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3.9321

Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug

(VSMV)

Vom 20.12.2006 (Stand 01.01.2018)

Präambel

Der Landrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung (RB 1.1101) und auf Artikel 372 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0),

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. ikel 1 Zweck und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Vollzug von Strafen und Massnahmen an Erwachsenen.

Sie gilt sinngemäss für Personen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft, soweit dies mit dem Haftzweck vereinbart ist und die Schweizerische Strafprozessordnung (SR 312.0) keine abweichenden Vorschriften enthält. *

Art. ikel 2 Übergeordnetes Recht

Die Bestimmungen des Bundesrechts über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Vorschriften des Konkordats über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch und dem Recht der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz (RB 3.9324) bleiben vorbehalten.

2 Zuständigkeiten

Art. ikel 3 Regierungsrat

Der Regierungsrat:

  1. übt die Aufsicht über den Straf- und Massnahmenvollzug aus
  2. beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide im Straf- und Massnahmenvollzug, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde als Beschwerdeinstanz bezeichnet ist

Art. ikel 4 Zuständige Direktion

Der zuständigen Direktion[1] obliegt der Straf- und Massnahmenvollzug. Sie erfüllt alle Aufgaben, die das StGB und die Schweizerische Strafprozessordnung (SR 312.0) der Vollzugsbehörde oder der zuständigen Behörde überträgt und die das kantonale Recht nicht ausdrücklich einer anderen Stelle zuweist. Sie prüft die gesetzlichen Voraussetzungen zum Vollzug von Amtes wegen und beurteilt Einreden der Vollstreckungsverjährung.

Sie hat insbesondere:

  1. die endgültige Entlassung nach Artikel 62b Absatz 2 StGB zu verfügen
  2. Massnahmen nach Artikel 62c Absatz 1 StGB aufzuheben
  3. dem Gericht zum Entscheid über den Vollzug der Reststrafe Mitteilung zu machen (Art. 62c Abs. 2 StGB)
  4. der Erwachsenenschutzbehörde Mitteilung zu machen, wenn sie bei Aufhebung der strafrechtlichen Massnahme eine Massnahme des Erwachsenenschutzes für angezeigt hält (Art. 62c Abs. 5 StGB)
  5. dem Gericht gemäss Artikel 62c Absatz 6 StGB zu beantragen, eine stationäre therapeutische Massnahme vor oder während des Vollzugs aufzuheben und durch eine andere zu ersetzen
  6. die Prüfung der Entlassung aus dem Vollzug oder der Aufhebung der Massnahme gemäss Artikel 62d StGB vorzunehmen und den unabhängigen Sachverständigen nach Artikel 62d Absatz 2 StGB zu bestellen
  7. gemäss Artikel 63 Absatz 3 StGB zu verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die Bestimmungen über die notwendige Verteidigung (Art. 130 StPO) sind vorbehalten
  8. mindestens einmal jährlich zu prüfen, ob die ambulante Behandlung fortzusetzen oder aufzuheben ist (Art. 63a Abs. 1 StGB)
  9. nach Artikel 64b Absatz 1 StGB auf Gesuch hin oder von Amtes wegen zu prüfen, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann und ob die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung gegeben sind
  10. dem Gericht die Änderung der Sanktion im Sinne von Artikel 65 StGB zu beantragen
  11. die Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit zu gewähren (Art. 79a StGB)
  12. die elektronische Überwachung anzuordnen (Art. 79b StGB)
  13. die bedingte Entlassung zu verfügen (Art. 86 StGB)
  14. weitere Aufgaben der Strafbehörden zu vollziehen

Sie kann den Straf- und Massnahmenvollzug der zuständigen Amtsstelle[2] übertragen.

… *

Art. ikel 5 Zuständige Amtsstelle

Die zuständige Amtsstelle[3] zieht Bussen und Geldstrafen ein.

3 Strafvollzug

3.1 Gemeinnützige Arbeit

Art. ikel 6 Zuständigkeit

Die zuständige Direktion[4] ist für die Gewährung der Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit zuständig (Art. 79a StGB). *

Sie bestimmt, welche Einrichtungen für den Vollzug der gemeinnützigen Arbeit zugelassen werden.

Sie schliesst mit dem Einsatzbetrieb eine Vereinbarung ab. Diese bezeichnet eine Person, die innerhalb des Einsatzbetriebes für die Leitung und Überwachung der Arbeit verantwortlich ist.

Der Einsatzbetrieb meldet Unregelmässigkeiten bei der Ausführung der gemeinnützigen Arbeit unverzüglich der zuständigen Direktion[5] und bescheinigt die ordentliche Beendigung der gemeinnützigen Arbeit.

Art. ikel 7 Kosten und Haftung

Die verurteilte Person trägt die persönlichen Aufwendungen zur Leistung der gemeinnützigen Arbeit, namentlich die Auslagen für die Arbeitskleidung, den Arbeitsweg und die Verpflegung.

Für Schäden, die die verurteilte Person im Rahmen der gemeinnützigen Arbeit schuldhaft verursacht, haftet der Kanton vorbehältlich der bestehenden Versicherungen. Er kann auf die verurteilte Person zurückgreifen.

Der Kanton versichert die verurteilte Person gegen die Folgen von Unfällen, soweit sie nicht bereits über eine ausreichende Versicherung verfügt.

3.2 Normalvollzug von Freiheitsstrafen

Art. ikel 8

Wenn keine besondere Vollzugsform möglich ist, verbüsst die verurteilte Person die Freiheitsstrafe im Normalvollzug (Art. 77 StGB).

Der Normalvollzug findet in einer offenen Vollzugsanstalt statt, wenn die beschränkte Aufsichts- und Kontrollmöglichkeit zur Vermeidung einer Flucht, zur Verhinderung neuer Straftaten und zum Schutz der Öffentlichkeit ausreicht. In den übrigen Fällen wird die verurteilte Person in eine geschlossene Vollzugsanstalt oder eine geschlossene Abteilung einer offenen Anstalt eingewiesen.

3.3 Halbgefangenschaft

Art. ikel 9 Zuständigkeit

Die zuständige Direktion[6] prüft auf Gesuch der verurteilten Person die Voraussetzungen zur Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB). *

Sie legt in ihrer Verfügung über den Vollzug in der Form der Halbgefangenschaft die Vollzugsmodalitäten sowie den zu zahlenden Vollzugskostenanteil und den Vollzugskostenvorschuss fest.

Sind die Voraussetzungen zur Halbgefangenschaft nicht erfüllt, ordnet die zuständige Direktion[7] den Normalvollzug an.

Art. ikel 10 Kosten

Die verurteilte Person, die ihre Strafe in der Form der Halbgefangenschaft verbüsst, hat für die vermehrten Umtriebe einen Beitrag zu leisten. Der in der Vollzugsverfügung festgelegte Vollzugskostenvorschuss ist vor dem Strafantritt zu leisten, der Restbetrag wird am Vollzugsende in Rechnung gestellt.

Die Versicherung gegen Unfälle auf dem Arbeitsweg und am Arbeitsort ist Sache der verurteilten Person.

An den Arbeitstagen ist die Verpflegung in der Regel Sache der verurteilten Person. An den Ruhetagen wird die Verpflegung in der Vollzugsanstalt abgegeben.

Art. ikel 11 Widerruf und Vollzug der Reststrafe

Die zuständige Direktion[8] widerruft die Bewilligung für den Vollzug in der Form der Halbgefangenschaft, wenn:

  1. die Voraussetzungen für die Halbgefangenschaft weggefallen sind
  2. die verurteilte Person die Vollzugsbedingungen, insbesondere die verfügten Antrittszeiten, nicht einhält oder unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln einrückt
  3. die inhaftierte Person sich in der Vollzugsanstalt nicht wohl verhält

Im Falle des Widerrufs ordnet die zuständige Direktion[9] die Verbüssung der Freiheitsstrafe oder der Restfreiheitsstrafe im Normalvollzug an.

3.4 Elektronische Überwachung *

Art. ikel 12 * Gesuch und Entscheid

Die zuständige Direktion[10] prüft auf Gesuch der verurteilten Person hin die Voraussetzungen der elektronischen Überwachung (Art. 79b StGB).

Sie legt in ihrer Verfügung über die Gewährung der elektronischen Über wachung die Vollzugsmodalitäten sowie den zu bezahlenden Vollzugskostenanteil fest.

3.5 Arbeits- und Wohnexternat

Art. ikel 15 Zuständigkeit

Die zuständige Direktion[11] entscheidet über die Zulassung zum Arbeits- und Wohnexternat (Art. 77a StGB).

Sie regelt, wer die verurteilte Person im Wohnexternat betreut und überwacht.

Die Dauer des Arbeitsexternats ist im Vollzugsplan im Rahmen der Anstaltsordnung nach den individuellen Verhältnissen festzulegen (Art. 75 Abs. 3 StGB).

Art. ikel 16 Kosten

Im Arbeitsexternat wird der verurteilten Person der Arbeitslohn gutgeschrieben. Daraus hat sie sich an den Vollzugskosten zu beteiligen (Art. 380 Abs. 2 StGB).

Art. ikel 17 Widerruf

Die zuständige Direktion[12] widerruft die Bewilligung der Versetzung in das Arbeits- und Wohnexternat, wenn:

  1. die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder
  2. die verurteilte Person die Anstaltsordnung verletzt

Die Vollzugsanstalt meldet der zuständigen Direktion[13], wenn Widerrufsgründe vorliegen.

3.6 Bussen und Geldstrafen

Art. ikel 18 Zuständigkeit

Die zuständige Amtsstelle[14] bestimmt bei Bussen und Geldstrafen die Zahlungsfrist und gestattet Ratenzahlungen.

Sie kann die sofortige Bezahlung oder eine Sicherheitsleistung verlangen und leitet die Betreibung ein.

Sie stellt Antrag auf Haftumwandlung.

Die Gerichtskanzleien und die Staatsanwaltschaft haben der zuständigen Amtsstelle[15] von jedem rechtskräftigen Strafurteil und Strafbefehl Mitteilung zu machen.

4 Massnahmenvollzug

4.1 Verwahrung

Art. ikel 20 Zuständigkeiten

Die zuständige Direktion[16] vollzieht die vom Gericht angeordnete Verwahrung (Art. 64 StGB).

Sie prüft die Voraussetzungen der bedingten Entlassung aus der Verwahrung und trifft den entsprechenden Entscheid (Art. 64a Abs. 1 StGB).

Sind die Voraussetzungen gemäss Artikel 64a Absatz 3 StGB erfüllt, stellt sie dem Gericht Antrag auf Rückversetzung in den Verwahrungsvollzug.

Art. ikel 21 Fachkommissionen

Die Fachkommission des Strafvollzugskonkordats (RB 3.9324) beurteilt auf Antrag der zuständigen Direktion[17] die Gefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen und gibt Empfehlungen ab:

  1. in den vom Bundesrecht vorgesehenen Fällen
  2. falls die Gemeingefährlichkeit eines Straftäters oder einer Straftäterin von der Vollzugsbehörde nicht eindeutig beantwortet werden kann, wenn Zweifel hinsichtlich der zu treffenden Massnahme bestehen oder trotz Bejahung der Gemeingefährlichkeit eine Vollzugslockerung in Erwägung gezogen wird
  3. in Bezug auf die Vollzugsplanung, die Wahl des Vollzugsortes, die Therapien oder die Urlaube

4.2 Stationäre therapeutische Massnahmen

Art. ikel 22 Zuständigkeit

Die zuständige Direktion[18] vollzieht stationäre therapeutische Massnahmen (Art. 59 StGB).

Sie erlässt sämtliche Anordnungen und Verfügungen im Zusammenhang mit der Massnahme, soweit sie nicht den Gerichten vorbehalten sind.

Wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, entlässt die zuständige Direktion[19] die verurteilte Person bedingt aus dem Massnahmenvollzug und setzt die Probezeit gemäss Artikel 62 StGB an.

Ist aufgrund des Verhaltens der bedingt entlassenen Person während der Probezeit ernsthaft zu erwarten, dass sie eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 StGB begehen könnte, beantragt die zuständige Direktion[20] dem Gericht die Rückversetzung in den Massnahmenvollzug.

Art. ikel 23 Mitwirkungspflicht

Die verurteilte Person hat beim Massnahmenvollzug mitzuwirken.

4.3 Ambulante Massnahmen

Art. ikel 24 Zuständigkeit

Die zuständige Direktion[21] vollzieht ambulante Massnahmen mit Strafaufschub (Art. 63 StGB).

Ambulante Massnahmen während des Freiheitsentzugs vollzieht die zuständige Direktion[22] in Zusammenarbeit mit der Vollzugsanstalt.

Die zuständige Direktion[23] legt gestützt auf das zu vollziehende Urteil das zu erreichende Massnahmenziel und die Vollzugsinstitution fest. Sie holt bei der therapeutischen Fachperson die Berichte ein.

Verfügt die zuständige Direktion[24] zur Einleitung der ambulanten Behandlung eine stationäre Massnahme nach Artikel 63 Absatz 3 StGB, sind die Bestimmungen über die notwendige Rechtsverbeiständung gemäss Artikel 201a der Strafprozessordnung vorbehalten.

Art. ikel 25 Therapeutische Fachperson und Mitwirkungspflicht

Wurde der verurteilten Person Strafaufschub gewährt, bestimmt die zuständige Direktion[25] die geeignete therapeutische Fachperson. Die verurteilte Person hat bei der Bestimmung der Fachperson mitzuwirken, namentlich indem sie der Vollzugsbehörde entsprechende Vorschläge unterbreitet.

Die verurteilte Person hat während des Vollzugs erreichbar zu sein. Sie teilt der zuständigen Direktion[26] den Wechsel des Wohnsitzes oder Arbeitsplatzes unaufgefordert und ohne Verzug mit.

Wird die ambulante Massnahme während des Freiheitsentzugs vollzogen, ist in der Regel das bestehende Angebot der Vollzugsanstalt zu nutzen. Ausnahmen können von der zuständigen Direktion[27] in Absprache mit der Vollzugsanstalt bewilligt werden.

4.4 Andere Massnahmen

Art. ikel 26 * Berufsverbot

Die zuständige Direktion5 vollzieht das Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67, 67a, 67b, 67c, 67d StGB).

Sie versorgt die betroffenen Behörden mit den notwendigen Mitteilungen und Vollzugsaufträgen.

Sie kann für die Überwachung des Verbots gemäss Artikel 67b StGB die elektronische Überwachung anordnen.

Art. ikel 27 Fahrverbot

Die zuständige Direktion[28] vollzieht das vom Gericht ausgesprochene Fahrverbot (Art. 67e StGB). *

Sie meldet den Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises der zuständigen Amtsstelle[29], welche die Eintragung im Fahrberechtigungsregister vornimmt.

5 Allgemeine Regeln des Vollzugs von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen

Art. ikel 28 Übermittlung der Urteile und Strafakten

Die Gerichtskanzleien und die Staatsanwaltschaft haben der zuständigen Amtsstelle[30] von jedem rechtskräftigen Strafurteil und Strafbefehl unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, ebenso von der Umwandlung von Strafen.

Sie stellen der zuständigen Amtsstelle[31] die Strafakten auf Anfrage hin zur Verfügung.

Art. ikel 29 Einweisung

Bei Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr sowie bei Massnahmen ist der Vollzug nach Eintritt der Rechtskraft sofort, im Übrigen in der Regel binnen drei Monaten anzuordnen.

Die zuständige Direktion[32] bestimmt die Vollzugsanstalt und weist die verurteilte Person zum Vollzug einer unbedingten Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme ein. Sie erlässt eine Einweisungsverfügung und legt darin die erforderlichen Anordnungen, Bedingungen und Auflagen fest.

Die Einweisungsverfügung enthält unter anderem das Urteil, die Vollzugseinrichtung, die Vollzugsdaten, besondere Anordnungen und die Rechtsmittelbelehrung.

… *

Art. ikel 30 Unterbruch des Vollzugs

Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Direktion[33] auf schriftliches Gesuch hin den Vollzug unterbrechen (Art. 92 StGB).

Mit dem Aufschub des Vollzugs können Auflagen verbunden werden.

Art. ikel 31 Vollzugsplan

Die zuständige Direktion[34] sorgt dafür, dass zusammen mit den Gefangenen ein Vollzugsplan erstellt wird (Art. 75 Abs. 3 StGB).

Der Vollzugsplan ist periodisch zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.

Art. ikel 32 Anstaltsordnung

Die Gefangenen sind der Anstaltsordnung der Vollzugseinrichtung und den Richtlinien des Strafvollzugskonkordats (RB 3.9324) unterstellt.

Art. ikel 33 Verlegung

Die zuständige Direktion[35] kann die verurteilte Person zur Fortsetzung des Vollzugs in eine andere Vollzugseinrichtung, in eine psychiatrische Klinik oder in eine anerkannte private Institution verlegen, wenn ihr Zustand, ihr Verhalten oder die Sicherheit dies notwendig macht, ihre Behandlung dies erfordert oder ihre Eingliederung dadurch eher erreicht wird.

Art. ikel 34 Urlaub

Die zuständige Direktion[36] kann der verurteilten Person begleiteten oder unbegleiteten Urlaub gewähren (Art. 84 Abs. 6 StGB).

Sie kann die Befugnis zur Gewährung von Urlaub an die Leitung der Vollzugseinrichtung delegieren.

Art. ikel 35 Arbeit

Die verurteilte Person im Normalvollzug ist zur Arbeit verpflichtet, soweit die Vollzugsanstalt über ein entsprechendes Angebot verfügt. Der Arbeitseinsatz kann ausserhalb der Vollzugsanstalt geleistet werden, wenn die Voraussetzungen des Arbeitsexternats erfüllt sind (Art. 81 StGB).

Für die geleistete Arbeit erhält die verurteilte Person ein angemessenes Entgelt oder eine angemessene Vergütung. Die Vollzugsanstalt bestimmt die Höhe des Entgelts oder der Vergütung anhand der erbrachten Leistung und unter Berücksichtigung der Richtlinien des Strafvollzugskonkordats (RB 3.9324) über den Verdienstanteil (Pekulium). Sie legt die Art der Auszahlung oder der Gutschrift fest.

Die Vollzugsanstalt kann Vorschriften über die Verwendung des Entgelts oder der Vergütung erlassen.

Art. ikel 36 Strafunterbruch und Entlassung

Strafunterbruch, bedingte Entlassung und Entlassung aus Massnahmen auf unbestimmte Dauer erfolgen gestützt auf eine Verfügung der zuständigen Direktion[37].

Die Vollzugsanstalt teilt der Vollzugsbehörde die Entlassung und den neuen Aufenthaltsort der entlassenen Person schriftlich mit.

6 Bewährungshilfe und durchgehende soziale Betreuung

Art. ikel 37 Bewährungshilfe

Die zuständige Amtsstelle[38] nimmt die Aufgabe der Bewährungshilfe wahr (Art. 93 StGB).

Die in der Bewährungshilfe tätigen Personen können die Akten der Straf- und Erwachsenenschutzbehörden einsehen. *

Art. ikel 38 Soziale Betreuung

Die zuständige Direktion[39] stellt für die Dauer des Strafverfahrens und des Strafvollzugs eine soziale Betreuung sicher, die freiwillig in Anspruch genommen werden kann (Art. 96 StGB).

7 Vollzugskosten

Art. ikel 39

Die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs trägt der Kanton. Zu diesen Kosten zählen auch die Nebenauslagen, wie jene für ärztliche und dringende zahnärztliche Behandlungen sowie Leistungen in einer Anstalt, die nicht im Pflegegeld inbegriffen sind.

Die verurteilte Person hat sich in angemessener Weise an den Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs zu beteiligen (Art. 380 Abs. 2 StGB).

Vorbehalten bleiben Vereinbarungen über die Aufteilung der Kosten unter verschiedenen Kantonen.

Bei der Ermittlung der finanziellen Verhältnisse zur Festlegung der von der verurteilten Person zu tragenden Kostenanteile haben die verurteilte Person, die Steuerbehörden und die Wohnsitzgemeinde kostenlos mitzuwirken.

8 Rechtsmittel

Art. ikel 40

Verfügungen der zuständigen Direktion[40] nach dieser Verordnung können mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.

Verwaltungsbeschwerden gegen die Anordnung von Sicherheitsmassnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

9 Schlussbestimmungen

Art. ikel 41 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1. Verordnung vom 12. Dezember 1979 über die Halbgefangenschaft und den tageweisen Strafvollzug
2. Verordnung vom 7. April 1927 über das Schutzaufsichtsamt
3. Verordnung vom 13. Dezember 2000 über die Strafvollzugsform der gemeinnützigen Arbeit

Art. ikel 43 Inkrafttreten

Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt[42].

Egress

AB 05.01.2007

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
20.12.2006 01.05.2007 Erlass Erstfassung AB 05.01.2007
30.06.2010 01.01.2011 Artikel 1 Abs. 2 geändert AB 16.07.2010
30.06.2010 01.01.2011 Artikel 4 Abs. 4 aufgehoben AB 16.07.2010
30.06.2010 01.01.2011 Artikel 29 Abs. 4 aufgehoben AB 16.07.2010
06.09.2017 01.01.2018 Artikel 4 Abs. 2, d) geändert AB 15.09.2017
06.09.2017 01.01.2018 Artikel 4 Abs. 2, g) geändert AB 15.09.2017
06.09.2017 01.01.2018 Artikel 4 Abs. 2, i) geändert AB 15.09.2017
06.09.2017 01.01.2018 Artikel 4 Abs. 2, k) geändert AB 15.09.2017
06.09.2017 01.01.2018 Artikel 4 Abs. 2, l) geändert AB 15.09.2017
06.09.2017 01.01.2018 Artikel 4 Abs. 2, m) geändert AB 15.09.2017
06.09.2017 01.01.2018 Artikel 4 Abs. 2, n) geändert AB 15.09.2017
06.09.2017 01.01.2018 Artikel 6 Abs. 1 geändert AB 15.09.2017
06.09.2017 01.01.2018 Artikel 9 Abs. 1 geändert AB 15.09.2017
06.09.2017 01.01.2018 Titel 3.4 geändert AB 15.09.2017
06.09.2017 01.01.2018 Artikel 12 totalrevidiert AB 15.09.2017
06.09.2017 01.01.2018 Artikel 13 aufgehoben AB 15.09.2017
06.09.2017 01.01.2018 Artikel 14 aufgehoben AB 15.09.2017
06.09.2017 01.01.2018 Artikel 19 aufgehoben AB 15.09.2017
06.09.2017 01.01.2018 Artikel 26 totalrevidiert AB 15.09.2017
06.09.2017 01.01.2018 Artikel 27 Abs. 1 geändert AB 15.09.2017
06.09.2017 01.01.2018 Artikel 37 Abs. 2 geändert AB 15.09.2017

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 20.12.2006 01.05.2007 Erstfassung AB 05.01.2007
Artikel 1 Abs. 2 30.06.2010 01.01.2011 geändert AB 16.07.2010
Artikel 4 Abs. 2, d) 06.09.2017 01.01.2018 geändert AB 15.09.2017
Artikel 4 Abs. 2, g) 06.09.2017 01.01.2018 geändert AB 15.09.2017
Artikel 4 Abs. 2, i) 06.09.2017 01.01.2018 geändert AB 15.09.2017
Artikel 4 Abs. 2, k) 06.09.2017 01.01.2018 geändert AB 15.09.2017
Artikel 4 Abs. 2, l) 06.09.2017 01.01.2018 geändert AB 15.09.2017
Artikel 4 Abs. 2, m) 06.09.2017 01.01.2018 geändert AB 15.09.2017
Artikel 4 Abs. 2, n) 06.09.2017 01.01.2018 geändert AB 15.09.2017
Artikel 4 Abs. 4 30.06.2010 01.01.2011 aufgehoben AB 16.07.2010
Artikel 6 Abs. 1 06.09.2017 01.01.2018 geändert AB 15.09.2017
Artikel 9 Abs. 1 06.09.2017 01.01.2018 geändert AB 15.09.2017
Titel 3.4 06.09.2017 01.01.2018 geändert AB 15.09.2017
Artikel 12 06.09.2017 01.01.2018 totalrevidiert AB 15.09.2017
Artikel 13 06.09.2017 01.01.2018 aufgehoben AB 15.09.2017
Artikel 14 06.09.2017 01.01.2018 aufgehoben AB 15.09.2017
Artikel 19 06.09.2017 01.01.2018 aufgehoben AB 15.09.2017
Artikel 26 06.09.2017 01.01.2018 totalrevidiert AB 15.09.2017
Artikel 27 Abs. 1 06.09.2017 01.01.2018 geändert AB 15.09.2017
Artikel 29 Abs. 4 30.06.2010 01.01.2011 aufgehoben AB 16.07.2010
Artikel 37 Abs. 2 06.09.2017 01.01.2018 geändert AB 15.09.2017