Für Gebühren und Barauslagen kann die handelnde Behörde oder Amtsstelle vom Gebührenpflichtigen Kostenvorschuss verlangen, insbesondere wenn ein erheblicher Verwaltungsaufwand zu erwarten ist und die Bezahlung der Gebühr als gefährdet erscheint.
Der Pflichtige verwirkt jeden Anspruch auf weitere Amtshandlungen, wenn er nicht innert der gesetzten Frist den Kostenvorschuss leistet oder ein Gesuch um Gebührenerlass stellt.
Diese Verwirkungsfolge ist dem Pflichtigen mit der Aufforderung, Kostenvorschuss zu leisten, schriftlich mitzuteilen.
Von kantonalen Behörden und Amtsstellen sowie von den Gemeinden wird kein Kostenvorschuss erhoben.