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3.6205

Reglement über den Zivilschutz im Kanton Uri

(Zivilschutzreglement, ZSR)

Vom 04.07.2006 (Stand 01.01.2021)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf das Gesetz vom 25. September 2005 über den Bevölkerungsschutz im Kanton Uri (Bevölkerungsschutzgesetz, BSG, RB 3.6201),

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. ikel 1 Zweck und Geltungsbereich

Dieses Reglement vollzieht das Bevölkerungsschutzgesetz und regelt die Organisation, die Aufgaben, die Verantwortlichkeiten und die Zuständigkeiten im Zivilschutz.

2 Organisation

Art. ikel 2 Bestand

Der Sollbestand der kantonalen Zivilschutzorganisation beträgt 600 Schutzdienstpflichtige.

Der Sollbestand des Führungsunterstützungselements des Gemeindeführungsstabs beträgt:

  1. je 10 Schutzdienstpflichtige für die Gemeinden Altdorf, Andermatt, Attinghausen, Bürglen, Erstfeld, Flüelen, Schattdorf, Seedorf, Silenen und Spiringen
  2. je 5 Schutzdienstpflichtige für die Gemeinden Bauen, Göschenen, Gurtnellen, Hospental, Isenthal, Realp, Seelisberg, Sisikon, Unterschächen und Wassen

Art. ikel 3 Gliederung

Die Zivilschutzorganisation umfasst:

  1. den/die Zivilschutz-Kommandant/in und Zivilschutz-Kommandant Stellvertreter/in
  2. die Einsatzzüge (Pionier, Betreuung, Führungsunterstützung und Logistik)
  3. die Führungsunterstützungselemente der Gemeindeführungsstäbe
  4. den Lehrverband
  5. die Personalreserve

Art. ikel 4 Standorte

Die Standorte der Zivilschutzorganisation sind:

  1. Altdorf: 2 Pionierzüge, 1 Betreuungszug, 1 Zug Führungsunterstützung und Logistik kantonaler Führungsstab
  2. Bürglen: 1 Pionierzug
  3. Erstfeld: 1 Pionierzug
  4. Schattdorf: 1 Pionierzug
  5. Silenen: 1 Pionierzug
  6. Alle Gemeinden: 1 Führungsunterstützungselement des Gemeindeführungsstabs

Art. ikel 5 Zuweisung und Unterstellung

Das Führungsunterstützungselement des Gemeindeführungsstabs ist dem Gemeindeführungsstab zugewiesen und im Einsatz unterstellt.

Der Kulturgüterschutz-Spezialist oder die Kulturgüterschutz-Spezialistin ist im Führungsunterstützungselement des Gemeindeführungsstabs eingeteilt und dem oder der Kulturgüterschutzverantwortlichen des Kantons fachtechnisch zugewiesen.

Art. ikel 6 Einteilung

Die an der Rekrutierung ausgehobenen Schutzdienstpflichtigen werden in den Lehrverband eingeteilt.

Die Einteilung der Schutzdienstpflichtigen erfolgt nach der Grundausbildung.

Ab dem 30. Altersjahr werden die Schutzdienstpflichtigen in der Regel der Personalreserve zugewiesen. Für Kader und Spezialisten/Spezialistinnen muss deren Nachfolge gesichert sein.

3 Aufgaben

Art. ikel 7 Zivilschutz-Kommandant und Zivilschutz-Kommandantin

Der Zivilschutz-Kommandant oder die Zivilschutz-Kommandantin:

  1. führt die Zivilschutzorganisation
  2. bildet die Einsatzzüge und die Führungsunterstützungselemente der Gemeindeführungsstäbe aus
  3. sorgt für die Beschaffung und den Unterhalt der Ausrüstung
  4. plant und ordnet Massnahmen für den Schutz der Kulturgüter an
  5. erstattet Bericht über die geleisteten Einsätze

Art. ikel 8 Einsatzzüge

Der Pionierzug leistet insbesondere:

  1. Einsätze zur Schadenminderung und zur Überbrückung zerstörter Infrastrukturen
  2. Rettungs-, Unterstützungs- und Instandstellungseinsätze

Der Betreuungszug:

  1. betreut schutzbedürftige Personen
  2. unterstützt Evakuierungen aus gefährdeten Gebieten
  3. unterstützt nach Möglichkeit den Koordinierten Sanitätsdienst

Der Zug Führungsunterstützung und Logistik kantonaler Führungsstab unterstützt insbesondere das Erstellen, den Betrieb und den Unterhalt des Kommandopostens des kantonalen Führungsstabs.

Art. ikel 9 Führungsunterstützungselement des Gemeindeführungsstabs

Das Führungsunterstützungselement des Gemeindeführungsstabs:

  1. unterstützt insbesondere das Erstellen, den Betrieb und den Unterhalt des Kommandopostens des Gemeindeführungsstabs
  2. stellt in Zusammenarbeit mit dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz den technischen Unterhalt der zugewiesenen Schutzanlagen sowie den Unterhalt und die Einsatzbereitschaft des Zivilschutzmaterials in der Gemeinde sicher

Art. ikel 10 Lehrverband

Der Lehrverband weist gemäss Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz[1] die rekrutierten Schutzdienstpflichtigen den Standortkantonen zur Ausbildung in einer der drei Grundfunktionen Stabsassistent, Betreuer oder Pionier zu.

Art. ikel 11 Kulturgüterschutz-Spezialist oder Kulturgüterschutz-Spezialistin

Der Kulturgüterschutz-Spezialist oder die Kulturgüterschutz-Spezialistin:

  1. erstellt das Kulturgüterschutzinventar und die Dokumentationen nach Anweisungen des oder der Kulturgüterschutzverantwortlichen des Kantons
  2. kontrolliert periodisch die beweglichen und unbeweglichen Kulturgüter sowie die bestehenden Schutzvorkehrungen
  3. erstellt die Evakuierungs- und Schutzplanung für die geschützten Kulturgüter
  4. sorgt für die Kennzeichnung der Kulturgüter mit den offiziellen Schildern
  5. leitet im Einsatz die Verlegung der wichtigsten beweglichen Kulturgüter in geschützte Räume und das Schützen der unbeweglichen Kulturgüter oder Teilen davon

Art. ikel 12 Zivilschutzstelle

Die Zivilschutzstelle im Amt für Militär und Bevölkerungsschutz:

  1. erledigt die administrativen Arbeiten für die Zivilschutzorganisation
  2. führt das Kontroll- und Abrechnungswesen für die Schutzdienstpflichtigen
  3. ist Auskunfts- und Ansprechstelle in Zivilschutzbelangen

Art. ikel 13 Einwohnergemeinde

Die Einwohnergemeinde meldet dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz nach dessen Vorgaben:

  1. Änderungen von Personendaten in der Einwohnerkontrolle von Männern ab dem 18. Altersjahr bis und mit 40. Altersjahr oder stellt dem Amt den Zugriff auf die diesbezüglichen Daten der Einwohnerkontrolle sicher
  2. den Abbruch von Objekten mit Schutzräumen

4 Einsatz

Art. ikel 14 Einsatz der Zivilschutzorganisation

Zur Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen setzt das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz bei Bedarf die Zivilschutzorganisation oder Teile davon ein.

Der Einsatz der Zivilschutzorganisation kann auf Gesuch einer Gemeindebehörde erfolgen. Treffen gleichzeitig mehrere Gesuche ein, entscheidet das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz über die Einsätze der Zivilschutzorganisation und koordiniert diese.

Die Gesuche sind an das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz zu richten. In dringenden Fällen ausserhalb der Normalarbeitszeiten ist das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz über die kantonale Alarmstelle erreichbar.

Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz kann nach Rücksprache mit der Gemeindebehörde den Abbruch des Einsatzes anordnen.

Falls die Lage es erfordert, können die den Gemeindeführungsstäben zugewiesenen Führungsunterstützungselemente in Absprache mit den Gemeindebehörden für übergeordnete Einsätze eingesetzt werden.

Vorbehalten bleibt die Einsatzkompetenz des kantonalen Führungsstabs.

Art. ikel 15 Einsatz der Reserve

Falls die Lage es erfordert, können die Einsatzkräfte mit ausgebildeten Schutzdienstpflichtigen aus der Personalreserve verstärkt werden.

Art. ikel 16 Aufgebot

Im Ereignisfall erlässt das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz das Aufgebot der Einsatzzüge durch die kantonale Alarmstelle.

Für ordentliche Dienstleistungen erfolgt das Aufgebot der Schutzdienstpflichtigen schriftlich.

Art. ikel 17 Aufgebot des Führungsunterstützungselements des Gemeindeführungsstabs

Bietet der Gemeindeführungsstab sein zugewiesenes Führungsunterstützungselement auf, so orientiert er unmittelbar nach dem Aufgebot das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz, damit die Dienstleistungen der Schutzdienstpflichtigen durch die Zivilschutzstelle ordentlich erfasst und abgerechnet werden können.

Art. ikel 18 Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft

Gesuche für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft sind dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz so früh als möglich, in der Regel ein Jahr im Voraus, zur Prüfung einzureichen. Der Gesuchssteller oder die Gesuchsstellerin haben im Gesuch nachzuweisen, dass die Voraussetzungen gemäss Artikel 2 der Verordnung über Einsätze des Zivilschutzes zu Gunsten (SR 520.14) erfüllt sind.

Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz entscheidet über die Bewilligung des Einsatzes zu Gunsten der Gemeinschaft. Im Entscheid werden die Einsatzdauer, die Anzahl der höchstens zu leistenden Diensttage sowie der Kostenrahmen festgelegt.

Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz legt in Zusammenarbeit mit dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin die Koordination und die Leitung des Einsatzes zu Gunsten der Gemeinschaft fest.

Art. ikel 19 Katastrophen- und Nothilfe zu Gunsten anderer Kantone

Der Regierungsrat regelt die Hilfeleistung in der Vereinbarung zwischen den Kantonen über die interkantonale Hilfeleistung durch den Zivilschutz bei Katastrophen und in Notlagen vom 13. Mai 2005[2].

Der Regierungsrat entscheidet über die Bewilligung der Hilfeleistung. Im Entscheid werden die Einsatzdauer und die Anzahl der höchstens zu leistenden Diensttage sowie der Kostenrahmen festgelegt.

5 Ausbildung

Art. ikel 20 Ausbildungsinfrastruktur

Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz betreibt, unterhält und erneuert das Zivilschutzausbildungszentrum «Krump» in Erstfeld.

Art. ikel 21 Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung

Der Regierungsrat regelt die Ausbildung in der Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz[3].

Art. ikel 22 Wiederholungskurse

Die Schutzdienstpflichtigen leisten die jährlichen Wiederholungskurse in der Regel im Zivilschutzausbildungszentrum «Krump» in Erstfeld und in den Einwohnergemeinden.

Art. ikel 23 Ausbildung des Führungsunterstützungselements des Gemeindeführungsstabs

Die Ausbildung des Führungsunterstützungselements des Gemeindeführungsstabs obliegt der Zivilschutzorganisation.

6 Zivilschutzmaterial

Art. ikel 24 Ausrüstungs- und Retablierungsstelle

Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz betreibt und unterhält eine Ausrüstungs- und Retablierungsstelle für die persönliche Ausrüstung der Schutzdienstpflichtigen.

Art. ikel 25 Persönliche Ausrüstung

Die persönliche Ausrüstung der Schutzdienstpflichtigen umfasst die Bekleidung, das Schuhwerk, das Gepäck und besondere Ausrüstungsgegenstände.

Die Schutzdienstpflichtigen werden vom Amt für Militär und Bevölkerungsschutz unentgeltlich ausgerüstet. Die Schutzdienstpflichtigen erhalten die Artikel der persönlichen Ausrüstung leihweise.

Die Schutzdienstpflichtigen haben zu jeder Dienstleistung mit vollständiger, sauberer und einsatztauglicher Ausrüstung einzurücken. Sie haben ihre persönliche Ausrüstung in der Regel am Wohnort sicher aufzubewahren und in gutem Zustand zu halten. Unbrauchbar gewordene Ausrüstungsgegenstände sind zu retablieren.

Beim Übertritt in die Personalreserve, bzw. bei der Entlassung aus der Schutzdienstpflicht erfolgt die Rückgabe der persönlichen Ausrüstung an das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz.

Art. ikel 26 Zivilschutzmaterial der Zivilschutzorganisation

Die Zivilschutzorganisation benötigt für die Ausrüstung der Einsatzzüge an den Standorten Altdorf, Bürglen, Erstfeld, Schattdorf und Silenen Zivilschutzmaterial der Einwohnergemeinden.

Die Zivilschutzorganisation sichert an den Standorten der Einsatzzüge nach Vorgaben des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz die Instandhaltung des ausgeliehenen Materials der Einwohnergemeinden.

Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz kontrolliert an den Standorten der Einsatzzüge periodisch nach Vorgaben des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz die Einsatzbereitschaft und den Unterhalt des ausgeliehenen Materials der Einwohnergemeinden.

Art. ikel 27 Nutzung von Zivilschutzmaterial der Zivilschutzorganisation durch Partnerorganisationen

Zivilschutzmaterial der Zivilschutzorganisation kann auf Gesuch hin und sofern die zivilschutzeigenen Bedürfnisse das zulassen von Partnerorganisationen genutzt werden.

Gesuche von Partnerorganisationen für die zivilschutzfremde Nutzung von Zivilschutzmaterial sind dem Zivilschutz-Kommandant oder der Zivilschutz- Kommandantin zur Prüfung einzureichen.

Der Zivilschutz-Kommandant oder die Zivilschutz-Kommandantin entscheidet über die Bewilligung für die zivilschutzfremde Nutzung von Zivilschutzmaterial. Im Entscheid werden die Nutzungsdauer und weitere Auflagen festgelegt.

Der zuständige Einsatzleiter oder die zuständige Einsatzleiterin der Partnerorganisation ist verantwortlich für die Sicherheit beim Einsatz des Zivilschutzmaterials sowie für den Betrieb und den Unterhalt des ausgeliehenen Zivilschutzmaterials.

Die Zivilschutzorganisation kann für ihre Auftragserfüllung ausgeliehenes Zivilschutzmaterial jederzeit und unverzüglich zurückrufen.

Das ausgeliehene Zivilschutzmaterial ist in sauberem und einsatzbereitem Zustand zurückzugeben. Der zuständige Einsatzleiter oder die zuständige Einsatzleiterin der Partnerorganisation haftet für defektes und verlorenes Zivilschutzmaterial.

7 Schutzbauten

Art. ikel 28 Schlusskontrollen bei neuen und erneuerten Schutzräumen und Kulturgüterschutzräumen

Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz führt gemäss den Technischen Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz die Schlusskontrollen bei neuen und erneuerten Schutzräumen und Kulturgüterschutzräumen durch.

Art. ikel 29 Unterhalt der Kulturgüterschutzräume

Die Anlagewarte und Anlagewartinnen der Zivilschutzorganisation stellen in Zusammenarbeit mit den Eigentümern und Eigentümerinnen den technischen Unterhalt der Kulturgüterschutzräume gemäss den Technischen Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz sicher.

Art. ikel 30 Periodische Kontrolle der bestehenden Räume

Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz sorgt gemäss den Technischen Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz für die periodische Kontrolle der Betriebsbereitschaft und des Unterhalts der bestehenden öffentlichen und privaten Schutzräume und der bestehenden Kulturgüterschutzräume.

Art. ikel 31 Vom Bund anerkannte Schutzanlagen

Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz bestimmt die für den Fall bewaffneter Konflikte anerkannten Schutzanlagen (Kommandoposten, Bereitstellungsanlagen, geschützte Sanitätsstellen, geschützte Spitäler) im Kanton Uri.

Art. ikel 32 Unterhalt und periodische Kontrolle der Schutzanlagen

Die Anlagewarte und Anlagewartinnen der Zivilschutzorganisation stellen in Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen der Einwohnergemeinde den technischen Unterhalt der Schutzanlagen gemäss den Technischen Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz sicher.

Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz führt die periodische Anlagekontrolle gemäss den Technischen Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz durch.

8 Schutzraumbaupflicht und Ersatzbeiträge

Art. ikel 33 Ersatzbeiträge

Die Einwohnergemeinde verwaltet die Ersatzbeiträge.

Die Einwohnergemeinde stellt der Bauherrschaft spätestens bei Baubeginn die Ersatzbeiträge in Rechnung.

Die Ersatzbeiträge sind als Ersatzbeitragsfonds in die Bilanz der Einwohnergemeinderechnung aufzunehmen und auszuweisen. Der Ersatzbeitragsfonds ist nicht zu verzinsen.

Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz führt über die verfügten und verwendeten Ersatzbeiträge eine Kontrolle. Es gibt auf Antrag der Einwohnergemeinde die zur Verfügung stehenden Ersatzbeiträge für zweckgebundene Massnahmen des Zivilschutzes frei.

Die Einwohnergemeinde meldet dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz nach dessen Vorgaben jährlich den Kontostand sowie alle Kontobewegungen des Ersatzbeitragsfonds.

9 Kosten und Vergütungen

Art. ikel 34 * Zivilschutzkosten

Die jährlich durch den Kanton zu tragenden Zivilschutzkosten umfassen insbesondere:

  1. die Kosten für die Ausbildung der Schutzdienstpflichtigen (Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung, Wiederholungs- und Weiterbildungskurse, Rapporte, Einsatzübungen)
  2. die Kosten für das Zivilschutzmaterial (Beschaffung, Unterhalt, Ersatz, Lagerung und Liquidation)
  3. die Kosten für die Ausbildungsinfrastruktur (Betrieb, Unterhalt und Erneuerung des Zivilschutzausbildungszentrums «Krump» in Erstfeld)
  4. die Lohnkosten für das im Zivilschutz tätige Personal der kantonalen Verwaltung
  5. die ausserordentlichen Kosten für Einsätze der Zivilschutzorganisation zur Bewältigung von ausserordentlichen Lagen

Art. ikel 35 Vergütungen für Instruktoren und Instruktorinnen

Der Einsatz von Zivilschutzinstruktoren und Zivilschutzinstruktorinnen gemäss Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz[4] wird mit einer Kostenpauschale pro hauptamtliche Lehrperson und Teilnehmertag abgegolten.

Die Vergütungen werden dem Zivilschutzausbildungskonto gutgeschrieben.

Art. ikel 36 Unterhaltsbeiträge des Bundes

Die Einwohnergemeinden erhalten gemäss Verfügung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz die jährlichen Unterhaltspauschalen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen für den Fall bewaffneter Konflikte.

Der Kanton erhält gemäss Verfügung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz die jährlichen Unterhaltspauschalen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der kombinierten Schutzanlage für die Kantonsregierung sowie des geschützten Spitals für den Fall bewaffneter Konflikte.

Für die Entrichtung der Unterhaltspauschale hat der Eigentümer oder die Eigentümerin (Einwohnergemeinde, Kanton) pro Schutzanlage jährlich ein Gesuch auf dem Dienstweg an das Bundesamt für Bevölkerungsschutz zu richten. Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz regelt die Details.

Art. ikel 37 Kosten für das Führungsunterstützungselement des Gemeindeführungsstabs

Bietet der Gemeindeführungsstab sein zugewiesenes Führungsunterstützungselement für eigene Bedürfnisse auf, so trägt die Einwohnergemeinde die Kosten für Reise, Verpflegung und Unterkunft der Schutzdienstpflichtigen sowie für den Unterhalt des eingesetzten Zivilschutzmaterials.

Im Ereignisfall zur Bewältigung ausserordentlicher Lagen trägt die Zivilschutzorganisation die Kosten für das Führungsunterstützungselement des Gemeindeführungsstabs.

Art. ikel 38 Kosten für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft

Wer Dienstleistungen der Zivilschutzorganisation für Veranstaltungen, namentlich von Organisationen, Vereinen oder Aussteller, beansprucht, trägt die Kosten für Sold, Reise, Verpflegung und Unterkunft der Schutzdienstpflichtigen sowie für den Unterhalt des eingesetzten Zivilschutzmaterials.

10 Schlussbestimmungen

Art. ikel 39 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. August 2006 in Kraft.

Egress

AB 21.07.2006

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
04.07.2006 01.08.2006 Erlass Erstfassung AB 21.07.2006
20.10.2020 01.01.2021 Artikel 34 totalrevidiert AB 30.10.2020

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 04.07.2006 01.08.2006 Erstfassung AB 21.07.2006
Artikel 34 20.10.2020 01.01.2021 totalrevidiert AB 30.10.2020