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3.3211

Gesetz über die Enteignung

(Expropriationsgesetz)

Vom 04.05.1952 (Stand 19.05.2025)

Präambel

Das Volk des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 10 und 48 der Verfassung (RB 1.1101),

beschliesst:

1 Das Enteignungsrecht

Art. ikel 1

Die Unverletzlichkeit des Eigentums ist durch die Kantonsverfassung, Artikel 10, gewährleistet.

Der Regierungsrat kann jedoch Rechte, die der Durchführung eines öffentlichen, dem allgemeinen Interesse dienenden Werkes entgegenstehen, auf dem Wege der Enteignung für den Kanton erwerben.

Das Enteignungsrecht steht in gleicher Weise auch den Korporationen Uri und Ursern, sowie den Gemeinden (Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden) zu.

Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des vorgesehenen Zweckes notwendig ist. Vorbehalten bleibt die Ausdehnung einer Enteignung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1.

Art. ikel 2

Das Enteignungsrecht kann in Anspruch genommen werden:

1. für die Erstellung, die Veränderung, den Unterhalt, den Betrieb, sowie für die künftige Erweiterung öffentlicher Werke
2. für die Herbeischaffung und die Ablagerung der erforderlichen Baustoffe
3. für den Bezug der erforderlichen Baustoffe, wenn sie sonst nur zu sehr erschwerenden Bedingungen erhältlich sind
4. für die Vorkehren, die zum Ersatz enteigneter Rechte oder zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich sind

Art. ikel 3

Gegenstand der Enteignung können dingliche Rechte an Grundstücken, sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein.

Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden. Eine vorübergehende Enteignung darf höchstens für die Dauer von 5 Jahren erfolgen.

Art. ikel 4

Bestandteile und Zugehör eines enteigneten Grundstückes, die ohne unverhältnismässige Kosten abgetrennt werden können, sind von der Enteignung auszunehmen:

1. auf Verlangen des Enteigneten, wenn sie für das Unternehmen des Enteigners nicht notwendig ist
2. auf Verlangen des Enteigners, wenn sie vom Enteigneten auch ohne die Hauptsache nutzbringend verwendet werden können

Den Pfandgläubigern, deren Rechte durch die Trennung gefährdet werden, stehen die gesetzlichen Sicherungsbefugnisse zu (Artikel 808 / 811 ZGB).

Art. ikel 5

Wird von einem Grundstück oder mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen und dadurch die bestimmungsgemässe Verwendung des verbleibenden Teiles verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann der Enteignete die Enteignung des Ganzen verlangen.

Wird dem Enteigneten durch die Einräumung eines beschränkten dinglichen Rechtes die bestimmungsgemässe Verwendung des Grundstückes verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann er die Enteignung des Grundstückes verlangen.

Der Enteignete hat dieses Ausdehnungsbegehren gleichzeitig mit der Anmeldung der Entschädigungsforderung zu stellen.

Art. ikel 6

Der Enteigner kann die Enteignung des Ganzen verlangen, wenn bei Teilenteignung die Entschädigung für die Wertverminderung des Restes mehr als einen Viertel vom Werte desselben ausmacht.

Will der Enteigner von diesem Rechte Gebrauch machen, muss er spätestens bei der Schätzungsverhandlung das Begehren stellen, dass auch der Wert des Restes geschätzt werde.

Der Enteigner hat innert 20 Tagen seit rechtskräftiger Feststellung der Entschädigung die Ausübung des Ausdehnungsrechtes dem Enteigneten schriftlich mitzuteilen, ansonst dasselbe erlischt.

Art. ikel 7

Innert 20 Tagen, nachdem der Entscheid über die Entschädigung in Rechtskraft erwachsen ist, kann der Enteigner, sofern er nicht schon die vorzeitige Besitzeszuweisung verlangt hatte, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Enteigneten auf den Vollzug der Enteignung verzichten.

Der Enteigner hat dem Enteigneten den aus dem Verzicht entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Entschädigungsklage ist bei der Schätzungskommission anzubringen; sie verjährt innert Jahresfrist seit der erfolgten Verzichterklärung.

Die im Grundbuch eingetragene Verfügungsbeschränkung kann der Enteignete gegen Vorweisung der Verzichterklärung löschen lassen. Die Löschung erfolgt auf Kosten des Enteigners.

Art. ikel 8

Die Grundeigentümer müssen nach vorangegangener Anzeige und Orientierung zulassen, dass zur Vorbereitung eines Werkes, für welches das Enteignungsrecht besteht, Handlungen auf ihren Grundstücken vorgenommen werden wie Vermessungen, Aussteckungen usw.

Der Enteigner haftet für den aus vorbereitenden Handlungen entstandenen Schaden. Die Festsetzung des Schadens erfolgt auf Kosten des Enteigners endgültig durch die Schätzungskommission.

2 Festsetzung der Entschädigung

Art. ikel 9

Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen.

Die Entschädigung ist in Geld als Kapitalzahlung, ausnahmsweise als wiederkehrende Leistung, zu entrichten.

In besonderen Fällen, wie bei Enteignung von grösseren Kulturlandflächen, Wasser und Wasserkraft, bei der Störung von Wegverbindungen, Leitungen und dgl. kann die Entschädigung in Form von Realersatz festgesetzt werden.

Art. ikel 10

Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:

1. der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes
1a. * für Kulturland im Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) das Dreifache des ermittelten Höchstpreises gemäss Artikel 66 Absatz 1 BGBB
2. wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teiles sich vermindert
3. alle weiteren, dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen

Art. ikel 11

Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auch die Möglichkeit einer besseren Verwendung angemessen zu berücksichtigen.

Soweit der Enteignete durch die Enteignung von besonderen Lasten befreit wird, ist deren Wert abzuziehen.

Art. ikel 12

Bei der Schätzung des Verkehrswertes sind die auf dem Grundstück lastenden Dienstbarkeiten, mit Ausnahme der Nutzniessung, sowie die im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte zu berücksichtigen.

Art. ikel 13

Bei einer Teilenteignung ist für den Minderwert des verbleibenden Teiles insoweit kein Ersatz zu leisten, als er durch besondere Vorteile, die ihm aus dem Werk des Enteigners entstehen, aufgewogen wird.

Dagegen ist auch derjenige Schaden zu berücksichtigen, der aus dem Entzug oder der Beeinträchtigung solcher den Verkehrswert beeinflussenden Eigenschaften entsteht, die ohne die Enteignung aller Voraussicht nach dem verbleibenden Teile erhalten geblieben wären.

Art. ikel 14

Für enteignete Dienstbarkeiten, mit Ausnahme der Nutzniessung und für die im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte ist dem Berechtigten der aus ihrer Beschränkung oder aus ihrem Erlöschen entstehende Schaden angemessen zu vergüten.

Mieter und Pächter können, auch wenn ihre Rechte im Grundbuch nicht vorgemerkt sind, Ersatz für allen nachgewiesenen Schaden verlangen, der ihnen aus der vorzeitigen Aufhebung ihrer Verträge entsteht.

Art. ikel 15

Den Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten haftet an Stelle der enteigneten Sache die dafür geleistete Entschädigung nach Massgabe des Zivilrechtes. Sie haben das Recht zur selbständigen Antragstellung, soweit eine Benachteiligung ihrer Rechte in Frage kommen kann.

Die Nutzniessungsberechtigten können ausserdem selbständig Ersatz für den Schaden verlangen, der ihnen aus dem Entzug des Nutzniessungsrechtes erwächst.

3 Vorverfahren

Art. ikel 16

Der Enteigner hat über das zu errichtende Werk Pläne zu erstellen, aus denen Zweck, Art, Umfang und Lage des Werkes, die notwendigen Sicherheitszonen, sowie die zur Wahrung der öffentlichen Interessen vorgesehenen Vorkehren ersichtlich sind.

Ausserdem hat der Enteigner einen Enteignungsplan und eine Grunderwerbstabelle zu erstellen, in der die zu enteignenden Grundstücke mit Angabe ihrer Eigentümer, der Flächenmasse, sowie der aus dem Grundbuch ersichtlichen und zu enteignenden beschränkten dinglichen Rechte verzeichnet sind.

Allfällig vorgesehene Terrainänderungen und Hochbauten sind im Gelände zu profilieren.

Art. ikel 17

Wenn es sich nur um einen oder um eine verhältnismässig kleine Anzahl von Beteiligten handelt, die genau bestimmt sind, so hat der Enteigner an alle Betroffenen persönliche Anzeigen zu richten, die enthalten sollen:

1. Grund der Enteignung, sowie Zweck, Art und Lage des zu erstellenden Werkes (Pläne etc.)
2. die Mitteilung des in Anspruch genommenen Rechtes
3. die Mitteilung, dass innert 20 Tagen seit dem Empfang der Anzeige beim Regierungsrat anzumelden sind:
  a) Einsprachen gegen die Enteignung
  b) Begehren, die eine Planänderung bezwecken, insbesondere auch Ausdehnungsbegehren
  c) Entschädigungsforderungen

Die Anzeige hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.

Art. ikel 18

Sofern die Voraussetzungen von Artikel 17 nicht erfüllt sind, muss das Enteignungsbegehren in seinem ganzen Umfange im Amtsblatt ausgekündigt werden mit der Aufforderung, allfällige Forderungen, Einsprachen und sonstige Begehren innert 20 Tagen beim Regierungsrat schriftlich einzureichen.

Die Enteignungsakten sind in diesen Fällen auf der betreffenden Gemeindekanzlei zur allgemeinen Einsicht öffentlich aufzulegen.

Art. ikel 19

Auf Einsprachen gegen die Enteignung, Planänderungs- und Ausdehnungsbegehren der Betroffenen, die nach Ablauf der Anmeldefrist eingehen, wird nur dann eingetreten, wenn die Einhaltung der Frist wegen unverschuldeter Hindernisse nicht möglich war und mit der Ausführung des Werkes noch nicht begonnen wurde.

Entschädigungsforderungen können dagegen nach Ablauf der Anmeldefrist und nach Durchführung des Schätzungsverfahrens noch geltend gemacht werden, wenn:

1. ein Berechtigter den Nachweis leistet, dass ihm die Geltendmachung seiner Ansprüche wegen unverschuldeter Hindernisse unmöglich war
2. der Bestand eines Rechtes dem Berechtigten nachweislich erst später zur Kenntnis gelangt oder wenn vom Enteigner entgegen dem aufgelegten Plan und Verzeichnis ein Recht in Anspruch genommen oder geschmälert wird
3. eine im Zeitpunkt der Auflage nicht oder nicht nach ihrem Umfang vorherzusehende Schädigung des Enteigneten sich erst beim Bau oder nach Erstellung des Werkes oder als Folge seines Gebrauches einstellt

In den unter Ziffer 1 und 2 aufgeführten Fällen müssen die Entschädigungsforderungen innert 20 Tagen seit Wegfall des Hindernisses oder seit Kenntnis des Rechtes angemeldet werden, ansonst sie verwirkt sind. In dem unter Ziffer 3 erwähnten Falle beträgt die Verwirkungsfrist ein Jahr seit Kenntnis der Schädigung.

Art. ikel 20

Ist eine Korporation oder eine Gemeinde Enteigner, so stellt der Regierungsrat die Einsprachen sowie die Planänderungs- und Ausdehnungsbegehren nebst den Entschädigungsforderungen unter Ansetzung einer angemessenen Frist dem Enteigner zur Vernehmlassung zu.

Mit seiner Vernehmlassung hat der Enteigner die gesamten in Artikel 16 genannten Enteignungsakten dem Regierungsrate einzureichen.

Es kann in besonderen Fällen eine mündliche Verhandlung angeordnet werden.

Der Regierungsrat hat hierauf die Frage des Enteignungsrechtes sowie der Plangenehmigung oder allfälliger Planänderung sowohl bei Enteignungen zu Kantons- wie auch Korporations- und Gemeindezwecken zu entscheiden. *

Nach rechtskräftiger Erledigung des Plangenehmigungs- und Einspracheverfahrens sind die gesamten Akten an die Schätzungskommission zu überweisen. *

Art. ikel 21

Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage bzw. vom Tage der Zustellung der Anzeige an dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden (Enteignungsbann).

Auf Begehren des Enteigners hat der Regierungsrat bei den von der Enteignung betroffenen Grundstücken eine Verfügungsbeschränkung im Grundbuch vormerken zu lassen.

Art. ikel 22

Die zu leistenden Entschädigungen sind vom Beginn des Enteignungsbannes an zu 4 Prozent zu verzinsen.

Bestand und Höhe des weitern Schadens werden gleichzeitig mit der Entschädigungsforderung für die Enteignung festgesetzt.

4 Schätzungsverfahren

Art. ikel 23

Vorgängig der Schätzung ist eine Einigung unter den Parteien anzustreben. Die Einigungsverhandlung kann der Präsident der Schätzungskommission allein oder gemeinsam mit der Kommission durchführen.

Kann in Bezug auf Ausdehnungsbegehren und Entschädigungsforderungen eine gütliche Verständigung nicht erzielt werden, so entscheidet über diese Streitigkeiten die kantonale Schätzungskommission. Sie setzt sich zusammen aus dem Präsidenten und 2 Mitgliedern sowie 2 Ersatzmännern.

Wahlbehörde ist das Obergericht. *

Es ist Sache der Schätzungskommission, mit der Protokollführung sowie Ausfertigung ihrer Entscheide eines ihrer Mitglieder zu bezeichnen oder einen besonderen Sekretär hiefür zuzuziehen.

Die Schätzungskommission entscheidet selbst über ihre Zuständigkeit sowie über Ausstandsfragen.

Art. ikel 24

Die Schätzungskommission entscheidet insbesondere über:

1. Art und Höhe der Entschädigung
2. Begehren um Trennung von Bestandteilen und Zubehör
3. Begehren um Ausdehnung der Enteignung
4. Entschädigungsbegehren, die sich aus der Pflicht zur Wahrung öffentlicher oder nachbarrechtlicher Interessen ergeben
5. neue Eigentumsverhältnisse und die daraus sich ergebende Mehrbelastung für Unterhalt
6. Entschädigungsklagen beim Verzicht auf die Enteignung
7. Festsetzung des Schadens bei vorbereitenden Handlungen
8. Entschädigungsbegehren aus dem Enteignungsbann
9. Bestand bestrittener Rechte, sofern die Parteien dies ausdrücklich verlangen
10. Begehren um vorzeitige Besitzeinweisung und die damit verbundenen Leistungen
11. Rückforderungsrecht des Enteigneten und die damit zusammenhängenden Begehren

Art. ikel 25

Zur Verhandlung hat der Präsident die Parteien unverzüglich vorzuladen mit der Androhung, dass Verhandlungen und Augenschein auch in ihrer Abwesenheit stattfinden werden. Die Mitteilung hat mindestens 10 Tage vorher zu erfolgen.

Vorgeladen werden auch die von der Enteignung Betroffenen, die keine Eingabe gemacht haben, deren Rechte aber aus der Grunderwerbstabelle hervorgehen.

Die Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten werden nur dann vorgeladen, wenn sie innert der Anmeldefrist ein diesbezügliches Begehren gestellt haben.

Die Schätzungskommission entscheidet auf Grund einer mündlichen Parteiverhandlung und in der Regel nach Vornahme eines Augenscheines.

Der Präsident kann einen Schriftenwechsel anordnen.

Wenn die Schätzer in ihrem Befund abweichen, so steht dem Präsidenten der Stichentscheid oder innerhalb des höheren oder tieferen Ansatzes die freie Entscheidung zu.

Art. ikel 26

Wird der Bestand des Rechtes, für das eine Entschädigung verlangt wird, bestritten, so wird das Verfahren ausgesetzt und dem Enteigner eine Frist zur Klageerhebung beim ordentlichen Richter angesetzt, mit der Androhung, dass bei Nichtbeachtung der Frist das Recht als bestehend betrachtet wird. Auf Begehren einer Partei kann eine vorsorgliche Schätzung stattfinden.

Die Parteien können jedoch durch ausdrückliche Erklärung den Entscheid auch über den Bestand des Rechtes der Schätzungskommission anheimstellen.

Art. ikel 27

Die Schätzungskommission kann von Amtes wegen alle zur Feststellung der Tatsachen und der Höhe der Entschädigung erforderlichen Erhebungen machen und zu diesem Zwecke den Parteien Beweise auferlegen, Sachverständige beiziehen, in die öffentlichen Bücher Einsicht nehmen und Zeugen abhören.

Bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung ist die Schätzungskommission nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Offizial-Maxime).

Art. ikel 28

Die Verhandlungen und der Entscheid der Schätzungskommission werden in einem Protokoll zusammengefasst.

Führt eine Verhandlung nicht zum Entscheid oder werden Zeugen abgehört oder erscheint es sonst als notwendig, so wird ein gesondertes Verhandlungsprotokoll geführt.

Art. ikel 29

Vom Entscheid der Schätzungskommission ist jeder Partei und denjenigen der Nebenparteien, die im Verfahren Anträge gestellt haben, durch eine Abschrift Kenntnis zu geben.

Die Entscheide über zusammenhängende Fälle sind, soweit als möglich, gleichzeitig zuzustellen.

Art. ikel 31

Der Enteigner kann nach Einleitung des Schätzungsverfahrens verlangen, dass ihn die Schätzungskommission nach vorgenommenem Augenschein und nach Anhören des Abtretungspflichtigen zur sofortigen Besitzergreifung oder zur Ausübung des Rechtes vor Bezahlung der Entschädigung ermächtigt, wenn er nachweist, dass sonst für den Enteigner bedeutende Nachteile entstehen würden.

Dem Gesuch ist zu entsprechen, wenn die Schätzung trotz der Besitzergreifung möglich ist oder durch geeignete Massnahmen (Photographien, Skizzen und dgl.) gesichert werden kann. Diese Massnahmen sind von der Kommission anzuordnen.

Der Enteignete kann eine angemessene Abschlagszahlung verlangen, die nach Massgabe der Bestimmungen von Artikel 38 verteilt wird. Auf alle Fälle ist vom Tage der Besitzergreifung an ein allfälliger Schaden zu ersetzen.

Mit dem rechtskräftigen Beschluss über die vorzeitige Besitzeseinweisung gehen Nutzen, Schaden und Gefahr auf den Enteigner über.

… *

5 Rechtsmittel

Art. ikel 33 *

Die Entscheidungen der Schätzungskommission können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

6 Vollzug

Art. ikel 37

Die Entschädigung für die Enteignung ist innert 20 Tagen nach ihrer rechtskräftigen Feststellung zu entrichten.

Art. ikel 38

Die Entschädigung für die Enteignung eines Grundstückes, eines beschränkten dinglichen Rechtes, sowie für den Minderwert des verbleibenden Teiles des Grundstückes sind zuhanden des Berechtigten beim Grundbuchamt zu deponieren. Gleichzeitig sind die Urkunden vorzulegen, die diese Entschädigung rechtskräftig feststellen.

Das Grundbuchamt hat das sogenannte Pfandentlassungsverfahren nach den Vorschriften des Zivilrechtes durchzuführen.

Der Ersatz für die weiteren dem Enteigneten verursachten Nachteile sowie die Entschädigungen an Mieter und Pächter sind unmittelbar an die Berechtigten zu leisten.

Art. ikel 39

Durch die Bezahlung der Entschädigung erwirbt der Enteigner das Eigentum am enteigneten Grundstück oder das auf dem Enteignungswege eingeräumte Recht an einem Grundstück.

Mangels anderer Vereinbarungen der Parteien erlöschen die auf dem enteigneten Eigentum lastenden beschränkten dinglichen Rechte, auch wenn sie trotz der ergangenen Aufforderung nicht angemeldet und von der Schätzungskommission nicht geschätzt worden sind. Vorbehalten bleiben die Rechte auf nachträgliche Geltendmachung einer Entschädigungsforderung gemäss Artikel 19 Absatz 2 und 3.

Die gleiche Wirkung hat die Bezahlung einer Entschädigung, die durch Parteivereinbarung festgesetzt wurde, sofern diese Vereinbarung schriftlich genau abgefasst und durch die Parteien unterzeichnet ist.

Art. ikel 40

Der Enteigner kann sofort nach der gültigen Entrichtung der Entschädigung und der allfällig nötigen Vermessung verlangen, dass der Rechtserwerb im Grundbuch eingetragen werde.

7 Rückforderungsrecht

Art. ikel 41

Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen, wenn es, ohne eine Verwendung zu einem öffentlichen Zwecke erhalten zu haben, veräussert oder zu einem Zwecke verwendet werden soll, für den das Enteignungsrecht nicht gegeben ist.

Das Rückforderungsrecht kann vom früheren Eigentümer und von seinen Erben geltend gemacht werden (Artikel 24 Ziffer 11), bei einer Teilenteignung oder Enteignung einer Dienstbarkeit jedoch nur dann, wenn sie noch Eigentümer des Restgrundstückes oder des herrschenden Grundstückes sind.

Art. ikel 42

Der Enteigner muss es dem Rückforderungsberechtigten anzeigen, wenn er das enteignete Recht veräussern oder zu einem Zwecke verwenden will, für den das Enteignungsrecht nicht besteht.

Kann infolge schuldhafter Unterlassung der Anzeige das Rückforderungsrecht nicht mehr ausgeübt werden, so wird der Enteigner dem Berechtigten schadenersatzpflichtig.

Art. ikel 43

Das Rückforderungsrecht erlischt nach Ablauf von 3 Monaten, seitdem der Berechtigte die Anzeige erhalten hat, oder, wenn sie unterblieb, seitdem die Veräusserung oder andere Verwendung ihm bekannt geworden ist, jedenfalls aber mit Ablauf von 3 Jahren seit der Veräusserung oder anderweitigen Verwendung.

Art. ikel 44

Das enteignete Recht ist in dem Zustande zurückzugeben, in dem es sich bei der Rückforderung befindet.

Sind vom Enteigner Veränderungen vorgenommen worden und kann der frühere Zustand nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten wieder hergestellt werden, so ist der Rückfordernde pflichtig, einen Mehrwert angemessen zu vergüten; er hat aber auch Anspruch auf Abzug eines Minderwertes von seiner Leistung.

Verwendungen auf die Sache kann der Enteigner wegnehmen, soweit es ohne Nachteil für das zurückzugebende Recht möglich ist.

Art. ikel 45

Innert 3 Monaten seit der Anerkennung oder der rechtskräftigen Feststellung der Pflicht zur Rückübertragung und der Höhe der Gegenleistung hat der Rückfordernde diese zu bezahlen.

Die Nichtbeachtung dieser Frist hat den Verlust des Rückforderungsrechtes zur Folge.

Art. ikel 46

Wird das Rückforderungsrecht bestritten oder können sich die Parteien über die Höhe der Gegenleistung nicht verständigen, so entscheidet die Schätzungskommission.

8 Verschiedene Vorschriften

Art. ikel 47

Das Verfahren vor der Schätzungskommission ist grundsätzlich formlos.

Für die Berechnung einer Frist gilt indessen die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345). *

Art. ikel 48

Die durch die Einleitung des Enteignungsverfahrens, das Verfahren vor der Schätzungskommission sowie den Vollzug enstandenen Kosten trägt der Enteigner.

Der Enteigner hat den Enteigneten für die ausserrechtlichen Kosten angemessen zu entschädigen. Die Höhe der Entschädigung wird im Schätzungsverfahren durch die Schätzungskommission festgesetzt.

Im Verfahren vor Obergericht gilt die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345). *

Über die Kosten aus der Geltendmachung des Rückforderungsrechtes ist unter Berücksichtigung des Entscheides in der Sache selbst zu bestimmen.

Art. ikel 49

Die zuständigen Amtsstellen sind für eine möglichst rasche Erledigung der Streitfälle verantwortlich.

Art. ikel 50

Bei der Ausführung öffentlicher Werke sind Naturschönheiten nach Möglichkeit zu erhalten. Die öffentlichen Werke sind so zu erstellen, dass sie das Landschaftsbild so wenig als möglich stören.

Art. ikel 51

Allfällig im Interesse der Sache notwendig werdende kleinere Ergänzungen oder Abänderungen dieses Gesetzes können innert den darin aufgestellten Normen durch den Landrat beschlossen werden.

Art. ikel 53

Vorstehendes Gesetz tritt sofort in Kraft[1].

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Egress

AB 03.04.1952

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
04.05.1952 04.05.1952 Erlass Erstfassung AB 03.04.1952
17.05.1992 01.06.1995 Artikel 20 Abs. 4 geändert AB 16.04.1992
17.05.1992 01.06.1995 Artikel 20 Abs. 5 geändert AB 16.04.1992
17.05.1992 01.06.1995 Artikel 23 Abs. 3 geändert AB 16.04.1992
17.05.1992 01.06.1995 Artikel 30 aufgehoben AB 16.04.1992
17.05.1992 01.06.1995 Artikel 32 aufgehoben AB 16.04.1992
17.05.1992 01.06.1995 Artikel 33 totalrevidiert AB 16.04.1992
17.05.1992 01.06.1995 Artikel 34 aufgehoben AB 16.04.1992
17.05.1992 01.06.1995 Artikel 35 aufgehoben AB 16.04.1992
17.05.1992 01.06.1995 Artikel 36 aufgehoben AB 16.04.1992
17.05.1992 01.06.1995 Artikel 47 Abs. 2 geändert AB 16.04.1992
17.05.1992 01.06.1995 Artikel 48 Abs. 3 geändert AB 16.04.1992
01.06.2008 01.09.2008 Artikel 31 Abs. 5 aufgehoben AB 07.03.2008
18.05.2025 19.05.2025 Artikel 10 Abs. 1, 1a. eingefügt AB 04.10.2024

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 04.05.1952 04.05.1952 Erstfassung AB 03.04.1952
Artikel 10 Abs. 1, 1a. 18.05.2025 19.05.2025 eingefügt AB 04.10.2024
Artikel 20 Abs. 4 17.05.1992 01.06.1995 geändert AB 16.04.1992
Artikel 20 Abs. 5 17.05.1992 01.06.1995 geändert AB 16.04.1992
Artikel 23 Abs. 3 17.05.1992 01.06.1995 geändert AB 16.04.1992
Artikel 30 17.05.1992 01.06.1995 aufgehoben AB 16.04.1992
Artikel 31 Abs. 5 01.06.2008 01.09.2008 aufgehoben AB 07.03.2008
Artikel 32 17.05.1992 01.06.1995 aufgehoben AB 16.04.1992
Artikel 33 17.05.1992 01.06.1995 totalrevidiert AB 16.04.1992
Artikel 34 17.05.1992 01.06.1995 aufgehoben AB 16.04.1992
Artikel 35 17.05.1992 01.06.1995 aufgehoben AB 16.04.1992
Artikel 36 17.05.1992 01.06.1995 aufgehoben AB 16.04.1992
Artikel 47 Abs. 2 17.05.1992 01.06.1995 geändert AB 16.04.1992
Artikel 48 Abs. 3 17.05.1992 01.06.1995 geändert AB 16.04.1992