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3.8327

Reglement über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ausserhalb von Strafverfahren

Vom 12.01.2021 (Stand 01.02.2021)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

in Ausführung von Artikel 37 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF, SR 780.1) und gestützt auf Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),

beschliesst:

Art. ikel 1 Gegenstand

Dieses Reglement vollzieht das BÜPF, soweit die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ausserhalb von Strafverfahren betroffen ist.

Art. ikel 2 Zuständigkeit

Ausserhalb von Strafverfahren ist die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant, ihre oder seine Stellvertretung, die Kommandopikettoffizierin oder der Kommandopikettoffizier zuständig, eine Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anzuordnen.

Das Zwangsmassnahmengericht ist die Genehmigungsbehörde, die Beschwerdeinstanz des Obergerichts die Beschwerdeinstanz.

Art. ikel 3 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 25. Oktober 2011 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ausserhalb von Strafverfahren wird aufgehoben.

Art. ikel 4 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Februar 2021 in Kraft.

Egress

AB 29.01.2021

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
12.01.2021 01.02.2021 Erlass Erstfassung AB 29.01.2021

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 12.01.2021 01.02.2021 Erstfassung AB 29.01.2021