Dieses Reglement regelt die Ansätze der Verwaltungsgebühren, der Rechtspflegegebühren und der Benützungsgebühren, soweit die landrätliche Gebührenverordnung den Regierungsrat dazu ermächtigt.
Besondere Dienstleistungen für Dritte, wie die Projektierung, die Bauleitung, die Erstellung von Gutachten, die polizeiliche Begleitung von Schwertransporten und dergleichen fallen nicht unter dieses Reglement. Sie werden gesondert und in der Regel kostendeckend in Rechnung gestellt.