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3.2225

Reglement über die elektronische Einreichung der Steuererklärung und die elektronische Aufbewahrung und Archivierung von Steuerakten

Vom 03.12.2024 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 180 Absatz 7, Artikel 180a Absatz 4 und Artikel 270 des Gesetzes vom 26. September 2010 über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG, RB 3.2211),

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. ikel 1 Zweck und Geltungsbereich

Dieses Reglement regelt den elektronischen Verkehr, namentlich die elektronische Einreichung der Steuererklärung und die elektronische Aufbewahrung und Archivierung von Steuerakten.

2 Elektronische Steuererklärung natürliche Personen

Art. ikel 2 Allgemeines

Die steuerpflichtigen Personen haben die Wahl, ob sie die Steuererklärung elektronisch oder in Papierform einreichen wollen.

Das Amt für Steuern versendet den steuerpflichtigen Personen jeweils eine Mitteilung zusammen mit den Zugangsdaten für die elektronische Steuererklärung und der Aufforderung, die Steuererklärung elektronisch einzureichen.

Wer die Steuererklärung in Papierform einreichen will, hat bei der zuständigen Gemeinde oder dem Amt für Steuern das entsprechende Formular anzufordern.

Steuerpflichtige Personen, die im Kanton nur aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, können eine Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzkantons einreichen. Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz können eine Kopie der Steuererklärung desjenigen Kantons einreichen, in dem sich der grösste Teil der steuerbaren Werte befindet. Die Einreichung kann ebenfalls in elektronischer Form erfolgen.

Art. ikel 3 Steuerdeklarationslösung

Auf der Website des Kantons wird die Deklarationslösung eTax.UR für das Ausfüllen und Einreichen der Steuererklärung bereitgestellt.

Art. ikel 4 Authentifizierung

Die steuerpflichtigen Personen erhalten mit der Mitteilung nach Artikel 2 Absatz 2 einen persönlichen Zugangscode. Ehegatten sowie eingetragene Partnerinnen und Partner erhalten einen gemeinsamen Zugangscode.

Für den Zugang zu eTax.UR muss sich die steuerpflichtige Person authentifizieren (Zwei-Faktor-Authentifizierung).

Art. ikel 5 Erfassung der Steuererklärung

Die steuerpflichtige Person kann nach erfolgreicher Authentifizierung ihre Steuererklärungsdaten in eTax.UR erfassen.

Bis zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärung können fehlende Daten jederzeit ergänzt und bereits erfasste Daten wieder geändert oder gelöscht werden.

Art. ikel 6 Einreichung der Steuererklärung

Die steuerpflichtige Person bestätigt vor der Einreichung der Steuererklärung elektronisch, dass sie diese wahrheitsgemäss und vollständig ausgefüllt hat. Die vertragliche Vertretung unter Ehegatten wird bei der Bestätigung durch einen Ehegatten nach Artikel 181 StG angenommen.

Die erforderlichen Beilagen sind zusammen mit der Steuererklärung elektronisch einzureichen. Die Steuerdaten werden verschlüsselt übermittelt und gespeichert.

Die Steuererklärung gilt mit dem Erhalt der Übermittlungsquittung als elektronisch eingereicht.

Nach Ablauf einer Frist von 72 Stunden wird die elektronisch übermittelte Steuererklärung freigeschaltet und den zuständigen Steuerbehörden für die Bearbeitung weitergeleitet.

Art. ikel 7 Korrektur der Steuererklärung

Die steuerpflichtige Person kann innert 72 Stunden nach der ersten Übermittlung die elektronisch eingereichte Steuererklärung korrigieren und erneut einreichen. Nach Ablauf von 72 Stunden ist das Zeitfenster für eine erneute elektronische Einreichung geschlossen. Ab diesem Zeitpunkt können Änderungen nur noch postalisch dem Amt für Steuern übermittelt werden.

Art. ikel 8 Vertretung

Die steuerpflichtige Person kann eine Drittperson durch Übergabe des Zugangscodes gemäss Artikel 4 Absatz 1 bevollmächtigen, ihre Steuererklärungsdaten über eTax.UR zu erfassen und elektronisch einzureichen.

Die steuerpflichtige Person kann die Vollmacht jederzeit widerrufen, indem sie vom Amt für Steuern einen neuen Zugangscode verlangt. Der neue Zugangscode wird per Post an die im Steuerregister aufgeführte Adresse der steuerpflichtigen Person gesandt.

3 Elektronische Steuererklärung juristische Personen

Art. ikel 9 Allgemeines

Die steuerpflichtigen Personen haben die Wahl, ob sie die Steuererklärung elektronisch oder in Papierform einreichen wollen.

Das Amt für Steuern versendet den steuerpflichtigen Personen jeweils eine Mitteilung zusammen mit den Zugangsdaten für die elektronische Steuererklärung und der Aufforderung, die Steuererklärung elektronisch einzureichen.

Wer die Steuererklärung in Papierform einreichen will, hat beim Amt für Steuern das entsprechende Formular anzufordern.

Steuerpflichtige Personen, die im Kanton nur aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, können eine Kopie der Steuererklärung des Sitzkantons einreichen. Personen ohne steuerrechtlichen Sitz in der Schweiz können eine Kopie der Steuererklärung desjenigen Kantons einreichen, in dem sich der grösste Teil der steuerbaren Werte befindet. Die Einreichung kann ebenfalls in elektronischer Form erfolgen.

Art. ikel 10 Steuerdeklarationslösung

Auf der Website des Kantons wird die Deklarationslösung eTax.UR JP für das Ausfüllen und Einreichen der Steuererklärung bereitgestellt.

Art. ikel 11 Authentifizierung

Die steuerpflichtigen Personen erhalten mit der Mitteilung nach Artikel 9 Absatz 2 einen persönlichen Zugangscode. Dieser ist für die Authentifizierung sowie die elektronische Einreichung der Steuererklärung notwendig.

Art. ikel 12 Erfassung der Steuererklärung

Die steuerpflichtige Person kann ihre Steuererklärungsdaten in eTax.UR JP erfassen.

Bis zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärung können fehlende Daten jederzeit ergänzt und bereits erfasste Daten wieder geändert oder gelöscht werden.

Art. ikel 13 Einreichung der Steuererklärung

Die steuerpflichtige Person bestätigt vor der Einreichung der Steuererklärung elektronisch, dass sie diese wahrheitsgemäss und vollständig ausgefüllt hat.

Die erforderlichen Beilagen sind zusammen mit der Steuererklärung elektronisch einzureichen. Die Steuerdaten werden verschlüsselt übermittelt und gespeichert.

Die Steuererklärung gilt mit dem Erhalt der Übermittlungsquittung als elektronisch eingereicht.

Nach Ablauf einer Frist von 72 Stunden wird die elektronisch übermittelte Steuererklärung freigeschaltet und dem Amt für Steuern für die Bearbeitung weitergeleitet.

Art. ikel 14 Korrektur der Steuererklärung

Die steuerpflichtige Person kann innert 72 Stunden nach der ersten Übermittlung die elektronisch eingereichte Steuererklärung korrigieren und erneut einreichen. Nach Ablauf von 72 Stunden ist das Zeitfenster für eine erneute elektronische Einreichung geschlossen. Ab diesem Zeitpunkt können Änderungen nur noch postalisch dem Amt für Steuern übermittelt werden.

Art. ikel 15 Vertretung

Die steuerpflichtige Person kann eine Drittperson durch Übergabe des Zugangscodes gemäss Artikel 11 bevollmächtigen, ihre Steuererklärungsdaten über eTax.UR JP zu erfassen und elektronisch einzureichen.

Die steuerpflichtige Person kann die Vollmacht jederzeit widerrufen, indem sie vom Amt für Steuern einen neuen Zugangscode verlangt. Der neue Zugangscode wird per Post an die im Steuerregister aufgeführte Adresse der steuerpflichtigen Person gesandt.

4 Elektronische Steuerakten

Art. ikel 16 Grundsatz

Das Amt für Steuern betreibt zur Erfüllung seiner Aufgaben ein elektronisches Archivsystem.

Für jede natürliche und juristische Person wird pro Steuerjahr ein Steuerdossier geführt. Darin werden alle mit eTax.UR und eTax.UR JP erfassten und übermittelten Steuererklärungen mit den Beilagen automatisiert im elektronischen Archivsystem gespeichert.

Für Grundstücke im Kanton Uri wird ein separates Objektdossier geführt. Dieses beinhaltet grundstückbezogene Unterlagen und Korrespondenzen im Bereich der Grundstückschätzungen.

Alle nicht elektronisch eingereichten Steuererklärungen, Beilagen und Korrespondenzen werden zentral durch das Amt für Steuern gescannt und im elektronischen Archivsystem abgelegt.

Die elektronischen Steuer- und Objektdossiers beinhalten neben den eingereichten Steuererklärungen und Beilagen auch Korrespondenzen und weitere einschätzungsrelevante Dokumente wie die Verfügungen, die Steuerrechnungen, die Akten eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens sowie die Dauerakten.

Zu den Dauerakten zählen Unterlagen und Dokumente, die für mehrere Steuerperioden relevant sind, namentlich Vereinbarungen, Schätzungsverfügungen, WEF-Vorbezüge, Entscheide aus Rechtsmittelverfahren und Ersatzbeschaffungen.

Art. ikel 17 Anforderungen

Das Amt für Steuern trifft die erforderlichen Massnahmen, damit:

  1. der Scanprozess dokumentiert und die Qualität des Scanprodukts durch angemessene Kontrollen sichergestellt sind (Nachvollziehbarkeit)
  2. alle Unterlagen nach Artikel 16 in das elektronische Archivsystem übertragen werden (Vollständigkeit)
  3. die elektronisch gespeicherten Steuerakten grundsätzlich nicht verändert oder gelöscht werden können (Integrität)
  4. die Les- und Druckbarkeit der elektronischen Steuerakten bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist gewährleistet ist (Lesbarkeit)
  5. der Zugriff auf die elektronisch gespeicherten Steuerakten den zuständigen Stellen ermöglicht wird (Verfügbarkeit)
  6. das Steuergeheimnis nach Artikel 177 StG gewährleistet und das Informationssystem vor dem Zugriff unberechtigter Personen geschützt ist (Vertraulichkeit) und
  7. nachvollzogen werden kann, welche Personen Zugriff auf das elektronische Archiv haben (Berechtigungskonzept)

Art. ikel 18 Vernichtung von Papierakten

Steuererklärungen und weitere Steuerakten in Papierform, die im elektronischen Archivsystem erfasst worden sind, werden anschliessend vernichtet.

Art. ikel 19 Dauer der elektronischen Aufbewahrung

Die Steuerakten sind mindestens während 15 Jahren nach Ablauf der Steuerperiode im elektronischen Archivsystem aufzubewahren.

Die Dauerakten werden so lange aufbewahrt, wie sie benötigt werden.

Art. ikel 20 Archivierung und Löschung

Werden die Steuerakten nicht mehr ständig benötigt, sind sie vor der Löschung dem Staatsarchiv zur Übernahme anzubieten.

5 Schlussbestimmungen

Art. ikel 21 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 30. November 2021 über die elektronische Einreichung der Steuererklärung und die elektronische Aufbewahrung und Archivierung von Steuerakten natürlicher Personen wird aufgehoben.

Art. ikel 22 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Egress

AB 13.12.2024

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
03.12.2024 01.01.2025 Erlass Erstfassung AB 13.12.2024

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 03.12.2024 01.01.2025 Erstfassung AB 13.12.2024