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3.6207

Reglement über den kantonalen Führungsstab Uri

(KAFUR-Reglement, KFSR)

Vom 12.12.2006 (Stand 01.01.2007)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 6 und 27 des Gesetzes vom 25. September 2005 über den Bevölkerungsschutz im Kanton Uri (Bevölkerungsschutzgesetz, BSG, RB 3.6201),

beschliesst:

1 Organisation und Aufgaben

1.1 Kantonaler Führungsstab

Art. ikel 1 Unterstellung und Zusammensetzung

Der kantonale Führungsstab als Stabsorgan des Regierungsrats zur Bewältigung von ausserordentlichen Lagen ist in der Vorbereitungsphase dem Vorsteher oder der Vorsteherin der Sicherheitsdirektion, in der Einsatzphase dem Regierungsrat unterstellt. Dieser kann dafür eine regierungsrätliche Delegation bestimmen.

Dem kantonalen Führungsstab gehören an:

  1. der Stabschef oder die Stabschefin
  2. die Stellvertreter des Stabschefs oder der Stabschefin
  3. die Chefs oder die Chefinnen der Untergruppen Polizei, Feuerwehr, Gesundheit, Umwelt, Technische Betriebe und Zivilschutz
  4. der Chef oder die Chefin Führungsunterstützung
  5. der Chef oder die Chefin Lagebüro
  6. der Chef oder die Chefin Information
  7. der Leiter oder die Leiterin der Koordinationsstelle Notorganisation
  8. der Kommandant oder die Kommandantin des Kantonalen Territorialverbindungsstabs Uri der Territorialregion 3

Im Verhinderungsfall ist eine kompetente Stellvertretung sicherzustellen.

Der Stabschef oder die Stabschefin ist berechtigt, bei Bedarf den kantonalen Führungsstab mit verwaltungsinternen oder externen Fach- und Hilfspersonen zu erweitern.

Art. ikel 2 Aufgaben des kantonalen Führungsstabs: Vorbereitung

Der kantonale Führungsstab bereitet sich auf seine Aufgaben vor, indem er insbesondere:

  1. die Grundlagen zuhanden des Regierungsrats für das Funktionieren der Regierungstätigkeit und der lebenswichtigen Dienste in ausserordentlichen Lagen erarbeitet
  2. die Organisation und den Betrieb für die zeit- und lagegerechte Führung im Ereignisfall gewährleistet
  3. in Ausbildungskursen und Übungen für die Gemeindeführungsstäbe Unterstützung leistet
  4. die Zusammenarbeit mit den Gemeindeführungsstäben, mit lokalen und interkantonalen Instanzen sowie mit dem Bund, insbesondere mit der Armee sicherstellt
  5. die Führungsdokumentationen für die Ereignisbewältigung in ausserordentlichen Lagen erstellt und nachführt

Art. ikel 3 Aufgaben des kantonalen Führungsstabs: Einsatz

Der kantonale Führungsstab erfüllt seine Aufgaben im Ereignisfall, indem er insbesondere:

  1. seinen Kommandoposten organisiert und betreibt
  2. Informationen über die verschiedenen Lagen sammelt und auswertet
  3. die Notwendigkeit präventiver Massnahmen prüft und deren Anordnung beurteilt
  4. Entscheidungsgrundlagen für den Regierungsrat erarbeitet
  5. alle Bedürfnisse erfasst und die erforderlichen Massnahmen aufgrund des generellen Auftrags des Regierungsrats vollzieht
  6. mit den Gemeindeführungsstäben, mit lokalen und interkantonalen Instanzen sowie mit dem Bund, insbesondere mit der Armee zusammenarbeitet
  7. die Zusammenarbeit der Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz koordiniert und unterstützt
  8. die Information der Bevölkerung – der Lage angepasst – sicherstellt

Art. ikel 4 Aufgaben des Stabschefs oder der Stabschefin

Der Stabschef oder die Stabschefin erfüllt seine oder ihre Aufgaben, indem er oder sie insbesondere:

  1. im Ereignisfall die Gesamteinsatzleitung übernimmt
  2. die Arbeit des Stabs leitet und koordiniert
  3. bei Dringlichkeit Sofortmassnahmen anordnet
  4. Anträge dem Regierungsrat zum Entscheid unterbreitet
  5. Einsätze des Teilstabs bei grösseren Unfällen oder ausserordentlichen Ereignissen regelt
  6. die Weisungen für die Stabsarbeit erlässt und deren Wirksamkeit überprüft
  7. dem Regierungsrat Bericht erstattet
  8. die Aktivitäten der Koordinationsstelle Notorganisation periodisch überprüft

1.2 Koordinationsstelle Notorganisation

Art. ikel 5 Aufgaben und Unterstellung

Die Koordinationsstelle Notorganisation bereitet die Notorganisation vor.

Die Koordinationsstelle Notorganisation erfüllt ihre Aufgaben, indem sie in Absprache mit dem Stabschef oder der Stabschefin insbesondere:

  1. die erforderlichen Weisungen des kantonalen Führungsstabs vorbereitet
  2. die personellen, organisatorischen, materiellen und rechtlichen Vorbereitungen für die Bewältigung von ausserordentlichen Ereignissen auf der politischen und strategischen sowie auf der operativen und taktischen Ebene vorbereitet
  3. die Vorbereitungen in den Führungs- und Fachbereichen der Funktionsträger im kantonalen Führungsstab und in den Gemeindeführungsstäben periodisch überprüft
  4. die jährlichen Ausbildungs- und Instruktionsrapporte, Kurse und Übungen mit dem kantonalen Führungsstab, den Gemeindeführungsstäben, den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes und dem kantonalen Territorialverbindungsstab Uri koordiniert und durchführt
  5. das jährliche Budget der kantonalen Notorganisation erstellt und die Kontrolle über die bewilligten Kredite führt

Sie ist dem Vorsteher oder der Vorsteherin des zuständigen Amts[1] unterstellt und kann in Personalunion mit dem Amtsvorsteher oder der Amtsvorsteherin besetzt werden.

Art. ikel 6 Entschädigung, Haftung und Versicherung beigezogener Fach- und Hilfspersonen

Fach- und Hilfspersonen, welche nicht der kantonalen oder einer Gemeindeverwaltung angehören, werden gemäss den geltenden Bestimmungen der Nebenamtsverordnung (RB 2.2251) entschädigt.

Die Haftung und Versicherung der Fach- und Hilfspersonen richtet sich nach den Bestimmungen der Personalverordnung (RB 2.4211).

2 Einsatz

Art. ikel 7 Führung in ausserordentlichen Lagen

Der Regierungsrat entscheidet, wann der kantonale Führungsstab eingesetzt und wann er von seinem Auftrag entbunden wird.

Bei grösseren Unfallereignissen oder wenn Gefahr droht, dass eine Notstandsituation eintritt, hat der Polizeikommandant oder die Polizeikommandantin den Stabschef oder die Stabschefin, bei Verhinderung deren Stellvertretung oder ein anderes Mitglied des Führungsstabs zu orientieren.

Gestützt darauf beantragt der Stabschef oder die Stabschefin bzw. die Stellvertretung dem Regierungsrat, über den Einsatz des Führungsstabs zu entscheiden. Vorbehalten bleiben notwendige Soforteinsätze nach Artikel 6 Absatz 3 des Bevölkerungsschutzgesetzes.

Art. ikel 8 Unterstellung der Mittel

Der Gesamteinsatzleitung sind je nach Bedarf für die Dauer des Einsatzes direkt unterstellt:

  1. die Kantonspolizei
  2. die Feuerwehren
  3. die Chemiewehr Uri
  4. der Zivilschutz
  5. die sanitätsdienstlichen Rettungs- und Versorgungseinrichtungen
  6. die Mittel der kantonalen Verwaltung
  7. die Mittel der Einwohner- und Bürgergemeinden
  8. die wirtschaftliche Grundversorgung
  9. die weiteren, nach Bedarf zugeführten Mittel

3 Ausbildung

Art. ikel 9 Zuständigkeit

Die Koordinationsstelle Notorganisation bildet, unter der Verantwortung des Stabschefs oder der Stabschefin, den kantonalen Führungsstab und die Gemeindeführungsstäbe aus.

Sie ist verantwortlich für die Ausbildung im Verbund mit den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes, soweit dies nicht in den Aufgabenbereich einer andern Dienststelle fällt.

Art. ikel 10 Ausbildungskurse und Übungen

Der Leiter oder die Leiterin der Koordinationsstelle Notorganisation delegiert die vom Kanton und den Gemeinden bezeichneten Personen zu Kursen und Übungen des Bundes.

Die Ausbildung der Stäbe erfolgt in Stabsrapporten, Stabs- und Fachkursen sowie in Stabs- und Einsatzübungen.

Die Verbandsausbildung mit den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes erfolgt in Kursen und Einsatzübungen.

Der Leiter oder die Leiterin der Koordinationsstelle Notorganisation ist berechtigt, für Kurse und Übungen externe Fach- und Hilfspersonen beizuziehen.

4 Schlussbestimmungen

Art. ikel 11 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 27. Dezember 1983 über die Zusammensetzung und Aufgaben des zivilen kantonalen Führungsstabes wird aufgehoben.

Art. ikel 12 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Egress

AB 22.12.2006

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
12.12.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung AB 22.12.2006

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 12.12.2006 01.01.2007 Erstfassung AB 22.12.2006