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3.8115

Videoverordnung

Vom 31.03.2010 (Stand 01.07.2024)

Präambel

Der Landrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 21a und 23b des Polizeigesetzes vom 30. November 2008 (PolG, RB 3.8111),

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. ikel 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt:

  1. den Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungen bei öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen und
  2. den Einsatz von Videogeräten ohne Ton, um öffentlich zugängliche Strassen, Plätze und Räume zu überwachen
  3. den Einsatz der automatisierten Fahrzeugfahndung

Sie gilt für die Kantonspolizei und für die Gemeindebehörden, die mit Videogeräten öffentlich zugängliche Strassen, Plätze und Räume überwachen.

Vorbehalten bleibt die besondere Gesetzgebung, namentlich die Strafprozessordnung.

2 Bild- und Tonaufzeichnungen bei öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen

Art. ikel 2 Voraussetzungen

Bild- und Tonaufzeichnungen bei öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen sind zulässig, wenn Anzeichen bestehen, dass es zu strafbaren Handlungen kommen könnte.

Das ist insbesondere der Fall, wenn:

  1. im Vorfeld einer Veranstaltung oder Kundgebung zu Gewalttätigkeiten aufgerufen wird
  2. aufgrund der organisierenden Personen, der Teilnehmer oder Teilnehmerinnen, des Themas einer Veranstaltung oder Kundgebung oder des allgemeinen politischen Klimas mit spontanen Gewalttätigkeiten oder anderen Rechtsgutverletzungen zu rechnen ist
  3. bei Sportveranstaltungen mit randalierendem Publikum gerechnet werden muss

Art. ikel 3 Zuständigkeit

Der Polizeikommandant oder die Polizeikommandantin ist zuständig, bei öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen Bild- und Tonaufzeichnungen anzuordnen. In dringenden Fällen kann der Pikettoffizier oder die Pikettoffizierin an seiner oder ihrer Stelle handeln.

3 Videoüberwachung

Art. ikel 4 Voraussetzungen

Öffentlich zugängliche Strassen, Plätze und Räume dürfen mit Videokameras ohne Ton überwacht werden, wenn diese Massnahme geeignet und notwendig erscheint, um die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten, und wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel steht.

Art. ikel 5 Zuständigkeit

Die Vorsteherin oder der Vorsteher der zuständigen Direktion[1] kann die Videoüberwachung verfügen, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind.

In gleicher Weise kann der Gemeinderat die Videoüberwachung auf dem Gemeindegebiet verfügen. Er koordiniert sie vorgängig mit der Kantonspolizei.

Die beauftragte Person für Datenschutz führt ein öffentliches Register über alle Videoüberwachungen, in das jede Person Einsicht nehmen kann.

Die verfügende Behörde meldet der mit dem Datenschutz beauftragten Person unverzüglich die rechtskräftig verfügte Videoüberwachung.

Art. ikel 6 Anordnung

Die Videoüberwachung ist mit einer schriftlichen Verfügung anzuordnen. Diese nennt:

  1. den Zweck der Überwachung
  2. das überwachte Gebiet
  3. die Dauer und Art der Überwachung
  4. das Rechtsmittel, das gegen die Verfügung ergriffen werden kann

Die Verfügung ist im Amtsblatt des Kantons Uri zu veröffentlichen, bevor die Videoüberwachung durchgeführt wird.

Art. ikel 7 Rechtsmittel

Verfügungen, die eine Videoüberwachung anordnen, sind anfechtbar. Die Beschwerdefrist läuft ab der Veröffentlichung der Verfügung im Amtsblatt. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

Art. ikel 8 Hinweis vor Ort

Am überwachten Ort ist gut sichtbar auf die Videoüberwachung hinzuweisen. Die Stelle, die die Überwachung angeordnet hat, ist zu bezeichnen.

Art. ikel 9 Einstellung der Videokameras

Videokameras sind so auf- und einzustellen, dass nur jene Orte erfasst werden, die nach Artikel 6 überwacht werden sollen.

Sie sind nur zu jenen Zeiten zu betreiben, die nötig sind, um das Ziel der Überwachung zu erreichen.

3a Automatisierte Fahrzeugfahndung *

Art. ikel 9a * Anordnung, Protokollierung und Überprüfung

Zur Anordnung der automatisierten Fahrzeugfahndung sind befugt:

  1. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant bei stationären Überwachungen
  2. Das Kommandopikett bei mobilen und semi-stationären Überwachungen

Die Anordnung von mobilen und semi-stationären Überwachungen ist auf höchstens zwei Tage begrenzt.

Die Einsätze der automatisierten Fahrzeugfahndung sind nach Ort, Zeit und Dauer, Zweck und Art des Einsatzes, Umfang des Abgleichs mit Dateien und deren wesentlichen Ergebnisse zu protokollieren.

Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant überprüft periodisch die Verhältnismässigkeit von stationären Überwachungen.

4 Gemeinsame Bestimmungen

Art. ikel 10 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. Auswertung: Die Bild- und Tonaufzeichnungen werden abgespielt und eingesehen
  2. Bearbeitung: Jeder weitere Umgang mit den Bild- und Tonaufzeichnungen, wie Umarbeitung, Verwendung, Bekanntgabe, Weitergabe, Archivierung oder Vernichtung

Art. ikel 11 Auswertung

Die Bild-, Ton- und Videoaufzeichnungen sind nur dann auszuwerten, wenn strafbare Handlungen vorgefallen sind oder solche angezeigt werden.

Die Auswertung der Aufzeichnungen ist der Kantonspolizei vorbehalten.

Art. ikel 12 Bearbeitung

Die Kantonspolizei ist befugt, Bild-, Ton- und Videoaufzeichnungen zu bearbeiten, um:

  1. die strafbaren Handlungen zu dokumentieren
  2. den Täter oder die Täterin zu ermitteln

Bild- und Tonaufzeichnungen, die bei öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen gemacht worden sind, dürfen zudem bearbeitet werden, um den Polizeieinsatz im Hinblick auf mögliche Straf- oder Disziplinarverfahren sowie Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen gegen die Polizei festzuhalten.

Werden die Bild-, Ton- und Videoaufzeichnungen weitergegeben, sind Personendaten unbeteiligter Dritter zu anonymisieren.

Art. ikel 13 Vernichtung

Bild-, Ton- und Videoaufzeichnungen sind von der sie anordnenden Behörde zu vernichten, sobald der Grund für die Aufzeichnung weggefallen ist, spätestens aber 90 Tage seit der Aufzeichnung.

Grundsätzlich ist jene Stelle verpflichtet, die Aufzeichnung zu vernichten, die sie angeordnet hat. Aufzeichnungen, die ausgewertet oder bearbeitet worden sind, sind von der Kantonspolizei zu vernichten. Über die Vernichtung ist ein Protokoll zu führen.

Aufzeichnungen, die in einem Rechtsverfahren als Beweismittel aufbewahrt werden, sind spätestens zu vernichten, wenn das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen oder die massgeblichen Verjährungsfristen abgelaufen sind.

Es dürfen keine Kopien der Aufzeichnungen angelegt werden.

Art. ikel 14 Datensicherheit und Datenschutz

Der Polizeikommandant oder die Polizeikommandantin bezeichnet die Personen, die berechtigt sind, Bild-, Ton- und Videoaufzeichnungen im Sinne dieser Verordnung auszuwerten und zu bearbeiten.

Die Aufzeichnungen sind durch technische und organisatorische Massnahmen vor dem Zugriff unbefugter Personen zu schützen.

Zugang zu den Aufzeichnungsgeräten haben nur die nach Absatz 1 bezeichneten Personen und das technische Wartungspersonal, um die technischen Geräte zu unterhalten.

Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz von Personendaten (RB 2.2511).

5 Finanzierung

Art. ikel 15 Kosten

Wer Bild-, Ton- oder Videoaufzeichnungen anordnet, trägt die damit verbundenen Kosten.

Die Kosten für die Auswertung und Bearbeitung der Bildaufzeichnungen trägt der Kanton.

6 Schlussbestimmungen

Art. ikel 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt[2].

Egress

AB 16.04.2010

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
31.03.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung AB 16.04.2010
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 1 Abs. 1, c) eingefügt AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Titel 3a eingefügt AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 9a eingefügt AB 13.10.2023

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 31.03.2010 01.01.2011 Erstfassung AB 16.04.2010
Artikel 1 Abs. 1, c) 03.03.2024 01.07.2024 eingefügt AB 13.10.2023
Titel 3a 03.03.2024 01.07.2024 eingefügt AB 13.10.2023
Artikel 9a 03.03.2024 01.07.2024 eingefügt AB 13.10.2023
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