Die zuständige Direktion vollzieht stationäre therapeutische Massnahmen (Art. 59 StGB).
Sie erlässt sämtliche Anordnungen und Verfügungen im Zusammenhang mit der Massnahme, soweit sie nicht den Gerichten vorbehalten sind.
Wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, entlässt die zuständige Direktion die verurteilte Person bedingt aus dem Massnahmenvollzug und setzt die Probezeit gemäss Artikel 62 StGB an.
Ist aufgrund des Verhaltens der bedingt entlassenen Person während der Probezeit ernsthaft zu erwarten, dass sie eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 StGB begehen könnte, beantragt die zuständige Direktion dem Gericht die Rückversetzung in den Massnahmenvollzug.