Dieses Reglement widerspiegelt die Verbundaufgabe und regelt die Entschädigungen und Kostenbeteiligungen im Steuerwesen gemäss der Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden.
3.2218
Reglement über die Entschädigung und Kostenbeteiligung zwischen Kanton und Gemeinden im Steuerwesen
(EKoR)
Präambel
gestützt auf die Artikel 174 Absatz 3 und Artikel 270 des Gesetzes vom 26. September 2010 über die direkten Steuern im Kanton Uri (RB 3.2211),
Anhänge
Art. ikel 1 Zweck und Geltungsbereich
Art. ikel 2 Selbst zu tragende Kosten
Personal- und Sachkosten für die Verbundaufgabe Steuern werden primär vom Gemeinwesen getragen, bei dem sie anfallen oder das den Auftrag für einen Leistungseinkauf bei Dritten erteilt hat.
Der Kanton trägt insbesondere folgende Kosten:
- Ausrüstung lokale Arbeitsplätze mit Hardware und Arbeitsplatzsoftware beim Amt für Steuern
- Laufende Kosten und Investitionskosten für gemeinsame Steuerlösung NEST
- Kosten für die zentrale Druckaufbereitung inklusive Portokosten
Die Einwohnergemeinden tragen insbesondere folgende Kosten:
- Ausrüstung lokale Arbeitsplätze mit Hardware und Arbeitsplatzsoftware bei den Gemeinden
- Infrastruktur inklusive Verbrauchsmaterial für lokalen Druck
Art. ikel 3 Zu verteilende Kosten: Berechnung
Die zu verteilenden Kosten im Steuerbereich setzen sich wie folgt zusammen:
- Für den Kanton: Kosten gemäss Kantonsrechnung in der institutionellen Gliederung 2350 Amt für Steuern inklusive Kostenanteile der Querschnittsfunktionen und kalkulatorische Abschreibungen gemäss Anlagenbuchhaltung sowie Miete abzüglich direkt zuteilbare Erträge
- Für die Gemeinden: Die Kosten werden indirekt hergeleitet, indem die für den Steuerbereich bei der Gemeinde eingesetzten Normstellenprozente mit dem Normkostensatz pro Vollzeitstelle multipliziert werden
Der Normkostensatz pro Vollzeitstelle im Steuerbereich ergibt sich durch Division der massgebenden Kosten im Steuerbereich des Amts für Steuern durch die Anzahl Vollzeitstellen (exklusive Lernende) beim Amt für Steuern.
Die Normstellenprozente der Gemeinden werden auf Basis der tatsächlich für die Verbundaufgabe Steuern eingesetzten Stellenprozente (exklusive Lernende) von der Gemeinde Altdorf hergeleitet und im Verhältnis der Anzahl steuerpflichtiger natürlicher Personen für die anderen Gemeinden hochgerechnet.
Art. ikel 4 Zu verteilende Kosten: Kostenverteilung zwischen Kanton, Gemeinden und Kirchgemeinden (erste Verteilung)
Die zu verteilenden Kosten der Verbundaufgabe Steuern werden in der ersten Verteilung im Verhältnis des Gesamttotals der mit den Kosten zusammenhängenden Steuererträge auf Kanton, Gemeinden und Kirchgemeinden verteilt.
Die massgebenden Steuererträge setzen sich wie folgt zusammen:
- Für den Kanton: Nettoertrag der institutionellen Gliederung 2355 Steuern exklusive Motorfahrzeugsteuern plus Anteil Ertrag direkte Bundessteuer plus Anteil Ertrag Verrechnungssteuer gemäss Kantonsrechnung
- Für die Gemeinden: Steuern und Anteile an Kantonseinnahmen gemäss Gemeinderechnungen
- Für die Kirchgemeinden: Steuern gemäss Jahresrechnungen der Landeskirchen
Art. ikel 5 Zu verteilende Kosten: Kostenverteilung zwischen den Gemeinden und Kirchgemeinden (zweite Verteilung)
Das Total der anteiligen Kosten, das gemäss erster Verteilung auf die Gemeinden entfällt, wird zwischen den Gemeinden im Verhältnis der einfach gewichteten Anzahl natürlicher Personen (inklusive sekundär steuerpflichtiger Personen) und der zweifach gewichteten Anzahl juristischer Personen (inklusive sekundär steuerpflichtiger Personen) verteilt.
Das Total der anteiligen Kosten, das gemäss erster Verteilung auf die Kirchgemeinden entfällt, wird zwischen den Kirchgemeinden im gleichen Verhältnis verteilt, wie es sich aus den konfessionellen Bevölkerungsanteilen gemäss der Weisung der Finanzdirektion Nr. 5.03 gestützt auf Artikel 87 Absatz 4 des Gesetzes über die direkten Steuern im Kanton Uri ergibt.
Art. ikel 6 Ausgleich
Vom Total der Kosten, das sich pro Gemeinwesen aus der ersten und zweiten Verteilung ergibt, werden die anteiligen eigenen Kosten abgezogen. Die resultierenden Kostenüber- und ‑unterdeckungen sind auszugleichen (vgl. Zahlenbeispiel im Anhang).
Das Amt für Steuern erstellt jährlich eine Ausgleichsabrechnung. Für die Abrechnung des Jahrs n sind in der Regel die Parameter des Jahrs n-2 massgebend.
Art. ikel 7 Vollzug
Die Finanzdirektion vollzieht dieses Reglement und erlässt die dafür erforderlichen Weisungen. Sie regelt insbesondere den Zahlungsverkehr und das Meldeverfahren zwischen dem Kanton, den Gemeinden und Kirchgemeinden.
Art. ikel 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 21. Oktober 2014 über die Entschädigung und die Kostenbeteiligung der Gemeinden im Steuerwesen wird aufgehoben.
Art. ikel 9 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 04.12.2018 | 01.01.2019 | Erlass | Erstfassung | AB 14.12.2018 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 04.12.2018 | 01.01.2019 | Erstfassung | AB 14.12.2018 |