Dieses Reglement ordnet die Besteuerung nach dem Aufwand für natürliche Personen gemäss Artikel 14 StG.
3.2213
Reglement über die Besteuerung nach dem Aufwand
Präambel
gestützt auf Artikel 270 des Gesetzes vom 26. September 2010 über die direkten Steuern im Kanton Uri (StG, RB 3.2211),
Art. ikel 1 Ziel und Zweck
Art. ikel 2 Abzüge bei der Steuerberechnung
Bei der Steuerberechnung nach Artikel 14 Absatz 6 StG (Kontrollrechnung) können abgezogen werden:
- die Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften des Privatvermögens gemäss Artikel 37 StG
- die Kosten für die gewöhnliche Verwaltung von beweglichem Vermögen, soweit die daraus fliessenden Einkünfte besteuert werden
Andere Abzüge, insbesondere solche für Schuldzinsen, Renten und dauernde Lasten, sind nicht abzugsfähig.
Art. ikel 3 Ausschluss der Sozialabzüge
Sozialabzüge nach den Artikel 41 und 56 StG sind nicht zulässig.
Art. ikel 4 Modifizierte Besteuerung
Bei der Besteuerung nach dem Aufwand nach Artikel 14 Absatz 7 StG sind nur die Kosten nach Artikel 2 Absatz 1 abziehbar.
Art. ikel 5 Veranlagungsergebnis
Das Amt für Steuern eröffnet in der Veranlagungsverfügung nach Artikel 198 StG stets das höchste nach Artikel 14 Absätze 3 bis 7 StG berechnete Veranlagungsergebnis.
Art. ikel 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 17. Mai 2005 über die Besteuerung nach dem Aufwand wird aufgehoben.
Art. ikel 7 Übergangsbestimmungen
Für Personen, die beim Inkrafttreten dieses Reglements bereits nach dem Aufwand besteuert wurden, gilt bis zum Steuerjahr 2020 Artikel 2 des Reglements vom 17. Mai 2005 über die Besteuerung nach dem Aufwand.
Art. ikel 8 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2016 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 16.02.2016 | 01.01.2016 | Erlass | Erstfassung | AB 26.02.2016 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 16.02.2016 | 01.01.2016 | Erstfassung | AB 26.02.2016 |