Auslagen für allfällige Transportbegleitung gehen in der Transportkategorie 1 (Artikel 3 hievor) zu Lasten des empfangenden Kantons, in Kategorie 2 zu Lasten des Bundes, in Kategorie 3 zu Lasten des absendenden Kantons. Eine Begleitung hat nur dann einzutreten, wenn eine solche zufolge der Gefährlichkeit oder des Zustandes (Jugend, Alter, Gebrechlichkeit, Krankheit) der zu transportierenden Person als notwendig erscheint. Die Begleitung eines Transportes ist von Fall zu Fall bei Rechnungsstellung schriftlich zu begründen.
Die nach den Vorschriften über die Polizeitransporte auf den schweizerischen Eisenbahnen dem begleitenden Polizeipersonal zukommende Taxbegünstigung findet auf das Begleitpersonal aller Polizeitransporte im Sinne von Artikel 1 der gegenwärtigen Übereinkunft (also auch auf begleitende Wärter und Wärterinnen) Anwendung.
Der absendende Kanton stellt für die Begleitungskosten in der Kategorie 1 dem empfangenden Kanton, in der Kategorie 2 dem Bund Rechnung, welche umfasst:
Den Behörden wird es zur Pflicht gemacht, die Transporte zeitlich in der Weise anzusetzen, dass der Begleiter, wenn immer möglich, am Tag, an dem der Transport stattfindet, an den Ausgangsort zurückkehren kann.
Die Rechnungsstellung erfolgt jeweilen von Fall zu Fall.