Der Vollzug des VStG obliegt dem Amt für Steuern, dem Amt für Finanzen, den Gemeinden und dem Obergericht.
Die Finanzdirektion beaufsichtigt den Vollzug des VStG.
3.2403
gestützt auf Artikel 73 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG, SR 642.21) und auf Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),
Der Vollzug des VStG obliegt dem Amt für Steuern, dem Amt für Finanzen, den Gemeinden und dem Obergericht.
Die Finanzdirektion beaufsichtigt den Vollzug des VStG.
Das Amt für Steuern ist das Verrechnungssteueramt im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 VStG. Es ist zuständig, die Vorschriften über die Verrechnungssteuer für den Kanton zu vollziehen, soweit sich aus dem übergeordneten Recht oder aus diesem Reglement nichts anderes ergibt.
Es hat insbesondere:
Es kann die für den Vollzug erforderlichen Weisungen erlassen.
Das Amt für Finanzen besorgt die Auszahlung der zurückzuerstattenden Verrechnungssteuern nach den Anweisungen des Amtes für Steuern.
Das Amt für Steuern kann die Gemeinden beim Vollzug des VStG mit vorbereitenden Aufgaben beauftragen.
Das Obergericht ist die Rekurskommission gemäss Artikel 35 Absatz 2 VStG.
Der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer hat mit dem Wertschriftenverzeichnis zu erfolgen. Steuererklärung und Wertschriftenverzeichnis sind gleichzeitig beim Gemeindesteueramt jener Gemeinde einzureichen, in der die anspruchsberechtigte Person am Ende des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig wurde, ihren Wohnsitz hat.
Der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Erbfällen ist beim Amt für Steuern einzureichen.
Der Antrag auf vorzeitige Rückerstattung gemäss Artikel 29 Absatz 3 VStG ist ebenfalls beim Amt für Steuern einzureichen.
Der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer für das dem Eintritt der Mündigkeit vorangegangene Fälligkeitsjahr ist vom Inhaber der elterlichen Sorge einzureichen.
Das Amt für Steuern prüft die bei ihm eingegangenen Rückerstattungsanträge, untersucht den Sachverhalt, trifft alle zur richtigen Ermittlung des Rückerstattungsanspruchs erforderlichen Massnahmen und fällt einen Entscheid. Der Entscheid wird der steuerpflichtigen Person in der Regel mittels Angabe des Rückerstattungsbetrags auf der Veranlagungsverfügung mitgeteilt. *
Wird einem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen und ist die anspruchsberechtigte Person mit der Änderung nicht einverstanden, trifft das Amt für Steuern einen besonderen Entscheid. Dieser ist schriftlich zu eröffnen und kurz zu begründen.
Das Amt für Steuern kann eine provisorische Rückerstattung vornehmen. Der entsprechende Entscheid ist nicht zu begründen und nicht anfechtbar.
Der Rückerstattungsanspruch wird mit den Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern der mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmenden Steuerperiode verrechnet und gutgeschrieben. Vorbehalten bleibt die Verrechnung mit anderen offenen Steuerforderungen, Zinsen, Bussen und Gebühren.
Der Rückerstattungsanspruch wird per 31. März des auf das Fälligkeitsjahr folgenden Jahres gutgeschrieben.
In den Fällen, in denen die Steuererklärung für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmenden Steuerperiode im Fälligkeitsjahr oder nach dem 31. März des auf das Fälligkeitsjahr folgenden Jahres eingereicht wird, erfolgt die Gutschrift per Eingang der Steuererklärung.
Übersteigt der Rückerstattungsanspruch die verrechenbaren Steuern gemäss Absatz 1, so kann der Überschuss ausbezahlt werden. Die Auszahlung erfolgt in der Regel erst nach Zustellung der Schlussrechnung.
Gegen den Rückerstattungsentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides beim Amt für Steuern Einsprache erhoben werden.
Gegen den Einspracheentscheid des Amtes für Steuern kann innert 30 Tagen seit der Zustellung des Entscheides beim Obergericht schriftlich Beschwerde erhoben werden.
Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345), soweit keine besonderen Vorschriften bestehen.
Die Kantonalen Vollziehungsvorschriften vom 30. Oktober 1966 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer werden aufgehoben.
Für Rückerstattungsanträge, die sich auf Fälligkeiten vor dem 1. Januar 2001 beziehen, findet das bisherige Recht Anwendung.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 02.10.2001 | 01.11.2002 | Erlass | Erstfassung | AB 12.10.2001 |
| 04.12.2018 | 01.01.2019 | Artikel 8 Abs. 1 | geändert | AB 14.12.2018 |
| 04.12.2018 | 01.01.2019 | Artikel 9 | totalrevidiert | AB 14.12.2018 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 02.10.2001 | 01.11.2002 | Erstfassung | AB 12.10.2001 |
| Artikel 8 Abs. 1 | 04.12.2018 | 01.01.2019 | geändert | AB 14.12.2018 |
| Artikel 9 | 04.12.2018 | 01.01.2019 | totalrevidiert | AB 14.12.2018 |