingend eine Volksabstimmung statt.

Der Steuerbetrag wird errechnet, indem die einfache Steuer mit dem festgelegten Steuerfuss vervielfacht wird.

Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Steuersätze und Steuerfüsse.

Art. ikel 3 Steuererleichterungen

Der Regierungsrat kann nach Anhören der zuständigen Einwohnergemeinde für Unternehmen, die neu eröffnet werden und dem Interesse der Urner Volkswirtschaft dienen, für das Eröffnungsjahr und die neun folgenden Jahre angemessene Steuererleichterungen gewähren.

Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neueröffnung gleichgestellt werden.

Die Gewährung von Steuererleichterungen wird an Bedingungen und Auflagen geknüpft. Werden diese nicht eingehalten, wird die Steuererleichterung widerrufen.

2 Besteuerung der natürlichen Personen

2.1 Steuerpflicht

2.1.1 Steuerliche Zugehörigkeit

Art. ikel 4 Persönliche Zugehörigkeit

Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben.

Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.

Einen steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton hat eine Person, wenn sie im Kanton ungeachtet vorübergehender Unterbrechung:

  1. während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt
  2. während mindestens 90 Tagen verweilt und keine Erwerbstätigkeit ausübt

Keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet eine Person, die ihren Wohnsitz in einem anderen Kanton oder im Ausland hat und sich im Kanton lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege in einer Heilstätte aufhält.

Art. ikel 5 Wirtschaftliche Zugehörigkeit: Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke

Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:

  1. im Kanton einen Geschäftsbetrieb besitzen, daran beteiligt sind oder daran eine Nutzniessung haben
  2. im Kanton Betriebsstätten unterhalten
  3. an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben
  4. die im Kanton gelegenen Grundstücke handeln

Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer.

Art. ikel 6 Wirtschaftliche Zugehörigkeit: Andere steuerbare Werte

Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:

  1. im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben
  2. als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischenPersonen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen oder ähnliche Vergütungen beziehen
  3. Gläubigerinnen, Gläubiger, Nutzniesserinnen oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind
  4. Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einer Arbeitgeberin, einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton ausgerichtet werden
  5. Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten
  6. für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffs oder eines Luftfahrzeugs oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffs
  7. im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln

Kommen die Vergütungen nicht den genannten Personen, sondern Dritten zu, so sind diese hierfür steuerpflichtig.

Art. ikel 7 Umfang der Steuerpflicht und Steuerausscheidung

Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt. Sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.

Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens und Vermögens, für die nach den Artikeln 5 und 6 eine Steuerpflicht im Kanton besteht.

Steuerpflichtige Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton mindestens das im Kanton erzielte Einkommen und das im Kanton gelegene Vermögen zu versteuern.

Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Wenn ein Unternehmen mit Sitz im Kanton Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit kantonalen Gewinnen verrechnet hat, innert der folgenden sieben Jahre aber aus dieser Betriebsstätte Gewinne verzeichnet, so ist im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Gewinne eine Nachsteuer zu erheben. In allen übrigen Fällen sind Auslandverluste nicht zu berücksichtigen. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen.

Steuerpflichtigen Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton steuerpflichtig sind, werden die allgemeinen Abzüge und die Sozialabzüge vom Einkommen sowie die Schulden und Sozialabzüge vom Vermögen nur gewährt, wenn Angaben über das Gesamteinkommen und das Gesamtvermögen gemacht werden.

2.1.2 Beginn und Ende der Steuerpflicht

Art. ikel 8

Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem die steuerpflichtige Person im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton steuerbare Werte erwirbt.

Die Steuerpflicht endet mit dem Tod oder dem Wegzug der steuerpflichtigen Person aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.

Bei Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz besteht die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit für die laufende Steuerperiode im Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende dieser Periode ihren Wohnsitz hat. Kapitalleistungen nach Artikel 45 sind jedoch in dem Kanton steuerbar, in dem die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt der Fälligkeit ihren Wohnsitz hat.

Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und steuerrechtlichem Wohnsitz in einem anderen Kanton besteht die Steuerpflicht im Kanton für die Dauer der gesamten Steuerperiode, auch wenn die wirtschaftliche Zugehörigkeit im Laufe des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird. In diesem Fall wird der Wert der Vermögensobjekte im Verhältnis zur Dauer der Zugehörigkeit vermindert. Im Übrigen werden das Einkommen und das Vermögen zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden.

2.1.3 Besondere Verhältnisse bei der Einkommens- und Vermögenssteuer

Art. ikel 9 Ehegatten, Kinder unter elterlicher Sorge

Das Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.

Das Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge werden bis zum Beginn des Jahres, in dem sie mündig werden, den Personen zugerechnet, die diese Sorge ausüben. Für Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit wird das Kind selbstständig besteuert. Die zuständige Direktion[1] kann Weisungen über die Zurechnung bei getrennter Steuerpflicht der die elterliche Sorge ausübenden Personen erlassen.

Art. ikel 10 Erbengemeinschaften, Gesellschaften und kollektive Kapitalanlagen

Das Einkommen und Vermögen von Erbengemeinschaften wird den einzelnen Erben, das Einkommen und Vermögen von einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften den einzelnen Teilhaberinnen und Teilhabern anteilsmässig zugerechnet.

Ist die Erbfolge oder die Höhe der auf die einzelnen Personen entfallenden Anteile ungewiss, wird die Erbengemeinschaft als Ganzes nach den für natürliche Personen geltenden Bestimmungen am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person besteuert.

Das Einkommen und Vermögen der kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG, SR 951.31) wird den Anlegerinnen und Anlegern anteilsmässig zugerechnet. Ausgenommen hiervon sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz.

Art. ikel 11 Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit

Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den Bestimmungen für die juristischen Personen.

Art. ikel 12 Steuernachfolge

Stirbt die steuerpflichtige Person, so treten ihre Erben in ihre Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die von der Erblasserin oder vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.

Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er aufgrund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält.

Die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner haftet mit ihrem oder seinem Erbteil und dem Betrag, den sie oder er aufgrund einer vermögensrechtlichen Regelung im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 des Partnerschaftsgesetzes (SR 211.231) erhält.

Art. ikel 13 Haftung und Mithaftung für die Steuern

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Ehegatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Einkommen und Vermögen der Kinder entfällt.

Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden.

Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch:

  1. die unter ihrer elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Betrag des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer
  2. die in der Schweiz wohnenden Teilhaberinnen oder Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrag ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaberinnen und Teilhaber
  3. die Partei eines Kaufvertrags eines im Kanton gelegenen Grundstücks bis zu 3 Prozent der Kaufsumme für die von der Händlerin, dem Händler, der Vermittlerin oder dem Vermittler aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, wenn sie oder er in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat
  4. die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen oder im Kanton gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrag des Reinerlöses, wenn die steuerpflichtige Person keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat

Mit der Steuernachfolgerin oder dem Steuernachfolger haften für die Steuern der Erblasserin oder des Erblassers solidarisch die mit der Erbschaftsverwaltung oder Willensvollstreckung betrauten Personen bis zum Betrag, der nach dem Stand des Nachlassvermögens im Zeitpunkt des Todes auf die Steuern entfällt. Die Haftung entfällt, wenn die haftende Person nachweist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.

Art. ikel 14 * Besteuerung nach dem Aufwand

Natürliche Personen haben das Recht, anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie:

  1. nicht das Schweizer Bürgerrecht haben
  2. erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Unterbrechung unbeschränkt steuerpflichtig (Artikel 4) sind und
  3. in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, müssen beide die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.

Die Steuer, die an die Stelle der Einkommenssteuer tritt, wird nach den jährlichen, in der Bemessungsperiode im In- und Ausland entstandenen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, mindestens aber nach dem höchsten der folgenden Beträge bemessen:

  1. 400'000 Franken
  2. für steuerpflichtige Personen mit eigenem Haushalt: dem Siebenfachen des jährlichen Mietzinses oder des Mietwerts nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b
  3. für die übrigen steuerpflichtigen Personen: dem Dreifachen des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Aufenthalts nach Artikel 4

Die Steuer, die an die Stelle der Vermögenssteuer tritt, bemisst sich nach einem steuerbaren Vermögen, das mindestens dem 20-fachen der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 Buchstabe a bis c entspricht.

Die Steuern werden nach den ordentlichen Steuertarifen bei der Einkommens- und der Vermögenssteuer berechnet.

Die Steuer nach dem Aufwand muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der nach den ordentlichen Tarifen berechneten Einkommens- und Vermögenssteuern vom gesamten Bruttobetrag:

  1. des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen Einkünften
  2. der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften
  3. des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, einschliesslich der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von dessen Einkünften
  4. der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechte und von deren Einkünften
  5. der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen
  6. der Einkünfte, für die die steuerpflichtige Person aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzlich oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht

Werden Einkünfte aus einem Staat nur dann von dessen Steuern entlastet, wenn die Schweiz diese allein oder mit anderen Einkünften zum Satz des Gesamteinkommens besteuert, so wird die Steuer nicht nur nach den in Absatz 6 bezeichneten Einkünften, sondern auch nach allen aufgrund des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens der Schweiz zugewiesenen Einkommensbestandteilen aus dem Quellenstaat bemessen.

Art. ikel 15 Steuerausscheidung und Steuerberechnung im interkommunalen Verhältnis

Die Bestimmungen über die steuerliche Zugehörigkeit nach den Artikeln 4 bis 7 gelten sinngemäss auch im Verhältnis unter den Einwohnergemeinden und in jenem unter den Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden.

Bei Änderungen der steuerlichen Zugehörigkeit innerhalb des Kantons gilt Artikel 8 sinngemäss.

Der Wohngemeinde steht ein Vorausanteil von 50 Prozent des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu.

Einkünfte und Vermögenswerte aus Alpbetrieb sind in der Gemeinde zu versteuern, in welcher die steuerpflichtige Person ihren Wohnsitz hat.

Art. ikel 16 Kirchensteuern

Die steuerpflichtigen Personen entrichten die Kirchensteuern an die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden ihrer Konfession.

Für steuerpflichtige Personen, die aus der Kirche austreten, endet die Kirchensteuerpflicht am Tag, nachdem sie die schriftliche Erklärung über den Austritt der zuständigen Landeskirche oder deren Kirchgemeinde erklärt haben. Für steuerpflichtige Personen, die der Kirche beitreten, beginnt die Kirchensteuerpflicht am Tag, nachdem sie die schriftliche Erklärung über den Eintritt der zuständigen Landeskirche oder deren Kirchgemeinde erklärt haben. *

Bei gemischten Ehen sind die Kirchensteuern anteilsmässig nach der Anzahl der einer Landeskirche oder deren Kirchgemeinde zugehörigen Familienmitglieder zu entrichten.

Art. ikel 17 Steuerbefreiung

Die von der Steuerpflicht ausgenommenen begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, SR 192.12) werden insoweit nicht besteuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht.

2.2 Einkommenssteuer

2.2.1 Steuerbare Einkünfte

Art. ikel 18 Allgemeines

Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.

Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft, sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebs. Sie werden nach ihrem Marktwert bemessen.

Art. ikel 19 Unselbstständige Erwerbstätigkeit: Grundsatz *

Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlichrechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile. *

Die von den Arbeitgebenden getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im Sinne von Absatz 1 dar. *

Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers werden nach Artikel 45 besteuert.

Art. ikel 19a * Unselbstständige Erwerbstätigkeit: Mitarbeiterbeteiligungen

Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten:

  1. Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, die die Arbeitgeberin, deren Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeitenden abgibt
  2. Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Buchstabe a

Als unechte Mitarbeiterbeteiligungen gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen.

Art. ikel 19b * Unselbstständige Erwerbstätigkeit: Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen

Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrswert, vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis.

Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung Sperrfristen mit einem Diskont von 6 Prozent pro Sperrjahr auf deren Verkehrswert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längstens für zehn Jahre.

Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung, vermindert um den Ausübungspreis.

Art. ikel 19c * Unselbstständige Erwerbstätigkeit: Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen

Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar.

Art. ikel 19d * Unselbstständige Erwerbstätigkeit: Anteilsmässige Besteuerung

Hatte die steuerpflichtige Person nicht während der gesamten Zeitspanne zwischen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitarbeiteroptionen (Artikel 19b Absatz 3) steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, so werden die geldwerten Vorteile daraus anteilsmässig im Verhältnis zwischen der gesamten zu der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert.

Art. ikel 20 Selbstständige Erwerbstätigkeit: Grundsatz

Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit.

Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen. Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grundkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern die Eigentümerin oder der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Artikel 22 bleibt vorbehalten.

Für steuerpflichtige Personen, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Artikel 77 sinngemäss.

Gewinne auf Grundstücken des Geschäftsvermögens werden in dem Umfang den steuerbaren Einkünften zugerechnet, in dem Erwerbspreis und wertvermehrende Aufwendungen, einschliesslich der Baukreditzinsen, den Einkommenssteuerwert übersteigen.

Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbstständiger Erwerbstätigkeit ist Artikel 77a sinngemäss anwendbar. *

Art. ikel 21 Selbstständige Erwerbstätigkeit: Aufschubstatbestände

Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen.

Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortgeführt, so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese Erben die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.

Art. ikel 22 Selbstständige Erwerbstätigkeit: Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens

Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwands im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grundkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. *

Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens waren.

Art. ikel 23 Selbstständige Erwerbstätigkeit: Umstrukturierungen

Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelfirma, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden:

  1. bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung
  2. bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person
  3. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von Artikel 80 Absatz 1 oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen

Bei einer Umstrukturierung nach Absatz 1 Buchstabe b werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den Artikeln 214 ff. nachträglich besteuert, soweit während der der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahre Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden. Die juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.

Art. ikel 24 Bewegliches Vermögen: Grundsatz

Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:

  1. Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlte Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr der versicherten Person aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei
  2. Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die den Inhaberinnen oder Inhabern anfallen
  3. Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen). Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Artikel 4a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (SR 642.21) an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Liquidationsüberschuss gilt in dem Jahr als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (Artikel 12 Absätze 1 und 1bis des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer, SR 642.21); Absatz 2 bleibt vorbehalten
  4. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte
  5. Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen
  6. Einkünfte aus immateriellen Gütern

Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen) sind im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grundkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. *

Der Erlös aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag, sofern sie zum Privatvermögen der steuerpflichtigen Person gehören.

Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen), die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grundkapital. Absatz 5 bleibt vorbehalten. *

Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 4 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven. *

Absatz 5 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen: *

  1. die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe c oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe d nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind
  2. die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren
  3. im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft

Die Absätze 5 und 6 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden. *

Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen. *

Absatz 4 gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts (SR 220) geleistet werden, nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen. *

Art. ikel 25 Bewegliches Vermögen: Indirekte Teilliquidation und Transponierung

Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c gilt auch:

  1. der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grundkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung der veräussernden Person, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird bei der veräussernden Person gegebenenfalls im Verfahren nach den Artikeln 214 ff. nachträglich besteuert
  2. der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grundkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an der die veräussernde oder einbringende Person nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung die Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteiligung und den Reserven aus Kapitaleinlagen nach Artikel 24 Absätze 4 bis 8 übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen

Mitwirkung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a liegt vor, wenn die veräussernde Person weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden. *

Art. ikel 26 * Unbewegliches Vermögen

Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere:

  1. alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung
  2. der Mietwert von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die der steuerpflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen (Eigenmietwert)
  3. Einkünfte aus Baurechtsverträgen
  4. Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens

Der Eigenmietwert entspricht der mittleren Marktmiete, die die Eigentümerin, der Eigentümer oder die nutzungsberechtigte Person bei der Vermietung an einen Dritten erzielen könnte. Dieser ist auch massgebend, wenn das Objekt zu einem offensichtlichen Vorzugspreis vermietet wird.

Der Eigenmietwert ist grundsätzlich schematisch und formelmässig je nach Grundstückskategorien in Prozenten (Mietwertansätze) vom Steuerwert nach Artikel 48 Absatz 3 zu berechnen.

Zur Begünstigung der Selbstvorsorge und zur Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum wird der Eigenmietwert am Wohnsitz um 25 Prozent, höchstens um 7'900 Franken, herabgesetzt. Der Landrat kann den Abzug auf bis 30 Prozent erhöhen und auf eine Obergrenze beim Abzug verzichten. Sein Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. *

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Berechnung der Eigenmietwerte in einem Reglement. Er legt die Werte der Grundstückskategorien so fest, dass die Eigenmietwerte den ortsüblichen, mittleren Marktmieten entsprechen.

Art. ikel 27 Einkünfte aus Vorsorge

Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.

Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen.

Leibrentenversicherungen sowie Leibrenten- und Verpfründungsverträge sind im Umfang ihres Ertragsanteils steuerbar. Dieser bestimmt sich wie folgt: *

  1. Bei garantierten Leistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem Versicherungsvertragsgesetz (SR 221.229.1) unterstehen, ist der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf der Grundlage von Artikel 36 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bestimmte maximale technische Zinssatz (m) während der gesamten Vertragsdauer massgebend:
  1. Ist diese Rendite grösser als null, so berechnet sich der Ertragsanteil, auf den nächstliegenden ganzen Prozentwert auf- oder abgerundet, nach der Formel in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14)
  2. Ist dieser Zinssatznegativ oder null, so beträgt der Ertragsanteil null Prozent
  1. Bei Überschussleistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem Versicherungsvertragsgesetz (SR 221.229.1) unterstehen, entspricht der Ertragsanteil 70 Prozent dieser Leistungen
  2. Bei Leistungen aus ausländischen Leibrentenversicherungen, aus Leibrenten- und aus Verpfründungsverträgen ist die Höhe der um 0.5 Prozentpunkte erhöhten annualisierten Rendite zehnjähriger Bundesobligationen (r) während des betreffenden Steuerjahres und der neun vorangegangenen Jahre massgebend
  1. Ist diese Rendite grösser als null, so berechnet sich der Ertragsanteil, auf den nächstliegenden ganzen Prozentwert auf- oder abgerundet, nach der Formel in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14)
  2. Ist diese Rendite negativ oder null, so beträgt der Ertragsanteil null Prozent

Artikel 29 Buchstabe b bleibt vorbehalten.

Art. ikel 28 Übrige Einkünfte

Steuerbar sind auch:

  1. alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten
  2. einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile
  3. Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit
  4. Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechts
  5. Unterhaltsbeiträge, die eine steuerpflichtige Person bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält

2.2.2 Steuerfreie Einkünfte

Art. ikel 29 Allgemeines

Steuerfrei sind:

  1. der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung
  2. der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a bleibt vorbehalten
  3. die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel von der Arbeitgeberin, vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet werden
  4. die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln
  5. die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge nach Artikel 28 Buchstabe f
  6. der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst
  7. die Zahlung von Genugtuungssummen und Integritätsentschädigungen
  8. die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
  9. die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, die nach dem Geldspielgesetz (SR 935.51) zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammen
  10. die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von 1'071'000 Franken aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem Geldspielgesetz (SR 935.51) zugelassen sind
  11. die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem Geldspielgesetz (SR 935.51) zugelassen sind
  12. die Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen
  13. der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich 5'400 Franken für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen); ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt
  14. die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d und e des Geldspielgesetzes (SR 935.51) diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von 1'100 Franken nicht überschritten wird
  15. Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (SR 837.2)

2.2.3 Ermittlung des Reineinkommens

Art. ikel 30 Grundsatz

Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen nach den Artikeln 31 bis 37 und die allgemeinen Abzüge nach Artikel 38 abgezogen.

Art. ikel 31 Abzüge bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit

Als Berufskosten werden abgezogen:

  1. die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von 13'000 Franken für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort
  2. die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb des Wohnorts und bei Schichtarbeit
  3. die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten; Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe i bleibt vorbehalten
  4. die notwendigen Mehrkosten für auswärtige Unterkunft

Der Regierungsrat legt für die Berufskosten nach Absatz 1 Buchstaben a bis d Pauschalansätze fest. Im Fall von Absatz 1 Buchstabe c steht der steuerpflichtigen Person der Nachweis höherer Kosten offen. *

Art. ikel 32 Abzüge bei selbstständiger Erwerbstätigkeit: Allgemeines

Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen.

Dazu gehören insbesondere:

  1. die Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen nach den Artikeln 33 und 34
  2. die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen
  3. die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist
  4. Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach Artikel 20 Absatz 2 entfallen
  5. die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten des eigenen Personals
  6. gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben

Nicht abziehbar sind insbesondere: *

  1. Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts
  2. Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten
  3. Bussen und Geldstrafen
  4. finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben

Sind Sanktionen nach Absatz 3 Buchstabe c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn: *

  1. die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst oder
  2. die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten

Art. ikel 33 Abzüge bei selbstständiger Erwerbstätigkeit: Abschreibungen

Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 des Obligationenrechts (SR 220), in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind. Auf immateriellen Rechten (Patent-, Firmen-, Verlags-, Konzessions- und Lizenzrechte) sowie beweglichen Betriebseinrichtungen (Maschinen, Mobiliar, Fahrzeuge, EDV) von selbstständig erwerbenden Personen sind Sofortabschreibungen auf 1 Franken zulässig. *

In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt.

Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten aufgewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach Artikel 36 Absatz 1 verrechenbar gewesen wären.

Art. ikel 34 Abzüge bei selbstständiger Erwerbstätigkeit: Rückstellungen

Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für:

  1. im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist
  2. Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind
  3. andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen
  4. künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Geschäftsertrags, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1'000'000 Franken

Bisherige Rückstellungen und Wertberichtigungen werden dem steuerbaren Geschäftsertrag zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.

Art. ikel 35 Abzüge bei selbstständiger Erwerbstätigkeit: Ersatzbeschaffungen

Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Grundstücken durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.

Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.

Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient. Ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.

Art. ikel 36 Abzüge bei selbstständiger Erwerbstätigkeit: Verluste

Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.

Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten.

Die Absätze 1 und 2 gelten auch bei Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes oder des Geschäftsortes innerhalb der Schweiz.

Art. ikel 37 Privatvermögen

Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden.

Bei Grundstücken im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Grundstücken, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. *

Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abziehbar sind, sowie die Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau. Diese Investitionen sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in der die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können. *

Abziehbar sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die die steuerpflichtige Person aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind.

Die steuerpflichtige Person kann für Grundstücke des Privatvermögens anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen. Der Regierungsrat regelt diesen Pauschalabzug.

Art. ikel 38 Allgemeine Abzüge

Von den Einkünften werden abgezogen:

  1. die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Artikeln 24 bis 26 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer 50'000 Franken. Nicht abzugsfähig sind Schuldzinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonst wie nahe stehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen
  2. die dauernden Lasten sowie der Ertragsanteil nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c der Leistungen aus Leibrenten- und aus Verpfründungsverträgen
  3. die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten
  4. die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
  5. Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinn und Umfang von Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40)
  6. die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung
  7. die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von:
  1. * 3'700 Franken für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben
  2. * 1'800 Franken für die übrigen steuerpflichtigen Personen
  3. Für steuerpflichtige Personen ohne Beiträge gemäss Buchstaben d und e erhöhen sich diese Ansätze um die Hälfte. Diese Abzüge erhöhen sich um 700 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person, für welche die steuerpflichtige Person einen Abzug nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a oder d geltend machen kann
  1. die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens 25'800 Franken, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen
  2. die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zu einem Gesamtbetrag von 13'000 Franken, sofern:
  1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt oder
  2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, können vom 15'300 Franken übersteigenden Teil des niedrigeren Erwerbseinkommens höchstens 3'700 Franken abziehen. Als Erwerbseinkommen gelten die Einkünfte aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit abzüglich der Aufwendungen nach den Artikeln 31 bis 36 und der allgemeinen Abzüge nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben d bis f. Bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten oder bei gemeinsamer selbstständiger Erwerbstätigkeit wird jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommens zugewiesen. Eine abweichende Aufteilung ist vom Ehepaar nachzuweisen. *

Von den Einkünften werden ferner abgezogen:

  1. die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Artikel 75 Buchstabe g), wenn diese Leistungen im Steuerjahr 100 Franken erreichen und insgesamt 20 Prozent der um die Aufwendungen (Artikel 31 bis 38 Absatz 2) verminderten Einkünfte nicht übersteigen. Im gleichen Umfang abzugsfähig sind entsprechende freiwillige Leistungen an Bund, Kantone, Gemeinden, Landeskirchen, Kirchgemeinden und deren Anstalten (Artikel 75 Buchstaben a bis c)
  2. die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von 10'600 Franken an politische Parteien, die:
  1. im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (SR 161.1) eingetragen sind
  2. im kantonalen Parlament vertreten sind oder
  3. im Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben
  1. die Krankheits- und Unfallkosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt und diese 5 Prozent der um die Aufwendungen gemäss den Artikeln 31 bis 38 Absatz 2 verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen
  2. die behinderungsbedingten Kosten der steuerpflichtigen Person oder der von ihr unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (SR 151.3), soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt
  3. die Einsatzkosten in der Höhe von 5 Prozent der einzelnen Gewinne aus der Teilnahme an Geldspielen, die nicht nach Artikel 29 Buchstabe ia, ib und m steuerfrei sind, jedoch höchstens 5'400 Franken. Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbanken nach Artikel 29 Buchstabe ia werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens 26'800 Franken abgezogen

Art. ikel 39 Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen

Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere:

  1. die Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie sowie der durch die berufliche Stellung der steuerpflichtigen Person bedingte Privataufwand
  2. die Aufwendungen für Schuldentilgung
  3. die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen
  4. die Einkommens- und Vermögenssteuern, die Grundstückgewinn-, Erbschafts- und Schenkungssteuern von Kantonen, Einwohnergemeinden, Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden, die direkte Bundessteuer und gleichartige in- und ausländische Steuern

2.2.4 Ermittlung des steuerbaren Einkommens

Art. ikel 40 Grundsatz

Zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens werden vom Reineinkommen die Sozialabzüge nach Artikel 41 abgezogen.

Das steuerbare Einkommen wird für die Steuerberechnung auf die nächsten 100 Franken abgerundet.

Art. ikel 41 Sozialabzüge

Vom Reineinkommen werden abgezogen:

  1. 8'500 Franken für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; werden die Eltern getrennt besteuert, so werden die Abzüge nach Buchstaben a bis c hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c für das Kind geltend gemacht werden
  2. zusätzlich zu Buchstabe a 4'600 Franken für jedes nach der Volksschule in beruflicher oder schulischer Ausbildung stehende Kind mit auswärtiger Verpflegung, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt. Der Abzug ist um die 15'000 Franken übersteigenden Einkünfte des Kindes sowie die ausbezahlten Stipendien zu kürzen. Der Abzug wird pro rata gewährt
  3. zusätzlich zu Buchstabe a 13'500 Franken für jedes nach der Volksschule in beruflicher oder schulischer Ausbildung stehende Kind mit auswärtiger Verpflegung und Unterkunft, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt. Der Abzug ist um die 15'000 Franken übersteigenden Einkünfte des Kindes sowie die ausbezahlten Stipendien zu kürzen. Der Abzug wird pro rata gewährt
  4. 3'200 Franken für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, an deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzuges beiträgt. Der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Abzug nach Buchstabe a oder Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c gewährt wird
  5. 26'900 Franken für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben
  6. 21'200 Franken für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Personen, die alleine mit minderjährigen oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehenden Kindern oder mit unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten
  7. 15'300 Franken für die übrigen steuerpflichtigen Personen, denen kein Abzug nach den Buchstaben e und f gewährt wird

Die Abzüge nach Absatz 1 Buchstaben a und d bis g werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgesetzt.

Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge anteilsmässig gewährt.

2.2.5 Steuerberechnung Einkommen

Art. ikel 42 Steuersätze

Die einfache Steuer für ein Steuerjahr beträgt:

  1. für den Kanton 7.1 Prozent des steuerbaren Einkommens
  2. für die Einwohnergemeinden 7.1 Prozent des steuerbaren Einkommens
  3. für die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden 1 Prozent des steuerbaren Einkommens

Art. ikel 43 Sonderfälle: Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem Satz von 4.5 Prozent zu erheben; Voraussetzung ist, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (SR 822.41) entrichtet. Damit sind die Einkommenssteuern für den Kanton, die Einwohnergemeinden und die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden abgegolten.

Artikel 117 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 gelten sinngemäss.

Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, die Steuern periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern.

Die AHV-Ausgleichskasse stellt der steuerpflichtigen Person eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist der zuständigen Steuerbehörde[2] die einkassierten Steuern.

Das Recht auf eine Bezugsprovision nach Artikel 117 Absatz 4 wird auf die zuständige AHV-Ausgleichskasse übertragen.

Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen in einem Reglement.

Art. ikel 44 Sonderfälle: Liquidationsgewinne

Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen wie Kapitalleistungen aus Vorsorge nach Artikel 45 zu besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe d sind abziehbar.

Absatz 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben sowie die Vermächtnisnehmerinnen und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen. Die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres der Erblasserin oder des Erblassers.

Art. ikel 45 Sonderfälle: Kapitalleistungen aus Vorsorge

Kapitalleistungen nach den Artikeln 19 und 27 sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile nach Artikel 28 Buchstabe b werden gesondert besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer.

Die einfache Steuer für ein Steuerjahr beträgt:

  1. für den Kanton 1.9 Prozent der steuerbaren Kapitalleistung
  2. für die Einwohnergemeinden 1.9 Prozent der steuerbaren Kapitalleistung
  3. für die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden 0.5 Prozent der steuerbaren Kapitalleistung

Die Sozialabzüge nach Artikel 41 werden nicht gewährt.

2.3 Vermögenssteuer

2.3.1 Steuerbare Vermögen

Art. ikel 46 Steuerobjekt

Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.

Das Nutzniessungsvermögen wird der Nutzniesserin oder dem Nutzniesser zugerechnet.

Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlage und deren direktem Grundbesitz steuerbar.

Art. ikel 47 Bewertung: Grundsatz

Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Art. ikel 48 * Bewertung: Grundstücke

Als Grundstücke gelten:

  1. die Liegenschaften
  2. die in das Grundbuch aufgenommenen selbstständigen und dauernden Rechte
  3. die Bergwerke
  4. die Miteigentumsanteile an Grundstücken
  5. die mit den Grundstücken fest verbundenen Sachen und Rechte sowie Bauten und Anlagen auf fremdem Boden

Bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die unter den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (SR 211.412.11) fallen, entspricht der Steuerwert dem Ertragswert.

Bei nichtlandwirtschaftlich genutzten überbauten Grundstücken ist der Steuerwert grundsätzlich schematisch und formelmässig je nach Grundstückskategorien zum Real- oder Ertragswert festzulegen. Bei nichtlandwirtschaftlich genutzten unüberbauten Grundstücken innerhalb der Bauzone entspricht der Steuerwert dem Landwert.

Führt die Bewertung in Einzelfällen zu nicht marktkonformen Ergebnissen, ist eine individuelle Schätzung vorzunehmen und dabei ein Wert von 85 Prozent des effektiven Marktwerts anzustreben.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Bewertung der Grundstücke in einem Reglement und legt die Bewertungsformel so fest, dass die Steuerwerte den ortsüblichen, mittleren Marktwerten entsprechen.

Art. ikel 49 Bewertung: Geschäftsvermögen

Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgeblichen Wert bewertet.

Art. ikel 50 Bewertung: Wertpapiere und Forderungen

Für Wertpapiere mit Kurswert gilt dieser als Verkehrswert. Für Wertpapiere ohne Kurswert ist der Steuerwert zu schätzen, wobei der Ertrags- und Substanzwert des Unternehmens angemessen zu berücksichtigen sind.

Bei der Bewertung bestrittener oder unsicherer Rechte und Forderungen ist die Verlustwahrscheinlichkeit angemessen zu berücksichtigen.

Art. ikel 50a * Bewertung: Mitarbeiterbeteiligungen

Mitarbeiterbeteiligungen nach Artikel 19b Absatz 1 sind zum Verkehrswert steuerbar. Allfällige Sperrfristen sind in Anwendung von Artikel 19b Absatz 2 zu berücksichtigen.

Mitarbeiterbeteiligungen nach den Artikeln 19b Absatz 3 und 19c sind bei Zuteilung ohne Steuerwert zu deklarieren.

Art. ikel 51 * Bewertung: Lebensversicherungen

Lebensversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem Rückkaufswert.

2.3.2 Steuerfreie Vermögen

Art. ikel 52

Der Hausrat und persönliche Gegenstände werden nicht besteuert.

2.3.3 Ermittlung des Reinvermögens

Art. ikel 53 Ermittlung des Reinvermögens

Zur Ermittlung des Reinvermögens werden vom gesamten steuerpflichtigen Vermögen die Passiven abgezogen.

Art. ikel 54 Abzug von Schulden

Schulden, für die eine steuerpflichtige Person allein haftet, werden in vollem Umfang abgezogen. Andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, sind nur insoweit abzugsfähig, als sie die steuerpflichtige Person tragen muss.

Eine Rentenverpflichtung wird mit dem jeweiligen Barwert der Rente als Schuld berücksichtigt, ausser wenn sie unentgeltlich und in Erfüllung familienrechtlicher Pflichten zugesichert worden ist.

2.3.4 Ermittlung des steuerbaren Vermögens

Art. ikel 55 Grundsatz

Zur Ermittlung des steuerbaren Vermögens werden vom Reinvermögen die Sozialabzüge nach Artikel 56 abgezogen.

Für ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Wohnungen, die gestützt auf Artikel 24d des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) umgebaut wurden und nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden, ist der Verkehrswert massgebend. *

Das steuerbare Vermögen wird für die Steuerberechnung auf die nächsten 1'000 Franken abgerundet. *

Art. ikel 56 Sozialabzüge

Vom Reinvermögen werden abgezogen:

  1. 211'700 Franken für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben
  2. 105'800 Franken für alle übrigen steuerpflichtigen Personen
  3. 31'800 Franken für jedes nicht selbstständig besteuerte Kind

Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.

2.3.5 Steuerberechnung Vermögen

Art. ikel 57 Steuersätze

Die einfache Steuer für ein Steuerjahr beträgt:

  1. für den Kanton 1.0 Promille des steuerbaren Vermögens
  2. für die Einwohnergemeinden 1.0 Promille des steuerbaren Vermögens
  3. für die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden 0.3 Promille des steuerbaren Vermögens

2.4 Minimalsteuer auf Grundstücken

Art. ikel 58

Natürliche Personen, die im Kanton pro Steuerjahr weniger als 300 Franken Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern bezahlen, entrichten für ihre im Kanton gelegenen Grundstücke eine Minimalsteuer. Sie beträgt einheitlich 300 Franken.

Die Minimalsteuer entfällt für Grundstücke, deren steueramtliche Schätzung 50'000 Franken nicht übersteigt.

Die Minimalsteuer fällt den Einwohnergemeinden und den Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden zu.

Die Minimalsteuer ist wie folgt aufzuteilen:

  1. zwischen mehreren Eigentümerinnen und Eigentümern zu gleichen Teilen
  2. zwischen mehreren Liegenschaftsgemeinden zu gleichen Teilen
  3. zwischen den Einwohnergemeinden und den Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden im Verhältnis der Steuersätze gemäss Artikel 57

2.5 Kopfsteuer *

Art. ikel 59

Jede aufgrund von Artikel 4 selbstständig besteuerte natürliche Person hat von dem Jahre an, in dem sie das 18. Altersjahr erfüllt, den Einwohnergemeinden jährlich eine Kopfsteuer von einheitlich 70 Franken zu entrichten. In rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten entrichten nur eine Kopfsteuer.

Die Mitglieder einer anerkannten Landeskirche entrichten zusätzlich eine Kopfsteuer von 30 Franken. Der Ertrag fällt den Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden zu.

… *

2.6 Zeitliche Bemessung

Art. ikel 60 Steuerperiode und Steuerjahr

Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.

Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.

Art. ikel 61 Bemessung des Einkommens

Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode.

Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres massgebend.

Steuerpflichtige Personen mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsabschluss erstellen. Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die Erwerbstätigkeit erst im zweiten Halbjahr der Steuerperiode aufgenommen wird.

Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so werden die Steuern auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Artikel 45 bleibt vorbehalten.

Für die Abzüge gilt Absatz 4 sinngemäss.

Art. ikel 62 Bemessung des Vermögens

Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.

Für steuerpflichtige Personen mit selbstständiger Erwerbstätigkeit, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, bestimmt sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.

Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die diesem Zeitraum entsprechenden Steuern erhoben. Artikel 8 Absatz 4 bleibt vorbehalten.

Für die Abzüge gilt Absatz 3 sinngemäss.

Erben die steuerpflichtigen Personen während der Steuerperiode Vermögen oder entfällt die wirtschaftliche Zugehörigkeit zu einem anderen Kanton, gilt Absatz 3 sinngemäss.

Art. ikel 63 Begründung und Auflösung der Ehe

Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode gemeinsam besteuert.

Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder Ehegatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert.

Bei Tod eines Ehegatten wird das Ehepaar bis zum Todestag gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der gemeinsamen Steuerpflicht und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.

2.7 Schätzungsverfahren Grundstücke und Vollzug *

Art. ikel 64 * Generelle Neuschätzung und individuelle Zwischenschätzung

Die Eigenmiet- und Steuerwerte sind durch das zuständige Amt[3] alle sechs Jahre neu zu ermitteln. Bei geringfügigen Änderungen kann auf eine Anpassung verzichtet werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.

Eine individuelle Zwischenschätzung der Eigenmiet- und Steuerwerte von Liegenschaften erfolgt für einzelne Grundstücke, wenn sich der Wert durch Änderung in Bestand, Beschaffenheit und Benützungsart oder aus anderen Gründen wesentlich verändert hat. Die Schätzung erfolgt von Amtes wegen oder auf Gesuch der Eigentümerin oder des Eigentümers.

Das zuständige Amt[4]legt die Eigenmiet- und Steuerwerte von Grundstücken in einer Verfügung fest.

Gegen die Schätzungsverfügung kann die steuerpflichtige Person Einsprache erheben.

Art. ikel 65 * Mitwirkung

Die Fachstelle für Gebäudeschätzung der Gebäudeversicherung und das zuständige Amt[5]tauschen gegenseitig kostenlos die Daten aus, die sie zur Ermittlung und Überprüfung der Bauwerte benötigen. Der Informationsaustausch soll gegenseitig mit elektronischem Zugriff auf die schätzungsrelevanten Daten erfolgen.

Die zuständige Gemeindebehörde meldet dem zuständigen Amt[6] die Bauabnahme. Die Meldepflicht kann elektronisch erfüllt werden.

2.8 Ausgleich der kalten Progression

Art. ikel 67

Bei den Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen werden die Folgen der kalten Progression durch Anpassung der in Frankenbeträgen festgesetzten Abzüge gemäss den Artikeln 26, 38, 41 und 56 ausgeglichen. Die Beträge sind auf 100 Franken auf- oder abzurunden.

Die zuständige Direktion[7] passt die Abzüge jährlich an den Landesindex der Konsumentenpreise an. Massgebend ist der Indexstand am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Bei negativem Teuerungsverlauf ist eine Anpassung ausgeschlossen. Der auf eine negative Teuerung folgende Ausgleich erfolgt auf Basis des letzten Ausgleichs. Ausgegangen wird vom Indexstand per 30. Juni 2010.

Die zuständige Direktion[8] kann zwecks Koordination mit der direkten Bundessteuer bei Artikel 38 eine Anpassung ungeachtet der Voraussetzungen von Absatz 1 vornehmen.

3 Besteuerung der juristischen Personen

3.1 Steuerpflicht

Art. ikel 68 Begriff der juristischen Personen

Als juristische Personen werden besteuert:

  1. die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Genossenschaften
  2. die Vereine, die Stiftungen, die Korporationen und die übrigen juristischen Personen

Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind:

  1. die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Artikel 58 oder 118a und die Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Artikel 110 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG, SR 951.31)
  2. die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten sowie die Körperschaften des kantonalen Rechts im Sinne von Artikel 59 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210)

Ausländische juristische Personen sowie nach Artikel 11 steuerpflichtige ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden den inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind.

3.1.1 Steuerliche Zugehörigkeit

Art. ikel 69 Persönliche Zugehörigkeit

Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.

Art. ikel 70 Wirtschaftliche Zugehörigkeit

Juristische Personen, die weder ihren Sitz noch die tatsächliche Verwaltung im Kanton haben, sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:

  1. Teilhaberinnen an Geschäftsbetrieben im Kanton sind
  2. im Kanton Betriebsstätten unterhalten
  3. an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben
  4. mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln

Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie:

  1. Gläubigerinnen oder Nutzniesserinnen von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind
  2. im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln

Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer.

Art. ikel 71 Umfang der Steuerpflicht und Steuerausscheidung

Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt. Sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.

Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Gewinns und Kapitals, für die nach Artikel 70 eine Steuerpflicht im Kanton besteht.

Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Ein Unternehmen mit Sitz im Kanton kann Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit im Kanton erzielten Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstättestaat nicht bereits berücksichtigt wurden. Verzeichnet diese Betriebsstätte innert der folgenden sieben Geschäftsjahre Gewinne, so erfolgt in diesen Geschäftsjahren im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechneten Verlustvorträge eine Besteuerung. Verluste aus ausländischen Grundstücken können nur berücksichtigt werden, wenn im betreffenden Land auch eine Betriebsstätte unterhalten wird. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen.

Steuerpflichtige Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland haben mindestens den im Kanton erzielten Gewinn und das im Kanton gelegene Kapital zu versteuern.

3.1.2 Beginn und Ende der Steuerpflicht

Art. ikel 72 Beginn und Ende der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten.

Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ausserhalb des Kantons sowie mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.

Verlegt eine juristische Person während einer Steuerperiode ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung in einen anderen Kanton, so ist sie in den beteiligten Kantonen für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig.

Eine Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Sinne von Artikel 70 Absatz 1 besteht im Kanton für die gesamte Steuerperiode, auch wenn sie während der Steuerperiode begründet, verändert oder aufgehoben wird.

In den Fällen von Absatz 3 und 4 werden der Gewinn und das Kapital zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden.

Bei Umstrukturierungen beginnt die Steuerpflicht mit dem vereinbarten Übernahmestichtag.

Art. ikel 73 Mithaftung

Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, so haften die mit ihrer Verwaltung und die mit ihrer Liquidation betrauten Personen solidarisch für die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses oder, falls die juristische Person ihren Sitz oder tatsächliche Verwaltung ins Ausland verlegt, bis zum Betrag des Reinvermögens der juristischen Person. Die Haftung entfällt, wenn die haftende Person nachweist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.

Für die Steuern einer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtigen juristischen Person haften solidarisch bis zum Betrag des Reinerlöses Personen, die:

  1. Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen
  2. Grundstücke im Kanton oder durch solche Grundstücke gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten

Die Parteien eines Kaufvertrags eines im Kanton gelegenen Grundstücks haften für die aus der Vermittlungstätigkeit geschuldeten Steuern solidarisch bis zu 3 Prozent der Kaufsumme, wenn die die Liegenschaft vermittelnde juristische Person in der Schweiz weder ihren Sitz noch ihre tatsächliche Verwaltung hat.

Für die Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilhaberinnen und Teilhaber solidarisch.

Art. ikel 74 Steuerausscheidung und Steuerberechnung im interkommunalen Verhältnis

Die Bestimmungen über die steuerliche Zugehörigkeit und den Umfang der Steuerpflicht nach den Artikeln 69 bis 72 gelten auch für das Verhältnis unter den Einwohnergemeinden, den Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden.

Bei Änderung der steuerlichen Zugehörigkeit innerhalb des Kantons gilt Artikel 72 sinngemäss.

Art. ikel 75 Ausnahmen von der Steuerpflicht

Von der Steuerpflicht sind befreit:

  1. der Bund und seine Anstalten
  2. der Kanton und seine Anstalten
  3. die Einwohnergemeinden, die Ortsbürgergemeinden, die Korporationsbürgergemeinden, die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden und ihre Anstalten. Anstalten, die nicht ausschliesslich öffentlichen Zwecken dienen, und wirtschaftliche Betriebe sind von der Steuerbefreiung ausgenommen
  4. die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrechterhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Grundstücke, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben
  5. die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen
  6. die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften
  7. die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden
  8. die juristischen Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind
  9. die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Grundstücke sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes (SR 192.12) für die Grundstücke, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren Dienststellen benützt werden
  10. die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anlegerinnen oder Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Buchstabe e oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Buchstabe f sind

3.2 Gewinnsteuer

3.2.1 Steuerobjekt

Art. ikel 76 Grundsatz

Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn.

Der steuerbare Reingewinn wird für die Steuerberechnung auf die nächsten 100 Franken abgerundet.

Art. ikel 77 Berechnung des Reingewinns: Allgemeines

Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:

  1. dem Saldo der Erfolgsrechnung
  2. allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
  1. Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens
  2. geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen
  3. Einlagen in die Reserven
  4. Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen
  5. offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte
  1. den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 83

Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.

Gewinne auf Grundstücken sind in dem Umfang steuerbar, in dem Erwerbspreis und wertvermehrende Aufwendungen, einschliesslich der Baukreditzinsen, den Gewinnsteuerwert übersteigen.

Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahestehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlags oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.

Art. ikel 77a * Berechnung des Reingewinns: Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten

Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer Ermässigung von 30 Prozent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen.

Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten enthalten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus diesen Produkten jeweils um 6 Prozent der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird.

Wird der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals ermässigt besteuert, so wird der in vergangenen Steuerperioden bereits berücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand zum steuerbaren Reingewinn hinzugerechnet. Im Umfang des hinzugerechneten Betrags ist eine versteuerte stille Reserve zu bilden.

Die Definition von Patenten und vergleichbaren Rechten richtet sich nach Artikel 24a Absatz 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14).

Die bundesrätlichen Ausführungsbestimmungen zur Berechnung des Gewinns nach Artikel 24b Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14) gelten sinngemäss, insbesondere bezüglich:

  1. Berechnung des ermässigt steuerbaren Reingewinns aus Patenten und vergleichbaren Rechten, namentlich zum Nexusquotienten
  2. Anwendung der Regelung auf Produkte, die nur geringe Abweichungen voneinander aufweisen und denen dieselben Patente und vergleichbaren Rechte zugrunde liegen
  3. Dokumentationspflichten
  4. Beginn und Ende der ermässigten Besteuerung und
  5. Behandlung der Verluste aus Patenten und vergleichbaren Rechten

Art. ikel 77b * Berechnung des Reingewinns: Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht

Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, so unterliegen diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent am Grundkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft.

Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte, das Ende einer Steuerbefreiung nach Artikel 75 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz.

Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben, der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewendet wird.

Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren abzuschreiben.

Art. ikel 77c * Berechnung des Reingewinns: Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht

Endet die Steuerpflicht, so werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts besteuert.

Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte, der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach Artikel 75 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.

Art. ikel 78 Berechnung des Reingewinns: Geschäftsmässig begründeter Aufwand

Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:

  1. die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern
  2. die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist
  3. die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis 20 Prozent des Reingewinns an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Artikel 75 Buchstabe g), sowie an Bund, Kantone, Gemeinden, Landeskirchen, Kirchgemeinden und deren Anstalten (Artikel 75 Buchstaben a bis c)
  4. die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie die zur Verteilung an die versicherten Personen bestimmten Überschüsse von Versicherungsgesellschaften
  5. die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals
  6. gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben

Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere: *

  1. Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinn des schweizerischen Strafrechts
  2. Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten
  3. Bussen
  4. finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben

Sind Sanktionen nach Absatz 2 Buchstabe c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn: *

  1. die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst oder
  2. die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten

Art. ikel 78a * Berechnung des Reingewinns: Entlastungsbegrenzung

Die gesamte steuerliche Ermässigung nach den Artikeln 77a und 269c Absatz 3 beträgt höchstens 50 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, unter Ausklammerung des Nettobeteiligungsertrags nach Artikel 88 und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen.

Es dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren.

Art. ikel 79 Berechnung des Reingewinns: Erfolgsneutrale Vorgänge

Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch:

  1. Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu
  2. Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte in einen anderen Kanton, soweit keine Veräusserungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden
  3. Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung

Art. ikel 80 Umstrukturierungen

Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden:

  1. bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person
  2. bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen
  3. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen
  4. bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am Grundkapital beteiligt ist

Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Buchstabe d werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den Artikeln 214 ff. nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.

Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grundkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleiben:

  1. die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Buchstabe d

Werden im Fall einer Übertragung nach Absatz 3 während den nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den Artikeln 214 ff. nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch.

Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust auf der Beteiligung, so kann dieser steuerlich nicht abgezogen werden. Ein allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung wird besteuert.

Art. ikel 81 Abschreibungen

Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 3 des Obligationenrechts (SR 220), in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind. Auf immateriellen Rechten (Patent-, Firmen-, Verlags-, Konzessions- und Lizenzrechte) sowie beweglichen Betriebseinrichtungen (Maschinen, Mobiliar, Fahrzeuge, EDV) sind Sofortabschreibungen auf 1 Franken zulässig. *

In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt.

Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher bewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach Artikel 86 Absätze 1 und 2 verrechenbar gewesen wären.

Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 88 Absatz 5 Buchstabe b erfüllen, werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.

Art. ikel 82 Rückstellungen

Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für:

  1. im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist
  2. Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind
  3. andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen
  4. künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Gewinns, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1'000'000 Franken

Bisherige Rückstellungen und Wertberichtigungen werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.

Art. ikel 83 Ersatzbeschaffung

Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Grundstücken durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.

Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grundkapitals oder mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und diese Beteiligung während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war.

Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.

Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient. Ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensobjekte, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.

Art. ikel 84 Zinsen auf verdecktem Eigenkapital

Zum steuerbaren Gewinn der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gehören auch die Schuldzinsen, die auf jenen Teil des Fremdkapitals entfallen, der nach Artikel 94 zum Eigenkapital zu rechnen ist.

Art. ikel 85 Gewinne von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapitalanlagen

Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.

Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zur Erzielung dieser Erträge erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.

Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz.

Art. ikel 85a * Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken

Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie höchstens 20'000 Franken betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.

Art. ikel 86 Verluste

Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren nach Artikel 97 abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.

Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen nach Artikel 79 Buchstabe a sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten.

Die Absätze 1 und 2 gelten auch bei Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung innerhalb der Schweiz.

3.2.2 Steuerberechnung

Art. ikel 87 Steuersätze

Die einfache Steuer für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen beträgt: *

  1. für den Kanton 2.8 Prozent des steuerbaren Reingewinns
  2. für die Einwohnergemeinden 2.8 Prozent des steuerbaren Reingewinns
  3. für die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden 0.6 Prozent des steuerbaren Reingewinns

Vereine und Stiftungen bezahlen für die ersten 20'000 Franken keine Gewinnsteuer.

Die einfache Steuer für Korporationen beträgt für den Kanton 6.2 Prozent des steuerbaren Reingewinns. *

Die Aufteilung der Steuerbeträge nach Absatz 1 Buchstabe c bestimmt sich nach den konfessionellen Anteilen der Bevölkerung in der Gemeinde, in der die juristische Person steuerpflichtig ist. Die zuständige Direktion[9] erlässt die erforderlichen Weisungen.

Wird bei interkantonalen oder internationalen Verhältnissen für die steuerliche Anerkennung eine Mindeststeuerbelastung auf im Kanton besteuerten Gewinnen verlangt, ist der Steuersatz unter Berücksichtigung der direkten Bundessteuer auf das geforderte Mindeststeuermass zu erhöhen. *

Art. ikel 88 * Gesellschaften mit Beteiligungen

Die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ermässigt sich im Verhältnis des Nettoertrags aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft:

  1. zu mindestens 10 Prozent am Grundkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt ist
  2. zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt ist oder
  3. Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens 1'000'000 Franken hält

Der Nettoertrag aus Beteiligungen nach Absatz 1 entspricht dem Ertrag dieser Beteiligungen abzüglich des darauf entfallenden Finanzierungsaufwands und eines Beitrags von 5 Prozent zur Deckung des Verwaltungsaufwands; der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwands bleibt vorbehalten. Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist. Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören auch die Kapitalgewinne auf diesen Beteiligungen sowie die Erlöse aus dazugehörigen Bezugsrechten.

Keine Beteiligungserträge sind:

  1. Erträge, die bei der leistenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen
  2. Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen

Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung zulasten des steuerbaren Reingewinns keine Abschreibung vorgenommen wird, die mit diesem Ertrag im Zusammenhang steht.

Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt:

  1. soweit der Veräusserungserlös die Gestehungskosten übersteigt
  2. wenn die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grundkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und während mindestens eines Jahres im Besitz der veräussernden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war. Fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 Prozent, so kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens 1'000'000 Franken hatten

Transaktionen, die im Konzern eine ungerechtfertigte Steuerersparnis bewirken, führen zu einer Berichtigung des steuerbaren Reingewinns oder zu einer Kürzung der Ermässigung. Eine ungerechtfertigte Steuerersparnis liegt vor, wenn Kapitalgewinne und Kapitalverluste oder Abschreibungen auf Beteiligungen im Sinne der Artikel 81 und 88 in kausalem Zusammenhang stehen.

Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken nach Artikel 7 Absatz 1 des Bankengesetzes (BankG, SR 952.0) werden für die Berechnung des Nettoertrags nach Absatz 1 der Finanzierungsaufwand und die Forderung in der Bilanz aus konzernintern weitergegebenen Mitteln nicht berücksichtigt, wenn diese Mittel aus Fremdkapitalinstrumenten nach den Artikeln 11 Absatz 4 oder 30b Absatz 6 oder 7 Buchstabe b BankG (SR 952.0) stammen, die von der eidgenössischen Finanzmarktaufsicht im Hinblick auf die Erfüllung regulatorischer Erfordernisse genehmigt wurden. *

3.3 Kapitalsteuer

3.3.1 Steuerobjekt

Art. ikel 92 Grundsatz

Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.

Das massgebende Eigenkapital wird für die Steuerberechnung auf die nächsten 1'000 Franken abgerundet.

Art. ikel 93 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

Das steuerbare Eigenkapital der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften besteht aus dem einbezahlten Grundkapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven. *

Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Grundkapital.

Art. ikel 94 Verdecktes Eigenkapital

Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird um den Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.

Art. ikel 95 Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

Als steuerbares Eigenkapital gilt bei:

  1. den Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen das Reinvermögen
  2. den kollektiven Kapitalanlagen der auf den direkten Grundbesitz entfallende Anteil am Reinvermögen

Die Vermögenswerte werden nach den für die Vermögenssteuer natürlicher Personen geltenden Grundsätzen bewertet.

3.3.2 Steuerberechnung

Art. ikel 96 Steuersätze

Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen, übrige juristische Personen und kollektive Kapitalanlagen entrichten den Einwohnergemeinden eine einfache Steuer von mindestens 0.01 Promille und höchstens 4.0 Promille des steuerbaren Eigenkapitals. *

Die Einwohnergemeinden setzen den Steuersatz nach Absatz 1 fest.

Vereine, Stiftungen, übrige juristische Personen und kollektive Kapitalanlagen bezahlen für die ersten 100'000 Franken des Eigenkapitals keine Kapitalsteuer.

… *

3.4 Minimalsteuer *

Art. ikel 96a *

Juristische Personen, die im Kanton pro Steuerjahr weniger als 500 Franken Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern bezahlen, entrichten dem Kanton, den Einwohner- und den Kirchgemeinden eine Minimalsteuer von 500 Franken. Der Mindestbetrag ist auch bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit nach Artikel 70 sowie bei Zu- und Wegzug für die ganze Steuerperiode geschuldet.

Von der Minimalsteuer ausgenommen sind Genossenschaften mit Selbsthilfecharakter ohne gewinnstrebende Tätigkeit.

Vereine und Stiftungen entrichten keine Minimalsteuer.

Die Minimalsteuer ist zwischen dem Kanton, den Einwohnergemeinden und den Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden im Verhältnis der Steuersätze nach Artikel 87 Absatz 1 aufzuteilen.

3.5 Zeitliche Bemessung *

Art. ikel 97 Steuerperiode

Die Steuern vom Reingewinn und Eigenkapital werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.

Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.

In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte ins Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation.

Art. ikel 98 Bemessung des Reingewinns

Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.

Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist der steuerbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode. *

Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, so werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres besteuert.

Art. ikel 99 Bemessung des Eigenkapitals

Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode.

Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist das steuerbare Eigenkapital in Franken umzurechnen. Massgebend ist der Devisenkurs (Verkauf) am Ende der Steuerperiode. *

Bei unter- oder überjährigen Geschäftsabschlüssen bestimmt sich die Höhe der Kapitalsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahres.

4 Quellensteuern für natürliche und juristische Personen

4.1 Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton

Art. ikel 100 * Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit einer Quellensteuer. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Artikel 43 unterstehen.

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unterliegen nicht der Quellensteuer, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.

Art. ikel 101 * Steuerbare Leistungen

Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.

Steuerbar sind:

  1. die Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 100 Absatz 1, die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sowie Naturalleistungen, nicht jedoch die von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung nach Artikel 19 Absatz 1bis
  2. die Ersatzeinkünfte und
  3. die Leistungen nach Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10)

Art. ikel 102 * Grundlage des Quellensteuerabzugs

Die zuständige Direktion[10] berechnet die Höhe des Quellensteuerabzugs auf der Grundlage der für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuersätze und Steuerfüsse für den Kanton, die Einwohnergemeinden und die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden. Der Quellensteuerabzug beinhaltet auch die direkte Bundessteuer.

Art. ikel 103 * Ausgestaltung des Quellensteuerabzugs

Bei der Berechnung des Quellensteuerabzugs werden Pauschalen für Berufskosten nach Artikel 31 und für Versicherungsprämien nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben d, f und g sowie die Sozialabzüge nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben a, e, f und g berücksichtigt. Die zuständige Direktion[11] veröffentlicht die einzelnen Pauschalen.

Der Quellensteuerabzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach Tarifen, die ihrem Gesamteinkommen nach Artikel 9 Absatz 1 Rechnung tragen und die Pauschalen und Abzüge nach Absatz 1 sowie den Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten nach Artikel 38 Absatz 2 berücksichtigen.

Die Berücksichtigung von weiteren Einkünften wie dem 13. Monatslohn, Gratifikationen oder Einkünften aus unregelmässiger Beschäftigung, Stundenlohn, Teilzeit- oder Nebenerwerb sowie Leistungen nach Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10) und das Verfahren beim Tarifwechsel, rückwirkenden Gehaltsanpassungen und ‑korrekturen sowie bei Leistungen vor Beginn und nach Beendigung der Anstellung richten sich nach den Regelungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung.

Art. ikel 104 * Nachträgliche ordentliche Veranlagung: Von Amtes wegen

Personen, die nach Artikel 100 Absatz 1 der Quellensteuer unterliegen, werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn:

  1. ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr den vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgelegten Betrag erreicht oder übersteigt oder
  2. sie über Einkünfte und Vermögen verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen. Für die Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht gilt Artikel 7 Absatz 5 sinngemäss

Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer Person nach Absatz 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.

Personen mit Einkünften und Vermögen nach Absatz 1 Buchstabe b müssen das Formular für die Steuererklärung bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahrs bei der zuständigen Steuerbehörde[12] verlangen.

Art. ikel 105 * }Nachträgliche ordentliche Veranlagung: Auf Antrag

Personen, die nach Artikel 100 Absatz 1 der Quellensteuer unterliegen und keine der Voraussetzungen nach Artikel 104 Absatz 1 erfüllen, werden auf Antrag nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt.

Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit der antragstellenden Person in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.

Der Antrag muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahrs eingereicht werden. Für Personen, die die Schweiz verlassen, endet die Frist für die Einreichung des Antrags im Zeitpunkt der Abmeldung.

Art. ikel 105a * Nachträgliche ordentliche Veranlagung: Verhältnis zur Quellensteuer

Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.

Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung, tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden direkten Bundessteuer sowie der Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.

Die an der Quelle bezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

4.2 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz *

Art. ikel 106 * Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Im Ausland wohnhafte Grenzgängerinnen und Grenzgänger, Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter, Kurzaufenthalterinnen und Kurzaufenthalter unterliegen für ihr im Kanton erzieltes Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit der Quellensteuer nach den Artikeln 101 bis 103. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Artikel 43 unterstehen.

Art. ikel 107 Künstlerinnen, Künstler, Sportlerinnen, Sportler, Referentinnen und Referenten

Im Ausland wohnhafte Künstlerinnen und Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk-, Fernsehkünstlerinnen oder ‑künstler, Musikerinnen und Musiker, Artistinnen und Artisten, Sportlerinnen und Sportler sowie Referentinnen und Referenten sind für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für weitere damit verbundene Entschädigungen steuerpflichtig. Dies gilt auch für Einkünfte und Entschädigungen, die nicht der steuerpflichtigen Person selber, sondern einer Drittperson zufliessen, die deren Tätigkeit organisiert hat. *

Als Tageseinkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Diese betragen: *

  1. 50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlerinnen und Künstlern
  2. 20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlerinnen und Sportlern sowie Referentinnen und Referenten

Die Steuer beträgt 15 Prozent der Tageseinkünfte.

Die mit der Organisation der Darbietung im Kanton beauftragten Veranstalterinnen oder Veranstalter sind für die Steuer solidarisch haftbar.

Art. ikel 108 * Mitglieder des Verwaltungsrats

Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton sind für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig. Dies gilt auch, wenn diese Vergütungen einem Dritten zufliessen. *

Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung ausländischer Unternehmungen, welche im Kanton Betriebsstätten unterhalten, sind für die ihnen zulasten dieser Betriebsstätten ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig.

Die Steuer beträgt 15 Prozent der Bruttoeinkünfte.

Art. ikel 109 Hypothekargläubigerinnen und ‑gläubiger

Im Ausland wohnhafte Gläubigerinnen, Gläubiger, Nutzniesserinnen oder Nutzniesser von Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind, sind für die ihnen ausgerichteten Zinsen steuerpflichtig.

Die Steuer beträgt 15 Prozent der Bruttoeinkünfte.

Art. ikel 110 Empfängerinnen und Empfänger von Vorsorgeleistungen aus öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis

Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Pensionen, Ruhegehältern oder anderen Vergütungen, die sie aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einer Arbeitgeberin, einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton erhalten, sind für diese Leistungen steuerpflichtig.

Die Steuer beträgt bei Renten 15 Prozent der Bruttoeinkünfte. Bei Kapitalleistungen wird sie gemäss Artikel 45 Absatz 2 berechnet.

Art. ikel 111 Empfängerinnen und Empfänger von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen

Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge mit Sitz im Kanton oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz im Kanton sind für diese Leistungen steuerpflichtig.

Die Steuer beträgt bei Renten 15 Prozent der Bruttoeinkünfte. Bei Kapitalleistungen wird sie gemäss Artikel 45 Absatz 2 berechnet.

Art. ikel 111a * Bezugsminima

Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Bruttoeinkünfte der Personen nach Artikel 107 bis 111 weniger als die in der Quellensteuerverordnung (SR 642.118.2) festgelegten Beträge ausmachen.

Art. ikel 112 * Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei internationalen Transporten

Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffs oder eines Luftfahrzeugs oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten, unterliegen für diese Leistungen der Quellensteuer nach den Artikeln 101 bis 103. Davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffs.

Art. ikel 112a * Empfängerinnen und Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen

Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus gesperrten Mitarbeiteroptionen gemäss Artikel 19b Absatz 3 im Ausland wohnhaft sind, werden für den geldwerten Vorteil anteilsmässig nach Artikel 19d steuerpflichtig.

Die Steuer beträgt 15 Prozent des geldwerten Vorteils.

Art. ikel 113 * Nachträgliche ordentliche Veranlagung: Von Amtes wegen

Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere betreffend die im Quellensteuersatz einberechneten Pauschalabzüge, kann unter den vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgelegten Voraussetzungen von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person durchgeführt werden.

Art. ikel 113a * Nachträgliche ordentliche Veranlagung: Auf Antrag

Personen, die nach Artikel 106 der Quellensteuer unterliegen, können unter den vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgelegten Voraussetzungen für jede Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahrs eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn:

  1. der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich der Einkünfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist
  2. ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar ist oder
  3. eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind

Art. ikel 114 * Nachträgliche ordentliche Veranlagung: Verhältnis zur Quellensteuer

Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung, tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden direkten Bundessteuer sowie der Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.

Bei Zweiverdienerehepaaren kann auf Antrag eine Korrektur des anwendbaren Tarifs vorgesehen werden.

Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

4.3 Besondere Verfahrensbestimmungen bei der Quellensteuer

Art. ikel 115 Allgemeine Bestimmung

Die Bestimmungen des Verfahrensrechts und des Steuerstrafrechts finden unter Vorbehalt der nachfolgenden Abweichungen sinngemäss Anwendung.

Art. ikel 116 Verfahrenspflichten

Die steuerpflichtige Person und die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung müssen den Steuerbehörden auf Verlangen über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen.

Art. ikel 116a * Notwendige Vertretung

Personen, die nach Artikel 113a eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, müssen die erforderlichen Unterlagen einreichen und eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen. Wird keine Zustelladresse bezeichnet oder verliert die Zustelladresse während des Veranlagungsverfahrens ihre Gültigkeit, so gewährt die zuständige Steuerbehörde[13] der steuerpflichtigen Person eine angemessene Frist für die Bezeichnung einer gültigen Zustelladresse. Läuft diese Frist unbenutzt ab, so tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden direkten Bundessteuer sowie der Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern. Artikel 200 Absatz 3 gilt sinngemäss.

Art. ikel 117 Pflichten der Schuldnerin oder des Schuldners der steuerbaren Leistung

Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet: *

  1. bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer von der steuerpflichtigen Person einzufordern
  2. der steuerpflichtigen Person eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug auszustellen
  3. die Steuern periodisch der Verwaltung der zuständigen Steuerbehörde[14] abzuliefern, mit ihr darüber auf dem amtlichen Formular abzurechnen und den Steuerbehörden zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren
  4. die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrichten; die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber schuldet die anteilsmässige Steuer auch, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird

Der Quellensteuerabzug ist auch vorzunehmen, wenn die steuerpflichtige Person in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist. *

Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer.

Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält eine Bezugsprovision von 1 bis 2 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags. Der Regierungsrat legt den anwendbaren Prozentsatz innerhalb dieses Rahmens fest. Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für die Quellensteuer der direkten Bundessteuer sowie der Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern. *

Art. ikel 118 * Örtliche Zuständigkeit

Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung berechnet und erhebt die Quellensteuer nach diesem Gesetz in folgenden Fällen:

  1. für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nach Artikel 100, die bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren steuerrechtlichen Wohnsicht oder Aufenthalt im Kanton haben
  2. für Personen nach Artikel 106 und den Artikeln 108 bis 112a, wenn sie oder er bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung den steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt oder den Sitz oder die Verwaltung im Kanton hat; wird die steuerbare Leistung von einer Betriebsstätte in einem anderen Kanton oder von der Betriebsstätte eines Unternehmens ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz ausgerichtet, richten sich die Berechnung und die Erhebung der Quellensteuer nach dem Recht des Kantons, in dem die Betriebsstätte liegt
  3. für Personen nach Artikel 107, die ihre Tätigkeit im Kanton ausüben

Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz Wochenaufenthalterin oder Wochenaufenthalter, gilt Absatz 1 Buchstabe a sinngemäss.

Bei Abstimmungen über eine Sachfrage ist der Stimmzettel als leer zu betrachten, wenn die Abstimmungsfrage nicht beantwortet ist, bei Abstimmungen über Initiative und Gegenvorschlag, wenn keine der drei Fragen beantwortet ist.

Für die nachträgliche ordentliche Veranlagung ist die Veranlagungsbehörde nach diesem Gesetz in folgenden Fällen zuständig:

  1. für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nach Absatz 1 Buchstabe a, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton hatten
  2. für Personen nach Absatz 1 Buchstabe b, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht erwerbstätig waren
  3. für Personen nach Absatz 2, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht Wochenaufenthalt hatten

Art. ikel 119 * Interkantonales Verhältnis

Der Kanton Uri hat in den Fällen nach Artikel 118 Absatz 1 Anspruch auf allfällige im Kalenderjahr an andere Kantone überwiesene Quellensteuerbeträge. Zu viel bezogene Steuern werden der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zinslos zurückerstattet, soweit nicht eine Verrechnung mit anderen offenen Steuerforderungen, Zinsen, Bussen oder Gebühren erfolgt, und zu wenig bezogene Steuern werden zinslos nachgefordert.

Der Kanton Uri leistet den anderen Kantonen bei der Erhebung der Quellensteuer unentgeltliche Amts- und Rechtshilfe.

Art. ikel 120 * Verfügung

Die steuerpflichtige Person kann von der zuständigen Steuerbehörde[15] bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahrs eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen, wenn sie:

  1. mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach Artikel 117 Absatz 1 Buchstabe b nicht einverstanden ist oder
  2. die Bescheinigung nach Artikel 117 Absatz 1 Buchstabe b von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber nicht erhalten hat

Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der zuständigen Steuerbehörde[16] bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahrs eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen.

Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid verpflichtet, die Quellensteuer zu erheben.

Art. ikel 121 Einsprache

Gegen eine Verfügung über die Quellensteuern kann die steuerpflichtige Person, die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung Einsprache erheben.

Art. ikel 122 Nachforderung und Rückerstattung

Hat die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, so verpflichtet sie oder ihn die zuständige Steuerbehörde[17] zur Nachzahlung. Der Rückgriff der Schuldnerin oder des Schuldners auf die steuerpflichtige Person bleibt vorbehalten.

Hat die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, so muss sie oder er der steuerpflichtigen Person die Differenz zurückzahlen.

Die steuerpflichtige Person kann von der zuständigen Steuerbehörde[18]zur Nachzahlung der von ihr geschuldeten Quellensteuer verpflichtet werden, wenn die ausbezahlte steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt wurde und ein Nachbezug bei der Schuldnerin oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist. *

Art. ikel 123 Steueraufteilung bei Grossbaustellen

Die Gemeinden teilen den Gemeindeanteil an der Quellensteuer beim Vorliegen einer Grossbaustelle nach Mass der Betroffenheit auf alle betroffenen Gemeinden auf.

Eine Grossbaustelle liegt vor, wenn auf einer Baustelle mindestens 100 an der Quelle besteuerte Personen beschäftigt sind.

Betroffen ist eine Gemeinde, wenn die Grossbaustelle auf dem Gemeindegebiet betrieben wird und erhebliche Immissionen verursacht oder quellensteuerpflichtige Personen in einer organisierten Unterkunft (beispielsweise Barackendorf) auf Gemeindegebiet wohnen.

Der Gemeinde, in der die quellensteuerpflichtigen Personen wohnen, fällt ein Vorausanteil an der Quellensteuer von 20 Prozent zu.

Der Regierungsrat entscheidet über die Aufteilung der Quellensteuer bei Grossbaustellen, sofern unter den betroffenen Gemeinden keine Einigung zustande kommt.

Art. ikel 124 Abrechnung mit dem Kanton und den Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden

Die Bezugsbehörde erstellt jährlich eine Abrechnung über die an der Quelle erhobenen Steuern. *

Die Quellensteuern werden im Verhältnis der einfachen Steuern der natürlichen Personen und der Steuerfüsse auf den Kanton, die Einwohnergemeinde und die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinde aufgeteilt.

Art. ikel 125 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen für den Vollzug der Quellensteuern in einem Reglement.

5 Grundstückgewinnsteuer

5.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. ikel 126 Gegenstand der Steuer

Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne aus der Veräusserung von im Kanton gelegenen Grundstücken des Privat- und Geschäftsvermögens der natürlichen und juristischen Personen oder von Anteilen an solchen.

Art. ikel 127 Grundstücke

Als Grundstücke gelten:

  1. die Liegenschaften
  2. die in das Grundbuch aufgenommenen selbstständigen und dauernden Rechte
  3. die Bergwerke
  4. die Miteigentumsanteile an Grundstücken

Zugehör fällt ausser Betracht.

5.2 Steuerpflicht

Art. ikel 128 Veräusserungen: Steuerbegründende Veräusserungen

Die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung begründet, mit der Eigentum an Grundstücken oder Anteilen an solchen übertragen wird.

Der Veräusserung sind gleichgestellt:

  1. die Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken (Kettenhandel, Übertragung massgebender Beteiligungen an Immobiliengesellschaften usw.)
  2. die Belastung von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird

Art. ikel 129 Veräusserungen: Steueraufschiebende Veräusserungen

Die Besteuerung wird aufgeschoben bei:

  1. Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung
  2. Eigentumswechsel unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Artikel 165 ZGB, SR 210) und zur Abgeltung scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einverstanden sind
  3. Eigentumswechsel infolge Umstrukturierung im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 sowie von Artikel 80 Absätze 1 und 3. Die aufgeschobene Besteuerung wird bei einer Verletzung der Sperrfrist in analoger Anwendung von Artikel 23 Absatz 2 sowie von Artikel 80 Absätze 2 und 4 nachgeholt, wobei sich die Steuerbemessung nach den Artikeln 133 ff. und die Besitzesdauer nach Artikel 143 richtet
  4. Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder drohender Enteignung

Art. ikel 130 Veräusserungen: Ersatzbeschaffung

Die Besteuerung wird auf Begehren der steuerpflichtigen Person aufgeschoben bei:

  1. vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks, soweit der Veräusserungserlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstücks oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke in der Schweiz verwendet wird
  2. vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines zum betriebsnotwendigen Anlagevermögen gehörenden Grundstücks im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 oder Artikel 83 Absatz 4, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines neuen oder zur Verbesserung eines eigenen Ersatzgrundstücks in der Schweiz verwendet wird
  3. bei Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft, soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird. Diese Bestimmung ist für Ferien- und Zweitliegenschaften nicht anwendbar

Bei Vorausbeschaffung wird der Aufschub gemäss Absatz 1 sinngemäss gewährt.

Bei einer steuerbegründenden Veräusserung eines im Sinne von Absatz 1 ausserhalb des Kantons erworbenen Ersatzgrundstücks kann die ursprüngliche Veranlagung aufgehoben und die aufgeschobene Besteuerung nachgeholt oder der nicht besteuerte Gewinn nachbesteuert werden, wenn der andere Kanton im umgekehrten Fall die Nachbesteuerung beansprucht oder wenn kein anderer Kanton diesen Gewinn besteuern kann.

Art. ikel 131 Steuersubjekt

Steuerpflichtig ist die veräussernde Person.

Mehrere steuerpflichtige Personen haben die Steuer entsprechend ihrer Anteile zu entrichten. Sind sie Gesamteigentümer, haften sie solidarisch.

Art. ikel 132 Steuerbefreiung

Von der Grundstückgewinnsteuer befreit sind:

  1. der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts
  2. der Kanton, die Einwohnergemeinden, die Ortsbürgergemeinden, die Korporationen Uri und Ursern, die Korporationsbürgergemeinden sowie die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden. Ebenfalls von der Grundstückgewinnsteuer befreit sind deren Anstalten und Zweckverbände für jene Grundstücke, die unmittelbar gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken oder Kultuszwecken gedient haben
  3. die nach Artikel 2 Gaststaatgesetz (SR 192.12) begünstigten natürlichen Personen und institutionellen Begünstigten, soweit das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht

Art. ikel 133 Steuerobjekt: Grundstückgewinn

Als Grundstückgewinn gilt der Betrag, um den der Veräusserungserlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt.

Massgebend für die Ermittlung des Grundstückgewinns ist die letzte steuerbegründende Veräusserung ohne Steueraufschub.

Art. ikel 134 Steuerobjekt: Veräusserungserlös

Als Veräusserungserlös gilt der Verkaufspreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen der Erwerberin oder des Erwerbers.

Wird kein Verkaufspreis festgelegt oder liegt ein Tausch vor, gilt die Verkehrswertschätzung des zuständigen Amtes[19] im Zeitpunkt der Veräusserung als Verkaufspreis.

Art. ikel 135 Steuerobjekt: Anlagekosten: Erwerbspreis

Als Erwerbspreis gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen der Erwerberin oder des Erwerbers.

Liegt der Erwerb um mehr als 25 Jahre zurück, so gilt als Erwerbspreis der Steuerwert vor 25 Jahren, sofern kein höherer Erwerbspreis nachgewiesen wird.

Hat die veräussernde Person das Grundstück im Zwangsverwertungsverfahren erworben und ist sie dabei als Pfandgläubigerin oder als Pfandbürgin zu Verlust gekommen, so kann sie als Erwerbspreis anstelle des Zuschlagspreises die Verkehrswertschätzung des zuständigen Amtes[20] auf den für die Gewinnermittlung massgebenden Zeitpunkt in Anrechnung bringen.

Ist der Erwerbspreis nicht feststellbar, so gilt als solcher die Verkehrswertschätzung des zuständigen Amtes[21] auf den für die Gewinnermittlung massgebenden Zeitpunkt.

Art. ikel 136 Steuerobjekt: Anlagekosten: Aufwendungen

Als Aufwendungen sind anrechenbar, soweit sie in der massgebenden Besitzesdauer angefallen sind:

  1. die Ausgaben, die eine Werterhöhung des Grundstücks bewirkt haben, wie Kosten für Bauten, Umbauten und Meliorationen
  2. die Mehrwertabgaben und die Grundeigentümerbeiträge an Bau und Korrektion von Strassen, Kanalisationen, Bodenverbesserungen, Wasserbau sowie für Werk- und Erschliessungsleitungen
  3. die Kosten und Abgaben, die unmittelbar mit dem Erwerb und der Veräusserung des Grundstücks verbunden sind, mit Einschluss der üblichen Provisionen an Dritte
  4. die Eigenleistungen, soweit sie als Einkommen oder Ertrag in der Schweiz versteuert worden sind oder werden

Bei der Einkommenssteuer bereits abgezogene Aufwendungen werden nicht angerechnet.

Leistungen von Drittpersonen, insbesondere Versicherungsleistungen sowie Beiträge von Gemeinwesen, für welche die veräussernde Person nicht ersatz- oder rückerstattungspflichtig ist, werden von den Anlagekosten abgerechnet.

Art. ikel 137 Steuerobjekt: Anlagekosten: Anlagekosten bei Ersatzbeschaffung

Bei Veräusserung eines Grundstücks, bei dessen Erwerb der nach Artikel 146 verfügte Gewinn infolge Ersatzbeschaffung nicht besteuert wurde, ist dieser Gewinn von den Anlagekosten abzuziehen.

Art. ikel 138 Gesamtveräusserung

Werden zu verschiedenen Zeiten erworbene Grundstücke oder Anteile an solchen zusammen veräussert, so ist der Gewinn und die Eigentumsdauer je gesondert zu ermitteln.

Art. ikel 139 Teilveräusserung

Bei parzellenweiser Veräusserung ist der Gesamterwerbspreis nach dem Wertverhältnis im Zeitpunkt des Erwerbs anteilsmässig anzurechnen. Aufwendungen sind anrechenbar, soweit sie die veräusserte Parzelle betreffen; nicht ausscheidbare Aufwendungen sind anteilsmässig anzurechnen.

Gewinne aus Teilveräusserungen innerhalb eines Kalenderjahres sind für die Steuerberechnung nach Artikel 142 zusammenzurechnen.

Art. ikel 140 Verlustverrechnung

Verluste aus Teilveräusserungen nach Artikel 139 können nach vollständiger Veräusserung des Grundstücks den Anlagekosten der mit Gewinn veräusserten Parzellen anteilsmässig zugerechnet werden, soweit sie nicht bereits verrechnet wurden. Eine allfällige Steuerrückerstattung wird nicht verzinst.

Die weitergehenden Verlustverrechnungsmöglichkeiten nach interkantonalem Recht bleiben vorbehalten und gelten auch innerkantonal. Das zuständige Amt[22] nimmt auf Antrag der steuerpflichtigen Person eine Revision der rechtskräftigen Grundstückgewinnsteuerveranlagung nach den Artikeln 210 ff. vor.

5.3 Steuerberechnung

Art. ikel 141 Grundsatz

Für die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer sind der Steuersatz und die Besitzesdauer massgebend. Artikel 138 und 139 bleiben vorbehalten.

Der steuerbare Grundstückgewinn wird für die Steuerberechnung auf die nächsten 100 Franken abgerundet.

Art. ikel 142 Steuersätze

Die Steuer für den um 10'000 Franken verminderten Grundstückgewinn beträgt:

Besitzesdauer Steuersatz
bis 1 Jahr 31 Prozent
bis 2 Jahre 30 Prozent
bis 3 Jahre 29 Prozent
bis 4 Jahre 28 Prozent
bis 5 Jahre 27 Prozent
bis 6 Jahre 26 Prozent
bis 7 Jahre 25 Prozent
bis 8 Jahre 24 Prozent
bis 9 Jahre 23 Prozent
bis 10 Jahre 22 Prozent
bis 11 Jahre 21 Prozent
bis 12 Jahre 20 Prozent
bis 13 Jahre 19 Prozent
bis 14 Jahre 18 Prozent
bis 15 Jahre 17 Prozent
bis 16 Jahre 16 Prozent
bis 17 Jahre 15 Prozent
bis 18 Jahre 14 Prozent
bis 19 Jahre 13 Prozent
bis 20 Jahre 12 Prozent
mehr als 20 Jahre 11 Prozent

Der Steuerfreibetrag nach Absatz 1 wird bei Veräusserungen einschliesslich Teilveräusserungen im Kalenderjahr nur einmal gewährt.

Art. ikel 143 Besitzesdauer

Massgebend für die Ermittlung der Besitzesdauer ist die letzte Veräusserung.

Beginn und Ende der Besitzesdauer bestimmen sich nach dem Datum des Grundbucheintrags bzw. bei Fehlen eines solchen nach dem Zeitpunkt des Übergangs der Verfügungsgewalt oder der Beteiligungsrechte.

Beim Erwerb mit steueraufschiebender Veräusserung nach Artikel 129 Buchstaben a bis c ist auf die letzte steuerbegründende Veräusserung abzustellen.

Beim Erwerb mit steueraufschiebender Veräusserung nach Artikel 129 Buchstabe d ist auf den Erwerbszeitpunkt der bei dieser Veräusserung tauschweise abgetretenen Grundstücke abzustellen.

Beim Erwerb des Grundstücks durch Ersatzbeschaffung nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstaben a bis c kommt nur für den nicht besteuerten Gewinn die Besitzesdauer des bei der Ersatzbeschaffung veräusserten Grundstücks zur Anrechnung.

5.4 Besondere Verfahrensbestimmungen bei der Grundstückgewinnsteuer

Art. ikel 144 Allgemeine Bestimmung

Die Bestimmungen des Verfahrensrechts und des Steuerstrafrechts finden unter Vorbehalt der nachfolgenden Abweichungen sinngemäss Anwendung.

Art. ikel 145 Mitwirkung

Die steuerpflichtige Person hat jede Veräusserung, die nicht durch Eintrag in das Grundbuch erfolgt, dem zuständigen Amt[23] innert 30 Tagen schriftlich zu melden.

Art. ikel 146 Veranlagung bei Ersatzbeschaffung

Die Veranlagungsbehörde stellt den nicht besteuerten Gewinn bei einer Ersatzbeschaffung im Sinne von Artikel 130 durch Verfügung fest.

Art. ikel 147 Sicherung

Zur Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuern sowie allfälliger Verzugszinsen und Betreibungskosten steht dem Kanton an den betreffenden Grundstücken ein gesetzliches Pfandrecht nach Artikel 836 ZGB (SR 210) zu.

Das gesetzliche Pfandrecht entsteht mit der steuerbegründenden Veräusserung ohne Eintrag im Grundbuch. Die im Grundbuch im Zeitpunkt der Veräusserung bereits eingetragenen Pfandrechte gehen im Rang vor.

Es erlischt nach Ablauf von zwölf Monaten seit der rechtskräftigen Veranlagung, wenn das zuständige Amt[24] innert dieser Frist keinen Eintrag im Grundbuch verlangt.

Die Urkundsperson hat die Parteien auf die Tragweite des gesetzlichen Pfandrechts aufmerksam zu machen und dies in der Urkunde festzuhalten.

Das zuständige Amt[25] ist verpflichtet, auf Verlangen der Erwerberin oder dem Erwerber eines Grundstücks über Steuerausstände aus früheren Handänderungen Auskunft zu geben.

Art. ikel 148 * Steueraufteilung

Die bezahlten Grundstückgewinnsteuern einschliesslich Zinsen und Bussen werden wie folgt aufgeteilt:

  1. 50 Prozent fallen dem Kanton zu
  2. 50 Prozent fallen der Einwohnergemeinde zu, auf deren Gebiet das veräusserte Grundstück liegt

Art. ikel 149 Steuerausscheidung

Liegt das im Zusammenhang mit einer Landumlegung oder einer Ersatzbeschaffung veräusserte Grundstück in einer anderen Gemeinde, wird mit dieser Gemeinde keine Steuerausscheidung vorgenommen.

Art. ikel 150 Revisionsgründe bei Ersatzbeschaffungstatbeständen und Verlustverrechnung

Das zuständige Amt[26] nimmt auf Antrag der steuerpflichtigen Person eine Anpassung einer rechtskräftigen Grundstückgewinnsteuerveranlagung vor:

  1. bei nachträglicher Ersatzbeschaffung im Sinne von Artikel 130, wenn der Antrag spätestens innert 90 Tagen nach Erwerb des Ersatzgrundstücks eingereicht wird
  2. bei Verlusten aus Teilveräusserungen im Sinne von Artikel 139, wenn der Antrag bei vollständiger Veräusserung spätestens innert Jahresfrist nach der letzten Teilveräusserung eingereicht wird

6 Erbschafts- und Schenkungssteuer

6.1 Steuerpflicht

Art. ikel 151 Gegenstand der Steuer: Erbschaftssteuer

Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Vermögensübergänge (Erbanfälle und Zuwendungen) kraft gesetzlichen Erbrechts oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen.

Zu den steuerbaren Vermögensübergängen gehören insbesondere solche aufgrund von Erbeinsetzung und Nacherbeneinsetzung, Vermächtnis, Erbvertrag, Schenkung auf den Todesfall und Errichtung einer Stiftung auf den Todesfall.

Zuwendungen von Versicherungsbeträgen, die mit oder nach dem Tode des Erblassers fällig werden, unterliegen der Erbschaftssteuer, soweit sie nicht als Einkommen besteuert werden.

Art. ikel 152 Gegenstand der Steuer: Schenkungssteuer

Der Schenkungssteuer unterliegen Zuwendungen unter Lebenden, mit denen die Empfängerin oder der Empfänger aus dem Vermögen einer anderen Person ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird.

Zu den steuerbaren Zuwendungen gehören insbesondere Vorempfänge in Anrechnung an die künftige Erbschaft, Schenkungen unter Lebenden an Erben oder Nichterben und Zuwendungen zum Zweck der Errichtung einer Stiftung zu Lebzeiten oder Zuwendungen an eine bestehende Stiftung.

Zuwendungen von Versicherungsbeträgen, die zu Lebzeiten der Schenkerin oder des Schenkers fällig werden, sind der Schenkungssteuer unterworfen, soweit sie nicht als Einkommen besteuert werden.

Art. ikel 153 Gegenstand der Steuer: Leistungen aus einem Arbeitsverhältnis

Leistungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers an die Arbeitnehmerin, den Arbeitnehmer oder deren bzw. dessen Erben, die ihren Grund im Dienstverhältnis haben, wie Pensionen, Renten, Kapitalabfindungen, Gratifikationen und Dienstaltersgeschenke, unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer, soweit sie als Einkommen besteuert werden.

Art. ikel 154 Inhalt des Vermögensübergangs

Steuerbar sind alle übergehenden Vermögensrechte, wie die Rechte aus Eigentum, beschränkte dingliche Rechte, Forderungen, Nutzniessungen, Rechte auf Renten und andere periodische Leistungen.

Art. ikel 155 Steuerpflicht: Steuerliche Zugehörigkeit

Die Steuerpflicht besteht, wenn:

  1. die Erblasserin oder der Erblasser den letzten Wohnsitz im Kanton hatte oder der Erbgang im Kanton eröffnet worden ist
  2. die Schenkerin oder der Schenker im Zeitpunkt der Zuwendungen Wohnsitz im Kanton hat
  3. im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte an solchen übergehen

Im internationalen Verhältnis besteht die Steuerpflicht ferner, wenn im Kanton gelegenes bewegliches Vermögen übergeht, das nach Doppelbesteuerungsabkommen dem Betriebsstätte- oder dem Belegenheitsstaat zur Besteuerung zugewiesen wird.

Im interkantonalen Verhältnis bleiben die Bestimmungen des Bundesrechts über das Doppelbesteuerungsverbot vorbehalten.

Art. ikel 156 Steuerpflicht: Steuersubjekt

Steuerpflichtig ist die Person, welche das übergehende Vermögen empfängt (Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung, Berechtigung, Begünstigung).

Bei Übergang von Nutzniessungen und periodischen Leistungen ist die Nutzniesserin, der Nutzniesser, die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger steuerpflichtig.

Bei Nacherbeneinsetzung sind sowohl die Vor- als auch die Nacherben steuerpflichtig.

Art. ikel 157 Steueranspruch

Der Steueranspruch entsteht bei Vermögensübergängen:

  1. auf den Todesfall im Zeitpunkt, in dem der Erbgang eröffnet wird
  2. aus Nacherbschaft im Zeitpunkt, in dem die Vorerbschaft endigt
  3. aus Schenkung im Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkung
  4. mit aufschiebender Bedingung im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung

Art. ikel 158 Steuerbefreiung

Steuerfrei sind Zuwendungen:

  1. an die Ehegattin oder den Ehegatten
  2. an Verwandte in auf- und absteigender Linie, eingeschlossen Adoptiv- und Stiefkinder
  3. an Personen, die im Zeitpunkt der Zuwendung oder des Todestags zusammen mit minderjährigen Kindern oder seit mindestens fünf Jahren in einem gemeinsamen Haushalt mit gleichem steuerrechtlichem Wohnsitz mit der Erblasserin, dem Erblasser, der Schenkerin oder dem Schenker in einem eheähnlichen Verhältnis gelebt haben
  4. an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, soweit sie von der Steuerpflicht befreit sind

Zuwendungen an ausserkantonale juristische Personen für öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke sind gemäss Absatz 1 Buchstabe d steuerfrei, wenn Gegenrecht gehalten wird.

6.2 Steuerbemessung

Art. ikel 159 Bewertung

Das übergehende Vermögen wird zum Verkehrswert im Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs bewertet. Für die Bewertung sind die Artikel 47 ff. sinngemäss anwendbar. Vorbehalten bleiben folgende Bestimmungen:

  1. Grundstücke werden aufgrund der Verordnung über die steueramtliche Schätzung der Grundstücke (RB 3.2215) im Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs bewertet
  2. Beim Übergang von noch nicht fälligen Versicherungen ist der Rückkaufswert der Versicherung im Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs massgebend
  3. Für Nutzniessungen, Renten oder andere periodische Leistungen ist der Kapitalwert massgebend
  4. Ist ein Anfall oder eine Zuwendung mit einer Nutzniessung oder einer Verpflichtung zu einer periodischen Leistung belastet, so wird der Kapitalwert der Belastung abgezogen

Art. ikel 160 Schulden und Kosten

Vor Festlegung der Anteile der Erbschaften und Vermächtnisse werden von der Erbschaft abgezogen:

  1. die darauf lastenden Schulden der Erblasserin oder des Erblassers
  2. die Erbgangsschulden und die üblichen Kosten der Erbteilung
  3. die Grabunterhaltskosten und die Kosten der Testamentsvollstreckung

Vom Anteil der Erben, Vermächtnisnehmerinnen oder Vermächtnisnehmer werden die Gerichts- und Anwaltskosten für Ungültigkeits-, Herabsetzungs- und Erbschaftsklagen abgezogen.

Art. ikel 161 Steuerberechnung: Steuersatz

Steuerbar ist der 15'000 Franken übersteigende Vermögensübergang.

Der steuerbare Vermögensübergang wird für die Steuerberechnung auf die nächsten 100 Franken abgerundet.

Die Steuer beträgt:

  1. 8 Prozent für Geschwister und Stiefgeschwister
  2. 12 Prozent für Onkel, Tanten und Nachkommen von Geschwistern
  3. 24 Prozent für übrige erbberechtigte Personen und Nichtverwandte
  4. Steuerbeträge unter 100 Franken werden nicht erhoben

Nacherben entrichten die Steuer nach dem Verwandtschaftsverhältnis zur ersten Erblasserin oder zum ersten Erblasser.

Art. ikel 162 Steuerberechnung: Berechnungsregeln

Wird die Erbschaftssteuer dem Nachlass überbunden oder wird die Schenkungssteuer von der Schenkerin oder vom Schenker selbst übernommen, erhöht sich die steuerbare Zuwendung um den entsprechenden Betrag.

6.3 Besondere Verfahrensbestimmungen bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer

Art. ikel 163 Allgemeine Bestimmung

Die Bestimmungen des Verfahrensrechts und des Steuerstrafrechts finden unter Vorbehalt der nachfolgenden Abweichungen sinngemäss Anwendung.

Art. ikel 164 Steuerinventar

Das amtliche Steuerinventar nach Artikel 218 bildet die Grundlage für die Berechnung der Erbschaftssteuer.

Art. ikel 165 Mitwirkungspflichten

Personen, die eine steuerbare Schenkung erhalten oder eine steuerbare Zuwendung gemacht haben, müssen diese der Veranlagungsbehörde spätestens mit der ordentlichen Steuererklärung für die Einkommens- und Vermögenssteuer unter Angabe des Wertes und der verwandtschaftlichen Beziehung anzeigen.

Die Erben oder deren Vertretung haben der Inventarbehörde nach Artikel 223 innert 14 Tagen seit dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers alle notwendigen Unterlagen zur Feststellung der Steuerpflicht wie Erbbescheinigung, Ehe- und Erbverträge, letztwillige Verfügungen usw. einzureichen.

Art. ikel 166 * Steuernachfolge und Haftung

In die Rechte und Pflichten einer verstorbenen steuerpflichtigen Person treten ihre Erben ein.

Für die Erbschaftssteuer haftet jede Empfängerin und jeder Empfänger solidarisch im Umfang ihrer bzw. seiner Bereicherung.

Für die Schenkungssteuer haftet die Schenkerin oder der Schenker solidarisch mit der beschenkten Person.

Art. ikel 167 * Steueraufteilung

Die bezahlten Erbschafts- und Schenkungssteuern einschliesslich Zinsen und Bussen werden wie folgt aufgeteilt:

  1. 50 Prozent fallen dem Kanton zu
  2. 50 Prozent fallen der Einwohnergemeinde zu:
  1. in der die zuwendende Person Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton hat oder bei ihrem Ableben hatte oder
  2. in der bei ausserkantonalem Wohnsitz oder Aufenthalt der zuwendenden Person das Grundstück liegt, das übergeht oder an welchem Rechte übergehen

7 Verfahrensrecht

7.1 Steuerbehörden

Art. ikel 168 Steuerbehörden

Als Steuerbehörden gelten:

  1. der Regierungsrat
  2. die zuständige Direktion[27]
  3. das Obergericht
  4. die kantonale Steuerkommission
  5. das zuständige Amt[28]
  6. die zuständige Verwaltung der Einwohnergemeinden

Art. ikel 169 Aufsicht: Regierungsrat

Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes.

Art. ikel 170 Aufsicht: Zuständige Direktion

Die zuständige Direktion[29] ist die unmittelbare Aufsichtsbehörde. Sie erlässt die erforderlichen Weisungen und regelt insbesondere den elektronischen Datenaustausch zwischen den Steuerbezugsbehörden und dem zuständigen Amt[30].

Art. ikel 171 Rechtspflege: Obergericht

Das Obergericht ist die Beschwerde- und letzte kantonale Gerichtsinstanz.

Art. ikel 172 Rechtspflege: Kantonale Steuerkommission

Die kantonale Steuerkommission entscheidet über Einsprachen gegen die Verfügungen des zuständigen Amtes[31] und der Einwohnergemeinden.

Sie setzt sich aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und vier weiteren Mitgliedern zusammen.

Die kantonale Steuerkommission wird vom Regierungsrat gewählt. Bei der Zusammensetzung sind die verschiedenen Regionen und wirtschaftlichen Gruppen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

Die kantonale Steuerkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

Das zuständige Amt[32] führt das Sekretariat der Steuerkommission. Es bereitet insbesondere die Einspracheentscheide vor und stellt der kantonalen Steuerkommission Antrag.

Art. ikel 173 Vollzug: Zuständiges Amt

Das zuständige Amt[33] ist die Vollzugs- und Veranlagungsbehörde, soweit nichts anderes vorgesehen ist. Es sorgt für die richtige und einheitliche Veranlagung der in diesem Gesetz geregelten Steuern und trifft die hierfür erforderlichen Weisungen.

Das zuständige Amt[34] führt ein Verzeichnis der steuerpflichtigen juristischen Personen, ergänzt dieses fortlaufend und erlässt Verfügungen zur Feststellung des Steuerdomizils dieser Personen.

Art. ikel 174 * Vollzug: Verwaltung der Einwohnergemeinden

Die zuständige Verwaltung der Einwohnergemeinden ist verpflichtet, ein Verzeichnis der steuerpflichtigen natürlichen Personen zu erstellen und fortlaufend zu ergänzen. Sie erlässt Verfügungen zur Feststellung des Steuerdomizils der natürlichen Personen.

Der Einwohnergemeinderat bestimmt die zuständige Stelle. Die Einwohnergemeinde kann mit Zustimmung der zuständigen Direktion[35] ihre Aufgaben gemeinsam mit anderen Gemeinden lösen.

Der Regierungsrat regelt die Entschädigung und die Kostenbeteiligung der Gemeinden in einem Reglement. Er berücksichtigt dabei die Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden.

7.2 Allgemeine Verfahrensgrundsätze

Art. ikel 175 Anwendbares Recht

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor den Steuerbehörden nach der Verordnung vom 23. März 1994 über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

Art. ikel 176 Amtspflichten: Ausstand

Wer beim Vollzug dieses Gesetzes in einer Sache zu entscheiden oder an einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken hat, ist verpflichtet, in Ausstand zu treten, wenn sie oder er:

  1. an der Sache ein persönliches Interesse hat
  2. mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert oder durch Ehe verbunden ist oder in einem eheähnlichen Verhältnis lebt
  3. eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war
  4. aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte

Der Ausstandsgrund kann von allen am Verfahren beteiligten Personen angerufen werden.

Ist ein Ausstandsgrund streitig, entscheidet die vorgesetzte Stelle. Bei Mitgliedern von Kollegialbehörden entscheidet die Kollegialbehörde.

Art. ikel 177 * Amtspflichten: Geheimhaltungspflicht

Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss über Tatsachen, die ihr oder ihm in Ausübung dieses Amts bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern.

Eine Auskunft ist zulässig, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage im Recht des Kantons oder des Bunds gegeben ist.

Folgenden Behörden dürfen Auskünfte aus den Steuerakten erteilt werden:

  1. den inländischen Strafuntersuchungsbehörden und den von diesen beauftragten Polizeiorganen bei Strafuntersuchungen sowie den inländischen Strafgerichten
  2. den inländischen Zivilgerichten zur Beurteilung finanzieller Ansprüche bei ehe- und familienrechtlichen Verfahren
  3. den inländischen Gerichten zur Abklärung betreffend Nachzahlung gestundeter oder Rückerstattung erlassener Prozesskosten zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
  4. den Organen der AHV, IV, EO, ALV und EL zur Abklärung der Beitragspflicht und der Leistungsansprüche
  5. den Behörden für die Festsetzung und Erhebung der Militärpflichtersatzabgabe
  6. den Behörden für die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung zur Abklärung der Beitragspflicht und der Leistungsansprüche
  7. den Behörden des Grundbuchs für die vollständige Erfassung der Grundstückbeschreibung
  8. der Kantonspolizei zur Erkennung und Verhinderung von Verbrechen und schweren Vergehen im Einzelfall, wenn andere Massnahmen erfolglos geblieben sind, aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert wären
  9. den Behörden des kantonalen Handelsregisteramts, falls innert 3 Monaten nach Ablauf der entsprechenden Fristen von der juristischen Person keine Jahresrechnung gemäss Artikel 192 Absatz 2 Buchstabe f eingereicht wird

Fehlt eine gesetzliche Grundlage, ist eine Auskunft zulässig, soweit sie im öffentlichen Interesse geboten ist. Über entsprechende Auskunftsbegehren entscheidet die zuständige Direktion. Sie kann für bestimmte Auskünfte generelle Ermächtigungen erteilen.

Die Auskunftserteilung in den Fällen von Absatz 3 Buchstaben d bis g kann auch in elektronischer Form erfolgen.

Art. ikel 178 Amtspflichten: Amtshilfe unter Steuerbehörden

Die Steuerbehörden erteilen anderen schweizerischen Steuerbehörden kostenlos die benötigten Auskünfte, gewähren ihnen auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten und leiten die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich sein können. Die in Anwendung dieser Vorschrift gemeldeten oder festgestellten Tatsachen unterliegen der Geheimhaltung nach Artikel 177.

Ist eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im Kanton aufgrund der Steuererklärung auch in einem anderen Kanton steuerpflichtig, gibt die Veranlagungsbehörde der Steuerbehörde des anderen Kantons Kenntnis von der Steuererklärung und von der Veranlagung.

Art. ikel 179 Amtspflichten: Amtshilfe anderer Behörden

Die Behörden des Kantons, der Gerichte, der Einwohnergemeinden und der Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden erteilen den Steuerbehörden ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht auf Ersuchen hin kostenlos alle Auskünfte, gewähren Einsicht in die Akten und geben ihnen die Daten weiter, die für die Durchführung dieses Gesetzes von Bedeutung sein können. Die Behörden und Gerichte haben von sich aus den Steuerbehörden Mitteilung zu machen, wenn nach Wahrnehmung in ihrer amtlichen Tätigkeit eine unvollständige Versteuerung wahrscheinlich ist.

Die gleiche Pflicht zur Amtshilfe haben Organe von Körperschaften und Anstalten, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

Das Amt für Grundbuch hat dem zuständigen Amt[36] von jeder Eigentumsübertragung unentgeltlich Meldung zu erstatten.

Art. ikel 180 Datenbearbeitung

Das zuständige Amt[37] betreibt zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz ein Informationssystem. Dieses kann auch besonders schützenswerte Personendaten über administrative und strafrechtliche Sanktionen enthalten, die steuerrechtlich wesentlich sind.

… *

Das zuständige Amt[38] und die Behörden nach Artikel 178 geben einander die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich sein können. Die Behörden nach Artikel 179 geben den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden die Daten weiter, die für die Durchführung dieses Gesetzes von Bedeutung sein können.

Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern übermittelt. Sie können auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden. Diese Amtshilfe ist kostenlos.

Es sind alle Daten von steuerpflichtigen Personen weiterzugeben, die zur Veranlagung und Erhebung der Steuern dienen können, namentlich:

  1. die Personalien
  2. Angaben über den Zivilstand, den Wohn- und Aufenthaltsort, die Aufenthaltsbewilligung und die Erwerbstätigkeit
  3. Rechtsgeschäfte
  4. Leistungen eines Gemeinwesens

Personendaten und die zu deren Bearbeitung verwendeten Einrichtungen wie Datenträger, EDV-Programme und Programmdokumentationen sind vor unbefugtem Verwenden, Verändern oder Zerstören sowie vor Diebstahl zu schützen.

Der Regierungsrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen, insbesondere über die Organisation und den Betrieb des Informationssystems, über die Kategorien der zu erfassenden Daten, über die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigung, über die Aufbewahrungsdauer sowie die Archivierung und Vernichtung der Daten.

Können sich die Verwaltungsbehörden über die Datenbekanntgabe nicht einigen, so entscheidet der Regierungsrat.

Art. ikel 180a * Elektronische Verfahren *

Eingaben an eine Steuerbehörde, namentlich die Steuererklärung, können elektronisch eingereicht werden, auch wenn die Schriftform vorgeschrieben ist.

Mit schriftlicher Zustimmung der steuerpflichtigen Person können die Steuerbehörden Verfügungen elektronisch eröffnen.

Die Vorschriften der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) über die elektronische Übermittlung sind sinngemäss anwendbar.

Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen in einem Reglement.

Art. ikel 181 Verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz der steuerpflichtigen Person zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus.

Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einem der beiden Ehegatten unterzeichnet, so wird dem nicht unterzeichnenden Ehegatten eine Frist eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen.

Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt.

Sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörden an steuerpflichtige Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden an die Ehegatten gemeinsam gerichtet.

Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert.

Art. ikel 182 Akteneinsicht

Steuerpflichtige Personen sind berechtigt, in die von ihnen eingereichten oder von ihnen unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen. Gemeinsam zu veranlagenden Ehegatten steht ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu.

Die übrigen Akten stehen der steuerpflichtigen Person zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Wird einer steuerpflichtigen Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf darauf zu ihrem Nachteil nur abgestellt werden, wenn ihr die Veranlagungsbehörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.

Auf Wunsch der steuerpflichtigen Person bestätigt die Veranlagungsbehörde die Verweigerung der Akteneinsicht durch eine Verfügung, die innert 30 Tagen durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann.

Art. ikel 183 Beweisabnahme

Die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise müssen abgenommen werden, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen.

Art. ikel 184 Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden

Die Verfügungen und Entscheide werden der steuerpflichtigen Person schriftlich eröffnet und müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Vorbehalten bleibt Artikel 202 Absatz 3. Veranlagungen, Rechnungen, Mahnungen und Bussen tragen keine Unterschriften. *

Ist der Aufenthalt einer steuerpflichtigen Person unbekannt oder befindet sie sich im Ausland, ohne in der Schweiz eine Vertretung oder eine Zustelladresse bezeichnet zu haben, so kann ihr eine Verfügung oder ein Entscheid rechtswirksam durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Uri eröffnet werden.

Art. ikel 185 Vertragliche Vertretung

Die steuerpflichtige Person kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit ihre persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. Die Vertretung ist durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen.

Haben Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, keine gemeinsame Vertretung oder Zustelladresse bezeichnet, so ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam.

Art. ikel 186 Notwendige Vertretung

Steuerpflichtige Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland haben eine Vertretung in der Schweiz zu bezeichnen.

Art. ikel 187 Fristen

Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden.

Eine von einer Behörde angesetzte Frist wird erstreckt, wenn zureichende Gründe vorliegen und das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt worden ist.

Art. ikel 188 Verjährung: Veranlagungsverjährung

Das Recht, die periodisch geschuldeten Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und Kapitalsteuern sowie die Kopfsteuer und die Minimalsteuer auf Grundstücken zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Vorbehalten bleiben die Artikel 215 und 252.

Das Recht, die übrigen Steuern wie insbesondere Grundstückgewinnsteuern, Erbschafts- und Schenkungssteuern, Sondersteuern auf Liquidationsgewinnen, Kapitalleistungen aus Vorsorge, übrige einmalige Zahlungen usw. zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Eintritt des steuerbaren Ereignisses. Vorbehalten bleiben die Artikel 215 und 252.

Die Verjährung beginnt nicht oder steht still:

  1. während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens
  2. solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist
  3. solange weder die steuerpflichtige noch die mithaftende Person in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben
  4. während der Dauer eines Prozesses, dessen Ausgang für die Steuerveranlagung wesentlich sein kann

Die Verjährung beginnt neu mit:

  1. jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einer steuerpflichtigen oder mithaftenden Person zur Kenntnis gebracht wird
  2. jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige oder mithaftende Person
  3. der Einreichung eines Erlassgesuchs
  4. der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen Steuervergehens

Das Recht, die periodischen Steuern zu veranlagen, verjährt auf jeden Fall 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode und bei den übrigen Steuern 15 Jahre nach Eintritt des steuerbaren Ereignisses.

Art. ikel 189 * Verjährung: Bezugsverjährung

Steuerforderungen, Zinsen, Bussen, Kosten und Gebühren verjähren fünf Jahre nachdem die Verfügungen oder Entscheide rechtskräftig geworden sind.

Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach Artikel 188 Absatz 3 und 4.

Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahrs ein, in dem die Steuern, Zinsen, Bussen, Kosten und Gebühren rechtskräftig festgesetzt worden sind.

7.3 Veranlagung im ordentlichen Verfahren

7.3.1 Verfahrenspflichten

Art. ikel 190 Aufgaben der Veranlagungsbehörden

Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.

Sie können insbesondere sachverständige Personen beiziehen, Augenscheine durchführen und Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise der steuerpflichtigen oder jeder anderen zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben.

Art. ikel 191 Pflichten der steuerpflichtigen Personen: Steuererklärung

Die steuerpflichtigen Personen werden durch öffentliche Bekanntgabe oder Zustellung des Formulars aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen. Steuerpflichtige Personen, die kein Formular erhalten, müssen es bei der zuständigen Behörde verlangen.

Die steuerpflichtige Person muss das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde einreichen. Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften zur elektronischen Einreichung gemäss Artikel 180a. *

Die steuerpflichtige Person, welche die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreicht, wird aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen.

Bei verspäteter Einreichung und bei verspäteter Rückgabe einer der steuerpflichtigen Person zur Ergänzung zurückgesandten Steuererklärung ist die Fristversäumnis zu entschuldigen, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch Militärdienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung oder Rückgabe verhindert war und dass sie das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat.

Art. ikel 192 Pflichten der steuerpflichtigen Personen: Beilagen zur Steuererklärung

Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen:

  1. Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit
  2. Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs einer juristischen Person
  3. Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden
  4. Aufstellungen über Einkünfte aus Grundstücken
  5. Bescheinigungen über geleistete Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und an die ihr gleichgestellten anderen Vorsorgeformen, sofern diese nicht mit dem Lohnausweis bescheinigt sind

Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen: *

  1. die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode oder
  2. bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 des Obligationenrechts (SR 220) Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögensanlage sowie über Privatentnahmen und ‑einlagen der Steuerperiode

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haben das ihrer Veranlagung zur Gewinnsteuer dienende Eigenkapital am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht auszuweisen. Dieses besteht aus dem einbezahlten Grundkapital, den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Reserven aus Kapitaleinlagen im Sinne von Artikel 24 Absätze 4 bis 8, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven sowie aus jenem Teil des Fremdkapitals, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt. *

Art. ikel 193 Pflichten der steuerpflichtigen Personen: Weitere Mitwirkungspflichten

Die steuerpflichtige Person muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.

Sie muss auf Verlangen den Steuerbehörden insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.

Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Geschäftsbücher, Aufstellungen nach Artikel 192 Absatz 2 und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach den Artikeln 957, 957a, 958 und 958a bis 958f des Obligationenrechts (SR 220). *

Art. ikel 194 Bescheinigungspflicht Dritter

Gegenüber der steuerpflichtigen Person sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet:

  1. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  2. Gläubigerinnen, Gläubiger, Schuldnerinnen und Schuldner über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen
  3. Versicherinnen und Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen. Bei Leibrentenversicherungen, die dem eidgenössischen Versicherungsvertragsgesetz (SR 221.229.1) unterstehen, müssen sie zusätzlich das Abschlussjahr, die Höhe der garantierten Leibrente, den gesamten steuerbaren Ertragsanteil nach Artikel 27 Absatz 3 sowie die Überschussleistungen und den Ertragsanteil aus diesen Leistungen nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b ausweisen
  4. Treuhänderinnen, Treuhänder, Vermögensverwalterinnen, Vermögensverwalter, Pfandgläubigerinnen, Pfandgläubiger, Beauftragte und andere Personen, die Vermögen der steuerpflichtigen Person in Besitz oder in Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträge
  5. Personen, die mit der steuerpflichtigen Person Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen

Reicht die steuerpflichtige Person trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen nicht ein, so können sie die Steuerbehörden von Dritten einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

Art. ikel 195 Auskunftspflicht Dritter

Gesellschafterinnen, Gesellschafter, Mit- und Gesamteigentümerinnen oder ‑eigentümer müssen auf Verlangen den Steuerbehörden über ihr Rechtsverhältnis zur steuerpflichtigen Person Auskunft erteilen, insbesondere über deren Anteile, Ansprüche und Bezüge.

Art. ikel 196 Meldepflicht Dritter

Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen:

  1. juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Organe ausgerichteten Leistungen. Stiftungen reichen zusätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein
  2. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmerinnen und ‑nehmern oder Begünstigten erbrachten Leistungen
  3. einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaberinnen und Teilhaber von Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft
  4. die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, über alle notwendigen Angaben für die Veranlagung von Mitarbeiterbeteiligungen; die vom Bundesrat gestützt auf Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (SR 642.11) erlassenen Bestimmungen gelten sinngemäss
  5. die Arbeitslosenkassen über ausgerichtete Leistungen

Der steuerpflichtigen Person ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.

Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz müssen den Veranlagungsbehörden für jede Steuerperiode eine Bescheinigung über alle Verhältnisse einreichen, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind.

7.3.2 Veranlagung

Art. ikel 197 Durchführung

Das zuständige Amt[39] prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.

Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigen.

Art. ikel 198 Eröffnung

Die Veranlagungsbehörden setzen in der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren (steuerbares Einkommen und steuerbares Vermögen bzw. steuerbarer Reingewinn und steuerbares Eigenkapital), den Steuerbetrag und soweit notwendig die Steuerausscheidung fest.

Abweichungen von der Steuererklärung geben sie der steuerpflichtigen Person spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt.

7.3.3 Einsprache

Art. ikel 199 Voraussetzungen

Gegen Verfügungen kann innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Steuerkommission schriftlich Einsprache erhoben werden. Sie enthält einen Antrag und eine Begründung. Vorbehalten bleiben die Artikel 182 Absatz 4, 234 Absatz 3 und 237 Absatz 3.

Die steuerpflichtige Person und die beteiligten Einwohnergemeinden sind zur Einsprache befugt. Die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden sind zur Einsprache befugt, soweit es sich um eine Streitigkeit über ihre Steuerhoheit handelt.

Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Veranlagungsverfügung, so kann sie mit Zustimmung der am Einspracheverfahren Beteiligten als Beschwerde an das Obergericht weitergeleitet werden.

Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.

Art. ikel 200 Fristen

Die Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tag. Sie gilt als eingehalten, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist bei der Steuerbehörde eingetroffen ist, der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wurde. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab.

Eine nicht zuständige Amtsstelle überweist die bei ihr eingereichte Einsprache ohne Verzug der kantonalen Steuerkommission. Die Frist zur Einreichung der Einsprache gilt als eingehalten, wenn diese am letzten Tag der Frist bei der nicht zuständigen Amtsstelle eingegangen ist oder der Schweizerischen Post übergeben wurde.

Auf verspätete Einsprachen wird nur eingetreten, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch Militär-, Schutz- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde.

Art. ikel 201 Befugnisse der Steuerbehörden

Im Einspracheverfahren haben die zuständigen Steuerbehörden die gleichen Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren.

Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war. Das Einspracheverfahren kann zudem nur mit Zustimmung aller an der Veranlagung beteiligten Steuerbehörden eingestellt werden.

Art. ikel 202 Vorverfahren

Der Behandlung der Einsprache durch die kantonale Steuerkommission geht eine Überprüfung der angefochtenen Verfügung durch die erstinstanzliche Steuerbehörde voraus.

Auf Antrag in der Einspracheschrift wird Gelegenheit zu einer mündlichen Anhörung eingeräumt.

Kann im Vorverfahren eine Einigung erzielt werden, so hält die Steuerbehörde die berichtigten Steuerfaktoren, den Steuerbetrag und, soweit notwendig, die Steuerausscheidung schriftlich fest. Diese werden mit der Unterzeichnung durch die Steuerbehörde und die steuerpflichtige Person rechtskräftig. Andernfalls wird die Einsprache zur Behandlung an die kantonale Steuerkommission überwiesen.

Das Vorverfahren ist kostenfrei.

Art. ikel 203 Entscheid

Die kantonale Steuerkommission entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören der steuerpflichtigen Person, die Veranlagung auch zu deren Nachteil abändern.

Der Entscheid wird kurz begründet und den Parteien zugestellt. Wird die Einsprache gutgeheissen, kann auf eine Begründung verzichtet werden.

Die kantonale Steuerkommission entscheidet über die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Art. ikel 204 Rechtliches Gehör

Der steuerpflichtigen Person steht das Recht zu, auf Antrag ihre schriftliche Einsprache vor der kantonalen Steuerkommission mündlich zu vertreten.

7.4 Beschwerdeverfahren

Art. ikel 205 Voraussetzungen

Gegen den Einspracheentscheid können die einspracheberechtigten Parteien sowie die Veranlagungsbehörden innert 30 Tagen nach Zustellung beim Obergericht schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Artikel 199 Absatz 3 bleibt vorbehalten.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die notwendigen Beweismittel sind der Beschwerdeschrift beizulegen oder genau zu bezeichnen. Entspricht die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so wird der beschwerdeführenden Partei unter Androhung des Nichteintretens eine Frist von zehn Tagen zur Verbesserung angesetzt.

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.

Artikel 200 gilt sinngemäss.

Art. ikel 206 Verfahren

Das Obergericht fordert die kantonale Steuerkommission zur Stellungnahme und zur Übermittlung der massgebenden Steuerakten auf. Es kann einen zweiten Schriftenwechsel anordnen.

Die übrigen am Einspracheverfahren beteiligten Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Enthält die von einer beteiligten Partei eingereichte Stellungnahme neue Tatsachen oder Gesichtspunkte, so erhält die beschwerdeführende Partei Gelegenheit, sich dazu zu äussern.

Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das Obergericht die gleichen Befugnisse wie die Veranlagungsbehörde im Veranlagungsverfahren.

Ein Vortrag der Parteien findet nicht statt.

Die Akteneinsicht der steuerpflichtigen Person richtet sich nach Artikel 182.

Art. ikel 207 Entscheid

Das Obergericht entscheidet gestützt auf das Ergebnis seiner Untersuchungen. Es kann nach Anhören der beschwerdeführenden Partei die Veranlagung auch zu deren Nachteil abändern.

Es teilt seinen Entscheid mit schriftlicher Begründung der beschwerdeführenden Partei und den am Verfahren beteiligten Steuerbehörden mit.

Art. ikel 208 Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen den Entscheid des Obergerichts können die steuerpflichtigen Personen, das zuständige Amt[40], die kantonale Steuerkommission und die Eidgenössische Steuerverwaltung gestützt auf Artikel 73 Absatz 1 StHG (SR 642.14) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erheben.

In Steuerdomizilverfahren steht dieses Beschwerderecht bei interkantonalen Sachverhalten auch der zuständigen Verwaltung der Einwohnergemeinde nach Artikel 174 Absatz 1 zu. *

Im Quellensteuerverfahren steht das Beschwerderecht auch der Schuldnerin und dem Schuldner der steuerbaren Leistung zu.

Art. ikel 209 Kosten und Entschädigung

Die Kosten des Verfahrens vor dem Obergericht werden der unterliegenden Partei auferlegt. Wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gutgeheissen, so werden sie anteilsmässig aufgeteilt.

Der obsiegenden beschwerdeführenden Partei werden die Kosten ganz oder teilweise auferlegt, wenn sie bei pflichtgemässem Verhalten schon im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren zu ihrem Recht gekommen wäre oder wenn sie die Untersuchung des Obergerichts durch trölerisches Verhalten erschwert hat.

Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann von einer Kostenauflage abgesehen werden.

Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige Kosten zuzusprechen.

Die Höhe der Kosten und die Zusprechung der Parteientschädigung bestimmt sich nach der Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden vom 16. Dezember 1987 (RB 2.3231) und dem Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden vom 29. November 2005 (RB 2.3232).

Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

7.5 Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide

Art. ikel 210 Revision: Gründe

Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden:

  1. wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden
  2. wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat
  3. wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat

Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person als Revisionsgrund vorbringt, was sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.

Art. ikel 211 Revision: Frist

Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids eingereicht werden.

Art. ikel 212 Revision: Verfahren und Entscheid

Ist ein Revisionsgrund gegeben, so hebt die Steuerbehörde ihre frühere Verfügung oder ihren früheren Entscheid auf und verfügt oder entscheidet von Neuem.

Gegen die Abweisung des Revisionsbegehrens und gegen die neue Verfügung oder den neuen Entscheid können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die frühere Verfügung oder den früheren Entscheid ergriffen werden.

Im Übrigen sind die Bestimmungen über das Verfahren anwendbar, in dem die frühere Verfügung oder der frühere Entscheid ergangen ist.

Art. ikel 213 Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen

Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden können innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Steuerbehörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden.

Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die Verfügung oder den Entscheid ergriffen werden.

Art. ikel 214 Nachsteuern: Voraussetzungen

Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so werden die nicht erhobenen Steuern samt Zinsen als Nachsteuern erhoben.

Hat die steuerpflichtige Person Einkommen, Vermögen, Reingewinn, Eigenkapital, Grundstückgewinn, Erbschaft oder Schenkung in ihrer Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben die Veranlagungsbehörden die Bewertung anerkannt, so kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war.

Art. ikel 215 Nachsteuern Verwirkung

Das Recht, ein Nachsteuerverfahren für die periodischen Steuern einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Bei den übrigen Steuern ist der Eintritt des steuerbaren Ereignisses massgebend.

Die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung oder Steuervergehens gilt zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens.

Das Recht, die Nachsteuer für die periodischen Steuern festzusetzen, erlischt auf jeden Fall 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht und bei den übrigen Steuern 15 Jahre nach Eintritt des steuerbaren Ereignisses.

Art. ikel 216 Verfahren

Die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens wird der steuerpflichtigen Person schriftlich mitgeteilt.

Wird ein Nachsteuerverfahren eingeleitet, so wird die steuerpflichtige Person auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung hingewiesen. Der Hinweis kann unterbleiben, wenn ein Strafverfahren von vornherein ausgeschlossen ist.

Das Verfahren, das beim Tod der steuerpflichtigen Person noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird gegenüber den Erben eingeleitet oder fortgesetzt.

Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar.

Art. ikel 217 Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben

Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der von der Erblasserin oder vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Einkommen und Vermögen, wenn:

  1. die unversteuerten Einkommens- und Vermögensbestandteile keiner Steuerbehörde bekannt sind
  2. sie die Steuerbehörden bei der Feststellung der unversteuerten Einkommens- und Vermögenselemente vorbehaltlos unterstützen und
  3. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuern bemühen

Die Nachsteuern werden für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Bestimmungen über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Verzugszinsen nachgefordert.

Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.

Auch die mit der Erbschaftsverwaltung oder der Willensvollstreckung betraute Person kann um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen.

7.6 Inventar

Art. ikel 218 Inventarpflicht

Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person wird innert zwei Wochen ein amtliches Inventar aufgenommen.

Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist.

Art. ikel 219 Gegenstand

In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen der verstorbenen Person, ihres in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der unter ihrer elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder aufgenommen.

Tatsachen, die für die Steuerveranlagung von Bedeutung sind, werden festgestellt und im Inventar vorgemerkt.

Art. ikel 220 Verfahren: Sicherung der Inventaraufnahme

Die Erben und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren, dürfen über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der Inventarbehörde verfügen.

Zur Sicherung des Inventars kann die Inventarbehörde die sofortige Siegelung vornehmen.

Art. ikel 221 Verfahren: Mitwirkungspflichten

Die Erben, sowie Personen, die mit deren gesetzlicher Vertretung, der Erbschaftsverwaltung oder der Willensvollstreckung betraut sind, sind verpflichtet:

  1. über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren der Erblasserin oder des Erblassers von Bedeutung sein können, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen
  2. alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den Nachlass Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen
  3. alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die der Erblasserin oder dem Erblasser zur Verfügung gestanden haben

Erben und gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter von Erben, die mit der verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder deren Vermögensgegenstände verwahrt oder verwaltet haben, müssen auch Einsicht in ihre Räume und Behältnisse gewähren.

Erhalten Erben sowie Personen, die mit deren gesetzlicher Vertretung, der Erbschaftsverwaltung oder der Willensvollstreckung betraut sind, nach Aufnahme des Inventars Kenntnis von Gegenständen des Nachlasses, die nicht im Inventar verzeichnet sind, so müssen sie diese innert zehn Tagen der Inventarbehörde bekannt geben.

Der Inventaraufnahme müssen mindestens eine handlungsfähige Erbin oder ein handlungsfähiger Erbe und die gesetzliche Vertretung minderjähriger oder unter umfassender Beistandschaft stehender Erbinnen und Erben oder die vorsorgebeauftragte Person beiwohnen. *

Art. ikel 222 Verfahren: Auskunfts- und Bescheinigungspflichten

Dritte, die Vermögenswerte der verstorbenen Person verwahrten oder verwalteten oder denen gegenüber die verstorbene Person geldwerte Rechte oder Ansprüche hatte, sind verpflichtet, den Erben zuhanden der Inventarbehörde auf Verlangen schriftlich alle damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.

Stehen der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entgegen, so kann die Drittperson die verlangten Angaben direkt der Inventarbehörde machen.

Im Übrigen gelten die Artikel 194 und 195 sinngemäss.

Art. ikel 223 Behörden

Für die Inventaraufnahme und die Siegelung ist die durch den Einwohnergemeinderat zu bestimmende Stelle des Ortes zuständig, an dem die verstorbene Person ihren letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt oder steuerbare Werte besessen hat.

Ordnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder das Gericht eine Inventaraufnahme an, so wird eine Ausfertigung des Inventars der Inventarbehörde zugestellt. Diese kann es übernehmen oder nötigenfalls ergänzen. *

Das zuständige Amt[41] informiert bei einem Todesfall unverzüglich die Steuerbehörde am letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt der verstorbenen Person.

Die zuständige Direktion[42] erlässt die erforderlichen Weisungen.

7.7 Bezug und Sicherung der Steuern

7.7.1 Steuerbezug

Art. ikel 224 * Steuerbezugsbehörde

Der Bezug der Steuern, Zinsen, Bussen, Gebühren und Kosten obliegt dem Kanton und den Einwohnergemeinden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.

Art. ikel 225 Fälligkeit und Zahlungsfrist

Die periodisch geschuldeten Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und Kapitalsteuern sowie die Kopfsteuern und die Minimalsteuern auf Grundstücken werden am 1. Oktober des Kalenderjahres fällig, in dem die Steuerperiode endet. Der Regierungsrat kann eine abweichende Regelung treffen.

Die übrigen Steuern wie insbesondere Grundstückgewinnsteuern, Erbschafts- und Schenkungssteuern, Nachsteuern, Sondersteuern auf Liquidationsgewinnen, Kapitalleistungen aus Vorsorge, übrige einmalige Zahlungen usw. sowie die Bussen und die Gebühren werden mit der Zustellung der provisorischen oder definitiven Rechnung fällig.

In jedem Fall werden die Steuern fällig:

  1. am Tag, an dem die steuerpflichtige Person, die das Land dauernd verlassen will, Anstalten zur Ausreise trifft
  2. mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen juristischen Person im Handelsregister
  3. im Zeitpunkt, in dem die ausserkantonale oder ausländische steuerpflichtige Person ihren Geschäftsbetrieb oder ihre Beteiligung an einem Geschäftsbetrieb, ihre Betriebsstätte, ihren Grundbesitz oder ihre durch Grundstücke sichergestellten Forderungen im Kanton aufgibt (Artikel 5, 6 und 70)
  4. bei der Konkurseröffnung über die steuerpflichtige Person
  5. beim Tod der steuerpflichtigen Person

Die Steuern, Zinsen, Bussen und die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit zu entrichten. *

Art. ikel 226 Steuerbezug: Provisorischer Steuerbezug

Eine provisorische Steuerrechnung wird der steuerpflichtigen Person zugestellt:

  1. bei periodisch geschuldeten Steuern jährlich für die laufende Steuerperiode
  2. bei den übrigen Steuern, wenn die Höhe des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags eine provisorische Steuerrechnung rechtfertigt oder die steuerpflichtige Person eine solche verlangt

Grundlage für den provisorischen Steuerbezug bilden die Steuererklärung, die letzte Veranlagung oder der mutmasslich geschuldete Betrag.

Art. ikel 227 Steuerbezug: Verfügung über provisorische Rechnungen

Die Steuerbezugsbehörde kann eine Verfügung über die zu bezahlende provisorische Steuerrechnung erlassen, wenn die steuerpflichtige Person die provisorische Steuerrechnung nicht innert sechs Monaten nach Fälligkeit bezahlt hat.

Die Verfügung kann mit Einsprache angefochten werden. Dabei kann nur die Steuerpflicht bestritten oder glaubhaft gemacht werden, dass der voraussichtliche Steuerbetrag offensichtlich tiefer ist als die provisorisch in Rechnung gestellte Steuerforderung.

Art. ikel 228 Steuerbezug: Definitiver Steuerbezug

Nach Vornahme der definitiven Veranlagung wird die Schlussrechnung zugestellt. Sie kann mit der Eröffnung der Veranlagung verbunden werden.

Provisorisch bezahlte Steuern werden auf die gemäss definitiver Veranlagung geschuldeten Steuern angerechnet.

Zu wenig bezahlte Beträge werden nachgefordert, zu viel bezahlte Beträge zurückerstattet, soweit nicht eine Verrechnung mit anderen offenen Steuerforderungen, Zinsen, Bussen oder Gebühren erfolgt. Sind Steuerbeträge, die für beide Ehegatten geleistet wurden, nach deren Scheidung, rechtlicher oder tatsächlicher Trennung zurückzuerstatten, erfolgt die Rückerstattung je zur Hälfte an jeden der beiden Ehegatten, sofern der Steuerbezugsbehörde keine abweichende, zwischen den Ehegatten getroffene Vereinbarung oder gerichtliche Regelung bekannt ist. *

Bei geringfügigen Steuerbeträgen und Zinsen zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Personen wird auf eine Bezahlung verzichtet. Der Regierungsrat setzt die Höhe fest.

Wird die Veranlagungsverfügung angefochten, gilt die Schlussrechnung als aufgehoben. Eine neue Schlussrechnung wird nach dem rechtskräftigen Entscheid über die Veranlagung zugestellt.

Art. ikel 229 Steuerbezug: Zinsen

Bei den periodischen Steuern fällt ein Ausgleichszins an, der wie folgt berechnet wird:

  1. zugunsten der steuerpflichtigen Person auf allen Zahlungen, die sie aufgrund einer provisorischen Rechnung bis zur Schlussrechnung geleistet hat
  2. zulasten der steuerpflichtigen Person auf dem definitiv veranlagten Steuerbetrag ab dem allgemeinen Verfalltag

Bei den übrigen Steuern erhält die steuerpflichtige Person für die vorzeitigen Zahlungen und auf zuviel bezahlten Beträgen einen Vergütungszins.

Die steuerpflichtige Person hat für die verspätet bezahlte Schlussrechnung und für die in Rechnung gestellten übrigen Steuern, Bussen und Gebühren, die sie nicht fristgemäss entrichtet, einen Verzugszins zu bezahlen.

Der Regierungsrat legt die Zinssätze jährlich fest.

Art. ikel 230 Steuerbezug: Zwangsvollstreckung

Wird der Steuerbetrag auf Mahnung hin nicht bezahlt, so wird gegen die zahlungspflichtige Person die Betreibung eingeleitet.

Hat die zahlungspflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder sind ihr gehörende Vermögenswerte mit Arrest belegt, so kann die Betreibung ohne vorherige Mahnung eingeleitet werden.

Im Betreibungsverfahren haben die rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen und Veranlagungsentscheide der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Steuerbehörden sowie die Verfügungen gemäss Artikel 227 die gleiche Wirkung wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.

Eine Eingabe der Steuerforderung in öffentliche Inventare und auf Rechnungsrufe ist nicht erforderlich.

Art. ikel 231 Steuerbezug: Zahlungserleichterungen

Ist die Zahlung der Steuern, Zinsen und Kosten oder einer Busse wegen Übertretung innert der vorgeschriebenen Frist für die zahlungspflichtige Person mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die zuständige Steuerbezugsbehörde die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen. Sie kann darauf verzichten, wegen eines solchen Zahlungsaufschubs Zinsen zu berechnen.

Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

Gewährte Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.

Art. ikel 232 * Erlass der Steuern: Voraussetzungen

Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.

Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen und Gläubigern zugutezukommen.

Die Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen.

Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Artikel 38 Abssatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1) eingereicht werden.

In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen.

Art. ikel 232a * Erlass der Steuern: Ablehnungsgründe

Das Gesuch um Steuererlass kann ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn die steuerpflichtige Person:

  1. ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren schwerwiegend oder wiederholt verletzt hat, sodass eine Beurteilung der finanziellen Situation in der betreffenden Steuerperiode nicht mehr möglich ist
  2. ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat
  3. im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel keine Zahlungen geleistet hat
  4. die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig oder grobfahrlässig herbeigeführt hat
  5. während des Beurteilungszeitraums andere Gläubigerinnen oder Gläubiger bevorzugt behandelt hat

Art. ikel 232b * Erlass der Steuern: Erlassbehörde

Die zuständige Direktion bestimmt in einer Weisung die für den Erlass von Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern zuständige Behörde. *

Art. ikel 232c * Erlass der Steuern: Inhalt des Erlassgesuchs

Das Erlassgesuch muss schriftlich und begründet sein und die nötigen Beweismittel enthalten. Im Gesuch ist die Notlage darzulegen, derzufolge die Zahlung der Steuer, des Zinses oder der Busse eine grosse Härte bedeuten würde.

Art. ikel 232d * Erlass der Steuern: Verfahrensrechte und ‑pflichten der gesuchstellenden Person

Für die gesuchstellende Person gelten die Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten nach diesem Gesetz. Sie hat der Erlassbehörde umfassende Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen.

Verweigert die gesuchstellende Person trotz Aufforderung und Mahnung die notwendige und zumutbare Mitwirkung, kann die Erlassbehörde beschliessen, nicht auf das Gesuch einzutreten.

Das Verwaltungs- und das Einspracheverfahren vor der Erlassbehörde sind kostenfrei. Der gesuchstellenden Person können jedoch die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie ein offensichtlich unbegründetes Gesuch eingereicht hat.

Art. ikel 232e * Erlass der Steuern: Untersuchungsmittel der Erlassbehörde

Die Erlassbehörde verfügt über sämtliche Untersuchungsmittel nach diesem Gesetz.

Art. ikel 232f * Erlass der Steuern: Ausführungsbestimmungen

Die zuständige Direktion[43] erlässt die erforderlichen Weisungen.

Art. ikel 232g * Erlass der Steuern: Rechtsmittelverfahren

Im Erlassverfahren sind die gleichen Rechtsmittel gegeben wie gegen eine Veranlagungsverfügung oder einen Einspracheentscheid.

Gegen den Entscheid des Obergerichts können die gesuchstellende Person, die zuständige Erlassbehörde, die kantonale Steuerkommission und die Eidgenössische Steuerverwaltung nach Massgabe des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) Beschwerde in öffentlich rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erheben.

Art. ikel 233 Rückforderung bezahlter Steuern und Verrechnung *

Die steuerpflichtige Person kann einen von ihr bezahlten Steuerbetrag samt Zins zurückfordern, wenn sie irrtümlicherweise ganz oder teilweise nicht geschuldete Steuern bezahlt hat.

Der Rückerstattungsanspruch muss innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist, bei der Steuerbezugsbehörde geltend gemacht werden. Weist diese den Antrag ab, so stehen der steuerpflichtigen Person die gleichen Rechtsmittel zu wie gegen eine Veranlagungsverfügung nach Artikel 199. Der Anspruch erlischt zehn Jahre nach Ablauf des Zahlungsjahres.

Die Steuerrückerstattung kann auch durch Verrechnung mit anderen offenen Steuerforderungen, Zinsen, Bussen und Gebühren erfolgen, unabhängig von der Steuerperiode, der Steuerhoheit und der Steuerart. *

7.7.2 Steuersicherung

Art. ikel 234 Sicherstellung

Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuern als gefährdet, so können die Steuerbezugsbehörden auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrags jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.

Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden.

Die steuerpflichtige Person kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht erheben.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht.

Art. ikel 235 Arrest

Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1). Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.

Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 SchKG (SR 281.1) ist nicht zulässig.

Art. ikel 236 Zustimmung zur Löschung im Handelsregister

Eine juristische Person darf im Handelsregister erst gelöscht werden, wenn das zuständige Amt[44] dem Handelsregisteramt angezeigt hat, dass die geschuldeten Steuern bezahlt oder sichergestellt sind.

Art. ikel 237 Eintrag im Grundbuch

Veräussert eine natürliche oder juristische Person, die im Ausland wohnt bzw. domiziliert ist und im Kanton ausschliesslich aufgrund von Grundbesitz nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c bzw. Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe c steuerpflichtig ist, ein im Kanton gelegenes Grundstück, so darf die Erwerberin oder der Erwerber im Grundbuch nur mit schriftlicher Zustimmung des zuständigen Amtes[45] als Eigentümerin oder Eigentümer eingetragen werden.

Das zuständige Amt[46] bescheinigt der veräussernden Person zuhanden des Amtes für das Grundbuch seine Zustimmung zum Eintrag, wenn die mit dem Besitz und der Veräusserung des Grundstücks in Zusammenhang stehenden Steuern bezahlt oder sichergestellt sind oder wenn feststeht, dass keine Steuern geschuldet sind oder die veräussernde Person hinreichend Gewähr für die Erfüllung der Steuerpflicht bietet.

Verweigert das zuständige Amt[47] die Bescheinigung, so kann dagegen innert 30 Tagen nach Zustellung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht erhoben werden.

Art. ikel 238 Sicherstellung der für die Vermittlungstätigkeit an Grundstücken geschuldeten Steuern

Vermittelt eine natürliche oder juristische Person, die in der Schweiz weder Wohnsitz noch Sitz oder die tatsächliche Verwaltung hat, ein im Kanton gelegenes Grundstück, so kann die Steuerbezugsbehörde von den Parteien eines Kaufvertrags verlangen, 5 Prozent der Kaufsumme als Sicherheit des für die Vermittlungstätigkeit geschuldeten Steuerbetrags zu hinterlegen.

7.7.3 Steuerabrechnung und Steuerablieferung

Art. ikel 239

Für die Steuerabrechnung und Steuerablieferung zwischen den Steuerhoheiten erlässt die zuständige Direktion[48] die erforderlichen Weisungen.

8 Steuerstrafrecht

8.1 Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung

Art. ikel 240 Verfahrenspflichten

Mit Busse wird bestraft, wer einer Pflicht, die ihr oder ihm nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere:

  1. die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht
  2. eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt
  3. Pflichten verletzt, die ihr als Erbin, ihm als Erben oder Dritten im Inventarverfahren obliegen

Die Busse beträgt bis zu 1'000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 10'000 Franken.

Art. ikel 241 Steuerhinterziehung: Vollendete Steuerhinterziehung

Mit Busse wird bestraft:

  1. wer als steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist
  2. wer als zum Steuerabzug verpflichtete Person vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug an der Quelle nicht oder nicht vollständig vornimmt
  3. wer vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt

Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuern. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.

Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:

  1. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist
  2. sie die Veranlagungsbehörde bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt und
  3. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuern bemüht

Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuern ermässigt.

Art. ikel 242 Steuerhinterziehung: Versuchte Steuerhinterziehung

Wer Steuern zu hinterziehen versucht, wird mit Busse bestraft.

Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vorsätzlicher und vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.

Art. ikel 243 Steuerhinterziehung: Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung

Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder in Vertretung der steuerpflichtigen Person eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der steuerpflichtigen Person mit Busse bestraft und haftet überdies solidarisch für die hinterzogenen Steuern.

Die Busse beträgt bis zu 10'000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50'000 Franken.

Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen nach Artikel 241 Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt.

Art. ikel 244 Steuerhinterziehung: Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren

Mit Busse wird bestraft:

  1. wer als Erbin, Erbe, als Person, die mit der Erbenvertretung oder Testamentsvollstreckung betraut ist, oder als Drittperson Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe sie oder er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen
  2. wer zu einer solchen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet

Die Busse beträgt bis zu 10'000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50'000 Franken.

Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist ebenfalls strafbar. Die Busse kann milder sein als bei vollendeter Begehung.

Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an, so wird von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:

  1. die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist und
  2. die Person die Steuerbehörden bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt

Art. ikel 245 Steuerhinterziehung von Ehegatten

Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, wird nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Vorbehalten bleibt Artikel 243. Die Mitunterzeichnung der Steuererklärung stellt für sich alleine keine Widerhandlung nach Artikel 243 dar.

Art. ikel 246 Juristische Personen: Allgemeines

Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die juristische Person gebüsst.

Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, so ist Artikel 243 auf die juristische Person anwendbar.

Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertretung nach Artikel 243 bleibt vorbehalten.

Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäss.

Art. ikel 247 Juristische Personen: Selbstanzeige

Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Geschäftsbetrieb begangene Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:

  1. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist
  2. sie die Veranlagungsbehörde bei der Festsetzung der Nachsteuern vorbehaltlos unterstützt und
  3. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuern bemüht

Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden:

  1. nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz
  2. nach einer Umwandlung nach den Artikeln 53 bis 68 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (FusG, SR 221.301) durch die neue juristische Person für die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen
  3. nach einer Absorption nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a FusG (SR 221.301) oder Abspaltung nach Artikel 29 Buchstabe b FusG (SR 221.301) durch die weiter bestehende juristische Person für die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuerhinterziehungen

Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder der Vertretung der juristischen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung gegen diese Organe oder Vertretung wird abgesehen und ihre Solidarhaftung entfällt.

Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder eine ausgeschiedene Vertretung der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an und ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, so wird von einer Strafverfolgung der juristischen Person, sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Mitglieder der Organe und sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Vertretungen abgesehen. Ihre Solidarhaftung entfällt.

Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuern ermässigt.

Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.

8.2 Besondere Verfahrensbestimmungen bei der Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung

Art. ikel 248 Verfahren: Allgemeines

Die Bestimmungen des Verfahrensrechts finden unter Vorbehalt der nachfolgenden Abweichungen sinngemäss Anwendung.

Art. ikel 249 Verfahren: Bei Steuerhinterziehung

Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird der betroffenen Person schriftlich mitgeteilt. Es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen sie erhobenen Anschuldigung zu äussern; sie wird auf ihr Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern.

Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen nach Artikel 197 Absatz 2 mit Umkehr der Beweislast nach Artikel 199 Absatz 4 noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden.

Die Kosten besonderer Untersuchungsmassnahmen (Buchprüfung, Gutachten sachverständiger Personen usw.) werden in der Regel der Person auferlegt, die wegen Hinterziehung bestraft wird. Sie können ihr auch bei Einstellung der Untersuchung auferlegt werden, wenn sie die Strafverfolgung durch schuldhaftes Verhalten verursacht oder die Untersuchung wesentlich erschwert oder verzögert hat.

Art. ikel 250 * Verfahren: Verfügung

Nach Abschluss der Untersuchung erlässt das zuständige Amt[49] eine Verfügung und eröffnet sie der betroffenen Person schriftlich.

Art. ikel 251 Verfahren: Beschwerdeverfahren

In Steuerstrafverfahren vor Obergericht ist die Verhandlung öffentlich und mündlich. Zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen kann das Obergericht auf Antrag einer Partei die Öffentlichkeit von den Verhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen. Nach Anhörung der Parteien kann das Gericht auch ein Steuerstrafverfahren schriftlich durchführen.

Gegen Entscheide des Obergerichts können die verurteilte Person, das zuständige Amt[50], die kantonale Steuerkommission und die Eidgenössische Steuerverwaltung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben. Die Strafgerichtsbarkeit ist ausgeschlossen.

Art. ikel 252 Verjährung der Strafverfolgung

Die Strafverfolgung verjährt:

  1. bei Verletzung von Verfahrenspflichten drei Jahre und bei versuchter Steuerhinterziehung sechs Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die versuchte Steuerhinterziehung begangen wurde
  2. bei vollendeter Steuerhinterziehung von periodischen Steuern zehn Jahre nach dem Ablauf der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte
  3. bei vollendeter Steuerhinterziehung von übrigen Steuern zehn Jahre nach Eintritt des steuerbaren Ereignisses, für welches die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde
  4. bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde oder Vermögenswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseite geschafft wurden

Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn das zuständige Amt[51] vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung nach Artikel 250 erlassen hat. *

8.3 Steuervergehen

Art. ikel 253 Steuerbetrug

Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 241 bis 243 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10'000 Franken verbunden werden. *

Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.

Liegt eine straflose Selbstanzeige einer steuerpflichtigen Person nach Artikel 241 Absatz 3 oder Artikel 247 Absatz 1 oder einer mitwirkenden Drittperson nach Artikel 243 Absatz 3 und 247 Absätze 3 und 4 vor, so wird bei ihr auch für alle anderen Straftaten, die sie zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen hat, von einer Strafverfolgung abgesehen.

Art. ikel 254 Veruntreuung von Quellensteuern

Wer als zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person abgezogene Steuern zu ihrem oder zum Nutzen einer anderen Person verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10'000 Franken verbunden werden. *

Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer juristischen Person, eines Personenunternehmens, einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts veruntreut, ist Absatz 1 auf die Personen anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.

Erfüllt die zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person sinngemäss die Voraussetzungen der straflosen Selbstanzeige nach Artikel 241 Absatz 3 oder die teilnehmende Person jene nach Artikel 243 Absatz 3, so wird bei ihr auch für alle anderen Straftaten, die sie zum Zweck der Veruntreuung von Quellensteuern begangen hat, von einer Strafverfolgung abgesehen.

Art. ikel 255 Verfahren

Vermutet das zuständige Amt[52], es sei ein Vergehen nach den Artikeln 253 und 254 begangen worden, so erstattet es der für die Verfolgung des Steuervergehens zuständigen Behörde (RB 2.3221, RB 3.9222) Anzeige.

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0). *

Letztinstanzliche Entscheide unterliegen der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

Art. ikel 256 * Verjährung der Strafverfolgung

Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt 15 Jahre nachdem die Täterin oder der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat.

Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.

9 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. ikel 257 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Gesetze werden aufgehoben:

1. das Gesetz vom 17. Mai 1992 über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG)
2. das Gesetz vom 1. Dezember 1996 über die Grundstückgewinnsteuer (GStG)
3. das Gesetz vom 2. Juni 1991 über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG)

Art. ikel 258 Anwendbares Recht

Das neue Recht findet erstmals Anwendung auf die im Kalenderjahr 2011 zu Ende gehende Steuerperiode. Veranlagungen bis und mit Steuerperiode 2010 werden nach bisherigem Recht vorgenommen.

Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten Veräusserungen, Erbanfälle und Zuwendungen werden, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Veranlagung, nach dem bisherigen Recht besteuert.

Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten nur noch die Verfahrensbestimmungen des neuen Rechts.

Für Tatbestände des Steuerstrafrechts, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllt worden sind, gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts, sofern nicht das neue Recht eine günstigere Lösung bringt.

Art. ikel 259 Gegenrechtsvereinbarungen

Im Interesse einer sachgerechten und rationellen Besteuerung kann der Regierungsrat mit anderen Kantonen Gegenrechtsvereinbarungen abschliessen. Die bisher abgeschlossenen Vereinbarungen gelten weiterhin.

Art. ikel 260 Steuerfuss

Der Kantonssteuerfuss nach Artikel 2 Absatz 1 beträgt für die Steuerperiode 2011 100 Prozent.

Art. ikel 261 Zeitlicher Geltungsbereich

Für die zeitliche Abgrenzung des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist, vorbehältlich der folgenden Bestimmungen, für die periodischen Steuern die Steuerperiode, für die übrigen Steuern der Zeitpunkt massgebend, in welchem das steuerbegründende Ereignis eingetreten ist.

Art. ikel 262 Wechsel zum Präponderanzsystem beim Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit

Die unversteuerten stillen Reserven bei Teilen des Geschäftsvermögens, die als Folge der nach Artikel 20 Absatz 2 geltenden Vorschrift bei Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Privatvermögen zuzurechnen sind, werden steuerlich erst im Zeitpunkt der Realisierung erfasst.

Art. ikel 263 Rückzahlung von Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen

Die Rückzahlung von Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen stellt im Umfang des Nennwertes steuerbares Einkommen dar, soweit diese nicht bereits bei der Zuteilung besteuert wurden. Diese Übergangsbestimmung tritt rückwirkend per 1. Januar 2009 in Kraft.

Art. ikel 264 Renten und Kapitalabfindungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

Renten und Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge, die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begannen oder fällig wurden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits bestand, sind wie folgt steuerbar:

  1. zu drei Fünfteln, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Beiträge, Prämienzahlungen), auf denen der Anspruch der steuerpflichtigen Person beruht, ausschliesslich von der steuer-pflichtigen Person erbracht worden sind
  2. zu vier Fünfteln, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch der steuerpflichtigen Person beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20 Prozent von der steuerpflichtigen Person erbracht worden sind

Den Leistungen der steuerpflichtigen Person im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a und b sind die Leistungen von Angehörigen gleichgestellt; dasselbe gilt für die Leistungen von Dritten, wenn die steuerpflichtige Person den Versicherungsanspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erworben hat.

Art. ikel 265 Kapitalversicherung mit Einmalprämie

Bei Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die vor dem 31. Dezember 1998 abgeschlossen wurden, bleiben die Erträge steuerfrei, sofern bei Auszahlung das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert und die versicherte Person das 60. Altersjahr vollendet hat.

Art. ikel 266 Kapitalgewinne bei Beteiligungsgesellschaften

Für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 1997 im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren, gelten die Gewinnsteuerwerte zu Beginn des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 1997 endet, als Gestehungskosten.

Art. ikel 267 Anlagekosten

Liegt der Erwerb eines Grundstücks um mehr als 25 Jahre zurück und wird kein höherer Erwerbspreis nachgewiesen, so gilt als Erwerbspreis der Steuerwert vor 25 Jahren zuzüglich 50 Prozent. Dieser Zuschlag gilt für Veräusserungen bis 31. Dezember 2017.

Art. ikel 268 Aufhebung Schätzungskommission

Die Einsprachen gegen Schätzungsverfügungen, die bis 31. Dezember 2010 eingegangen sind, werden noch von der Schätzungskommission entschieden. Nach Erledigung dieser Einsprachen wird die Schätzungskommission aufgelöst.

Art. ikel 269 Übergangsbestimmung Finanzausgleich

Der Kanton leistet den Gemeinden für die Steuerjahre 2009 und 2010 Ausgleichszahlungen, wenn ihre Sollsteuererträge nach den Artikeln 42, 45, 57 und 87 gegenüber dem Steuerjahr 2008 tiefer ausfallen.

Die Differenz des Sollsteuerbetrags zwischen den Steuerjahren 2009 und 2008 wird voll, diejenige zwischen den Steuerjahren 2010 und 2008 zur Hälfte ausgeglichen.

Für die Berechnung der Differenz gelten folgende Steuerfüsse:

Gemeinde Steuerfuss
Altdorf 108 Prozent
Andermatt 120 Prozent
Attinghausen 105 Prozent
Bauen 120 Prozent
Bürglen 105 Prozent
Erstfeld 120 Prozent
Flüelen 110 Prozent
Göschenen 115 Prozent
Gurtnellen 115 Prozent
Hospental 100 Prozent
Isenthal 117 Prozent
Realp 96 Prozent
Schattdorf 96 Prozent
Seedorf 98 Prozent
Seelisberg 110 Prozent
Silenen 120 Prozent
Sisikon 120 Prozent
Spiringen 115 Prozent
Unterschächen 115 Prozent
Wassen 120 Prozent

Der Kanton leistet den anspruchsberechtigten Gemeinden in den Jahren 2009 und 2010 Akontozahlungen. Die definitive Abrechnung erfolgt auf der Basis der rechtskräftigen Veranlagungen per 31. Dezember 2012. Die zuständige Direktion[53] regelt die Einzelheiten.

Art. ikel 269a * Übergangsbestimmungen der Teilrevision per 1. Januar 2016

Die geänderten Bestimmungen finden erstmals Anwendung auf die im Kalenderjahr 2016 zu Ende gehende Steuerperiode.

Die zeitliche Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Mitarbeiterbeteiligungen (Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b, 19 Absatz 1, 19a bis 19d, 50a, 101 Absatz 2, 108 Absatz 1 und 2, 112a, 113, 117 Absatz 1 Buchstabe d, 196 Absatz 1 Buchstabe d) richtet sich nach den bundesrechtlichen Bestimmungen der Verordnung vom 27. Juni 2012 über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen (SR 642.115.325.1).

Für natürliche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung von Artikel 14 nach dem Aufwand besteuert werden, gilt während fünf Jahren weiterhin das bisherige Recht.

Art. ikel 269b * Übergangsbestimmungen der Teilrevision per 1. Januar 2019

Die Steueraufteilung nach den Artikeln 148 und 167 richtet sich nach neuem Recht, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der erfolgten Veräusserungen, Erbanfälle und Zuwendungen, soweit die Verfügung nach Inkrafttreten dieser Änderung eröffnet wird.

Für die Beurteilung von Straftaten, die vor Inkrafttreten dieser Änderung begangen wurden, ist das neue Recht anwendbar, sofern dieses milder ist als das bisherige Recht.

Art. ikel 269c * Übergangsbestimmungen der Teilrevision per 1. Januar 2020

Die geänderten Bestimmungen finden erstmals Anwendung auf die im Kalenderjahr 2020 zu Ende gehende Steuerperiode.

Gesellschaften, die bei Inkrafttreten dieser Teilrevision nach den bisherigen Artikeln 89 bis 91 als Holding- oder Verwaltungsgesellschaft besteuert wurden, können beantragen, dass die im Zeitpunkt des Statuswechsels bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbstgeschaffenen Mehrwerts, soweit sie bisher nicht steuerbar gewesen wären, mit einer Verfügung festgestellt und im Falle ihrer Realisation innert den nächsten fünf Jahre gesondert besteuert werden. Der einfache Sondersteuersatz beträgt 1.2 Prozent:

  1. für den Kanton 0.5 Prozent
  2. für die Einwohnergemeinden 0.5 Prozent und
  3. für die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden 0.2 Prozent

Gesellschaften, die vor Inkrafttreten dieser Teilrevision den Status als Holding- oder Verwaltungsgesellschaft nach den Artikeln 89 bis 91 verloren oder aufgegeben und dabei bestehende stille Reserven einschliesslich des selbstgeschaffenen Mehrwerts aufgedeckt haben, können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Teilrevision die noch bestehenden aufgedeckten stillen Reserven einschliesslich des selbstgeschaffenen Mehrwerts innert den nächsten fünf Jahre abschreiben. Diese Abschreibungen fallen unter die Ermässigungsbegrenzung nach Artikel 78a, soweit die aufgedeckten stillen Reserven am 31. Dezember 2024 noch bestehen, sind sie auf diesen Zeitpunkt steuerneutral aufzulösen.

Der Kanton leistet den Einwohnergemeinden und den Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden während fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Bestimmung einen Beitrag zur Abfederung ihrer finanziellen Einbussen aus der Senkung der Gewinnsteuersätze. Dieser bemisst sich als Anteil der Gewinnsteuererträge juristischer Personen und nimmt über fünf Jahre ab.

Als Berechnungsgrundlage dient der durchschnittliche Gewinnsteuerertrag juristischer Personen aus den dem Rechnungsjahr vorangegangenen drei Jahren. Datengrundlage bilden die Sollstellungen (Gewinnsteuer laufendes Jahr und Gewinnsteuer Vorjahre) aus der Steuerabrechnung für die juristischen Personen.

Auf dem pro Gemeinde so errechneten durchschnittlichen Steuerertrag wird im ersten Übergangsjahr ein Beitrag von 10 Prozent ausbezahlt. Der Beitragssatz wird in der Folge jeweils um zwei Prozentpunkte pro Jahr gekürzt.

Art. ikel 269d * Übergangsbestimmungen der Teilrevision per 1. Januar 2021

Die nachträglich ordentliche Veranlagung und die Neuberechnung der ordentlichen Steuer kann erstmals für die Steuerperiode 2021 beantragt werden.

Art. ikel 269e * Übergangsbestimmung der Teilrevision per 1. Januar 2024

Die Schätzungsverfügungen nach bisherigem Recht bleiben bis zur Bewertung nach neuem Recht bestehen.

Der Regierungsrat bestimmt das Datum der ersten generellen Neuschätzung nach neuem Recht.

Art. ikel 270 * Vollzug

Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz. Er erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen und ist befugt, zwingende Anpassungen an das Bundesrecht zu erlassen. Insbesondere kann er bei Änderungen der interkantonalen Doppelbesteuerungsregeln durch Reglement eine vom Gesetz abweichende Regelung treffen.

Art. ikel 271 Inkrafttreten

Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.

Es tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Egress

AB 16.07.2010

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
26.09.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung AB 16.07.2010
13.06.2010 01.01.2012 Artikel 55 Abs. 2 geändert AB 16.04.2010
13.06.2010 01.01.2012 Artikel 55 Abs. 3 eingefügt AB 16.04.2010
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 196 Abs. 1, d) eingefügt AB 01.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 6 Abs. 1, b) geändert AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 14 totalrevidiert AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 19 Titel geändert AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 19 Abs. 1 geändert AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 19 Abs. 1a eingefügt AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 19a eingefügt AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 19b eingefügt AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 19c eingefügt AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 19d eingefügt AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 29 Abs. 1, g) geändert AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 29 Abs. 1, l) eingefügt AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 29 Abs. 1, m) eingefügt AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 31 Abs. 1, c) geändert AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 31 Abs. 1, e) aufgehoben AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 32 Abs. 2, e) eingefügt AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 33 Abs. 1 geändert AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 38 Abs. 1, i) eingefügt AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 38 Abs. 2 geändert AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 39 Abs. 1, b) aufgehoben AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 50a eingefügt AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 51 totalrevidiert AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 58 Abs. 4, c) geändert AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 78 Abs. 1, e) eingefügt AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 81 Abs. 1 geändert AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 108 totalrevidiert AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 112a eingefügt AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 158 Abs. 1, c) geändert AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 166 totalrevidiert AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 177 totalrevidiert AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 192 Abs. 2 geändert AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 193 Abs. 3 geändert AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 221 Abs. 4 geändert AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 223 Abs. 2 geändert AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 232 totalrevidiert AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 232a eingefügt AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 232b eingefügt AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 232c eingefügt AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 232d eingefügt AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 232e eingefügt AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 232f eingefügt AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 232g eingefügt AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 255 Abs. 2 geändert AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 269a eingefügt AB 05.06.2015
18.10.2015 01.01.2016 Artikel 270 totalrevidiert AB 05.06.2015
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 136 Abs. 1, b) geändert AB 09.09.2016
25.11.2018 01.01.2019 Artikel 5 Abs. 1, d) geändert AB 01.06.2018
25.11.2018 01.01.2019 Artikel 6 Abs. 1, g) eingefügt AB 01.06.2018
25.11.2018 01.01.2019 Artikel 16 Abs. 2 geändert AB 01.06.2018
25.11.2018 01.01.2019 Artikel 58 Abs. 4, b) geändert AB 01.06.2018
25.11.2018 01.01.2019 Artikel 59 Abs. 3 aufgehoben AB 01.06.2018
25.11.2018 01.01.2019 Artikel 70 Abs. 1, d) eingefügt AB 01.06.2018
25.11.2018 01.01.2019 Artikel 70 Abs. 2, b) geändert AB 01.06.2018
25.11.2018 01.01.2019 Artikel 85a eingefügt AB 01.06.2018
25.11.2018 01.01.2019 Artikel 124 Abs. 1 geändert AB 01.06.2018
25.11.2018 01.01.2019 Artikel 148 totalrevidiert AB 01.06.2018
25.11.2018 01.01.2019 Artikel 167 totalrevidiert AB 01.06.2018
25.11.2018 01.01.2019 Artikel 174 totalrevidiert AB 01.06.2018
25.11.2018 01.01.2019 Artikel 180a eingefügt AB 01.06.2018
25.11.2018 01.01.2019 Artikel 184 Abs. 1 geändert AB 01.06.2018
25.11.2018 01.01.2019 Artikel 189 totalrevidiert AB 01.06.2018
25.11.2018 01.01.2019 Artikel 191 Abs. 2 geändert AB 01.06.2018
25.11.2018 01.01.2019 Artikel 224 totalrevidiert AB 01.06.2018
25.11.2018 01.01.2019 Artikel 225 Abs. 4 geändert AB 01.06.2018
25.11.2018 01.01.2019 Artikel 228 Abs. 3 geändert AB 01.06.2018
25.11.2018 01.01.2019 Artikel 233 Titel geändert AB 01.06.2018
25.11.2018 01.01.2019 Artikel 233 Abs. 3 eingefügt AB 01.06.2018
25.11.2018 01.01.2019 Artikel 250 totalrevidiert AB 01.06.2018
25.11.2018 01.01.2019 Artikel 252 Abs. 1, a) geändert AB 01.06.2018
25.11.2018 01.01.2019 Artikel 252 Abs. 2 geändert AB 01.06.2018
25.11.2018 01.01.2019 Artikel 253 Abs. 1 geändert AB 01.06.2018
25.11.2018 01.01.2019 Artikel 254 Abs. 1 geändert AB 01.06.2018
25.11.2018 01.01.2019 Artikel 256 totalrevidiert AB 01.06.2018
25.11.2018 01.01.2019 Artikel 269b eingefügt AB 01.06.2018
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 6 Abs. 1, f) geändert AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 20 Abs. 5 eingefügt AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 22 Abs. 1 geändert AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 24 Abs. 2 geändert AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 24 Abs. 4 geändert AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 24 Abs. 5 eingefügt AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 24 Abs. 6 eingefügt AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 24 Abs. 7 eingefügt AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 24 Abs. 8 eingefügt AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 25 Abs. 2 geändert AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 28 Abs. 1, e) aufgehoben AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 29 Abs. 1, i) geändert AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 29 Abs. 1, ia) eingefügt AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 29 Abs. 1, ib) eingefügt AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 29 Abs. 1, m) geändert AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 37 Abs. 2 geändert AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 37 Abs. 2a eingefügt AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 38 Abs. 3, e) geändert AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Titel 2.5 geändert AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 77 Abs. 1, c) geändert AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 77a eingefügt AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 77b eingefügt AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 77c eingefügt AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 78a eingefügt AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 80 Abs. 3, b) aufgehoben AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 87 Abs. 1 geändert AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 87 Abs. 3 geändert AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 87 Abs. 5 geändert AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 88 totalrevidiert AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 89 aufgehoben AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 90 aufgehoben AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 91 aufgehoben AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 93 Abs. 1 geändert AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 96 Abs. 1 geändert AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 96 Abs. 4 aufgehoben AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Titel 3.4 eingefügt AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 96a eingefügt AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Titel 3.5 geändert AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 192 Abs. 3 geändert AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 208 Abs. 1a eingefügt AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 232b Abs. 1 geändert AB 28.06.2019
20.10.2019 01.01.2020 Artikel 269c eingefügt AB 28.06.2019
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 100 totalrevidiert AB 07.02.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 101 totalrevidiert AB 07.02.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 102 totalrevidiert AB 07.02.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 103 totalrevidiert AB 07.02.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 104 totalrevidiert AB 07.02.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 105 totalrevidiert AB 07.02.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 105a eingefügt AB 07.02.2020
27.09.2020 01.01.2021 Titel 4.2 geändert AB 07.02.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 106 totalrevidiert AB 07.02.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 107 Abs. 1 geändert AB 07.02.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 107 Abs. 2 geändert AB 07.02.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 108 Abs. 1 geändert AB 07.02.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 111a eingefügt AB 07.02.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 112 totalrevidiert AB 07.02.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 113 totalrevidiert AB 07.02.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 113a eingefügt AB 07.02.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 114 totalrevidiert AB 07.02.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 116a eingefügt AB 07.02.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 117 Abs. 1 geändert AB 07.02.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 117 Abs. 2 geändert AB 07.02.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 117 Abs. 4 geändert AB 07.02.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 118 totalrevidiert AB 07.02.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 119 totalrevidiert AB 07.02.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 120 totalrevidiert AB 07.02.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 122 Abs. 3 eingefügt AB 07.02.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 269d eingefügt AB 07.02.2020
15.05.2022 01.01.2024 Artikel 1 Abs. 1, b) geändert AB 18.02.2022
15.05.2022 01.01.2024 Artikel 1 Abs. 1, f) eingefügt AB 18.02.2022
15.05.2022 01.01.2024 Artikel 1 Abs. 2, f) eingefügt AB 18.02.2022
15.05.2022 01.01.2024 Artikel 1 Abs. 3, f) eingefügt AB 18.02.2022
15.05.2022 01.01.2024 Artikel 26 totalrevidiert AB 18.02.2022
15.05.2022 01.01.2024 Artikel 48 totalrevidiert AB 18.02.2022
15.05.2022 01.01.2024 Titel 2.7 geändert AB 18.02.2022
15.05.2022 01.01.2024 Artikel 64 totalrevidiert AB 18.02.2022
15.05.2022 01.01.2024 Artikel 65 totalrevidiert AB 18.02.2022
15.05.2022 01.01.2024 Artikel 66 aufgehoben AB 18.02.2022
15.05.2022 01.01.2024 Artikel 269e eingefügt AB 18.02.2022
02.11.2022 01.01.2023 Artikel 38 Abs. 1, g), 2. geändert AB 09.12.2022
02.11.2023 01.01.2024 Artikel 29 Abs. 1, l) geändert AB 01.12.2023
02.11.2023 01.01.2024 Artikel 29 Abs. 1, m) geändert AB 01.12.2023
02.11.2023 01.01.2024 Artikel 41 Abs. 1, b) geändert AB 01.12.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 177 Abs. 3, h) eingefügt AB 13.10.2023
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 24 Abs. 9 eingefügt AB 03.05.2024
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 27 Abs. 3 geändert AB 03.05.2024
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 27 Abs. 3, a) eingefügt AB 03.05.2024
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 27 Abs. 3, b) eingefügt AB 03.05.2024
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 27 Abs. 3, c) eingefügt AB 03.05.2024
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 29 Abs. 1, n) eingefügt AB 03.05.2024
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 31 Abs. 1, a) geändert AB 03.05.2024
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 31 Abs. 2 geändert AB 03.05.2024
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 32 Abs. 2, f) eingefügt AB 03.05.2024
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 32 Abs. 3 geändert AB 03.05.2024
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 32 Abs. 3, a) eingefügt AB 03.05.2024
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 32 Abs. 3, b) eingefügt AB 03.05.2024
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 32 Abs. 3, c) eingefügt AB 03.05.2024
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 32 Abs. 3, d) eingefügt AB 03.05.2024
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 32 Abs. 4 eingefügt AB 03.05.2024
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 38 Abs. 1, b) geändert AB 03.05.2024
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 38 Abs. 1, h) geändert AB 03.05.2024
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 68 Abs. 2, a) geändert AB 03.05.2024
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 78 Abs. 1, a) geändert AB 03.05.2024
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 78 Abs. 1, f) eingefügt AB 03.05.2024
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 78 Abs. 2 geändert AB 03.05.2024
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 78 Abs. 2, a) eingefügt AB 03.05.2024
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 78 Abs. 2, b) eingefügt AB 03.05.2024
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 78 Abs. 2, c) eingefügt AB 03.05.2024
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 78 Abs. 2, d) eingefügt AB 03.05.2024
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 78 Abs. 3 eingefügt AB 03.05.2024
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 88 Abs. 7 eingefügt AB 03.05.2024
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 98 Abs. 1a eingefügt AB 03.05.2024
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 99 Abs. 1a eingefügt AB 03.05.2024
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 177 Abs. 3, i) eingefügt AB 03.05.2024
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 180 Abs. 2 aufgehoben AB 03.05.2024
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 180a Titel geändert AB 03.05.2024
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 194 Abs. 1, c) geändert AB 03.05.2024
22.09.2024 01.01.2025 Artikel 196 Abs. 1, e) eingefügt AB 03.05.2024
23.09.2024 01.01.2025 Artikel 26 Abs. 4 geändert AB 25.10.2024
23.09.2024 01.01.2025 Artikel 29 Abs. 1, ia) geändert AB 25.10.2024
23.09.2024 01.01.2025 Artikel 38 Abs. 1, g), 1. geändert AB 25.10.2024
23.09.2024 01.01.2025 Artikel 38 Abs. 1, h) geändert AB 25.10.2024
23.09.2024 01.01.2025 Artikel 38 Abs. 1, i) geändert AB 25.10.2024
23.09.2024 01.01.2025 Artikel 38 Abs. 2 geändert AB 25.10.2024
23.09.2024 01.01.2025 Artikel 38 Abs. 3, b) geändert AB 25.10.2024
23.09.2024 01.01.2025 Artikel 38 Abs. 3, e) geändert AB 25.10.2024
23.09.2024 01.01.2025 Artikel 41 Abs. 1, a) geändert AB 25.10.2024
23.09.2024 01.01.2025 Artikel 41 Abs. 1, c) geändert AB 25.10.2024
23.09.2024 01.01.2025 Artikel 41 Abs. 1, d) geändert AB 25.10.2024
23.09.2024 01.01.2025 Artikel 41 Abs. 1, e) geändert AB 25.10.2024
23.09.2024 01.01.2025 Artikel 41 Abs. 1, f) geändert AB 25.10.2024
23.09.2024 01.01.2025 Artikel 41 Abs. 1, g) geändert AB 25.10.2024
23.09.2024 01.01.2025 Artikel 56 Abs. 1, a) geändert AB 25.10.2024
23.09.2024 01.01.2025 Artikel 56 Abs. 1, a) geändert AB 25.10.2024
23.09.2024 01.01.2025 Artikel 56 Abs. 1, a) geändert AB 25.10.2024
23.09.2025 01.01.2026 Artikel 29 Abs. 1, ia) geändert AB 07.11.2025
23.09.2025 01.01.2026 Artikel 29 Abs. 1, l) geändert AB 07.11.2025
23.09.2025 01.01.2026 Artikel 41 Abs. 1, b) geändert AB 07.11.2025
23.09.2025 01.01.2026 Artikel 56 Abs. 1, a) geändert AB 07.11.2025
23.09.2025 01.01.2026 Artikel 56 Abs. 1, c) geändert AB 07.11.2025

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 26.09.2010 01.01.2011 Erstfassung AB 16.07.2010
Artikel 1 Abs. 1, b) 15.05.2022 01.01.2024 geändert AB 18.02.2022
Artikel 1 Abs. 1, f) 15.05.2022 01.01.2024 eingefügt AB 18.02.2022
Artikel 1 Abs. 2, f) 15.05.2022 01.01.2024 eingefügt AB 18.02.2022
Artikel 1 Abs. 3, f) 15.05.2022 01.01.2024 eingefügt AB 18.02.2022
Artikel 5 Abs. 1, d) 25.11.2018 01.01.2019 geändert AB 01.06.2018
Artikel 6 Abs. 1, b) 18.10.2015 01.01.2016 geändert AB 05.06.2015
Artikel 6 Abs. 1, f) 20.10.2019 01.01.2020 geändert AB 28.06.2019
Artikel 6 Abs. 1, g) 25.11.2018 01.01.2019 eingefügt AB 01.06.2018
Artikel 14 18.10.2015 01.01.2016 totalrevidiert AB 05.06.2015
Artikel 16 Abs. 2 25.11.2018 01.01.2019 geändert AB 01.06.2018
Artikel 19 18.10.2015 01.01.2016 Titel geändert AB 05.06.2015
Artikel 19 Abs. 1 18.10.2015 01.01.2016 geändert AB 05.06.2015
Artikel 19 Abs. 1a 18.10.2015 01.01.2016 eingefügt AB 05.06.2015
Artikel 19a 18.10.2015 01.01.2016 eingefügt AB 05.06.2015
Artikel 19b 18.10.2015 01.01.2016 eingefügt AB 05.06.2015
Artikel 19c 18.10.2015 01.01.2016 eingefügt AB 05.06.2015
Artikel 19d 18.10.2015 01.01.2016 eingefügt AB 05.06.2015
Artikel 20 Abs. 5 20.10.2019 01.01.2020 eingefügt AB 28.06.2019
Artikel 22 Abs. 1 20.10.2019 01.01.2020 geändert AB 28.06.2019
Artikel 24 Abs. 2 20.10.2019 01.01.2020 geändert AB 28.06.2019
Artikel 24 Abs. 4 20.10.2019 01.01.2020 geändert AB 28.06.2019
Artikel 24 Abs. 5 20.10.2019 01.01.2020 eingefügt AB 28.06.2019
Artikel 24 Abs. 6 20.10.2019 01.01.2020 eingefügt AB 28.06.2019
Artikel 24 Abs. 7 20.10.2019 01.01.2020 eingefügt AB 28.06.2019
Artikel 24 Abs. 8 20.10.2019 01.01.2020 eingefügt AB 28.06.2019
Artikel 24 Abs. 9 22.09.2024 01.01.2025 eingefügt AB 03.05.2024
Artikel 25 Abs. 2 20.10.2019 01.01.2020 geändert AB 28.06.2019
Artikel 26 15.05.2022 01.01.2024 totalrevidiert AB 18.02.2022
Artikel 26 Abs. 4 23.09.2024 01.01.2025 geändert AB 25.10.2024
Artikel 27 Abs. 3 22.09.2024 01.01.2025 geändert AB 03.05.2024
Artikel 27 Abs. 3, a) 22.09.2024 01.01.2025 eingefügt AB 03.05.2024
Artikel 27 Abs. 3, b) 22.09.2024 01.01.2025 eingefügt AB 03.05.2024
Artikel 27 Abs. 3, c) 22.09.2024 01.01.2025 eingefügt AB 03.05.2024
Artikel 28 Abs. 1, e) 20.10.2019 01.01.2020 aufgehoben AB 28.06.2019
Artikel 29 Abs. 1, g) 18.10.2015 01.01.2016 geändert AB 05.06.2015
Artikel 29 Abs. 1, i) 20.10.2019 01.01.2020 geändert AB 28.06.2019
Artikel 29 Abs. 1, ia) 20.10.2019 01.01.2020 eingefügt AB 28.06.2019
Artikel 29 Abs. 1, ia) 23.09.2024 01.01.2025 geändert AB 25.10.2024
Artikel 29 Abs. 1, ia) 23.09.2025 01.01.2026 geändert AB 07.11.2025
Artikel 29 Abs. 1, ib) 20.10.2019 01.01.2020 eingefügt AB 28.06.2019
Artikel 29 Abs. 1, l) 18.10.2015 01.01.2016 eingefügt AB 05.06.2015
Artikel 29 Abs. 1, l) 02.11.2023 01.01.2024 geändert AB 01.12.2023
Artikel 29 Abs. 1, l) 23.09.2025 01.01.2026 geändert AB 07.11.2025
Artikel 29 Abs. 1, m) 18.10.2015 01.01.2016 eingefügt AB 05.06.2015
Artikel 29 Abs. 1, m) 20.10.2019 01.01.2020 geändert AB 28.06.2019
Artikel 29 Abs. 1, m) 02.11.2023 01.01.2024 geändert AB 01.12.2023
Artikel 29 Abs. 1, n) 22.09.2024 01.01.2025 eingefügt AB 03.05.2024
Artikel 31 Abs. 1, a) 22.09.2024 01.01.2025 geändert AB 03.05.2024
Artikel 31 Abs. 1, c) 18.10.2015 01.01.2016 geändert AB 05.06.2015
Artikel 31 Abs. 1, e) 18.10.2015 01.01.2016 aufgehoben AB 05.06.2015
Artikel 31 Abs. 2 22.09.2024 01.01.2025 geändert AB 03.05.2024
Artikel 32 Abs. 2, e) 18.10.2015 01.01.2016 eingefügt AB 05.06.2015
Artikel 32 Abs. 2, f) 22.09.2024 01.01.2025 eingefügt AB 03.05.2024
Artikel 32 Abs. 3 22.09.2024 01.01.2025 geändert AB 03.05.2024
Artikel 32 Abs. 3, a) 22.09.2024 01.01.2025 eingefügt AB 03.05.2024
Artikel 32 Abs. 3, b) 22.09.2024 01.01.2025 eingefügt AB 03.05.2024
Artikel 32 Abs. 3, c) 22.09.2024 01.01.2025 eingefügt AB 03.05.2024
Artikel 32 Abs. 3, d) 22.09.2024 01.01.2025 eingefügt AB 03.05.2024
Artikel 32 Abs. 4 22.09.2024 01.01.2025 eingefügt AB 03.05.2024
Artikel 33 Abs. 1 18.10.2015 01.01.2016 geändert AB 05.06.2015
Artikel 37 Abs. 2 20.10.2019 01.01.2020 geändert AB 28.06.2019
Artikel 37 Abs. 2a 20.10.2019 01.01.2020 eingefügt AB 28.06.2019
Artikel 38 Abs. 1, b) 22.09.2024 01.01.2025 geändert AB 03.05.2024
Artikel 38 Abs. 1, g), 1. 23.09.2024 01.01.2025 geändert AB 25.10.2024
Artikel 38 Abs. 1, g), 2. 02.11.2022 01.01.2023 geändert AB 09.12.2022
Artikel 38 Abs. 1, h) 22.09.2024 01.01.2025 geändert AB 03.05.2024
Artikel 38 Abs. 1, h) 23.09.2024 01.01.2025 geändert AB 25.10.2024
Artikel 38 Abs. 1, i) 18.10.2015 01.01.2016 eingefügt AB 05.06.2015
Artikel 38 Abs. 1, i) 23.09.2024 01.01.2025 geändert AB 25.10.2024
Artikel 38 Abs. 2 18.10.2015 01.01.2016 geändert AB 05.06.2015
Artikel 38 Abs. 2 23.09.2024 01.01.2025 geändert AB 25.10.2024
Artikel 38 Abs. 3, b) 23.09.2024 01.01.2025 geändert AB 25.10.2024
Artikel 38 Abs. 3, e) 20.10.2019 01.01.2020 geändert AB 28.06.2019
Artikel 38 Abs. 3, e) 23.09.2024 01.01.2025 geändert AB 25.10.2024
Artikel 39 Abs. 1, b) 18.10.2015 01.01.2016 aufgehoben AB 05.06.2015
Artikel 41 Abs. 1, a) 23.09.2024 01.01.2025 geändert AB 25.10.2024
Artikel 41 Abs. 1, b) 02.11.2023 01.01.2024 geändert AB 01.12.2023
Artikel 41 Abs. 1, b) 23.09.2025 01.01.2026 geändert AB 07.11.2025
Artikel 41 Abs. 1, c) 23.09.2024 01.01.2025 geändert AB 25.10.2024
Artikel 41 Abs. 1, d) 23.09.2024 01.01.2025 geändert AB 25.10.2024
Artikel 41 Abs. 1, e) 23.09.2024 01.01.2025 geändert AB 25.10.2024
Artikel 41 Abs. 1, f) 23.09.2024 01.01.2025 geändert AB 25.10.2024
Artikel 41 Abs. 1, g) 23.09.2024 01.01.2025 geändert AB 25.10.2024
Artikel 48 15.05.2022 01.01.2024 totalrevidiert AB 18.02.2022
Artikel 50a 18.10.2015 01.01.2016 eingefügt AB 05.06.2015
Artikel 51 18.10.2015 01.01.2016 totalrevidiert AB 05.06.2015
Artikel 55 Abs. 2 13.06.2010 01.01.2012 geändert AB 16.04.2010
Artikel 55 Abs. 3 13.06.2010 01.01.2012 eingefügt AB 16.04.2010
Artikel 56 Abs. 1, a) 23.09.2024 01.01.2025 geändert AB 25.10.2024
Artikel 56 Abs. 1, a) 23.09.2024 01.01.2025 geändert AB 25.10.2024
Artikel 56 Abs. 1, a) 23.09.2024 01.01.2025 geändert AB 25.10.2024
Artikel 56 Abs. 1, a) 23.09.2025 01.01.2026 geändert AB 07.11.2025
Artikel 56 Abs. 1, c) 23.09.2025 01.01.2026 geändert AB 07.11.2025
Artikel 58 Abs. 4, b) 25.11.2018 01.01.2019 geändert AB 01.06.2018
Artikel 58 Abs. 4, c) 18.10.2015 01.01.2016 geändert AB 05.06.2015
Titel 2.5 20.10.2019 01.01.2020 geändert AB 28.06.2019
Artikel 59 Abs. 3 25.11.2018 01.01.2019 aufgehoben AB 01.06.2018
Titel 2.7 15.05.2022 01.01.2024 geändert AB 18.02.2022
Artikel 64 15.05.2022 01.01.2024 totalrevidiert AB 18.02.2022
Artikel 65 15.05.2022 01.01.2024 totalrevidiert AB 18.02.2022
Artikel 66 15.05.2022 01.01.2024 aufgehoben AB 18.02.2022
Artikel 68 Abs. 2, a) 22.09.2024 01.01.2025 geändert AB 03.05.2024
Artikel 70 Abs. 1, d) 25.11.2018 01.01.2019 eingefügt AB 01.06.2018
Artikel 70 Abs. 2, b) 25.11.2018 01.01.2019 geändert AB 01.06.2018
Artikel 77 Abs. 1, c) 20.10.2019 01.01.2020 geändert AB 28.06.2019
Artikel 77a 20.10.2019 01.01.2020 eingefügt AB 28.06.2019
Artikel 77b 20.10.2019 01.01.2020 eingefügt AB 28.06.2019
Artikel 77c 20.10.2019 01.01.2020 eingefügt AB 28.06.2019
Artikel 78 Abs. 1, a) 22.09.2024 01.01.2025 geändert AB 03.05.2024
Artikel 78 Abs. 1, e) 18.10.2015 01.01.2016 eingefügt AB 05.06.2015
Artikel 78 Abs. 1, f) 22.09.2024 01.01.2025 eingefügt AB 03.05.2024
Artikel 78 Abs. 2 22.09.2024 01.01.2025 geändert AB 03.05.2024
Artikel 78 Abs. 2, a) 22.09.2024 01.01.2025 eingefügt AB 03.05.2024
Artikel 78 Abs. 2, b) 22.09.2024 01.01.2025 eingefügt AB 03.05.2024
Artikel 78 Abs. 2, c) 22.09.2024 01.01.2025 eingefügt AB 03.05.2024
Artikel 78 Abs. 2, d) 22.09.2024 01.01.2025 eingefügt AB 03.05.2024
Artikel 78 Abs. 3 22.09.2024 01.01.2025 eingefügt AB 03.05.2024
Artikel 78a 20.10.2019 01.01.2020 eingefügt AB 28.06.2019
Artikel 80 Abs. 3, b) 20.10.2019 01.01.2020 aufgehoben AB 28.06.2019
Artikel 81 Abs. 1 18.10.2015 01.01.2016 geändert AB 05.06.2015
Artikel 85a 25.11.2018 01.01.2019 eingefügt AB 01.06.2018
Artikel 87 Abs. 1 20.10.2019 01.01.2020 geändert AB 28.06.2019
Artikel 87 Abs. 3 20.10.2019 01.01.2020 geändert AB 28.06.2019
Artikel 87 Abs. 5 20.10.2019 01.01.2020 geändert AB 28.06.2019
Artikel 88 20.10.2019 01.01.2020 totalrevidiert AB 28.06.2019
Artikel 88 Abs. 7 22.09.2024 01.01.2025 eingefügt AB 03.05.2024
Artikel 89 20.10.2019 01.01.2020 aufgehoben AB 28.06.2019
Artikel 90 20.10.2019 01.01.2020 aufgehoben AB 28.06.2019
Artikel 91 20.10.2019 01.01.2020 aufgehoben AB 28.06.2019
Artikel 93 Abs. 1 20.10.2019 01.01.2020 geändert AB 28.06.2019
Artikel 96 Abs. 1 20.10.2019 01.01.2020 geändert AB 28.06.2019
Artikel 96 Abs. 4 20.10.2019 01.01.2020 aufgehoben AB 28.06.2019
Titel 3.4 20.10.2019 01.01.2020 eingefügt AB 28.06.2019
Artikel 96a 20.10.2019 01.01.2020 eingefügt AB 28.06.2019
Titel 3.5 20.10.2019 01.01.2020 geändert AB 28.06.2019
Artikel 98 Abs. 1a 22.09.2024 01.01.2025 eingefügt AB 03.05.2024
Artikel 99 Abs. 1a 22.09.2024 01.01.2025 eingefügt AB 03.05.2024
Artikel 100 27.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert AB 07.02.2020
Artikel 101 27.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert AB 07.02.2020
Artikel 102 27.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert AB 07.02.2020
Artikel 103 27.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert AB 07.02.2020
Artikel 104 27.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert AB 07.02.2020
Artikel 105 27.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert AB 07.02.2020
Artikel 105a 27.09.2020 01.01.2021 eingefügt AB 07.02.2020
Titel 4.2 27.09.2020 01.01.2021 geändert AB 07.02.2020
Artikel 106 27.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert AB 07.02.2020
Artikel 107 Abs. 1 27.09.2020 01.01.2021 geändert AB 07.02.2020
Artikel 107 Abs. 2 27.09.2020 01.01.2021 geändert AB 07.02.2020
Artikel 108 18.10.2015 01.01.2016 totalrevidiert AB 05.06.2015
Artikel 108 Abs. 1 27.09.2020 01.01.2021 geändert AB 07.02.2020
Artikel 111a 27.09.2020 01.01.2021 eingefügt AB 07.02.2020
Artikel 112 27.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert AB 07.02.2020
Artikel 112a 18.10.2015 01.01.2016 eingefügt AB 05.06.2015
Artikel 113 27.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert AB 07.02.2020
Artikel 113a 27.09.2020 01.01.2021 eingefügt AB 07.02.2020
Artikel 114 27.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert AB 07.02.2020
Artikel 116a 27.09.2020 01.01.2021 eingefügt AB 07.02.2020
Artikel 117 Abs. 1 27.09.2020 01.01.2021 geändert AB 07.02.2020
Artikel 117 Abs. 2 27.09.2020 01.01.2021 geändert AB 07.02.2020
Artikel 117 Abs. 4 27.09.2020 01.01.2021 geändert AB 07.02.2020
Artikel 118 27.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert AB 07.02.2020
Artikel 119 27.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert AB 07.02.2020
Artikel 120 27.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert AB 07.02.2020
Artikel 122 Abs. 3 27.09.2020 01.01.2021 eingefügt AB 07.02.2020
Artikel 124 Abs. 1 25.11.2018 01.01.2019 geändert AB 01.06.2018
Artikel 136 Abs. 1, b) 21.05.2017 01.06.2017 geändert AB 09.09.2016
Artikel 148 25.11.2018 01.01.2019 totalrevidiert AB 01.06.2018
Artikel 158 Abs. 1, c) 18.10.2015 01.01.2016 geändert AB 05.06.2015
Artikel 166 18.10.2015 01.01.2016 totalrevidiert AB 05.06.2015
Artikel 167 25.11.2018 01.01.2019 totalrevidiert AB 01.06.2018
Artikel 174 25.11.2018 01.01.2019 totalrevidiert AB 01.06.2018
Artikel 177 18.10.2015 01.01.2016 totalrevidiert AB 05.06.2015
Artikel 177 Abs. 3, h) 03.03.2024 01.07.2024 eingefügt AB 13.10.2023
Artikel 177 Abs. 3, i) 22.09.2024 01.01.2025 eingefügt AB 03.05.2024
Artikel 180 Abs. 2 22.09.2024 01.01.2025 aufgehoben AB 03.05.2024
Artikel 180a 25.11.2018 01.01.2019 eingefügt AB 01.06.2018
Artikel 180a 22.09.2024 01.01.2025 Titel geändert AB 03.05.2024
Artikel 184 Abs. 1 25.11.2018 01.01.2019 geändert AB 01.06.2018
Artikel 189 25.11.2018 01.01.2019 totalrevidiert AB 01.06.2018
Artikel 191 Abs. 2 25.11.2018 01.01.2019 geändert AB 01.06.2018
Artikel 192 Abs. 2 18.10.2015 01.01.2016 geändert AB 05.06.2015
Artikel 192 Abs. 3 20.10.2019 01.01.2020 geändert AB 28.06.2019
Artikel 193 Abs. 3 18.10.2015 01.01.2016 geändert AB 05.06.2015
Artikel 194 Abs. 1, c) 22.09.2024 01.01.2025 geändert AB 03.05.2024
Artikel 196 Abs. 1, d) 18.10.2015 01.01.2016 eingefügt AB 01.06.2015
Artikel 196 Abs. 1, e) 22.09.2024 01.01.2025 eingefügt AB 03.05.2024
Artikel 208 Abs. 1a 20.10.2019 01.01.2020 eingefügt AB 28.06.2019
Artikel 221 Abs. 4 18.10.2015 01.01.2016 geändert AB 05.06.2015
Artikel 223 Abs. 2 18.10.2015 01.01.2016 geändert AB 05.06.2015
Artikel 224 25.11.2018 01.01.2019 totalrevidiert AB 01.06.2018
Artikel 225 Abs. 4 25.11.2018 01.01.2019 geändert AB 01.06.2018
Artikel 228 Abs. 3 25.11.2018 01.01.2019 geändert AB 01.06.2018
Artikel 232 18.10.2015 01.01.2016 totalrevidiert AB 05.06.2015
Artikel 232a 18.10.2015 01.01.2016 eingefügt AB 05.06.2015
Artikel 232b 18.10.2015 01.01.2016 eingefügt AB 05.06.2015
Artikel 232b Abs. 1 20.10.2019 01.01.2020 geändert AB 28.06.2019
Artikel 232c 18.10.2015 01.01.2016 eingefügt AB 05.06.2015
Artikel 232d 18.10.2015 01.01.2016 eingefügt AB 05.06.2015
Artikel 232e 18.10.2015 01.01.2016 eingefügt AB 05.06.2015
Artikel 232f 18.10.2015 01.01.2016 eingefügt AB 05.06.2015
Artikel 232g 18.10.2015 01.01.2016 eingefügt AB 05.06.2015
Artikel 233 25.11.2018 01.01.2019 Titel geändert AB 01.06.2018
Artikel 233 Abs. 3 25.11.2018 01.01.2019 eingefügt AB 01.06.2018
Artikel 250 25.11.2018 01.01.2019 totalrevidiert AB 01.06.2018
Artikel 252 Abs. 1, a) 25.11.2018 01.01.2019 geändert AB 01.06.2018
Artikel 252 Abs. 2 25.11.2018 01.01.2019 geändert AB 01.06.2018
Artikel 253 Abs. 1 25.11.2018 01.01.2019 geändert AB 01.06.2018
Artikel 254 Abs. 1 25.11.2018 01.01.2019 geändert AB 01.06.2018
Artikel 255 Abs. 2 18.10.2015 01.01.2016 geändert AB 05.06.2015
Artikel 256 25.11.2018 01.01.2019 totalrevidiert AB 01.06.2018
Artikel 269a 18.10.2015 01.01.2016 eingefügt AB 05.06.2015
Artikel 269b 25.11.2018 01.01.2019 eingefügt AB 01.06.2018
Artikel 269c 20.10.2019 01.01.2020 eingefügt AB 28.06.2019
Artikel 269d 27.09.2020 01.01.2021 eingefügt AB 07.02.2020
Artikel 269e 15.05.2022 01.01.2024 eingefügt AB 18.02.2022
Artikel 270 18.10.2015 01.01.2016 totalrevidiert AB 05.06.2015