Gegen jeden Entscheid über die Anwendung des Konkordates, den ein Kanton einem andern unter ausdrücklichem Hinweis auf diesen Artikel zustellt, kann der Empfänger binnen zwanzig Tagen seit dem Empfang den Entscheid des Vorstehers des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements anrufen.
Ist an dem Entscheid ein weiterer Kanton unmittelbar beteiligt, so ist er von Amtes wegen zu dem Streitverfahren beizuziehen.
Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann in einem Vorentscheid auf Antrag verfügen, was einstweilen zu geschehen oder zu unterbleiben habe.
Es ist an die Parteianbringen nicht gebunden und kann von den Parteien weitere Auskünfte, Feststellungen oder die Beibringung weiterer Belege verlangen, ohne Rücksicht auf die Beweislast.
Das Justiz- und Polizeidepartement entscheidet endgültig (unter Vorbehalt von Artikel 23) und kostenfrei.
Die kantonalen Entscheide, gegen die keiner der beteiligten Kantone innert der festgesetzten Frist das Departement angerufen hat, gelten als anerkannt.