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3.2521

Gebührenreglement

Vom 20.12.1982 (Stand 01.03.2000)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 3 und Artikel 20 der Gebührenverordnung (RB 3.2512),

beschliesst:

1 Geltungsbereich

Art. ikel 1

Dieses Reglement regelt die Ansätze der Verwaltungsgebühren, der Rechtspflegegebühren und der Benützungsgebühren, soweit die landrätliche Gebührenverordnung den Regierungsrat dazu ermächtigt.

Besondere Dienstleistungen für Dritte, wie die Projektierung, die Bauleitung, die Erstellung von Gutachten, die polizeiliche Begleitung von Schwertransporten und dergleichen fallen nicht unter dieses Reglement. Sie werden gesondert und in der Regel kostendeckend in Rechnung gestellt.

2 Allgemeine Bestimmungen

2.1 Vorbehalt besonderer Regelungen

Art. ikel 2

Die Gebührenansätze dieses Kapitels gelten, sofern und soweit keine besonderen Regelungen bestehen.

2.2 Verwaltungsgebühren

Art. ikel 3 Verwaltungsverfahren

Die jeweils zuständige Instanz hat für Verfügungen, Bewilligungen, Genehmigungen, Kontrollen und andere Amtshandlungen Gebühren von 30 Franken bis 20'000 Franken zu erheben. *

Für besonders geringfügige Leistungen des Staates können die Mindestgebühren nach Absatz 1 unterschritten werden.

Ausfertigungen, die von Amtes wegen einer Behörde oder einer Amtsstelle zuzustellen sind, sind gebührenfrei.

Art. ikel 4 Schreibgebühren

Die Schreibgebühren betragen je angefangene Seite: *

1. für Originalausfertigungen, Abschriften und Auszüge: 10 Franken bis 15 Franken
2. für jede weitere Ausfertigung (Fotokopie usw.): 2 Franken bis 5 Franken

Sofern für eine Amtshandlung eine besondere Gebühr erhoben wird, sind die Schreibgebühren regelmässig darin enthalten.

Art. ikel 5 * Akteneinsicht und Auskünfte

Für die Gewährung von Akteneinsicht oder von Auskünften kann in der Regel eine Gebühr bis 400 Franken erhoben werden.

Bei besonders umfangreichen Abklärungen ist die Gebühr nach Aufwand festzusetzen.

Die Akteneinsicht im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ist gebührenfrei.

2.3 Rechtspflegegebühren

Art. ikel 6 *

Die jeweils zuständige Instanz hat für Verfügungen und Entscheidungen im Rechtsmittel- und im Wiedererwägungsverfahren Gebühren von 30 Franken bis 4'000 Franken zu erheben.

2.4 Benützungsgebühren

Art. ikel 7 Konzessionsgebühren

Konzessionsgebühren werden, je nach dem Umfang des eingeräumten Rechts, von Fall zu Fall von der zuständigen Behörde oder Amtsstelle festgelegt. Sie können als einmalige oder als jährlich wiederkehrende Abgaben verfügt werden.

Das gleiche gilt für den Verwaltungsaufwand, den das Konzessionsgesuch verursacht.

Art. ikel 8 Weitere Benützungsgebühren

Die jeweils zuständige Instanz hat im Sinne der Vorteilsabgeltung für die dauernde oder vorübergehende Einräumung dinglicher oder obligatorischer Rechte an Kantonseigentum oder für weitere Zugeständnisse des Kantons, auf die kein Rechtsanspruch besteht, weitere Benützungsgebühren zu erheben. *

Handelt der Kanton als Subjekt des Privatrechts, sind die auszuhandelnden finanziellen Leistungen geschuldet. *

3 Schlussbestimmungen

Art. ikel 8a * Tarifordnungen

Die Direktionen erstellen Tarifordnungen, welche die Gebührenverordnung, dieses Reglement und weitere Gebührenerlasse näher ausführen.

Art. ikel 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden folgende Erlasse des Regierungsrates aufgehoben:

1. allgemeine Gebühren sowie Gebühren des Regierungsrates und der Standeskanzlei vom 9. Dezember 1974
2. Gebühren und Entschädigungen im Zuständigkeitsbereich der Baudirektion vom 23. Dezember 1974
3. Gebühren und Entschädigungen im Zuständigkeitsbereich der Landwirtschaftsdirektion vom 3. März 1975
4. Gebühren und Entschädigungen im Zuständigkeitsbereich der Gewerbedirektion vom 26. Januar 1976
5. Gebühren und Entschädigungen im Zuständigkeitsbereich der Gesundheitsdirektion vom 25. Mai 1976

Art. ikel 10 Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Erlasse des Regierungsrates werden folgendermassen geändert und ergänzt[1]:

Art. ikel 11 Inkrafttreten

Dieses Reglement ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt[2].

Egress

AB 31.12.1982

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
20.12.1982 01.01.1983 Erlass Erstfassung AB 31.12.1982
24.06.1996 01.07.1996 Artikel 8 Abs. 2 eingefügt AB 05.07.1996
11.01.2000 01.03.2000 Artikel 3 Abs. 1 geändert AB 21.01.2000
11.01.2000 01.03.2000 Artikel 4 Abs. 1 geändert AB 21.01.2000
11.01.2000 01.03.2000 Artikel 5 totalrevidiert AB 21.01.2000
11.01.2000 01.03.2000 Artikel 6 totalrevidiert AB 21.01.2000
11.01.2000 01.03.2000 Artikel 8 Abs. 1 geändert AB 21.01.2000
11.01.2000 01.03.2000 Artikel 8a eingefügt AB 21.01.2000

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 20.12.1982 01.01.1983 Erstfassung AB 31.12.1982
Artikel 3 Abs. 1 11.01.2000 01.03.2000 geändert AB 21.01.2000
Artikel 4 Abs. 1 11.01.2000 01.03.2000 geändert AB 21.01.2000
Artikel 5 11.01.2000 01.03.2000 totalrevidiert AB 21.01.2000
Artikel 6 11.01.2000 01.03.2000 totalrevidiert AB 21.01.2000
Artikel 8 Abs. 1 11.01.2000 01.03.2000 geändert AB 21.01.2000
Artikel 8 Abs. 2 24.06.1996 01.07.1996 eingefügt AB 05.07.1996
Artikel 8a 11.01.2000 01.03.2000 eingefügt AB 21.01.2000