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3.8325

Reglement zur Umsetzung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

Vom 09.03.2010 (Stand 01.01.2011)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120), das Konkordat vom 15. November 2007 über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (RB 3.8319) und auf Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),

beschliesst:

Art. ikel 1 Gegenstand

Dieses Reglement vollzieht das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und das Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen.

Art. ikel 2 Zuständige kantonale Behörde

Das Amt für Kantonspolizei ist die zuständige kantonale Behörde im Sinne des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen.

Art. ikel 3 Gerichtliche Überprüfung des Polizeigewahrsams

Die betroffene Person kann die Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams beim Zwangsmassnahmengericht nach Artikel 19e, für Jugendliche nach Artikel 19f des Gesetzes über die Organisation der richterlichen Behörden (RB 2.3221) anfechten.

Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die gerichtliche Überprüfung der Untersuchungshaft sind sinngemäss anzuwenden.

Art. ikel 4 Gerichtliche Überprüfung des Polizeigewahrsams

Soweit nicht die Bestimmungen der Strafprozessordnung anzuwenden sind, richtet sich das Verfahren zum Vollzug des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege(RB 2.2345).

Art. ikel 5 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 23. Januar 2007 zur Umsetzung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit wird aufgehoben.

Art. ikel 6 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. April 2010 in Kraft.

Egress

AB 26.03.2010

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
09.03.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung AB 26.03.2010

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 09.03.2010 01.01.2011 Erstfassung AB 26.03.2010