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3.2402

Reglement zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

(DBGR)

Vom 23.06.1997 (Stand 01.01.2019)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 104 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11),

beschliesst:

1 Organisation

Art. ikel 1 * Behörden

Die Durchführung der direkten Bundessteuer wird folgenden Steuerbehörden übertragen:

  1. dem Amt für Steuern
  2. dem Amt für Finanzen
  3. den Einwohnergemeinden
  4. der Finanzdirektion
  5. der kantonalen Steuerkommission
  6. dem Obergericht

Art. ikel 2 Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer

Das Amt für Steuern ist die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer. Es leitet und überwacht den Vollzug und die einheitliche Anwendung des DBG.

Das Amt für Steuern vollzieht die nach DBG der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer übertragenen Aufgaben.

Art. ikel 3 Anwendung des kantonalen Rechts

Soweit das Bundesrecht und dieses Reglement die Organisation und das Verfahren nicht ausdrücklich anders regeln, sind die Bestimmungen des Gesetzes über die direkten Steuern im Kanton Uri (StG, RB 3.2211) sinngemäss anwendbar.

2 Veranlagung und Rechtsmittelverfahren

Art. ikel 4 Veranlagungsbehörden

Das Amt für Steuern veranlagt die natürlichen und juristischen Personen, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. *

… *

Die Quellensteuern werden im gleichen Verfahren veranlagt wie die Quellensteuern des Kantons und der Gemeinden. Das Amt für Steuern überwacht die Veranlagung der Quellensteuern. *

Art. ikel 5 Rechtsmittelinstanzen

Die kantonale Steuerkommission entscheidet über Einsprachen gegen Steuerveranlagungen, Bussen und Nachsteuern sowie gegen Verfügungen über Bestand und Umfang der Quellensteuer, die nicht im sinngemäss anwendbaren Vorverfahren gemäss Artikel 202 des Gesetzes über die direkten Steuern im Kanton Uri2 durch das Amt für Steuern erledigt werden konnten. Das Einspracheverfahren ist kostenfrei.

Das Obergericht ist die kantonale Steuerrekurskommission. Es entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Steuerkommission. Die Verfahrenskosten richten sich nach den entsprechenden kantonalen Vorschriften. *

Art. ikel 6 Rechtsmittel im Quellensteuerverfahren

Die Einsprache und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach kantonalem Recht gegen einen streitigen Quellensteuerabzug gelten auch als Einsprache und Beschwerde gegen den in der Quellensteuer enthaltenen Anteil der direkten Bundessteuer.

3 Inventarisation

Art. ikel 7 Inventarbehörde

Für die Errichtung des Inventars und die Siegelung beim Tode einer steuerpflichtigen Person nach den Artikeln 154 bis 159 DBG sind die Einwohnergemeinden zuständig.

4 Bezug und Erlass der Steuer

Art. ikel 8 * Bezugsbehörden

Die zuständige Einwohnergemeinde bezieht die direkte Bundessteuer für die natürlichen Personen, einschliesslich Nachsteuern, Zinsen, Bussen, Kosten und Gebühren. Sie kann mit Zustimmung der Finanzdirektion den gesamten Steuerbezug einer anderen Behörde übertragen.

Das Amt für Finanzen bezieht die direkte Bundessteuer für die juristischen Personen, einschliesslich Nachsteuern, Zinsen, Bussen, Kosten und Gebühren.

Die Vorschriften der kantonalen Gebührenverordnung (RB 2.2512) und des Gebührenreglements (RB 3.2521) sind sinngemäss anzuwenden.

Der Bezug der Quellensteuern wird den Einwohnergemeinden übertragen. Das Amt für Steuern überwacht den Bezug.

Art. ikel 9 * Abrechnung

Das Amt für Finanzen rechnet mit der zuständigen Behörde des Bunds über die bezogenen direkten Bundessteuern ab.

Das Amt für Steuern ermittelt die kantonalen Anteile an der direkten Bundessteuer von steuerpflichtigen Personen mit Steuerobjekten in mehreren Kantonen und rechnet darüber mit den anderen Kantonen ab.

Die Einwohnergemeinden erstellen eine Abrechnung über die bezogenen Quellensteuern und rechnen darüber mit dem Amt für Steuern jährlich ab.

Art. ikel 10 * Steuererlass

Das Amt für Steuern entscheidet über Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer.

5 Steuerstrafrecht

Art. ikel 11 * Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung

Das Amt für Steuern verfolgt die Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehungen. Es veranlagt die Nachsteuern, setzt die Bussen fest und auferlegt die Kosten.

Art. ikel 12 Steuervergehen

Der Steuerbetrug und die Veruntreuung von Quellensteuern werden vom Amt für Steuern der zuständigen Behörde angezeigt.

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die ordentliche Strafrechtspflege.

6 Schlussbestimmungen

Art. ikel 13 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement zum Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer vom 26. Juni 1989 wird aufgehoben.

Art. ikel 14 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.

Egress

AB 04.07.1997

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
23.06.1997 01.07.1997 Erlass Erstfassung AB 04.07.1997
02.10.2001 01.01.2001 Artikel 4 Abs. 1 geändert AB 12.10.2001
02.10.2001 01.01.2001 Artikel 4 Abs. 2 aufgehoben AB 12.10.2001
02.10.2001 01.01.2001 Artikel 4a eingefügt AB 12.10.2001
02.10.2001 01.01.2001 Artikel 5 Abs. 2 geändert AB 12.10.2001
02.10.2001 01.01.2001 Artikel 11 totalrevidiert AB 12.10.2001
04.12.2018 01.01.2019 Artikel 1 totalrevidiert AB 14.12.2018
04.12.2018 01.01.2019 Artikel 4 Abs. 3 geändert AB 14.12.2018
04.12.2018 01.01.2019 Artikel 4a aufgehoben AB 14.12.2018
04.12.2018 01.01.2019 Artikel 8 totalrevidiert AB 14.12.2018
04.12.2018 01.01.2019 Artikel 9 totalrevidiert AB 14.12.2018
04.12.2018 01.01.2019 Artikel 10 totalrevidiert AB 14.12.2018

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 23.06.1997 01.07.1997 Erstfassung AB 04.07.1997
Artikel 1 04.12.2018 01.01.2019 totalrevidiert AB 14.12.2018
Artikel 4 Abs. 1 02.10.2001 01.01.2001 geändert AB 12.10.2001
Artikel 4 Abs. 2 02.10.2001 01.01.2001 aufgehoben AB 12.10.2001
Artikel 4 Abs. 3 04.12.2018 01.01.2019 geändert AB 14.12.2018
Artikel 4a 02.10.2001 01.01.2001 eingefügt AB 12.10.2001
Artikel 4a 04.12.2018 01.01.2019 aufgehoben AB 14.12.2018
Artikel 5 Abs. 2 02.10.2001 01.01.2001 geändert AB 12.10.2001
Artikel 8 04.12.2018 01.01.2019 totalrevidiert AB 14.12.2018
Artikel 9 04.12.2018 01.01.2019 totalrevidiert AB 14.12.2018
Artikel 10 04.12.2018 01.01.2019 totalrevidiert AB 14.12.2018
Artikel 11 02.10.2001 01.01.2001 totalrevidiert AB 12.10.2001