Dieses Gesetz bezweckt, die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit im ganzen Kanton zu gewährleisten.
3.8111
Polizeigesetz
(PolG)
Präambel
gestützt auf Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),
1 Zweck und Geltungsbereich
Art. ikel 1 Zweck
Art. ikel 2 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Kantonspolizei und für jene Organisationen und Personen, denen der Kanton polizeiliche Aufgaben überträgt.
Es gilt, soweit nicht die Schweizerische Strafprozessordnung (SR 312.0) oder die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (SR 312.1) zur Anwendung kommt oder die besondere Gesetzgebung nicht ausdrücklich etwas anderes regelt. *
2 Aufgaben
Art. ikel 3 Allgemeiner Auftrag
Die Kantonspolizei sorgt auf dem ganzen Kantonsgebiet für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit.
Sie trägt durch Information, Beratung und andere geeignete Massnahmen dazu bei, Straftaten und Unfälle möglichst zu verhüten.
Art. ikel 3a * Vorermittlung und Vorverfahren
Ausgehend von Hinweisen oder eigenen Wahrnehmungen tätigt die Kantonspolizei Vorermittlungen, um festzustellen, ob strafbare Handlungen zu verhindern oder aufzuklären sind.
Die Tätigkeit der Kantonspolizei im Rahmen der polizeilichen Vorermittlung richtet sich nach diesem Gesetz.
Die Kantonspolizei wirkt bei der Aufklärung von Straftaten im Vorverfahren gemäss Artikel 299 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0) mit und erfüllt die darin der Polizei zugewiesenen Aufgaben.
Art. ikel 4 Aufgaben im Einzelnen
Die Kantonspolizei erfüllt im Rahmen ihrer Zuständigkeit insbesondere folgende Aufgaben: Sie:
- ergreift Massnahmen, um unmittelbar drohende Gefahren für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit für Mensch, Tier, Sachen und Umwelt abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen
- besorgt die Aufgaben der Sicherheits-, Kriminal- und Verkehrspolizei
- erfüllt die ihr übertragenen Aufgaben der Strafverfolgung
- leistet den Verwaltungs- und Justizbehörden Amts- und Vollzugshilfe, soweit das gesetzlich vorgesehen oder unerlässlich ist, um die Rechtsordnung durchzusetzen
- ist kantonale Alarmstelle
- betreibt die Einsatzleitzentrale
- berät und ergreift präventive Schutzmassnahmen im Rahmen des Bedrohungsmanagements
- erfüllt weitere Aufgaben, die ihr die Gesetzgebung überträgt
Private Rechte hat die Kantonspolizei nur dann zu schützen, wenn deren Bestand glaubhaft gemacht wird, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Ausübung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Art. ikel 5 Information der Öffentlichkeit
Die Kantonspolizei informiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit, soweit nicht überwiegende Interessen oder gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
Art. ikel 5a Ausnahmen vom Öffentlichkeitsprinzip
Der Zugang zu amtlichen Dokumenten gemäss dem kantonalen Öffentlichkeitsgesetz (RB 2.2711) gilt nicht für Dokumente der Kantonspolizei, die Rückschlüsse auf ihre aktuellen Mittel, Fähigkeiten und Dispositionen zulassen. *
3 Grundsätze polizeilichen Handelns
3.1 Allgemeine Grundsätze
Art. ikel 6 Einschränkung
Die Kantonspolizei darf Massnahmen nach diesem Gesetz nur ergreifen, um ihren gesetzlichen Auftrag zu erfüllen.
Art. ikel 7 Verhältnismässigkeit
Von mehreren geeigneten Massnahmen trifft die Kantonspolizei diejenige, die die betroffenen Personen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
Eine Massnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zum angestrebten Erfolg in einem erkennbaren Missverhältnis steht.
Massnahmen sind aufzuheben, wenn ihr Zweck erreicht ist oder wenn sich zeigt, dass der Zweck der Massnahme nicht erreicht werden kann.
Art. ikel 8 Polizeiliche Generalklausel
Die Kantonspolizei kann im Einzelfall auch ohne besondere gesetzliche Grundlage unaufschiebbare Massnahmen treffen, um unmittelbar drohende, erhebliche Gefahren oder eingetretene erhebliche Störungen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit abzuwehren, einzudämmen oder zu beseitigen.
Art. ikel 9 Störerprinzip: Grundsatz
Polizeiliches Handeln richtet sich gegen die Person, die unmittelbar die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit stört oder gefährdet oder die für das Verhalten einer Drittperson verantwortlich ist, das zu einer Störung oder Gefährdung führt.
Geht eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit unmittelbar von einem Tier oder einer Sache aus, richtet sich das polizeiliche Handeln gegen die Person, die als Eigentümerin oder Eigentümer oder aus einem anderen Grund die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Tier oder die Sache ausübt.
Art. ikel 10 Störerprinzip: Ausnahmen
Das polizeiliche Handeln kann sich gegen andere Personen richten, wenn:
- eine erhebliche Störung oder eine unmittelbar drohende erhebliche Gefahr abzuwehren ist
- Massnahmen gegen den oder die Störenden nicht rechtzeitig möglich oder nicht Erfolg versprechend sind und
- die Massnahmen den betroffenen Personen zumutbar sind
Art. ikel 11 Opportunitätsprinzip
Sofern keine wichtigen öffentlichen oder privaten Interessen betroffen sind und der übergeordnete Auftrag der Kantonspolizei ein Eingreifen nicht zulässt, kann diese von einem polizeilichen Einsatz absehen.
Art. ikel 12 Legitimation
Angehörige der Kantonspolizei müssen sich ausdrücklich oder stillschweigend ausweisen, wenn sie polizeiliche Massnahmen ergreifen.
Die Polizeiuniform gilt in der Regel als Ausweis für polizeiliches Handeln. Wenn die betroffene Person das verlangt, haben sich die Angehörigen der Kantonspolizei zusätzlich mit ihrem Polizeiausweis zu legitimieren, soweit es die Umstände zulassen.
Angehörige der Kantonspolizei in Zivil weisen sich vor jeder Amtshandlung mit ihrem Polizeiausweis aus, sofern es die Umstände zulassen.
3.2 Polizeiliche Massnahmen im Einzelnen
Art. ikel 13 Anhaltung und Identitätsfeststellung
Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Personen anhalten, ihre Identität feststellen und abklären, ob nach ihnen oder nach Fahrzeugen oder anderen Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird, oder ob sie die Rechtsordnung verletzt haben.
Angehaltene Personen müssen auf Verlangen ihre Personalien angeben, mitgeführte Ausweise vorlegen, Sachen in ihrem Gewahrsam vorzeigen und zu diesem Zweck Fahrzeuge und Behältnisse öffnen.
Die Kantonspolizei kann eine angehaltene Person auf eine der Polizeidienststellen mitnehmen, wenn ihre Identität an Ort und Stelle nicht sicher oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann, wenn weitere Abklärungen notwendig sind, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die angehaltene Person unrichtige Angaben macht. *
Die angehaltene Person muss so bald als möglich aufgeklärt werden, warum sie auf die Polizeidienststelle mitgenommen wird.
Wird eine unmündige Person gestützt auf Absatz 3 auf eine Polizeidienststelle mitgenommen, hat die Kantonspolizei die Inhaberin oder den Inhaber der elterlichen Sorge unverzüglich zu informieren.
Art. ikel 14 * Öffentliche Fahndung
Die Kantonspolizei kann eine Person mit oder ohne Bild zur öffentlichen Fahndung ausschreiben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die gesuchte Person:
- verunfallt oder Opfer eines Verbrechens oder eines schweren Vergehens geworden ist
- sich selbst oder Dritte gefährden könnte
- in polizeilichen Gewahrsam genommen werden soll
- entlaufen oder entwichen ist oder
- polizeilich vorgeführt werden soll
Von einer öffentlichen Fahndung ist abzusehen, wenn überwiegende schützenswerte private oder öffentliche Interessen entgegenstehen.
Art. ikel 15 * Festnahme bei Übertretungen
Soll eine Person, die bei der Begehung einer Übertretung auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar danach angetroffen wurde, länger als drei Stunden festgehalten werden, muss dies durch einen Offizier oder eine Offizierin der Kantonspolizei angeordnet werden.
Art. ikel 17 * Erkennungsdienstliche Massnahmen: Begriff
Als erkennungsdienstliche Massnahmen gelten solche, die helfen, Personen zu identifizieren.
Dazu gehören insbesondere:
- das Abnehmen, Aufbewahren und Auswerten von Finger-, Hand-, Ohren-, Fuss- und Gebissabdrücken sowie Abdrücken weiterer für die Personenidentifizierung geeigneter Körpermerkmale
- das Erstellen, Aufbewahren und Auswerten von Fotos und Videoaufnahmen
- das Abnehmen, Aufbewahren und Auswerten von Schriftproben
- das Entnehmen und Aufbewahren von Wangenschleimhautabstrichen oder anderem für die DNA-Analyse geeignetem biologischen Material
- das Feststellen, Sichern, Aufbewahren und Auswerten von Spuren am Körper oder auf Materialien
Art. ikel 18 * Erkennungsdienstliche Massnahmen: Zulässigkeit und Registrierung
Die Kantonspolizei kann erkennungsdienstliche Massnahmen treffen, wenn das notwendig ist, um ihre Aufgaben zu erfüllen.
Solche Massnahmen sind nur zulässig bei Personen:
- deren Identität sich auf andere Weise nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten feststellen lässt
- die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt sind oder gegen die eine freiheitsentziehende Massnahme gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch (SR 311.0) verhängt worden ist
- gegen die eine freiheitsentziehende Massnahme nicht strafrechtlicher Art verhängt worden ist
- die des Landes verwiesen wurden oder gegen die eine Einreisesperre besteht
- die ausländerrechtlich weggewiesen oder in ausländerrechtliche Haft genommen wurden
Besteht kein hinreichender Grund, erkennungsdienstliche Unterlagen zu sicherheitspolizeilichen Zwecken zu registrieren und aufzubewahren, sind diese von Amtes wegen zu vernichten und entsprechende Registraturhinweise zu löschen:
- wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden
- spätestens nach drei Jahren, soweit sie nicht weiterhin für ein laufendes Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden
- sofern nicht andere gesetzliche Regelungen entgegenstehen
Art. ikel 19 * Befragung, Vorladung und Vorführung
Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Person unter Nennung des Grunds ohne Beachtung besonderer Formvorschriften vorladen, insbesondere für Befragungen, für Identitätsfeststellungen oder erkennungsdienstliche Massnahmen sowie für die Herausgabe von Tieren oder Sachen.
Leistet die von der Kantonspolizei vorgeladene Person der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie auf Anordnung der Polizeikommandantin oder des Polizeikommandanten vorgeführt werden, wenn ihr diese Massnahme zuvor schriftlich angedroht worden ist.
Eine Person kann auf Anordnung der Polizeikommandantin oder des Polizeikommandanten ohne vorgängige Androhung polizeilich vorgeführt werden, wenn Gefahr im Verzug ist und befürchtet werden muss, dass sie der Vorladung nicht Folge leistet.
Die Vorführung wird in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden; sie ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
Die Kantonspolizei kann eine Person ohne Beachtung besonderer Formvorschriften zu Sachverhalten befragen, wenn dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.
Sobald ein Verdacht auf ein strafbares Verhalten besteht, gelten für die Befragung die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0).
Art. ikel 19a * Zeugeneinvernahme
Die Angehörigen der Kantonspolizei sind berechtigt, im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zeugen einzuvernehmen.
Art. ikel 20 * Polizeigewahrsam
Die Kantonspolizei kann eine Person in polizeilichen Gewahrsam nehmen, wenn:
- sie sich selbst, andere Personen, Tiere oder wichtige Einrichtungen ernsthaft und unmittelbar gefährdet
- dies zur Sicherstellung des Vollzugs einer durch die zuständige Behörde angeordneten Wegweisung, Fernhaltung, eines Kontaktverbots, einer Vor-, Zu- oder Rückführung erforderlich ist oder
- sie sich dem Vollzug einer freiheitsentziehenden Strafe oder Massnahme durch Flucht entzogen hat
Die in Gewahrsam genommene Person ist in einer ihr verständlichen Sprache über den Grund der Massnahme und ihre Rechte zu orientieren. Sie kann eine Anwältin oder einen Anwalt bestellen. Zudem kann sie eine Person ihres Vertrauens benachrichtigen, sofern der Zweck der Massnahme dadurch nicht gefährdet wird.
Der Gewahrsam dauert bis zum Wegfall seines Grunds, längstens jedoch 24 Stunden. Die Kantonspolizei hat alle Massnahmen zu treffen, damit die Dauer des Freiheitsentzugs auf ein Minimum beschränkt werden kann.
Das Zwangsmassnahmengericht überprüft auf Gesuch der betroffenen Person die Rechtmässigkeit des Gewahrsams. Dem Gesuch kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden.
Ist im Hinblick auf die Zuführung an eine für weitere Massnahmen zuständige Stelle ein Gewahrsam von mehr als 24 Stunden notwendig, so stellt die Kantonspolizei innert 24 Stunden ab Beginn des Gewahrsams dem Zwangsmassnahmengericht einen begründeten Antrag auf Verlängerung. Für das Verfahren sind Artikel 225 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0) sinngemäss anwendbar.
Art. ikel 21 Ausschreibung
Die Kantonspolizei schreibt eine Person, deren Aufenthalt nicht bekannt ist, zur polizeilichen Fahndung aus, wenn:
- die Voraussetzungen für eine Vorführung oder einen polizeilichen Gewahrsam gegeben sind
- aufgrund ihres Verhaltens konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdung von Personen oder Sachen bestehen
- …
- sie aus einer Anstalt entwichen ist, in der sie sich aus strafrechtlichen oder fürsorgerischen Gründen aufzuhalten hat
- sie vermisst wird oder
- ihr amtliche Dokumente zugestellt werden müssen
Die Ausschreibung wird widerrufen, sobald der Grund entfällt.
Art. ikel 21a * Automatisierte Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung
Die Kantonspolizei kann zum Zweck der Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung Kontrollschilder von Fahrzeugen automatisch erfassen und mit folgenden Datensammlungen abgleichen:
- den polizeilichen Personen- und Sachfahndungsregistern
- den einzelnen Fahndungsaufträgen
- den Listen von Kontrollschildern von Fahrzeughalterinnen oder Fahrzeughaltern, denen der Führerausweis entzogen oder verweigert worden ist
In jedem Fall kann die Kantonspolizei technische Mittel einsetzen, um den Strassenverkehr zu überwachen.
Sie kann unter den Voraussetzungen von Artikel 45 Absatz 2a und 2b Daten der automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung im Abrufverfahren mit den Polizei-, Strassenverkehrs- und Zollbehörden des Bundes sowie den Polizeibehörden anderer Kantone und des Fürstentums Liechtenstein austauschen und zu diesem Zweck Schnittstellen einrichten.
Der Landrat regelt das Nähere in einer Verordnung.
Art. ikel 22 * Wegweisung, Fernhaltung und Kontaktverbot: Anordnung
Die Kantonspolizei kann die notwendigen Massnahmen anordnen:
- zur Wahrung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit
- zum Schutz von gefährdeten Personen
- zur Sicherstellung der polizeilichen Aufgabenerfüllung und der Tätigkeit von Sicherheits- und Rettungskräften
- zur Gefahrenabwehr bei einem besonderen Ereignis
Insbesondere kann sie Personen:
- anweisen, einen bestimmten Ort oder ein bestimmtes Gebiet zu verlassen
- verbieten, bestimmte Objekte, Grundstücke oder Gebiete zu betreten
- verbieten, sich in bestimmten Objekten, Grundstücken oder Gebieten aufzuhalten
- verbieten, sich bestimmten Personen zu nähern und mit bestimmten Personen Kontakt aufzunehmen
Sie setzt die notwendigen Massnahmen mit den erforderlichen und angemessenen Mitteln durch. Sie kann insbesondere die Ungehorsamsstrafe nach Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (SR 311.0) androhen.
Art. ikel 22a * Wegweisung, Fernhaltung und Kontaktverbot: Dauer und Verfahren
Massnahmen bis zu einer Dauer von 48 Stunden können mündlich angeordnet werden. Die betroffene Person kann nachträglich eine schriftliche Verfügung verlangen.
Im Falle wiederholter Missachtung der Massnahme kann die Massnahme längstens für die Dauer von 14 Tagen angeordnet werden. Stellt die gefährdete Person vor Ablauf von 14 Tagen ein Gesuch zur gerichtlichen Anordnung von Schutzmassnahmen, kann die Massnahme bis zum Entscheid des Gerichts, maximal aber um weitere 14 Tage verlängert werden.
Gegen Massnahmen gemäss Absatz 2 kann die betroffene Person beim Obergericht Beschwerde einreichen. Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung nur zu, wenn die Beschwerdeinstanz dies anordnet. Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0).
Art. ikel 23 * Observation
Zur Erkennung und Verhinderung von Verbrechen und Vergehen oder zur Gefahrenabwehr kann die Kantonspolizei Personen und Sachen ausserhalb des Geheim- oder Privatbereichs im Sinne von Artikel 179quater des Schweizerischen Strafgesetzbuchs offen oder verdeckt beobachten.
Als ausserhalb des Geheim- oder Privatbereichs liegend gelten auch virtuelle Begegnungsräume im Internet, die einem nicht nur eng beschränkten Benutzerkreis offenstehen.
Die Observation dauert maximal einen Monat. Das Zwangsmassnahmengericht kann eine Verlängerung bewilligen.
Art. ikel 23a * Einsatz technischer Mittel
Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann ausserhalb des Geheim- oder Privatbereichs im Sinne von Artikel 179quater des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (SR 311.0) eine polizeiliche Observation mittels Bild- und Tonaufnahmen anordnen, wenn die Erkennung und Verhinderung zukünftiger strafbarer Handlungen oder die Abwehr einer drohenden Gefahr sonst aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert würden.
Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann zur Abwehr erheblicher Gefahren den Einsatz weiterer technischer Überwachungsgeräte anordnen, insbesondere um den Standort von Personen oder Sachen festzustellen. Die Überwachung bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. Auf das Genehmigungsverfahren ist Artikel 274der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0) sinngemäss anwendbar.
Die durch die technischen Mittel erfassten Daten werden ausgewertet. Die Vernichtung der Daten erfolgt nach Artikel 46.
Die Kantonspolizei teilt der direkt betroffenen Person spätestens nach Beendigung der Massnahmen mit, dass sie observiert wurde. Artikel 283 der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0) ist sinngemäss anwendbar.
Gegen die durchgeführte Observation kann die betroffene Person beim Obergericht Beschwerde einreichen. Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0).
Art. ikel 23b * Video- und Audioüberwachung
Die Kantonspolizei kann im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen Personen beobachten sowie diese und deren Äusserungen in Bild und Ton aufzeichnen, wenn Anzeichen bestehen, dass es zu strafbaren Handlungen kommen könnte.
Sie kann technische Mittel, namentlich Videogeräte einsetzen, um öffentlich zugängliche Strassen, Plätze und Räume zu überwachen, wenn das erforderlich erscheint, um die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten.
Die Aufzeichnungen sind auszuwerten. Sie dürfen nur weiterbearbeitet werden, wenn Delikte vorgefallen sind. Sie sind zu vernichten, sobald der Grund für die Aufzeichnung weggefallen ist.
Der Landrat regelt das Nähere in einer Verordnung.
Im Rahmen dieser Bestimmung und der darauf gestützten Verordnung können die Gemeinden Massnahmen nach Absatz 2 ergreifen. Dabei entdeckte strafbare Handlungen haben sie der Kantonspolizei anzuzeigen.
Art. ikel 23c * Körpernah getragene Aufzeichnungsgeräte (Bodycam)
Die Kantonspolizei kann ausserhalb des Geheim- oder Privatbereichs im Sinne von Artikel 179quater des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (SR 311.0) körpernah getragene Aufzeichnungsgeräte (Bodycams) einsetzen und damit Personen kurzfristig technisch erfassen, um Straftaten zu verhindern oder wenn die Anwendung von polizeilichem Zwang wahrscheinlich ist, weil bereits Straftaten begangen wurden oder mit solchen zu rechnen ist.
Aufzeichnungen sind vom Ansprechen der betroffenen Person bis zum Abschluss der an ihr durchgeführten Massnahmen zulässig.
Wenn es die Umstände zulassen, ist der betroffenen Person die Aufzeichnung anzukündigen. Die Aufzeichnung kann auch die betroffene Person verlangen.
Kameraführende Angehörige der Kantonspolizei sowie laufende Aufzeichnungen müssen für die betroffenen Personen erkennbar sein.
Die Vernichtung der Aufzeichnung erfolgt nach Artikel 46.
Art. ikel 23d * Verdeckte Fahndung
Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann zur Abwehr erheblicher Gefahren sowie zur Erkennung und Verhinderung von Straftaten eine verdeckte Fahndung im Sinne von Artikel 298a der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0) anordnen, wenn:
- hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Verbrechen oder Vergehen vor der Ausführung steht
- andere Massnahmen aussichtslos wären oder die Erkennung und Verhinderung der Straftaten unverhältnismässig erschweren würden
Eine verdeckte Fahndung liegt vor, wenn Angehörige der Kantonspolizei oder von ihr beauftragte Dritte mit anderen Personen Kontakt aufnehmen, ohne ihre wahre Identität und Funktion bekannt zu geben. Dazu gehören auch die Vorbereitung und der Abschluss von Scheingeschäften und Testkäufen.
Die verdecke Fahndung dauert maximal einen Monat. Das Zwangsmassnahmengericht kann eine Verlängerung bewilligen.
Die Kantonspolizei teilt der direkt betroffenen Person spätestens nach Beendigung der Massnahme mit, dass gegen sie verdeckt gefahndet wurde. Gegen die verdeckte Fahndung kann die betroffene Person nach deren Abschluss beim Obergericht Beschwerde einreichen. Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0).
Art. ikel 24 * Verdeckte Vorermittlung
Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann zur Abwehr erheblicher Gefahren sowie zur Erkennung und Verhinderung von Straftaten eine verdeckte Vorermittlung anordnen, wenn: *
- hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass konkrete Gefährdungen von Rechtsgütern bestehen, die durch die in Artikel 286 Absatz 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0) aufgezählten Straftatbestände geschützt werden
- andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder die Abklärung der Gefahrenlage sonst aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert wäre
Verdeckte Vorermittlung liegt vor, wenn Angehörige der Kantonspolizei oder eines anderen Polizeikorps oder Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt sind, unter Verwendung einer durch Urkunden abgesicherten falschen Identität (Legende) durch täuschendes Verhalten zu Personen Kontakte knüpfen mit dem Ziel, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen, um besonders schwere Gefährdungen von Personen oder Einrichtungen aufzuklären und zu verhindern. *
Die Kantonspolizei kann die verdeckt Vorermittelnden mit einer Legende ausstatten, die ihnen eine Identität verleiht, die von der wahren Identität abweicht. Sie kann ihnen im Falle der Befragung als Auskunftsperson oder Zeugin oder Zeuge im Strafverfahren Anonymität zusichern. Werden sie als Beschuldigte befragt, entscheidet das Zwangsmassnahmengericht, unter welcher Identität das Strafverfahren durchzuführen ist.
Der Einsatz von verdeckt Vorermittelnden bedarf der vorgängigen Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.
Im Übrigen gelten die Artikel 287 bis 298 der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0) sinngemäss, wobei an die Stelle der Staatsanwaltschaft die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant tritt.
Die Kantonspolizei teilt der direkt betroffenen Person spätestens nach Beendigung der Massnahme mit, dass gegen sie verdeckt vorermittelt wurde. Gegen die verdeckte Vorermittlung kann die betroffene Person nach deren Abschluss beim Obergericht Beschwerde einreichen. Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0). *
Art. ikel 24a * Vertrauliche Quellen
Die Kantonspolizei kann zum Zweck der Informationsbeschaffung Informanten oder Vertrauenspersonen in Anspruch nehmen, die ihr unter Zusicherung der Vertraulichkeit fallweise oder regelmässig Erkenntnisse mitteilen, die der polizeilichen Aufgabenerfüllung dienen.
Art. ikel 24b * Verdeckte Registrierung
Die Kantonspolizei kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit Personen, Fahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Container zur verdeckten Registrierung im Schengener Informationssystem ausschreiben lassen.
Art. ikel 25 Durchsuchen von Personen
Die Kantonspolizei kann in oder an der Kleidung einer Person, an der Körperoberfläche oder in den ohne Hilfsmittel einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen nach Gegenständen oder Spuren suchen, wenn: *
- dies nach den Umständen zum Schutz der Kantonspolizei oder Dritter erforderlich erscheint
- Gründe für ein polizeiliches Festhalten nach diesem Gesetz oder nach einer anderen Bestimmung gegeben sind
- Anhaltspunkte bestehen, dass diese Person Sachen in Gewahrsam hat, die sicherzustellen sind
- das erforderlich ist, um die Identität der betroffenen Person festzustellen
- sie sich erkennbar in einem nicht zurechnungsfähigen Zustand oder in hilfloser Lage befindet und die Durchsuchung zu ihrem Schutz erforderlich ist
Die Durchsuchung ist von einer Person gleichen Geschlechts vorzunehmen, es sei denn, die Massnahme ertrage keinen Aufschub.
Die Entkleidung der betroffenen Person ist nur in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe a und c und nur soweit zulässig, als dies für die Durchsuchung erforderlich ist. Sie erfolgt an einem sichtgeschützten und geeigneten Ort. *
Für weitergehende körperliche Untersuchungen beauftragt die Kantonspolizei eine Ärztin oder einen Arzt oder anderes medizinisches Fachpersonal. *
Art. ikel 26 Durchsuchen von Sachen
Die Kantonspolizei kann Fahrzeuge und andere Sachen durchsuchen, wenn:
- sie sich im Gewahrsam einer Person befinden, die nach diesem Gesetz durchsucht werden darf
- Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich in ihnen eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder die in Gewahrsam zu nehmen ist
- Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich in ihnen ein Gegenstand oder Spuren befinden, die sicherzustellen sind
Die Durchsuchung wird möglichst in Gegenwart der Person durchgeführt, die die Sachherrschaft ausübt.
Art. ikel 27 Betreten nicht öffentlich zugänglicher Grundstücke und Räumlichkeiten
Die Kantonspolizei darf nicht öffentlich zugängliche Grundstücke und Räumlichkeiten ohne Einwilligung der berechtigten Person betreten und durchsuchen, wenn:
- dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr notwendig ist
- Grund zur Annahme besteht, dass eine Person zum Schutz von Leib und Leben Hilfe benötigt
- dies dringend notwendig ist, um weitere polizeiliche Aufgaben zu erfüllen
Die Massnahme wird möglichst in Gegenwart der Person durchgeführt, die die Sachherrschaft ausübt.
Art. ikel 27a * Meldepflicht Hanfanbau
Personen, die zehn und mehr Hanfpflanzen anbauen wollen, haben dies der Kantonspolizei vor der Aussaat zu melden.
Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten:
- die anzubauende Sorte
- die Herkunft des Saatgutes
- den zu erwartenden THC-Gehalt
- die genaue Örtlichkeit und Grösse der Anbaufläche
- die verantwortlichen Produzentinnen und Produzenten
- den vorgesehenen Verwendungszweck
Die Kantonspolizei kann jederzeit und ohne Vorankündigung Anpflanzungen und Betriebe kontrollieren sowie THC-Analysen bei den vorhandenen Pflanzen und Vorräten durchführen.
Art. ikel 28 Sicherstellung von Sachen und Tieren: Gründe und Durchführung
Die Kantonspolizei kann eine Sache oder ein Tier sicherstellen:
- um eine Straftat zu verhindern
- um eine unmittelbar drohende Gefahr abzuwehren
- um zu ermöglichen, dass daran die Eigentumsverhältnisse abgeklärt werden
Die Kantonspolizei hat der Person, bei der die Sache oder das Tier sichergestellt wird, unverzüglich den Grund der Sicherstellung mitzuteilen.
Art. ikel 29 Sicherstellung von Sachen und Tieren: Herausgabe
Sind die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen, ist die Sache oder das Tier wieder herauszugeben.
Ist die Sache oder das Tier verwertet worden, ist der Erlös nach Abzug der Kosten herauszugeben. Für rechtmässig vernichtete Sachen oder getötete Tiere besteht kein Anspruch auf Ersatz.
Art. ikel 30 Sicherstellung von Sachen und Tieren: Verwertung und Vernichtung
Eine sichergestellte Sache oder ein sichergestelltes Tier darf verwertet werden, wenn:
- die Sache oder das Tier von der berechtigten Person trotz Aufforderung nicht innert drei Monaten abgeholt wird
- niemand Anspruch auf die Sache oder das Tier erhebt
- die Sache oder das Tier rasch an Wert verliert oder
- die Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismässig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist
Eine sichergestellte Sache darf vernichtet und ein sichergestelltes Tier darf getötet werden, wenn:
- die Voraussetzungen der Verwertung erfüllt sind und die Aufwendungen für die Aufbewahrung und Verwertung den erzielbaren Erlös offensichtlich übersteigen oder
- die Vernichtung zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit erforderlich erscheint
Art. ikel 31 Sicherstellung von Sachen und Tieren: Kosten
Die Kosten für die Sicherstellung, Aufbewahrung, Verwertung und Vernichtung einer Sache oder eines Tieres hat die Person zu tragen, die die tatsächliche Herrschaft über die Sache oder das Tier hatte.
Die Sache oder das Tier muss erst herausgegeben werden, wenn die Kosten nach Absatz 1 bezahlt sind. Werden die Kosten innert einer angemessenen gesetzten Frist nicht vergütet, kann die Kantonspolizei die Sache oder das Tier verwerten und die Verwertungskosten vom Erlös abziehen.
Art. ikel 32 Wegschaffung von Fahrzeugen und Gegenständen
Die Kantonspolizei kann Fahrzeuge und Gegenstände, die die Arbeiten der Behörden oder der Verwaltung oder die rechtmässige Benützung des öffentlichen Grundes behindern oder gefährden, wegschaffen oder wegschaffen lassen und aufbewahren. Das Gleiche gilt für Fahrzeuge, die vorschriftswidrig auf öffentlichem Grund abgestellt sind.
Die Kantonspolizei droht der betroffenen Person die Wegschaffung an. In dringenden Fällen kann sie von der Androhung absehen.
Die Kantonspolizei auferlegt die Kosten der Wegschaffung und Aufbewahrung sowie den Ersatz für ihre eigenen Aufwendungen der Person, die am Fahrzeug oder am Gegenstand Eigentum hat. Ist der Eigentümer oder die Eigentümerin nicht bekannt oder zahlungsunfähig, sind die Kosten der Person aufzuerlegen, die das Fahrzeug oder den Gegenstand besitzt. In begründeten Einzelfällen kann sie darauf verzichten, Kosten aufzuerlegen.
Die Kantonspolizei kann die Herausgabe des Fahrzeugs oder des Gegenstands verweigern, solange die Kosten nicht bezahlt oder sichergestellt sind.
Art. ikel 33 * Ortung
Zur Lagedarstellung im Einsatz kann die Kantonspolizei technische Geräte einsetzen, die die Ortung der Angehörigen der Kantonspolizei ermöglichen, soweit es zu deren Schutz oder wegen der Komplexität des Einsatzes erforderlich ist.
Art. ikel 34 * Zuführung von Minderjährigen und Personen unter umfassender Beistandschaft
Die Kantonspolizei kann Minderjährige, Personen unter umfassender Beistandschaft oder Personen in einem zugewiesenen Pflegeplatz, die sich der elterlichen oder behördlichen Aufsicht entzogen haben oder von einem ihnen zugewiesenen Pflegeplatz entwichen sind, den Erziehungsberechtigten oder der zuständigen Behörde zuführen.
Art. ikel 35 Unmittelbarer Zwang
Die Kantonspolizei darf unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere und Sachen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen, sofern die angeordnete Massnahme offensichtlich oder erklärtermassen nicht freiwillig befolgt wird.
Soweit es die Umstände zulassen, ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs vorher anzudrohen.
Art. ikel 36 Fesselung
Die Kantonspolizei darf Personen fesseln, wenn die Gefahr besteht, dass sie:
- Menschen angreifen, Widerstand leisten, Tiere verletzen oder Sachen beschädigen
- fliehen oder befreit werden oder
- sich töten oder verletzen könnten
Bei Transporten ist die Fesselung immer erlaubt, wenn es die Situation erfordert.
Art. ikel 37 Gebrauch der Schusswaffe
Die Kantonspolizei darf die Schusswaffe einsetzen, wenn kein anderes verfügbares Mittel genügt, um das überwiegende polizeiliche Ziel zu erreichen.
Die Schusswaffe darf insbesondere eingesetzt werden:
- bei einem unmittelbaren gefährlichen Angriff oder einer entsprechenden Drohung gegen Dritte oder Angehörige der Kantonspolizei
- um Personen anzuhalten, die ein schweres Verbrechen oder ein schweres Vergehen begangen haben oder einer solchen Tat dringend verdächtigt sind und sich der Festnahme oder einem bereits angeordneten Freiheitsentzug durch Flucht zu entziehen versuchen
- wenn Informationen oder eigene Feststellungen zur Gewissheit oder zum dringenden Verdacht Anlass geben, dass Personen für andere eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben darstellen und sich der Festnahme oder einem bereits angeordneten Freiheitsentzug durch Flucht zu entziehen versuchen
- zur Befreiung von Geiseln
- zur Verhinderung eines unmittelbar drohenden schweren Verbrechens oder schweren Vergehens an Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen oder die für die Allgemeinheit wegen ihrer Verletzlichkeit eine besondere Gefahr bilden
Bevor die Schusswaffe gebraucht wird, muss die Polizistin oder der Polizist die betroffene Person warnen, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen. Statt eines Warnrufs kann sie oder er einen Warnschuss abgeben, wenn ein Warnruf nicht zum Erfolg führte oder besondere Umstände den Warnruf zum vornherein als aussichtslos erscheinen lassen.
Art. ikel 38 * Verwendung von Gummigeschossen und anderen geeigneten Mitteln
Wenn die Situation es erfordert und andere polizeiliche Mittel mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht zum Ziel führen, kann die Kantonspolizei Gummigeschosse, Destabilisierungsgeräte oder andere geeignete Mittel, namentlich Reizstoffe einsetzen; für diese bleibt jedoch die Chemikaliengesetzgebung vorbehalten.
3a Bedrohungsmanagement *
Art. ikel 38a * Erkennung und Einschätzung
Geht von einer Person eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder eine erhöhte Gewaltbereitschaft gegenüber Dritten aus, kann die Kantonspolizei zur frühzeitigen Erkennung und Einschätzung der Gefährdungssituation sowie zur Verhinderung von möglichen Straftaten die notwendigen präventiven Massnahmen ergreifen und die betroffenen Personen beraten. Sie kann zusätzlich ein Fallmonitoring betreiben.
Zur Erkennung, Einschätzung und Bewältigung von Gefährdungssituationen arbeiten die Kantonspolizei, andere Behörden und Amtsstellen sowie Dritte zusammen und koordinieren ihre Massnahmen.
Der Regierungsrat wählt eine Fachgruppe als beratendes Organ. Die Fachgruppe kann auch besonders schützenswerte Daten bearbeiten und ein Profiling erstellen.
Ergibt die Einschätzung, dass hinreichende Anzeichen für eine Gefährdungssituation fehlen, sind die von der Kantonspolizei erhobenen Personendaten unverzüglich zu vernichten.
Art. ikel 38b * Melde- und Auskunftsrechte, Auskunftspflicht
Bei Anzeichen von Gefährdungssituationen sind gegenüber der Kantonspolizei zur Meldung berechtigt:
- bei Gerichtsbehörden die Präsidentinnen oder Präsidenten und deren Stellvertretungen
- bei kantonalen Behörden und Amtsstellen die Vorsteherinnen oder Vorsteher der Direktionen und Ämter sowie deren Stellvertretungen
- bei öffentlich-rechtlichen Anstalten die Direktorin oder der Direktor sowie deren Stellvertretungen
- bei Gemeinden die Gemeinderäte
- Organe von Organisationen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen
Meldeberechtigte Personen müssen gegenüber der Kantonspolizei auf Anfrage Auskunft über gefährdende Personen erteilen.
Für die Meldung und die Auskünfte sind die meldeberechtigten Personen gemäss Absatz 1 vom Amtsgeheimnis und vom Berufsgeheimnis entbunden.
Die Kantonspolizei kann im sozialen Umfeld der gefährdenden Person um Auskunft ersuchen.
Für Gesundheitsfachpersonen gilt Artikel 36 des Gesundheitsgesetzes (RB 30.2111).
Art. ikel 38c * Massnahmen gegenüber der gefährdenden Person
Ergibt die Einschätzung, dass Anzeichen für eine Gefährdungssituation vorliegen, kann die Kantonspolizei die gefährdende Person ansprechen und sie auf allfällige Straffolgen hinweisen. Die Ansprache kann entweder direkt, auf Vorladung hin oder schriftlich erfolgen.
Die Kantonspolizei kann die gefährdende Person zusätzlich verpflichten:
- sich für eine bestimmte Dauer zu bestimmten Zeiten und bei einer bestimmten Behörde oder Amtsstelle zu melden
- an Beratungsangeboten teilzunehmen
Eine Verfügung nach Absatz 2 ist auf sechs Monate begrenzt. Sie kann um weitere sechs Monate verlängert werden.
Die Kantonspolizei kann unter den Voraussetzungen von Artikel 22 zudem eine Wegweisung, Fernhaltung oder ein Kontaktverbot anordnen.
Art. ikel 38d * Weitere Massnahmen
Ergibt die Einschätzung, dass von der Gefährdungssituation Dritte betroffen sind, kann die Kantonspolizei diese informieren.
Betrifft die Gefährdungssituation den Arbeitsplatz und können Personen an der Arbeitsstelle gefährdet sein, erfolgt die Information gegenüber der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber der gefährdenden Person.
Die Kantonspolizei kann betroffenen Personen oder Organisationen eine visuelle Aufnahme der gefährdenden Person zur Verfügung stellen. Sie kann zu diesem Zweck auf bestehende Daten zurückgreifen.
Die Kantonspolizei kann betroffenen Personen oder Organisationen eine visuelle Aufnahme der gefährdenden Person zur Verfügung stellen. Sie kann zu diesem Zweck auf bestehende Daten zurückgreifen.
4 Massnahmen bei häuslicher Gewalt und Stalking *
Art. ikel 39 * Häusliche Gewalt
Die Kantonspolizei kann eine Person, die andere Personen ernsthaft gefährdet oder die mit einer ernsthaften Gefährdung droht, vorläufig aus der gemeinsamen Wohnung und deren unmittelbaren Umgebung wegweisen und ihr die Rückkehr für längstens 14 Tage verbieten sowie ein Annäherungs- und Kontaktverbot aussprechen.
Art. ikel 39a * Stalking
Die Kantonspolizei kann gegen eine Person, die andere Personen direkt, über Dritte oder unter Verwendung von Kommunikationsmitteln wiederholt bedroht, belästigt, verfolgt, ihnen auflauert oder nachstellt, ein Annäherungs- und Kontaktverbot aussprechen.
Art. ikel 39b * Anordnung
Die angeordneten Massnahmen sind der gefährdenden oder belästigenden Person mit Verfügung zu eröffnen. Die Verfügung gilt sofort.
Die Verfügung ist zu befristen. Sie gilt längstens für 14 Tage.
Die Kantonspolizei trifft die Massnahmen in Absprache mit der Staatsanwaltschaft, um zu klären, ob keine strafprozessualen Massnahmen anwendbar sind.
Art. ikel 39c * Meldepflicht bei häuslicher Gewalt und Stalking
Die Kantonspolizei informiert die beteiligten Personen über das Verfahren sowie über Beratungsangebote. Sie übermittelt deren Personalien an eine Beratungsstelle, sofern die gefährdete oder belästigte Person damit einverstanden ist.
Die Kantonspolizei erstattet bei häuslicher Gewalt und Stalking Meldung an:
- die Kindesschutzbehörde, wenn Kinder direkt oder indirekt betroffen sind
- die Erwachsenenschutzbehörde, wenn eine Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegt
- die Migrationsbehörde, wenn ausländer- bzw. asylrechtliche Massnahmen in Betracht kommen
- die Schulbehörde, wenn dies zum Schutz schulpflichtiger Kinder erforderlich ist
- das Polizeiorgan eines anderen Kantons, wenn dies zum Vollzug einer Massnahme nach Artikel 39 und 39a erforderlich ist
- die Staatsanwaltschaft nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0)
Art. ikel 40 * Vollzug
Bei einer Massnahme aufgrund von Artikel 39 nimmt die Kantonspolizei der weggewiesenen Person alle Schlüssel zur gemeinsamen Wohnung ab. Die weggewiesene Person erhält Gelegenheit, die nötigen Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen. Sie gibt der Kantonspolizei eine Zustelladresse an.
Die Kantonspolizei informiert die gefährdende oder belästigende Person über den räumlichen Bereich, auf die sich die verfügten Massnahmen beziehen, über die Folgen der Missachtung der amtlichen Verfügung nach Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (SR 311.0) und über die Tatsache, dass die verfügten Massnahmen auf Antrag der gefährdenden oder belästigenden Person vom zuständigen Landgerichtspräsidium genehmigt werden müssen. Im gleichen Sinn informiert sie die gefährdete oder belästigte Person.
Erscheinen zusätzlich Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes angezeigt, meldet die Kantonspolizei die verfügten Massnahmen so bald als möglich der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
Art. ikel 41 * Genehmigung
Wenn die gefährdende oder belästigende Person das beantragt, reicht die Kantonspolizei dem zuständigen Landgerichtspräsidium innert 24 Stunden die Verfügung zur Genehmigung ein.
Das Gericht prüft die Verfügung aufgrund der Akten. Es kann eine mündliche Verhandlung anordnen.
Das Gericht genehmigt die Verfügung oder hebt sie auf, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Es kann die verfügten Massnahmen um längstens zehn Tage verlängern oder beschränken.
Das Gericht begründet seinen Entscheid summarisch und eröffnet ihn der gefährdenden oder belästigenden Person so bald als möglich, spätestens drei Arbeitstage nach Anordnung der Massnahme. Der Entscheid ist endgültig.
Art. ikel 42 Gerichtliche Schutzmassnahmen
Hat die gefährdete oder belästigte Person innert sieben Tagen nach der Anordnung der Massnahme beim zuständigen Gericht um Schutzmassnahmen nach Artikel 28 ff. oder 175 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (SR 210) respektive nach Artikel 276 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) ersucht, verlängert sich die Massnahme ohne Weiteres bis zu dessen Entscheid. *
Das Gericht informiert die Kantonspolizei über den Eingang des Gesuchs und teilt die Verlängerung den betroffenen Personen mit.
5 Polizeiliche Daten
Art. ikel 43 Grundsatz
Art. ikel 44 * Datenbearbeitung und Datenbearbeitungssysteme
Die Kantonspolizei kann Daten bearbeiten und Datenbearbeitungssysteme aufbauen und betreiben, soweit das notwendig oder zweckmässig ist, um ihre Aufgaben zu erfüllen. Sie ist insbesondere berechtigt:
- Personendaten bei Dritten zu erheben, wobei sie keine Angaben über den Zweck und die Empfängerinnen und Empfänger der Daten zu machen braucht
- Daten über gefährdende Personen zu erheben, in einer Datensammlung zu bearbeiten, im Rahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 47 auszutauschen oder zur Gefahrenabwehr an gefährdete Personen weiterzugeben
- zur Erkennung und Verhinderung von Verbrechen und schweren Vergehen im Einzelfall kantonale Steuerdaten einzusehen, wenn andere Massnahmen erfolglos geblieben sind, aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert wären
Sie kann besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten und ein Profiling erstellen, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgabe unentbehrlich ist.
Art. ikel 45 Bekanntgabe von Daten
Die Kantonspolizei kann Personendaten anderen Polizeistellen und Dritten bekannt geben, wenn das:
- gesetzlich vorgesehen ist
- zur Erfüllung der jeweiligen öffentlichen Aufgabe notwendig ist oder
- für den Schutz der Empfängerinnen und Empfänger notwendig ist
Der Zugriff auf polizeiliche Daten im Abrufverfahren ist der Kantonspolizei vorbehalten.
Der direkte fallweise Zugriff auf Daten der Kantonspolizei durch andere Polizei- und Strafverfolgungsorgane in einem Abrufverfahren ist nur zulässig, wenn: *
- die Zugriffsberechtigung gesichert ist
- die recht- und zweckmässige Verwendung der Daten nachgewiesen ist
- der Schutz und die Sicherheit der Daten gewährleistet sind
- der Zugriff auf die Daten protokolliert wird
Die Kantonspolizei kann polizeiliche Daten unter den Voraussetzungen von Absatz 2a mit anderen Polizeiorganen in automatisierter Form austauschen und zu diesem Zweck eine gemeinsame Datensammlung betreiben. *
Behörden und Ämter liefern der Kantonspolizei jene Personendaten, die erforderlich sind, um die polizeilichen Aufgaben zu erfüllen. Vorbehalten bleiben besondere Geheimhaltungspflichten.
Das gegenseitige Übernehmen von Stammdaten sowie der Austausch von Informationen über laufende und abgeschlossene Verfahren zwischen Staatsanwaltschaft und Kantonspolizei ist zu gewährleisten. *
Art. ikel 45a * Informationspflicht und Dateneinsicht
Die Information der betroffenen Person über die Datenbearbeitung richtet sich grundsätzlich nach Artikel 95 der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0). Die Informationspflicht entfällt, wenn:
- die betroffene Person bereits informiert wurde
- es sich um Journaleintragungen handelt
- dadurch der Erfolg einer polizeilichen Handlung gefährdet wird
- die Information nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich ist
- die Datenbearbeitung durch ein Gesetz oder eine Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist oder
- die Behörde, bei der die Daten erhoben wurden, dies ausdrücklich und in Übereinstimmung mit der für sie massgebenden Gesetzgebung verlangt
Einer Person werden Auskunft und Einsicht in die sie betreffenden Daten gewährt, wenn die polizeiliche Arbeit dies zulässt. Auskunft und Einsicht werden verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben, wenn:
- ein Gesetz oder eine Verordnung dies ausdrücklich vorsehen
- es sich um Journaleintragungen handelt
- dadurch der Erfolg einer polizeilichen Handlung gefährdet wird
- dadurch der Zweck eines Straf- oder anderen Untersuchungsverfahrens vereitelt wird
- überwiegende öffentliche oder private Interessen Dritter entgegenstehen
Art. ikel 46 * Vernichtung von Daten
Polizeiliche Daten sind zu vernichten, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden, spätestens aber wie folgt:
- Daten aus polizeilichen Ermittlungen, die in eine Strafuntersuchung eingeflossen sind, wenn die Verfolgungsverjährung der schwersten in Frage kommenden Straftat eingetreten ist
- Leumundsberichte im Rahmen eines Strafverfahrens spätestens 15 Jahre nach deren Erstellung
- Daten, die nicht zum Zweck eines Strafverfahrens verwendet werden, spätestens fünf Jahre nach deren Erhebung
- Bild- und Tonaufzeichnungen von Überwachungsgeräten, die nicht zum Zweck eines Strafverfahrens verwendet werden, spätestens nach 90 Tagen
- Aufzeichnungen aus elektronischen Überwachungen nach zwölf Monaten, wenn sie nicht zum Zweck eines Strafverfahrens verwendet werden
- die bei einer automatisierten Fahrzeugfahndung erfassten Daten nach dem Abgleich:
| 1. | bei fehlender Übereinstimmung unverzüglich | ||
| 2. | bei Übereinstimmung nach zwölf Monaten, soweit sie nicht zum Zweck eines Verwaltungs- oder Strafverfahrens verwendet werden | ||
- Aufzeichnungen der Gespräche der Einsatzleitzentrale der Kantonspolizei nach 90 Tagen, wenn sie nicht zur Beweisführung oder zu Fahndungszwecken sichergestellt worden sind
Art. ikel 46a * Austausch von Informationen und Daten mit Schengen-Staaten
Der direkte Informationsaustausch auf Ersuchen oder ohne Ersuchen mit Polizei- und Strafverfolgungsbehörden anderer Staaten, die mit der Schweiz über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen verbunden sind (Schengen-Staaten), richtet sich nach dem Schengen-Informationsaustausch-Gesetz (SR 362.2)) und Artikel 355c des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (SR 311.0).
Die Kantonspolizei nimmt die Aufgaben der kantonalen Anlaufstelle wahr. Sie tritt in dringlichen Fällen für andere Strafverfolgungsbehörden auf oder holt stellvertretend für die ersuchte Behörde die erforderliche Zustimmung einer anderen kantonalen Behörde ein.
6 Zusammenarbeit
Art. ikel 47 * Grundsatz
Die Kantonspolizei arbeitet mit den Behörden und Verwaltungsstellen des Kantons und der Gemeinden sowie mit den Polizeiorganen der anderen Kantone, des Bundes und des Auslands zusammen.
Art. ikel 48 * Kantonsübergreifende polizeiliche Unterstützung
Die zuständige Direktion[1] kann bei Bedarf andere Kantone um Unterstützung ersuchen oder den Einsatz der Kantonspolizei in anderen Kantonen anordnen.
Bei hoher zeitlicher und sachlicher Dringlichkeit kann die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant die notwendigen Anordnungen treffen.
Für das polizeiliche Handeln gilt das Recht des Einsatzorts, soweit das Bundesrecht oder ein interkantonaler Vertrag nichts anderes bestimmt.
Der ausserkantonale Einsatz der Kantonspolizei darf in der Regel erst angeordnet werden, wenn der ersuchende Kanton den Ersatz der Kosten zugesichert hat, einschliesslich der Verpflichtungen, die sich aus der Haftung für Schaden und den Leistungen bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Tod von Angehörigen der Kantonspolizei ergeben.
Der Kanton ersetzt den Kantonen, die auf sein Ersuchen hin polizeiliche Unterstützung leisten, die Kosten, sofern nicht ein Gesetz oder eine Vereinbarung etwas anderes bestimmen.
Art. ikel 49 Vollzugshilfe
Die Kantonspolizei leistet anderen Behörden und Amtsstellen Vollzugshilfe, wenn diese darum ersuchen.
Die Rechtmässigkeit der Massnahme, für die Vollzugshilfe geleistet werden soll, richtet sich nach dem Recht der ersuchenden Behörde, die Durchführung der Massnahme nach dem für die Kantonspolizei geltenden Recht.
6a Polizeiliche Ermittlung *
Art. ikel 49b * ViCLAS-Konkordat
Die Kantonspolizei vollzieht die Interkantonale Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten.
Über die Löschungsfristen in Fällen erheblicher Wiederholungsgefahr im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b ViCLAS-Konkordat entscheidet das Zwangsmassnahmengericht. Ein allfälliger Weiterzug richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0).
Für die Meldung der löschungspflichtigen Daten bzw. des Fristenstillstands während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme ist die Kantonspolizei zuständig (Art. 13 Abs. 3 ViCLAS-Konkordat).
Folgende kantonalen Behörden teilen der Kantonspolizei die für die Löschung von Datensätzen und für den Fristenstillstand relevanten Ereignisse aus dem Anwendungsbereich des ViCLAS-Konkordats mit:
- die Staatsanwaltschaft ihre rechtskräftigen Verfahrenseinstellungen
- die Gerichte die von ihnen ergangenen rechtskräftigen Freisprüche und Verfahrenseinstellungen
- die für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständige Direktion[2] den Beginn und das Ende von Strafen und Massnahmen
7 Organisation
Art. ikel 50 Grundsatz
Der Regierungsrat organisiert die Kantonspolizei so, dass sie ihre Aufgaben unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten zweckmässig erfüllen kann.
Die Kantonspolizei ist der zuständigen Direktion[3] unterstellt und wird von der Polizeikommandantin oder dem Polizeikommandanten geführt.
In gerichtspolizeilichen Angelegenheiten handelt die Kantonspolizei nach den Weisungen der gerichtlichen Organe.
Art. ikel 51 Wohnsitz
Sofern ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, kann die Anstellungsbehörde den Angehörigen des Polizeikorps einen bestimmten Wohnsitz vorschreiben.
Art. ikel 52 Handeln in dienstfreier Zeit
Angehörige der Kantonspolizei sind auch in der dienstfreien Zeit zu dienstlichem Handeln berechtigt.
Stellen sie in ihrer dienstfreien Zeit eine schwere Straftat oder eine erhebliche Gefährdung von Rechtsgütern fest, so leiten sie, soweit zumutbar, deren Ahndung bzw. Beseitigung in die Wege.
8 Finanzielle Bestimmungen
Art. ikel 53 Verwaltungsgebühren
Art. ikel 54 Abgeltung polizeilicher Leistungen
Besondere Leistungen der Kantonspolizei sind grundsätzlich kostenpflichtig.
Kostenersatz kann insbesondere verlangt werden:
- von der Veranstalterin oder vom Veranstalter für den Ordnungs- und Sicherheitsdienst bei Anlässen, unabhängig davon, ob eine Bewilligung vorliegt
- von der Verursacherin oder vom Verursacher bei besonderem Aufwand oder bei Spezialeinsätzen, insbesondere bei Such- und Rettungsaktionen
- von der Störerin oder vom Störer bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit
- von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller für den Schutz von überwiegend privaten Interessen
- von Personen, die die Kantonspolizei missbräuchlich alarmiert haben
Der Umfang des Kostenersatzes entspricht maximal den Vollkosten des Aufwands. Er kann insbesondere herabgesetzt oder erlassen werden bei Veranstaltungen, die ganz oder teilweise im öffentlichen Interesse liegen oder einem ideellen Zweck dienen. Die zuständige Direktion[4] legt in ihrer Tarifordnung die Ansätze fest.
Art. ikel 55 Belohnung und Vorzeigegeld
Die zuständige Direktion[5] kann eine angemessene Belohnung in Aussicht und Vorzeigegeld zur Verfügung stellen, wenn dies für die Rettung von Menschenleben oder für besondere Ermittlungsformen notwendig ist.
Art. ikel 56 Schadenersatz bei Hilfeleistung Dritter
Der Kanton leistet Personen, die der Kantonspolizei bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfe geleistet und dabei Schaden erlitten haben, nach Billigkeit Ersatz.
Ansprüche gegenüber allfälligen Schadenverursacherinnen oder ‑verursachern gehen im Umfange des geleisteten Schadenersatzes an den Kanton über.
9 Polizeiliche Aufgaben der Gemeinden
Art. ikel 57 Aufgaben
Im Rahmen des kantonalen Rechts können die Gemeinden beim ruhenden Verkehr polizeiliche Aufgaben erfüllen.
Sie können Private beauftragen, diese Aufgaben auf dem Gemeindegebiet zu erfüllen. Die Bestimmungen über die privaten Sicherheitsdienste bleiben vorbehalten.
Art. ikel 58 Organe
Anstellung, Besoldung, Ausbildung und allfällige Uniformierung der gemeindepolizeilichen Organe sind Sache der Gemeinde.
10 Private Sicherheitsdienste
10.1 Gewaltmonopol
Art. ikel 59 Hoheitliche Befugnisse
Hoheitliche Befugnisse übt aus, wer den betroffenen Personen ein Handeln, Unterlassen oder Dulden vorschreibt und dieses Verhalten rechtmässig durchsetzen kann. Dazu gehören insbesondere polizeiliche Massnahmen nach diesem Gesetz.
Private Sicherheitskräfte verfügen über keine hoheitlichen Befugnisse. Ihnen können keine hoheitlichen Befugnisse übertragen werden.
10.2 Bewilligung
Art. ikel 60 Bewilligungspflicht
Wer gewerbsmässig private Sicherheitsdienste anbieten oder leisten will, benötigt dazu eine Bewilligung der zuständigen Direktion[6].
Eine Bewilligung benötigt insbesondere, wer gewerbsmässig:
- als Privatdetektiv oder Privatdetektivin tätig ist
- Objekt- oder Personenschutz anbietet
- Werttransporte durchführt
- Alarmempfangszentralen betreibt
- Sicherheitsaufgaben im Auftrag des Gemeinwesens erfüllt
Gleichwertige ausserkantonale und ausländische Bewilligungen werden anerkannt, wenn sie entsprechend ausgewiesen sind.
Private Sicherheitsdienste, die auf dem Kantonsgebiet gewerbsmässig ihre Dienste anbieten oder leisten, haben innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für ihre Tätigkeit einzuholen.
Art. ikel 61 Erteilung und Entzug der Bewilligung
Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn die Gesuch stellende Person nachweist, dass sie:
- handlungsfähig ist
- in der Schweiz Wohnsitz hat und die Schweizer Staatsangehörigkeit, die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation oder eine Schweizer Niederlassungsbewilligung besitzt
- in den letzten fünf Jahren vor der Einreichung des Gesuchs nicht wegen Delikten gegen Leib und Leben, die Sittlichkeit oder das Vermögen verurteilt worden ist
- gut beleumundet ist
- eine genügende Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat und
- nur entsprechend ihrer Aufgabe ausgebildete Sicherheitskräfte einsetzt
Juristische Personen bezeichnen für die Erteilung der Bewilligung eine Vertreterin oder einen Vertreter. Diese müssen jederzeit nachweisen können, dass das mit gewerbsmässigen Sicherheitsdiensten beauftragte Personal die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt.
Die Bewilligung kann unter Auflagen erteilt werden. Die zuständige Direktion[7] kann sie entziehen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder wenn der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin gegen die Auflagen verstossen hat. In leichten Fällen kann die zuständige Direktion[8] eine Verwarnung aussprechen.
Art. ikel 62 Rechte und Pflichten aus der Bewilligung
Wer gewerbsmässige Sicherheitsdienste leistet:
- ist, soweit zumutbar, zur Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei verpflichtet. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht
- hat alles zu unterlassen, was zu Verwechslungen mit der Kantonspolizei führen könnte
- hat den Mitarbeitenden einen aussagekräftigen Firmenausweis auszustellen, der der Kantonspolizei auf Verlangen jederzeit vorzuweisen ist
Art. ikel 62a * Gerichtliche Verbote
Allgemeine gerichtliche Verbote, die nach Artikel 239 der Zivilprozessordnung des Kantons Uri vom 23. März 1994 rechtskräftig verfügt worden sind, gelten als unbefristete gerichtliche Verbote im Sinne von Artikel 258 ZPO, wenn sie nicht ausdrücklich befristet worden sind.
Art. ikel 63 Aufsicht
Die Tätigkeit der privaten Sicherheitsdienste unterliegt in fachlicher Hinsicht der Aufsicht der Kantonspolizei.
10.3 Weitere Bestimmungen
Art. ikel 64 Übertragung von Aufgaben an Private
Der Regierungsrat kann Private beauftragen, Aufgaben der Kantonspolizei zu erfüllen. Die Bestimmungen über die privaten Sicherheitsdienste sind dabei anzuwenden.
11 Besondere Veranstaltungen
Art. ikel 65
Wer auf öffentlichem Grund einen Anlass veranstaltet, der gesteigerten Gemeingebrauch bedeutet oder die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen kann, hat vorgängig eine Bewilligung bei der zuständigen Behörde einzuholen.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn ihr keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
Die Gesuch stellende Person kann verpflichtet werden, einen angemessenen Sicherheits- und Ordnungsdienst einzurichten. Die Bestimmungen über die privaten Sicherheitsdienste sind dabei anzuwenden.
Diese Bestimmung gilt auch für Anlässe auf privatem Grund, sofern sie die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen können.
12 Strafbestimmungen
Art. ikel 66 Strafen
Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- die Kantonspolizei in der Ausübung ihres Dienstes stört, deren Anordnungen nicht nachkommt oder den Zweck der Anordnung vereitelt
- bei der Personenkontrolle, bei erkennungsdienstlichen Massnahmen, bei der Befragung oder bei einer Durchsuchung seine oder ihre Mitwirkung verweigert, obwohl er oder sie dazu verpflichtet ist
- bei einer Personenkontrolle, Identitätsfeststellung oder Befragung unrichtige Angaben macht
- einer Vorladung der Kantonspolizei ohne hinreichenden Grund nicht folgt
- ohne Bewilligung gewerbsmässigen Sicherheitsdienst leistet
- die Anordnungen der Polizei im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt oder Stalking missachtet
- die Anordnungen der Polizei im Zusammenhang mit dem Bedrohungsmanagement missachtet
- der Meldepflicht bei Hanfanbau nicht nachkommt
- ohne Bewilligung einen Anlass nach Artikel 65 veranstaltet
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Strafrechtspflege.
13 Schlussbestimmungen
Art. ikel 67 Vollzug
Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz. Er erlässt dazu nähere Bestimmungen in einem Reglement, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Art. ikel 68 Rechtsmittel
Verfügungen nach diesem Gesetz oder der darauf gestützten Rechtserlasse können nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) angefochten werden, soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
Art. ikel 69 Inkrafttreten
Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 30.11.2008 | 01.01.2009 | Erlass | Erstfassung | AB 19.09.2008 |
| 26.09.2010 | 01.01.2011 | Artikel 15 | totalrevidiert | AB 16.07.2010 |
| 26.09.2010 | 01.01.2011 | Artikel 16 | aufgehoben | AB 16.07.2010 |
| 26.09.2010 | 01.01.2011 | Artikel 19a | eingefügt | AB 16.07.2010 |
| 26.09.2010 | 01.01.2011 | Titel 6a | eingefügt | AB 16.07.2010 |
| 26.09.2010 | 01.01.2011 | Artikel 49a | eingefügt | AB 16.07.2010 |
| 26.09.2010 | 01.01.2011 | Artikel 62a | eingefügt | AB 16.07.2010 |
| 22.09.2013 | 01.01.2014 | Artikel 24 | totalrevidiert | AB 15.11.2013 |
| 22.09.2013 | 01.01.2014 | Artikel 24a | eingefügt | AB 15.11.2013 |
| 22.09.2013 | 01.01.2014 | Artikel 24b | eingefügt | AB 15.11.2013 |
| 22.09.2013 | 01.01.2014 | Titel 4 | geändert | AB 15.11.2013 |
| 22.09.2013 | 01.01.2014 | Artikel 39 | totalrevidiert | AB 15.11.2013 |
| 22.09.2013 | 01.01.2014 | Artikel 39a | eingefügt | AB 15.11.2013 |
| 22.09.2013 | 01.01.2014 | Artikel 39b | eingefügt | AB 15.11.2013 |
| 22.09.2013 | 01.01.2014 | Artikel 40 | totalrevidiert | AB 15.11.2013 |
| 22.09.2013 | 01.01.2014 | Artikel 41 | totalrevidiert | AB 15.11.2013 |
| 22.09.2013 | 01.01.2014 | Artikel 42 Abs. 1 | geändert | AB 15.11.2013 |
| 22.09.2013 | 01.01.2014 | Artikel 45 Abs. 4 | geändert | AB 15.11.2013 |
| 22.09.2013 | 01.01.2014 | Artikel 49b | eingefügt | AB 15.11.2013 |
| 22.09.2013 | 01.01.2014 | Artikel 54 Abs. 2, b) | geändert | AB 15.11.2013 |
| 22.09.2013 | 01.01.2014 | Artikel 66 Abs. 1, f) | geändert | AB 15.11.2013 |
| 03.03.2024 | 01.07.2024 | Artikel 2 Abs. 2 | geändert | AB 13.10.2023 |
| 03.03.2024 | 01.07.2024 | Artikel 3a | eingefügt | AB 13.10.2023 |
| 03.03.2024 | 01.07.2024 | Artikel 4 Abs. 1, f) | geändert | AB 13.10.2023 |
| 03.03.2024 | 01.07.2024 | Artikel 4 Abs. 1, g) | geändert | AB 13.10.2023 |
| 03.03.2024 | 01.07.2024 | Artikel 4 Abs. 1, h) | eingefügt | AB 13.10.2023 |
| 03.03.2024 | 01.07.2024 | Artikel 5a Abs. 1 | eingefügt | AB 13.10.2023 |
| 03.03.2024 | 01.07.2024 | Artikel 13 Abs. 3 | geändert | AB 13.10.2023 |
| 03.03.2024 | 01.07.2024 | Artikel 14 | totalrevidiert | AB 13.10.2023 |
| 03.03.2024 | 01.07.2024 | Artikel 15 | totalrevidiert | AB 13.10.2023 |
| 03.03.2024 | 01.07.2024 | Artikel 17 | totalrevidiert | AB 13.10.2023 |
| 03.03.2024 | 01.07.2024 | Artikel 18 | totalrevidiert | AB 13.10.2023 |
| 03.03.2024 | 01.07.2024 | Artikel 19 | totalrevidiert | AB 13.10.2023 |
| 03.03.2024 | 01.07.2024 | Artikel 20 | totalrevidiert | AB 13.10.2023 |
| 03.03.2024 | 01.07.2024 | Artikel 21 Abs. 1, a) | geändert | AB 13.10.2023 |
| 03.03.2024 | 01.07.2024 | Artikel 21 Abs. 1, b) | geändert | AB 13.10.2023 |
| 03.03.2024 | 01.07.2024 | Artikel 21 Abs. 1, c) | aufgehoben | AB 13.10.2023 |
| 03.03.2024 | 01.07.2024 | Artikel 21a | eingefügt | AB 13.10.2023 |
| 03.03.2024 | 01.07.2024 | Artikel 22 | totalrevidiert | AB 13.10.2023 |
| 03.03.2024 | 01.07.2024 | Artikel 22a | eingefügt | AB 13.10.2023 |
| 03.03.2024 | 01.07.2024 | Artikel 23 | totalrevidiert | AB 13.10.2023 |
| 03.03.2024 | 01.07.2024 | Artikel 23a | eingefügt | AB 13.10.2023 |
| 03.03.2024 | 01.07.2024 | Artikel 23b | eingefügt | AB 13.10.2023 |
| 03.03.2024 | 01.07.2024 | Artikel 23c | eingefügt | AB 13.10.2023 |
| 03.03.2024 | 01.07.2024 | Artikel 23d | eingefügt | AB 13.10.2023 |
| 03.03.2024 | 01.07.2024 | Artikel 24 Abs. 1 | geändert | AB 13.10.2023 |
| 03.03.2024 | 01.07.2024 | Artikel 24 Abs. 2 | geändert | AB 13.10.2023 |
| 03.03.2024 | 01.07.2024 | Artikel 24 Abs. 6 | eingefügt | AB 13.10.2023 |
| 03.03.2024 | 01.07.2024 | Artikel 25 Abs. 1 | geändert | AB 13.10.2023 |
| 03.03.2024 | 01.07.2024 | Artikel 25 Abs. 3 | eingefügt | AB 13.10.2023 |
| 03.03.2024 | 01.07.2024 | Artikel 25 Abs. 4 | eingefügt | AB 13.10.2023 |
| 03.03.2024 | 01.07.2024 | Artikel 26 Abs. 1, b) | geändert | AB 13.10.2023 |
| 03.03.2024 | 01.07.2024 | Artikel 26 Abs. 1, b) | geändert | AB 13.10.2023 |
| 03.03.2024 | 01.07.2024 | Artikel 27a | eingefügt | AB 13.10.2023 |
| 03.03.2024 | 01.07.2024 | Artikel 33 | totalrevidiert | AB 13.10.2023 |
| 03.03.2024 | 01.07.2024 | Artikel 34 | totalrevidiert | AB 13.10.2023 |
| 03.03.2024 | 01.07.2024 | Artikel 38 | totalrevidiert | AB 13.10.2023 |
| 03.03.2024 | 01.07.2024 | Titel 3a | eingefügt | AB 13.10.2023 |
| 03.03.2024 | 01.07.2024 | Artikel 38a | eingefügt | AB 13.10.2023 |
| 03.03.2024 | 01.07.2024 | Artikel 38b | eingefügt | AB 13.10.2023 |
| 03.03.2024 | 01.07.2024 | Artikel 38c | eingefügt | AB 13.10.2023 |
| 03.03.2024 | 01.07.2024 | Artikel 38d | eingefügt | AB 13.10.2023 |
| 03.03.2024 | 01.07.2024 | Artikel 39c | eingefügt | AB 13.10.2023 |
| 03.03.2024 | 01.07.2024 | Artikel 44 | totalrevidiert | AB 13.10.2023 |
| 03.03.2024 | 01.07.2024 | Artikel 45 Abs. 2a | eingefügt | AB 13.10.2023 |
| 03.03.2024 | 01.07.2024 | Artikel 45 Abs. 2b | eingefügt | AB 13.10.2023 |
| 03.03.2024 | 01.07.2024 | Artikel 45a | eingefügt | AB 13.10.2023 |
| 03.03.2024 | 01.07.2024 | Artikel 46 | totalrevidiert | AB 13.10.2023 |
| 03.03.2024 | 01.07.2024 | Artikel 46a | eingefügt | AB 13.10.2023 |
| 03.03.2024 | 01.07.2024 | Artikel 47 | totalrevidiert | AB 13.10.2023 |
| 03.03.2024 | 01.07.2024 | Artikel 48 | totalrevidiert | AB 13.10.2023 |
| 03.03.2024 | 01.07.2024 | Artikel 49a | aufgehoben | AB 13.10.2023 |
| 03.03.2024 | 01.07.2024 | Artikel 54 Abs. 2, a) | geändert | AB 13.10.2023 |
| 03.03.2024 | 01.07.2024 | Artikel 54 Abs. 2, b) | geändert | AB 13.10.2023 |
| 03.03.2024 | 01.07.2024 | Artikel 61 Abs. 1, b) | geändert | AB 13.10.2023 |
| 03.03.2024 | 01.07.2024 | Artikel 66 Abs. 1, g) | eingefügt | AB 13.10.2023 |
| 03.03.2024 | 01.07.2024 | Artikel 66 Abs. 1, h) | eingefügt | AB 13.10.2023 |
| 03.03.2024 | 01.07.2024 | Artikel 66 Abs. 1, i) | eingefügt | AB 13.10.2023 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 30.11.2008 | 01.01.2009 | Erstfassung | AB 19.09.2008 |
| Artikel 2 Abs. 2 | 03.03.2024 | 01.07.2024 | geändert | AB 13.10.2023 |
| Artikel 3a | 03.03.2024 | 01.07.2024 | eingefügt | AB 13.10.2023 |
| Artikel 4 Abs. 1, f) | 03.03.2024 | 01.07.2024 | geändert | AB 13.10.2023 |
| Artikel 4 Abs. 1, g) | 03.03.2024 | 01.07.2024 | geändert | AB 13.10.2023 |
| Artikel 4 Abs. 1, h) | 03.03.2024 | 01.07.2024 | eingefügt | AB 13.10.2023 |
| Artikel 5a Abs. 1 | 03.03.2024 | 01.07.2024 | eingefügt | AB 13.10.2023 |
| Artikel 13 Abs. 3 | 03.03.2024 | 01.07.2024 | geändert | AB 13.10.2023 |
| Artikel 14 | 03.03.2024 | 01.07.2024 | totalrevidiert | AB 13.10.2023 |
| Artikel 15 | 26.09.2010 | 01.01.2011 | totalrevidiert | AB 16.07.2010 |
| Artikel 15 | 03.03.2024 | 01.07.2024 | totalrevidiert | AB 13.10.2023 |
| Artikel 16 | 26.09.2010 | 01.01.2011 | aufgehoben | AB 16.07.2010 |
| Artikel 17 | 03.03.2024 | 01.07.2024 | totalrevidiert | AB 13.10.2023 |
| Artikel 18 | 03.03.2024 | 01.07.2024 | totalrevidiert | AB 13.10.2023 |
| Artikel 19 | 03.03.2024 | 01.07.2024 | totalrevidiert | AB 13.10.2023 |
| Artikel 19a | 26.09.2010 | 01.01.2011 | eingefügt | AB 16.07.2010 |
| Artikel 20 | 03.03.2024 | 01.07.2024 | totalrevidiert | AB 13.10.2023 |
| Artikel 21 Abs. 1, a) | 03.03.2024 | 01.07.2024 | geändert | AB 13.10.2023 |
| Artikel 21 Abs. 1, b) | 03.03.2024 | 01.07.2024 | geändert | AB 13.10.2023 |
| Artikel 21 Abs. 1, c) | 03.03.2024 | 01.07.2024 | aufgehoben | AB 13.10.2023 |
| Artikel 21a | 03.03.2024 | 01.07.2024 | eingefügt | AB 13.10.2023 |
| Artikel 22 | 03.03.2024 | 01.07.2024 | totalrevidiert | AB 13.10.2023 |
| Artikel 22a | 03.03.2024 | 01.07.2024 | eingefügt | AB 13.10.2023 |
| Artikel 23 | 03.03.2024 | 01.07.2024 | totalrevidiert | AB 13.10.2023 |
| Artikel 23a | 03.03.2024 | 01.07.2024 | eingefügt | AB 13.10.2023 |
| Artikel 23b | 03.03.2024 | 01.07.2024 | eingefügt | AB 13.10.2023 |
| Artikel 23c | 03.03.2024 | 01.07.2024 | eingefügt | AB 13.10.2023 |
| Artikel 23d | 03.03.2024 | 01.07.2024 | eingefügt | AB 13.10.2023 |
| Artikel 24 | 22.09.2013 | 01.01.2014 | totalrevidiert | AB 15.11.2013 |
| Artikel 24 Abs. 1 | 03.03.2024 | 01.07.2024 | geändert | AB 13.10.2023 |
| Artikel 24 Abs. 2 | 03.03.2024 | 01.07.2024 | geändert | AB 13.10.2023 |
| Artikel 24 Abs. 6 | 03.03.2024 | 01.07.2024 | eingefügt | AB 13.10.2023 |
| Artikel 24a | 22.09.2013 | 01.01.2014 | eingefügt | AB 15.11.2013 |
| Artikel 24b | 22.09.2013 | 01.01.2014 | eingefügt | AB 15.11.2013 |
| Artikel 25 Abs. 1 | 03.03.2024 | 01.07.2024 | geändert | AB 13.10.2023 |
| Artikel 25 Abs. 3 | 03.03.2024 | 01.07.2024 | eingefügt | AB 13.10.2023 |
| Artikel 25 Abs. 4 | 03.03.2024 | 01.07.2024 | eingefügt | AB 13.10.2023 |
| Artikel 26 Abs. 1, b) | 03.03.2024 | 01.07.2024 | geändert | AB 13.10.2023 |
| Artikel 26 Abs. 1, b) | 03.03.2024 | 01.07.2024 | geändert | AB 13.10.2023 |
| Artikel 27a | 03.03.2024 | 01.07.2024 | eingefügt | AB 13.10.2023 |
| Artikel 33 | 03.03.2024 | 01.07.2024 | totalrevidiert | AB 13.10.2023 |
| Artikel 34 | 03.03.2024 | 01.07.2024 | totalrevidiert | AB 13.10.2023 |
| Artikel 38 | 03.03.2024 | 01.07.2024 | totalrevidiert | AB 13.10.2023 |
| Titel 3a | 03.03.2024 | 01.07.2024 | eingefügt | AB 13.10.2023 |
| Artikel 38a | 03.03.2024 | 01.07.2024 | eingefügt | AB 13.10.2023 |
| Artikel 38b | 03.03.2024 | 01.07.2024 | eingefügt | AB 13.10.2023 |
| Artikel 38c | 03.03.2024 | 01.07.2024 | eingefügt | AB 13.10.2023 |
| Artikel 38d | 03.03.2024 | 01.07.2024 | eingefügt | AB 13.10.2023 |
| Titel 4 | 22.09.2013 | 01.01.2014 | geändert | AB 15.11.2013 |
| Artikel 39 | 22.09.2013 | 01.01.2014 | totalrevidiert | AB 15.11.2013 |
| Artikel 39a | 22.09.2013 | 01.01.2014 | eingefügt | AB 15.11.2013 |
| Artikel 39b | 22.09.2013 | 01.01.2014 | eingefügt | AB 15.11.2013 |
| Artikel 39c | 03.03.2024 | 01.07.2024 | eingefügt | AB 13.10.2023 |
| Artikel 40 | 22.09.2013 | 01.01.2014 | totalrevidiert | AB 15.11.2013 |
| Artikel 41 | 22.09.2013 | 01.01.2014 | totalrevidiert | AB 15.11.2013 |
| Artikel 42 Abs. 1 | 22.09.2013 | 01.01.2014 | geändert | AB 15.11.2013 |
| Artikel 44 | 03.03.2024 | 01.07.2024 | totalrevidiert | AB 13.10.2023 |
| Artikel 45 Abs. 2a | 03.03.2024 | 01.07.2024 | eingefügt | AB 13.10.2023 |
| Artikel 45 Abs. 2b | 03.03.2024 | 01.07.2024 | eingefügt | AB 13.10.2023 |
| Artikel 45 Abs. 4 | 22.09.2013 | 01.01.2014 | geändert | AB 15.11.2013 |
| Artikel 45a | 03.03.2024 | 01.07.2024 | eingefügt | AB 13.10.2023 |
| Artikel 46 | 03.03.2024 | 01.07.2024 | totalrevidiert | AB 13.10.2023 |
| Artikel 46a | 03.03.2024 | 01.07.2024 | eingefügt | AB 13.10.2023 |
| Artikel 47 | 03.03.2024 | 01.07.2024 | totalrevidiert | AB 13.10.2023 |
| Artikel 48 | 03.03.2024 | 01.07.2024 | totalrevidiert | AB 13.10.2023 |
| Titel 6a | 26.09.2010 | 01.01.2011 | eingefügt | AB 16.07.2010 |
| Artikel 49a | 26.09.2010 | 01.01.2011 | eingefügt | AB 16.07.2010 |
| Artikel 49a | 03.03.2024 | 01.07.2024 | aufgehoben | AB 13.10.2023 |
| Artikel 49b | 22.09.2013 | 01.01.2014 | eingefügt | AB 15.11.2013 |
| Artikel 54 Abs. 2, a) | 03.03.2024 | 01.07.2024 | geändert | AB 13.10.2023 |
| Artikel 54 Abs. 2, b) | 22.09.2013 | 01.01.2014 | geändert | AB 15.11.2013 |
| Artikel 54 Abs. 2, b) | 03.03.2024 | 01.07.2024 | geändert | AB 13.10.2023 |
| Artikel 61 Abs. 1, b) | 03.03.2024 | 01.07.2024 | geändert | AB 13.10.2023 |
| Artikel 62a | 26.09.2010 | 01.01.2011 | eingefügt | AB 16.07.2010 |
| Artikel 66 Abs. 1, f) | 22.09.2013 | 01.01.2014 | geändert | AB 15.11.2013 |
| Artikel 66 Abs. 1, g) | 03.03.2024 | 01.07.2024 | eingefügt | AB 13.10.2023 |
| Artikel 66 Abs. 1, h) | 03.03.2024 | 01.07.2024 | eingefügt | AB 13.10.2023 |
| Artikel 66 Abs. 1, i) | 03.03.2024 | 01.07.2024 | eingefügt | AB 13.10.2023 |