Diese Verordnung bezweckt, die Bestimmungen des Bundesrechts über das Strafregister zu vollziehen.
Sie regelt die Leumundsberichte und die Leumundszeugnisse.
3.9323
gestützt auf die Verordnung vom 1. Dezember 1999 über das automatisierte Strafregister[1] und auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung (RB 1.1101), *
Diese Verordnung bezweckt, die Bestimmungen des Bundesrechts über das Strafregister zu vollziehen.
Sie regelt die Leumundsberichte und die Leumundszeugnisse.
Die zuständige Direktion[2] beaufsichtigt den Vollzug dieser Verordnung.
Das zuständige Amt[3] ist die kantonale Koordinationsstelle.
Es bearbeitet Personendaten im automatisierten Strafregister.
… *
Die Bearbeitung der Personendaten und die Einsichtnahme ins automatisierte Strafregister richten sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts.
Der Leumundsbericht gibt Auskunft über Tatsachen, die das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der gefragten Person betreffen.
Das Leumundszeugnis nennt die Personalien der gefragten Person und äussert sich zur Frage, ob diese einen unbescholtenen Leumund hat. In der Regel genügt hiefür der Auszug aus dem automatisierten Strafregister. *
Das Polizeikommando stellt die Leumundsberichte aus.
Die zuständige Behörde oder Amtsstelle der Wohnsitzgemeinde stellt für ihre Einwohner Leumundszeugnisse aus. Die frühere Wohnsitzgemeinde oder die Heimatgemeinde ist zur Mithilfe verpflichtet.
Leumundsberichte können auf schriftliches Gesuch hin von den Strafuntersuchungsbehörden, den richterlichen Behörden und den Verwaltungsinstanzen im Zusammenhang mit einem Administrativverfahren im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01) sowie von weiteren Amtsstellen und Behörden, die sich über eine entsprechende Rechtsgrundlage ausweisen, bezogen werden.
Leumundszeugnisse können auf schriftliches Gesuch hin beziehen:
Die ersuchende Behörde oder Amtsstelle hat einen genügenden Grund für ihr Begehren nachzuweisen. Privatpersonen haben sich nur über ihre Person auszuweisen.
Leumundsberichte und Leumundszeugnisse dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie verlangt und ausgestellt worden sind.
Jede Person, über die ein Leumundsbericht bzw. ein Leumundszeugnis ausgestellt wurde, hat das Recht, diese einzusehen und dazu Stellung zu nehmen. Das Polizeikommando beziehungsweise die Wohnsitzgemeinde hat ihr das mitzuteilen. Ihre Ergänzungen und Berichtigungen sind auf dem Leumundsbericht bzw. dem Leumundszeugnis schriftlich festzuhalten.
Die Verordnung vom 24. März 1943 über das kantonale Strafregister, die Strafkontrolle und die Ausstellung von Leumundszeugnissen wird aufgehoben.
Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 28.09.1994 | 01.01.1995 | Erlass | Erstfassung | AB 07.10.1994 |
| 09.02.2000 | 01.07.2000 | Artikel 3 | totalrevidiert | AB 18.02.2000 |
| 09.02.2000 | 01.07.2000 | Artikel 4 | totalrevidiert | AB 18.02.2000 |
| 09.02.2000 | 01.07.2000 | Artikel 5 | aufgehoben | AB 18.02.2000 |
| 09.02.2000 | 01.07.2000 | Artikel 6 Abs. 2 | geändert | AB 18.02.2000 |
| 14.06.2006 | 01.01.2007 | Ingress | geändert | AB 07.07.2006 |
| 14.06.2006 | 01.01.2007 | Artikel 3 Abs. 3 | aufgehoben | AB 07.07.2006 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 28.09.1994 | 01.01.1995 | Erstfassung | AB 07.10.1994 |
| Ingress | 14.06.2006 | 01.01.2007 | geändert | AB 07.07.2006 |
| Artikel 3 | 09.02.2000 | 01.07.2000 | totalrevidiert | AB 18.02.2000 |
| Artikel 3 Abs. 3 | 14.06.2006 | 01.01.2007 | aufgehoben | AB 07.07.2006 |
| Artikel 4 | 09.02.2000 | 01.07.2000 | totalrevidiert | AB 18.02.2000 |
| Artikel 5 | 09.02.2000 | 01.07.2000 | aufgehoben | AB 18.02.2000 |
| Artikel 6 Abs. 2 | 09.02.2000 | 01.07.2000 | geändert | AB 18.02.2000 |