Dieses Reglement vollzieht das Bevölkerungsschutzgesetz und regelt die Organisation, die Aufgaben, die Verantwortlichkeiten und die Zuständigkeiten im Zivilschutz.
3.6205
Reglement über den Zivilschutz im Kanton Uri
(Zivilschutzreglement, ZSR)
Präambel
gestützt auf das Gesetz vom 25. September 2005 über den Bevölkerungsschutz im Kanton Uri (Bevölkerungsschutzgesetz, BSG, RB 3.6201),
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. ikel 1 Zweck und Geltungsbereich
2 Organisation
Art. ikel 2 Bestand
Der Sollbestand der kantonalen Zivilschutzorganisation beträgt 600 Schutzdienstpflichtige.
Der Sollbestand des Führungsunterstützungselements des Gemeindeführungsstabs beträgt:
- je 10 Schutzdienstpflichtige für die Gemeinden Altdorf, Andermatt, Attinghausen, Bürglen, Erstfeld, Flüelen, Schattdorf, Seedorf, Silenen und Spiringen
- je 5 Schutzdienstpflichtige für die Gemeinden Bauen, Göschenen, Gurtnellen, Hospental, Isenthal, Realp, Seelisberg, Sisikon, Unterschächen und Wassen
Art. ikel 3 Gliederung
Die Zivilschutzorganisation umfasst:
- den/die Zivilschutz-Kommandant/in und Zivilschutz-Kommandant Stellvertreter/in
- die Einsatzzüge (Pionier, Betreuung, Führungsunterstützung und Logistik)
- die Führungsunterstützungselemente der Gemeindeführungsstäbe
- den Lehrverband
- die Personalreserve
Art. ikel 4 Standorte
Die Standorte der Zivilschutzorganisation sind:
- Altdorf: 2 Pionierzüge, 1 Betreuungszug, 1 Zug Führungsunterstützung und Logistik kantonaler Führungsstab
- Bürglen: 1 Pionierzug
- Erstfeld: 1 Pionierzug
- Schattdorf: 1 Pionierzug
- Silenen: 1 Pionierzug
- Alle Gemeinden: 1 Führungsunterstützungselement des Gemeindeführungsstabs
Art. ikel 5 Zuweisung und Unterstellung
Das Führungsunterstützungselement des Gemeindeführungsstabs ist dem Gemeindeführungsstab zugewiesen und im Einsatz unterstellt.
Der Kulturgüterschutz-Spezialist oder die Kulturgüterschutz-Spezialistin ist im Führungsunterstützungselement des Gemeindeführungsstabs eingeteilt und dem oder der Kulturgüterschutzverantwortlichen des Kantons fachtechnisch zugewiesen.
Art. ikel 6 Einteilung
Die an der Rekrutierung ausgehobenen Schutzdienstpflichtigen werden in den Lehrverband eingeteilt.
Die Einteilung der Schutzdienstpflichtigen erfolgt nach der Grundausbildung.
Ab dem 30. Altersjahr werden die Schutzdienstpflichtigen in der Regel der Personalreserve zugewiesen. Für Kader und Spezialisten/Spezialistinnen muss deren Nachfolge gesichert sein.
3 Aufgaben
Art. ikel 7 Zivilschutz-Kommandant und Zivilschutz-Kommandantin
Der Zivilschutz-Kommandant oder die Zivilschutz-Kommandantin:
- führt die Zivilschutzorganisation
- bildet die Einsatzzüge und die Führungsunterstützungselemente der Gemeindeführungsstäbe aus
- sorgt für die Beschaffung und den Unterhalt der Ausrüstung
- plant und ordnet Massnahmen für den Schutz der Kulturgüter an
- erstattet Bericht über die geleisteten Einsätze
Art. ikel 8 Einsatzzüge
Der Pionierzug leistet insbesondere:
- Einsätze zur Schadenminderung und zur Überbrückung zerstörter Infrastrukturen
- Rettungs-, Unterstützungs- und Instandstellungseinsätze
Der Betreuungszug:
- betreut schutzbedürftige Personen
- unterstützt Evakuierungen aus gefährdeten Gebieten
- unterstützt nach Möglichkeit den Koordinierten Sanitätsdienst
Der Zug Führungsunterstützung und Logistik kantonaler Führungsstab unterstützt insbesondere das Erstellen, den Betrieb und den Unterhalt des Kommandopostens des kantonalen Führungsstabs.
Art. ikel 9 Führungsunterstützungselement des Gemeindeführungsstabs
Das Führungsunterstützungselement des Gemeindeführungsstabs:
- unterstützt insbesondere das Erstellen, den Betrieb und den Unterhalt des Kommandopostens des Gemeindeführungsstabs
- stellt in Zusammenarbeit mit dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz den technischen Unterhalt der zugewiesenen Schutzanlagen sowie den Unterhalt und die Einsatzbereitschaft des Zivilschutzmaterials in der Gemeinde sicher
Art. ikel 10 Lehrverband
Der Lehrverband weist gemäss Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz[1] die rekrutierten Schutzdienstpflichtigen den Standortkantonen zur Ausbildung in einer der drei Grundfunktionen Stabsassistent, Betreuer oder Pionier zu.
Art. ikel 11 Kulturgüterschutz-Spezialist oder Kulturgüterschutz-Spezialistin
Der Kulturgüterschutz-Spezialist oder die Kulturgüterschutz-Spezialistin:
- erstellt das Kulturgüterschutzinventar und die Dokumentationen nach Anweisungen des oder der Kulturgüterschutzverantwortlichen des Kantons
- kontrolliert periodisch die beweglichen und unbeweglichen Kulturgüter sowie die bestehenden Schutzvorkehrungen
- erstellt die Evakuierungs- und Schutzplanung für die geschützten Kulturgüter
- sorgt für die Kennzeichnung der Kulturgüter mit den offiziellen Schildern
- leitet im Einsatz die Verlegung der wichtigsten beweglichen Kulturgüter in geschützte Räume und das Schützen der unbeweglichen Kulturgüter oder Teilen davon
Art. ikel 12 Zivilschutzstelle
Die Zivilschutzstelle im Amt für Militär und Bevölkerungsschutz:
- erledigt die administrativen Arbeiten für die Zivilschutzorganisation
- führt das Kontroll- und Abrechnungswesen für die Schutzdienstpflichtigen
- ist Auskunfts- und Ansprechstelle in Zivilschutzbelangen
Art. ikel 13 Einwohnergemeinde
Die Einwohnergemeinde meldet dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz nach dessen Vorgaben:
- Änderungen von Personendaten in der Einwohnerkontrolle von Männern ab dem 18. Altersjahr bis und mit 40. Altersjahr oder stellt dem Amt den Zugriff auf die diesbezüglichen Daten der Einwohnerkontrolle sicher
- den Abbruch von Objekten mit Schutzräumen
4 Einsatz
Art. ikel 14 Einsatz der Zivilschutzorganisation
Zur Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen setzt das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz bei Bedarf die Zivilschutzorganisation oder Teile davon ein.
Der Einsatz der Zivilschutzorganisation kann auf Gesuch einer Gemeindebehörde erfolgen. Treffen gleichzeitig mehrere Gesuche ein, entscheidet das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz über die Einsätze der Zivilschutzorganisation und koordiniert diese.
Die Gesuche sind an das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz zu richten. In dringenden Fällen ausserhalb der Normalarbeitszeiten ist das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz über die kantonale Alarmstelle erreichbar.
Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz kann nach Rücksprache mit der Gemeindebehörde den Abbruch des Einsatzes anordnen.
Falls die Lage es erfordert, können die den Gemeindeführungsstäben zugewiesenen Führungsunterstützungselemente in Absprache mit den Gemeindebehörden für übergeordnete Einsätze eingesetzt werden.
Vorbehalten bleibt die Einsatzkompetenz des kantonalen Führungsstabs.
Art. ikel 15 Einsatz der Reserve
Falls die Lage es erfordert, können die Einsatzkräfte mit ausgebildeten Schutzdienstpflichtigen aus der Personalreserve verstärkt werden.
Art. ikel 16 Aufgebot
Im Ereignisfall erlässt das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz das Aufgebot der Einsatzzüge durch die kantonale Alarmstelle.
Für ordentliche Dienstleistungen erfolgt das Aufgebot der Schutzdienstpflichtigen schriftlich.
Art. ikel 17 Aufgebot des Führungsunterstützungselements des Gemeindeführungsstabs
Bietet der Gemeindeführungsstab sein zugewiesenes Führungsunterstützungselement auf, so orientiert er unmittelbar nach dem Aufgebot das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz, damit die Dienstleistungen der Schutzdienstpflichtigen durch die Zivilschutzstelle ordentlich erfasst und abgerechnet werden können.
Art. ikel 18 Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft
Gesuche für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft sind dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz so früh als möglich, in der Regel ein Jahr im Voraus, zur Prüfung einzureichen. Der Gesuchssteller oder die Gesuchsstellerin haben im Gesuch nachzuweisen, dass die Voraussetzungen gemäss Artikel 2 der Verordnung über Einsätze des Zivilschutzes zu Gunsten (SR 520.14) erfüllt sind.
Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz entscheidet über die Bewilligung des Einsatzes zu Gunsten der Gemeinschaft. Im Entscheid werden die Einsatzdauer, die Anzahl der höchstens zu leistenden Diensttage sowie der Kostenrahmen festgelegt.
Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz legt in Zusammenarbeit mit dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin die Koordination und die Leitung des Einsatzes zu Gunsten der Gemeinschaft fest.
Art. ikel 19 Katastrophen- und Nothilfe zu Gunsten anderer Kantone
Der Regierungsrat regelt die Hilfeleistung in der Vereinbarung zwischen den Kantonen über die interkantonale Hilfeleistung durch den Zivilschutz bei Katastrophen und in Notlagen vom 13. Mai 2005[2].
Der Regierungsrat entscheidet über die Bewilligung der Hilfeleistung. Im Entscheid werden die Einsatzdauer und die Anzahl der höchstens zu leistenden Diensttage sowie der Kostenrahmen festgelegt.
5 Ausbildung
Art. ikel 20 Ausbildungsinfrastruktur
Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz betreibt, unterhält und erneuert das Zivilschutzausbildungszentrum «Krump» in Erstfeld.
Art. ikel 21 Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung
Der Regierungsrat regelt die Ausbildung in der Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz[3].
Art. ikel 22 Wiederholungskurse
Die Schutzdienstpflichtigen leisten die jährlichen Wiederholungskurse in der Regel im Zivilschutzausbildungszentrum «Krump» in Erstfeld und in den Einwohnergemeinden.
Art. ikel 23 Ausbildung des Führungsunterstützungselements des Gemeindeführungsstabs
Die Ausbildung des Führungsunterstützungselements des Gemeindeführungsstabs obliegt der Zivilschutzorganisation.
6 Zivilschutzmaterial
Art. ikel 24 Ausrüstungs- und Retablierungsstelle
Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz betreibt und unterhält eine Ausrüstungs- und Retablierungsstelle für die persönliche Ausrüstung der Schutzdienstpflichtigen.
Art. ikel 25 Persönliche Ausrüstung
Die persönliche Ausrüstung der Schutzdienstpflichtigen umfasst die Bekleidung, das Schuhwerk, das Gepäck und besondere Ausrüstungsgegenstände.
Die Schutzdienstpflichtigen werden vom Amt für Militär und Bevölkerungsschutz unentgeltlich ausgerüstet. Die Schutzdienstpflichtigen erhalten die Artikel der persönlichen Ausrüstung leihweise.
Die Schutzdienstpflichtigen haben zu jeder Dienstleistung mit vollständiger, sauberer und einsatztauglicher Ausrüstung einzurücken. Sie haben ihre persönliche Ausrüstung in der Regel am Wohnort sicher aufzubewahren und in gutem Zustand zu halten. Unbrauchbar gewordene Ausrüstungsgegenstände sind zu retablieren.
Beim Übertritt in die Personalreserve, bzw. bei der Entlassung aus der Schutzdienstpflicht erfolgt die Rückgabe der persönlichen Ausrüstung an das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz.
Art. ikel 26 Zivilschutzmaterial der Zivilschutzorganisation
Die Zivilschutzorganisation benötigt für die Ausrüstung der Einsatzzüge an den Standorten Altdorf, Bürglen, Erstfeld, Schattdorf und Silenen Zivilschutzmaterial der Einwohnergemeinden.
Die Zivilschutzorganisation sichert an den Standorten der Einsatzzüge nach Vorgaben des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz die Instandhaltung des ausgeliehenen Materials der Einwohnergemeinden.
Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz kontrolliert an den Standorten der Einsatzzüge periodisch nach Vorgaben des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz die Einsatzbereitschaft und den Unterhalt des ausgeliehenen Materials der Einwohnergemeinden.
Art. ikel 27 Nutzung von Zivilschutzmaterial der Zivilschutzorganisation durch Partnerorganisationen
Zivilschutzmaterial der Zivilschutzorganisation kann auf Gesuch hin und sofern die zivilschutzeigenen Bedürfnisse das zulassen von Partnerorganisationen genutzt werden.
Gesuche von Partnerorganisationen für die zivilschutzfremde Nutzung von Zivilschutzmaterial sind dem Zivilschutz-Kommandant oder der Zivilschutz- Kommandantin zur Prüfung einzureichen.
Der Zivilschutz-Kommandant oder die Zivilschutz-Kommandantin entscheidet über die Bewilligung für die zivilschutzfremde Nutzung von Zivilschutzmaterial. Im Entscheid werden die Nutzungsdauer und weitere Auflagen festgelegt.
Der zuständige Einsatzleiter oder die zuständige Einsatzleiterin der Partnerorganisation ist verantwortlich für die Sicherheit beim Einsatz des Zivilschutzmaterials sowie für den Betrieb und den Unterhalt des ausgeliehenen Zivilschutzmaterials.
Die Zivilschutzorganisation kann für ihre Auftragserfüllung ausgeliehenes Zivilschutzmaterial jederzeit und unverzüglich zurückrufen.
Das ausgeliehene Zivilschutzmaterial ist in sauberem und einsatzbereitem Zustand zurückzugeben. Der zuständige Einsatzleiter oder die zuständige Einsatzleiterin der Partnerorganisation haftet für defektes und verlorenes Zivilschutzmaterial.
7 Schutzbauten
Art. ikel 28 Schlusskontrollen bei neuen und erneuerten Schutzräumen und Kulturgüterschutzräumen
Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz führt gemäss den Technischen Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz die Schlusskontrollen bei neuen und erneuerten Schutzräumen und Kulturgüterschutzräumen durch.
Art. ikel 29 Unterhalt der Kulturgüterschutzräume
Die Anlagewarte und Anlagewartinnen der Zivilschutzorganisation stellen in Zusammenarbeit mit den Eigentümern und Eigentümerinnen den technischen Unterhalt der Kulturgüterschutzräume gemäss den Technischen Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz sicher.
Art. ikel 30 Periodische Kontrolle der bestehenden Räume
Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz sorgt gemäss den Technischen Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz für die periodische Kontrolle der Betriebsbereitschaft und des Unterhalts der bestehenden öffentlichen und privaten Schutzräume und der bestehenden Kulturgüterschutzräume.
Art. ikel 31 Vom Bund anerkannte Schutzanlagen
Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz bestimmt die für den Fall bewaffneter Konflikte anerkannten Schutzanlagen (Kommandoposten, Bereitstellungsanlagen, geschützte Sanitätsstellen, geschützte Spitäler) im Kanton Uri.
Art. ikel 32 Unterhalt und periodische Kontrolle der Schutzanlagen
Die Anlagewarte und Anlagewartinnen der Zivilschutzorganisation stellen in Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen der Einwohnergemeinde den technischen Unterhalt der Schutzanlagen gemäss den Technischen Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz sicher.
Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz führt die periodische Anlagekontrolle gemäss den Technischen Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz durch.
8 Schutzraumbaupflicht und Ersatzbeiträge
Art. ikel 33 Ersatzbeiträge
Die Einwohnergemeinde verwaltet die Ersatzbeiträge.
Die Einwohnergemeinde stellt der Bauherrschaft spätestens bei Baubeginn die Ersatzbeiträge in Rechnung.
Die Ersatzbeiträge sind als Ersatzbeitragsfonds in die Bilanz der Einwohnergemeinderechnung aufzunehmen und auszuweisen. Der Ersatzbeitragsfonds ist nicht zu verzinsen.
Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz führt über die verfügten und verwendeten Ersatzbeiträge eine Kontrolle. Es gibt auf Antrag der Einwohnergemeinde die zur Verfügung stehenden Ersatzbeiträge für zweckgebundene Massnahmen des Zivilschutzes frei.
Die Einwohnergemeinde meldet dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz nach dessen Vorgaben jährlich den Kontostand sowie alle Kontobewegungen des Ersatzbeitragsfonds.
9 Kosten und Vergütungen
Art. ikel 34 * Zivilschutzkosten
Die jährlich durch den Kanton zu tragenden Zivilschutzkosten umfassen insbesondere:
- die Kosten für die Ausbildung der Schutzdienstpflichtigen (Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung, Wiederholungs- und Weiterbildungskurse, Rapporte, Einsatzübungen)
- die Kosten für das Zivilschutzmaterial (Beschaffung, Unterhalt, Ersatz, Lagerung und Liquidation)
- die Kosten für die Ausbildungsinfrastruktur (Betrieb, Unterhalt und Erneuerung des Zivilschutzausbildungszentrums «Krump» in Erstfeld)
- die Lohnkosten für das im Zivilschutz tätige Personal der kantonalen Verwaltung
- die ausserordentlichen Kosten für Einsätze der Zivilschutzorganisation zur Bewältigung von ausserordentlichen Lagen
Art. ikel 35 Vergütungen für Instruktoren und Instruktorinnen
Der Einsatz von Zivilschutzinstruktoren und Zivilschutzinstruktorinnen gemäss Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz[4] wird mit einer Kostenpauschale pro hauptamtliche Lehrperson und Teilnehmertag abgegolten.
Die Vergütungen werden dem Zivilschutzausbildungskonto gutgeschrieben.
Art. ikel 36 Unterhaltsbeiträge des Bundes
Die Einwohnergemeinden erhalten gemäss Verfügung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz die jährlichen Unterhaltspauschalen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen für den Fall bewaffneter Konflikte.
Der Kanton erhält gemäss Verfügung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz die jährlichen Unterhaltspauschalen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der kombinierten Schutzanlage für die Kantonsregierung sowie des geschützten Spitals für den Fall bewaffneter Konflikte.
Für die Entrichtung der Unterhaltspauschale hat der Eigentümer oder die Eigentümerin (Einwohnergemeinde, Kanton) pro Schutzanlage jährlich ein Gesuch auf dem Dienstweg an das Bundesamt für Bevölkerungsschutz zu richten. Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz regelt die Details.
Art. ikel 37 Kosten für das Führungsunterstützungselement des Gemeindeführungsstabs
Bietet der Gemeindeführungsstab sein zugewiesenes Führungsunterstützungselement für eigene Bedürfnisse auf, so trägt die Einwohnergemeinde die Kosten für Reise, Verpflegung und Unterkunft der Schutzdienstpflichtigen sowie für den Unterhalt des eingesetzten Zivilschutzmaterials.
Im Ereignisfall zur Bewältigung ausserordentlicher Lagen trägt die Zivilschutzorganisation die Kosten für das Führungsunterstützungselement des Gemeindeführungsstabs.
Art. ikel 38 Kosten für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft
Wer Dienstleistungen der Zivilschutzorganisation für Veranstaltungen, namentlich von Organisationen, Vereinen oder Aussteller, beansprucht, trägt die Kosten für Sold, Reise, Verpflegung und Unterkunft der Schutzdienstpflichtigen sowie für den Unterhalt des eingesetzten Zivilschutzmaterials.
10 Schlussbestimmungen
Art. ikel 39 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. August 2006 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 04.07.2006 | 01.08.2006 | Erlass | Erstfassung | AB 21.07.2006 |
| 20.10.2020 | 01.01.2021 | Artikel 34 | totalrevidiert | AB 30.10.2020 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 04.07.2006 | 01.08.2006 | Erstfassung | AB 21.07.2006 |
| Artikel 34 | 20.10.2020 | 01.01.2021 | totalrevidiert | AB 30.10.2020 |