Lexipedia

30.2111

Gesundheitsgesetz

(GG)

Vom 01.06.2008 (Stand 01.06.2023)

Präambel

Das Volk des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 45, 46 und 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. ikel 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Bereich der öffentlichen Gesundheit.

Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen des eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen Rechts.

Art. ikel 2 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt, die Gesundheit der Bevölkerung zu erhalten, zu schützen, zu fördern und wiederherzustellen. Es schafft die Voraussetzungen für die medizinische Versorgung der Bevölkerung.

Dabei sind die Grundsätze der Eigenverantwortung der Bevölkerung und der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen.

Art. ikel 3 Zusammenarbeit

Der Kanton und die Gemeinden arbeiten untereinander sowie mit Organisationen und Privatpersonen zusammen.

Der Kanton pflegt zudem die Zusammenarbeit mit anderen Kantonen.

Art. ikel 4 Übertragung von Aufgaben

Der Regierungsrat und der Gemeinderat können Aufgaben, die der Kanton beziehungsweise die Gemeinden nach diesem Gesetz zu erfüllen haben, vertraglich anderen Gemeinwesen, Organisationen oder Privatpersonen übertragen. Davon ausgenommen sind Aufgaben, die die Aufsicht über das Gesundheitswesen betreffen.

Die Aufgaben können ohne Ausschreibung übertragen werden. Der Kanton und die Gemeinden gewährleisten ein diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren. *

2 Organisation und Zuständigkeiten

2.1 Aufgaben des Kantons und der Gemeinden

Art. ikel 5 Aufgaben des Kantons

Der Kanton hat:

  1. dafür zu sorgen, dass medizinische Versorgungsleistungen von kantonaler Bedeutung sichergestellt werden
  2. die Aufgaben der Gesundheitspolizei wahrzunehmen. Er hat namentlich dafür zu sorgen, dass übertragbare Krankheiten verhütet und bekämpft werden
  3. für die Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex) zu sorgen
  4. die Heil- und Betäubungsmittelgesetzgebung zu vollziehen, soweit die Kantone zuständig sind
  5. im Rahmen dieses Gesetzes dafür zu sorgen, dass der Notfalldienst und Rettungsdienst gewährleistet sind
  6. den Sanitätsdienst in ausserordentlichen Lagen sicher zu stellen
  7. die Lebensmittel- und Giftgesetzgebung zu vollziehen, soweit die Kantone zuständig sind
  8. die Berufe und Institutionen im Gesundheitsbereich zu beaufsichtigen

Art. ikel 6 Aufgaben der Gemeinden

Die Gemeinden haben:

  1. die stationäre Langzeitpflege (Pflegeheime) ihrer Wohnbevölkerung sicher zu stellen, soweit das nicht Aufgabe des Kantonsspitals ist
  2. die Orts- und Wohnhygiene zu überwachen und im öffentlichen Bereich sicher zu stellen
  3. die Organe des Kantons bei deren Aufgaben im Gesundheitswesen zu unterstützen

Art. ikel 7 Gemeinsame Aufgaben

Der Kanton und die Gemeinden erhalten und fördern gemeinsam die Gesundheit der Bevölkerung. Sie sorgen für eine ausreichende medizinische Grundversorgung und ergreifen Massnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen. *

Zudem fördern sie geeignete Massnahmen, um pflegende Angehörige zu entlasten.

2.2 Organe des Kantons

Art. ikel 8 Regierungsrat: Oberaufsicht

Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht aus über das Gesundheitswesen.

Art. ikel 9 Regierungsrat: Abschluss von Verträgen

Der Regierungsrat kann im Gesundheitsbereich mit anderen Gemeinwesen, Organisationen oder Privaten Verträge abschliessen und die damit verbundenen Ausgaben beschliessen.

Vorbehalten bleiben rechtssetzende Verträge, für die der Landrat zuständig ist.

Art. ikel 10 Regierungsrat: Fachkommissionen

Zur fachlichen Beratung oder um bestimmte Sachaufgaben zu erfüllen, kann der Regierungsrat Kommissionen einsetzen und diesen entsprechende Befugnisse einräumen.

Art. ikel 11 Zuständige Direktion

Die zuständige Direktion[1] übt die unmittelbare Aufsicht aus über das Gesundheitswesen.

Sie vollzieht die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Gesundheitswesens und trifft alle notwendigen Massnahmen und Verfügungen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.

Der Regierungsrat kann mit einem Reglement die Aufgaben der zuständigen Direktion[2] ganz oder teilweise dem zuständigen Amt[3] übertragen. Davon ausgenommen ist die Aufsicht über das Gesundheitswesen.

Art. ikel 12 Weitere Organe

Der Regierungsrat wählt die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt, die Kantonszahnärztin oder den Kantonszahnarzt sowie die Kantonsapothekerin oder den Kantonsapotheker.

Er bestimmt deren Aufgaben in einem Reglement.

2.3 Organe der Gemeinden

Art. ikel 13 Gemeinderat

Der Gemeinderat erfüllt die Aufgaben, die dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen den Gemeinden überträgt, soweit die Gemeindesatzung nicht eine andere Behörde als zuständig erklärt.

3 Gesundheitsförderung und Prävention

Art. ikel 14 Zweck

Die Gesundheitsförderung bezweckt, den Gesundheitszustand der einzelnen Person und der ganzen Bevölkerung zu verbessern.

Die Prävention bezweckt, Krankheiten und Gefährdungen der Gesundheit frühzeitig zu erkennen und zu verhindern.

Art. ikel 15 Unterstützung

Der Kanton und die Gemeinden unterstützen Massnahmen und Projekte der Gesundheitsförderung und Prävention.

Sie können eigene Massnahmen treffen oder Beiträge an die Kosten von Massnahmen Dritter leisten.

Art. ikel 16 Fachstelle

Der Kanton betreibt eine Fachstelle für Gesundheitsförderung und Prävention. Er kann Dritte damit beauftragen.

Art. ikel 17 Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs

Der Kanton und die Gemeinden bekämpfen den Suchtmittelmissbrauch.

Es ist verboten:

  1. mit Plakaten und ähnlichen Werbeträgern gewerbsmässig für Tabakwaren und alkoholische Getränke zu werben. Ausgenommen sind Wirtshausschilder
  2. Tabakwaren an Personen unter 16 Jahren zu verkaufen oder zu Werbezwecken abzugeben
  3. Tabakwaren über Automaten zu verkaufen. Ausgenommen sind Automaten, bei denen geeignete Massnahmen den Verkauf an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ausschliessen

Die Beschränkung der Abgabe alkoholischer Getränke richtet sich nach dem Gastwirtschaftsgesetz (RB 70.2111).

Art. ikel 18 Schutz vor Passivrauchen

Es ist verboten, in allgemein zugänglichen Räumen zu rauchen. Davon ausgenommen sind Raucherzimmer.

Räume gelten als allgemein zugänglich, wenn sie nicht nur einem bestimmten, eng umgrenzten Personenkreis offen stehen.

Raucherzimmer sind Räume, die von anderen Räumen des Gebäudes sowie deren Entlüftung getrennt und als solche gekennzeichnet sind.

3.1 Förderung der medizinischen Grundversorgung *

Art. ikel 18a * Ziele und Grundsätze

Der Kanton und die Gemeinden setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine flächendeckende, bedarfsgerechte und wohnortnahe medizinische Grundversorgung ein.

Sie ergreifen Massnahmen, um die medizinische Grundversorgung zu stärken, um strukturellen Versorgungsproblemen zu begegnen und um attraktive Rahmenbedingungen für Anbieterinnen und Anbieter der medizinischen Grundversorgung zu schaffen.

Sie fördern diejenigen medizinischen Grundversorgungsangebote, die ohne Unterstützung nicht oder nicht ausreichend bereitgestellt werden können.

Im Rahmen der Förderung der medizinischen Grundversorgung sind die Angebote der ambulanten Leistungserbringer und das Angebot gemäss Leistungsauftrag des Kantonsspitals Uri aufeinander abzustimmen.

Ein Rechtsanspruch auf Förderungsmassnahmen besteht nicht.

Art. ikel 18b * Massnahmen: Förderung innovativer Vorhaben

Der Kanton fördert die Entwicklung und Verbreitung von neuen und innovativen Versorgungs-, Organisations-, Arbeits- und Betriebsmodellen, die zur Verbesserung der medizinischen Grundversorgung beitragen.

Für derartige Projekte, Modellversuche oder Modelle kann der Kanton Beiträge gewähren.

Gefördert werden in erster Linie:

  1. überbetriebliche und interdisziplinäre Kooperations- und Gemeinschaftsvorhaben
  2. Vorhaben mit Wirkung für medizinische Grundversorgungsleistungen, die im Kantonsgebiet nicht ausreichend angeboten werden
  3. Vorhaben von innovativen Arbeits-, Organisations- und Betriebsmodellen namentlich der integrierten Versorgung sowie von Netzwerken
  4. Vorhaben zur Verbesserung der Notfallversorgung

Art. ikel 18c * Massnahmen: Förderung einzelner Grundversorgungsangebote

Die Gemeinden fördern ansässige oder sich neu niederlassende Anbieterinnen und Anbieter der medizinischen Grundversorgung.

Sie können Anbieterinnen und Anbietern der Grundversorgung Beiträge gewähren, wenn:

  1. sie von gesundheitspolitischer und versorgungstechnischer Bedeutung sind für die Gemeinde
  2. dadurch bestehende medizinische Grundversorgungsangebote erhalten oder neue geschaffen werden können
  3. dem medizinischen Grundversorgungsangebot eine klare Nachfrage gegenüber steht
  4. das medizinische Grundversorgungsangebot auf dem überregionalen Markt unterversorgt ist und
  5. die gesundheitspolizeilichen Bestimmungen eingehalten werden

Der Kanton kann die Standortgemeinden unterstützen, indem er maximal einen paritätischen Beitrag leistet, sofern:

  1. mit dem Angebot die medizinische Grundversorgung einer Region erhöht wird oder
  2. dem Versorgungsangebot aus kantonaler Sicht strategische Bedeutung zukommt

Art. ikel 18d * Massnahmen: Kollektive Anreizsysteme

Der Landrat kann durch Verordnung kollektive Anreizsysteme für medizinische Grundversorgerinnen und Grundversorger schaffen, um den Zugang der Bevölkerung zu gesundheitspolitisch und versorgungstechnisch sinnvollen medizinischen Leistungen sicherzustellen.

Art. ikel 18e * Beitragsart und Beitragshöhe

Beiträge können als Anschub- und Teilfinanzierung, Darlehen, Zinsvergünstigungen, Bürgschaften, Vermittlung oder Überlassung von Betriebsstätten zu Vorzugsbedingungen oder andere geldwerte Leistungen ausgerichtet werden.

Beiträge zur Förderung einzelner Grundversorgungsangebote können nur dann als Anschub- und Teilfinanzierung ausgerichtet werden, wenn mit den übrigen Beitragsarten gemäss Absatz 1 die Förderziele nicht erreicht werden können.

Die Höhe der Beiträge und deren Art richten sich nach der Bedeutung des Vorhabens für die Versorgung.

Art. ikel 18f * Bedingungen, Auflagen und Kriterien

Unterstützt werden nur Vorhaben, die Erfolg versprechend und den Zielen dieses Kapitels förderlich sind.

Beiträge sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Die Frist kann um höchstens weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn die Verlängerung sachlich begründet ist.

Beiträge müssen mit Bedingungen und Auflagen verbunden oder mit einer Vereinbarung gekoppelt werden. Namentlich können sie von Eigenleistungen oder von Beiträgen Dritter abhängig gemacht werden.

Art. ikel 18g * Ausgabenbefugnis

Beiträge, die der Kanton zur Förderung innovativer Vorhaben leistet, beschliesst der Regierungsrat bis zu einer Höhe von 100'000 Franken (Anschub- und Teilfinanzierung) oder 1'000'000 Franken (Darlehen) pro Vorhaben. Höhere Beiträge fallen abschliessend in den Kompetenzbereich des Landrats.

Finanzielle Leistungen, die der Kanton als paritätische Beiträge zur Förderung einzelner Grundversorgungsangebote durch die Standortgemeinden ausrichtet, gelten als gebundene Ausgaben, die der Regierungsrat beschliesst, sofern sie 100'000 Franken (Anschub- und Teilfinanzierung) oder 1'000'000 Franken (Darlehen) pro Vorhaben nicht übersteigen. Höhere Beiträge fallen abschliessend in den Kompetenzbereich des Landrats.

Schafft der Landrat kollektive Anreizsysteme für Grundversorgerinnen und Grundversorger, so richten sich die finanziellen Förderungsmassnahmen nach den ordentlichen Finanzkompetenzen der Kantonsverfassung. Ausgaben für Beiträge an ungedeckte Kosten für Grundversorgungsleistungen kann er abschliessend bewilligen, sofern die Tarife die Kosten einer wirtschaftlichen Leistungserbringung nicht decken und die ungedeckten Kosten nicht durch Gewinne aus Zusatzleistungen gedeckt werden.

4 Berufe im Gesundheitswesen

4.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. ikel 19 Bewilligungspflicht

Eine Berufsausübungsbewilligung (Bewilligung) der zuständigen Direktion[4] benötigt, wer unter eigener fachlicher Verantwortung und gewerbsmässig:

  1. Krankheiten, Verletzungen oder sonstige Störungen der psychischen und physischen Gesundheit von Menschen und Tieren nach den Erkenntnissen der anerkannten Wissenschaften oder im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung feststellt und behandelt
  2. in einem Beruf tätig ist, der im Krankenversicherungsrecht als Leistungserbringer genannt ist
  3. Gelenksmanipulationen mit Impulsen vornimmt oder kranke, verletzte oder sonst gesundheitlich beeinträchtigte Menschen mit instrumentellen Eingriffen behandelt, die die Haut verletzen
  4. die Geburtshilfe ausübt
  5. Arzneimittel und Medizinprodukte anwendet, verschreibt, abgibt oder herstellt; davon ausgenommen ist die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger komplementärmedizinischer Arzneimittel

Dazu gehören namentlich die universitären Medizinalberufe nach der eidgenössischen Gesetzgebung.

Der Regierungsrat kann in einem Reglement weitere Tätigkeiten den bewilligungspflichtigen Berufen vorbehalten, wenn sie Leib und Leben gefährden.

Art. ikel 20 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

Keiner Bewilligung bedürfen Fachpersonen, die zur Berufsausübung in anderen Kantonen zugelassen sind:

  1. wenn sie von der behandelnden Fachperson im Kanton Uri in Einzelfällen zugezogen werden
  2. für die berufliche Besuchstätigkeit von ihrem Wohnort aus

Art. ikel 21 Bewilligungsvoraussetzungen

Die Bewilligung wird Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern erteilt, die:

  1. die von der Gesetzgebung verlangten fachlichen Anforderungen erfüllen
  2. handlungsfähig und beruflich vertrauenswürdig sind
  3. physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten

Die Bewilligung kann befristet erteilt und mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

Die Bewilligungsinhaberinnen und ‑inhaber haben Änderungen, die den Bewilligungsinhalt betreffen, unverzüglich der zuständigen Direktion[5] zu melden.

Art. ikel 22 Bewilligungsentzug

Die Bewilligung wird entzogen, wenn:

  1. die Voraussetzungen für deren Erteilung weggefallen sind
  2. nachträglich Tatsachen bekannt werden, aufgrund deren die Bewilligung hätte verweigert werden müssen
  3. die Inhaberin oder der Inhaber wiederholt oder schwerwiegend Berufspflichten verletzt hat
  4. die Inhaberin oder der Inhaber wiederholt oder schwerwiegend gegen dieses Gesetz oder darauf gestützte Erlasse verstossen hat

Der Entzug kann für die ganze oder für einen Teil der Berufstätigkeit und auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verfügt werden.

Art. ikel 23 Erlöschen der Bewilligung

Die Bewilligung erlischt:

  1. mit dem Tod der Inhaberin oder des Inhabers
  2. mit dem Entzug
  3. mit der schriftlichen Verzichtserklärung der Inhaberin oder des Inhabers gegenüber der zuständigen Direktion[6]
  4. mit dem Erreichen der Altersgrenze von 70 Jahren. In diesem Fall kann die Bewilligung auf Gesuch hin jeweils um zwei Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind
  5. wenn die Inhaberin oder der Inhaber ihre Berufstätigkeit aufgibt. Stellt sie oder er die Berufstätigkeit nur vorübergehend ein, erlischt die Bewilligung ohne Weiteres nach fünf Jahren seit der Berufsaufgabe. Die Inhaberin oder der Inhaber hat die dauernde oder vorübergehende Berufsaufgabe der zuständigen Direktion[7] vorgängig zu melden

Art. ikel 24 Veröffentlichung

Die zuständige Direktion[8] veröffentlicht im Amtsblatt des Kantons Uri die erteilten Bewilligungen, deren Entzug oder anderweitiges Erlöschen sowie die verfügten Berufsverbote, sobald die entsprechenden Verfügungen rechtskräftig sind.

Art. ikel 25 Befreiung vom Berufsgeheimnis

Zuständig, eine Person vom Berufsgeheimnis im Sinn von Artikel 321 Ziffer 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0) zu befreien, ist die zuständige Direktion[9].

Personen, die zur Geheimhaltung verpflichtet sind, sind gegenüber der beauftragten Inkassostelle und den zuständigen Behörden vom Berufsgeheimnis befreit, um streitige Forderung aus dem Behandlungsverhältnis durchzusetzen.

Art. ikel 26 Bewilligungsfreie Tätigkeiten

Wer sich gewerbsmässig anbietet, gesundheitliche Störungen bei Menschen zu beseitigen oder zu lindern oder den Gesundheitszustand bei Menschen zu verbessern, ohne damit eine bewilligungspflichtige Tätigkeit auszuüben, hat das der zuständigen Direktion[10] zu melden.

Wer nach Absatz 1 meldepflichtig ist, ist gegenüber der zuständigen Direktion[11] auskunftspflichtig.

Massnahmen nach Artikel 19 Absatz 3 bleiben vorbehalten.

Die Aufsicht der zuständigen Direktion[12] nach Artikel 11 gilt auch für die bewilligungsfreien Tätigkeiten.

4.2 Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung

Art. ikel 27 Persönliche Berufsausübung

Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung hat die bewilligte Tätigkeit persönlich auszuüben.

Sie oder er kann einzelne Verrichtungen Personen delegieren, die dafür hinreichend qualifiziert sind und die erforderlichen Fähigkeitsausweise besitzen. Voraussetzung ist, dass diese Personen unter der fachlichen Aufsicht und Verantwortung der delegierenden Person arbeiten.

Art. ikel 28 Unselbstständige Tätigkeit

Wer als Fachperson mit Berufsausübungsbewilligung eine Person im Gesundheitsbereich beschäftigt, die Tätigkeiten nach Artikel 19 ausübt, hat das der zuständigen Direktion[13] vorgängig und schriftlich mitzuteilen und dabei die erforderlichen Fähigkeitsausweise beizulegen.

Die zuständige Direktion[14] kann derartige Beschäftigungen verbieten oder einschränken, wenn sie die Gesundheit der behandelten Person gefährdet oder schädigt.

Art. ikel 29 Stellvertretung

Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung darf sich durch eine andere Fachperson vertreten lassen, die kraft einer Bewilligung zur Ausübung der gleichen Tätigkeit berechtigt ist.

Wer eine solche Stellvertretung vereinbart, hat das der zuständigen Direktion[15] vorgängig schriftlich mitzuteilen und dabei die Bewilligung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters beizulegen.

Die zuständige Direktion[16] kann ausnahmsweise auch eine Stellvertretung bewilligen, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt.

Art. ikel 30 Zweigpraxis

Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung kann mit Bewilligung der zuständigen Direktion[17] Zweigpraxen führen. Sie oder er hat diese persönlich zu führen.

Art. ikel 31 Berufshaftpflichtversicherung und Infrastruktur

Wer eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, hat eine der Art und dem Risiko angemessene Berufshaftpflichtversicherung abzuschliessen und zu erhalten.

Ausrüstung, Einrichtung und Räumlichkeiten müssen den Anforderungen an eine sorgfältige Berufsausübung entsprechen.

Art. ikel 32 Allgemeine Sorgfaltspflicht

Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung hat bei seiner Tätigkeit alle Sorgfalt anzuwenden und nach den geltenden Grundsätzen des eigenen Berufs zu arbeiten.

Art. ikel 33 Wahrung der Patientenrechte

Die Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung und deren Mitarbeitende haben bei der Berufsausübung die Rechte der Patientinnen und Patienten, namentlich die Schweigepflicht, die Aufklärungspflicht, das Selbstbestimmungsrecht und das Einsichtsrecht in die eigene Krankengeschichte, zu beachten.

Art. ikel 34 Beistandspflicht

Wer eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, hat in dringenden Fällen Beistand zu leisten.

Bei Katastrophen, Epidemien oder anderen ausserordentlichen Ereignissen kann die zuständige Direktion[18] Personen, die bewilligungspflichtige Tätigkeiten ausüben, gegen Entschädigung zu Einsatzleistungen verpflichten.

Art. ikel 35 Aufzeichnungspflicht, Patienteninformation und Aktenherausgabe

Wer einen bewilligungspflichtigen Gesundheitsberuf ausübt, hat die für seinen Beruf notwendigen Aufzeichnungen zu machen.

Die Aufzeichnungen sind solange aufzubewahren, als sie für die Gesundheit der Patientin oder des Patienten von Interesse sind, mindestens aber während zehn Jahren ab dem letzten Eintrag. Längere Aufbewahrungsfristen nach dem Bundesrecht bleiben vorbehalten.

In besonderen Fällen kann der Regierungsrat längere Aufbewahrungsfristen festlegen.

Wer die Tätigkeit vorübergehend oder endgültig einstellt, teilt dies den Patientinnen und Patienten auf geeignete Weise mit. Wenn eine Patientin oder ein Patient das verlangt, hat die Fachperson ihm oder ihr die Aufzeichnungen kostenlos herauszugeben. Andernfalls sind sie der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt zu übergeben.

Stirbt die aufzeichnungspflichtige Fachperson, sind ihre Aufzeichnungen der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt zu übergeben.

Art. ikel 36 Anzeigepflicht und Meldeberechtigung

Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung hat ungeachtet der Schweigepflicht der Strafverfolgungsbehörde folgende Feststellung unverzüglich zu melden:

  1. aussergewöhnliche Todesfälle, insbesondere im Zusammenhang mit einem Unfall, einem Delikt, einer Selbsttötung, einer Fehldiagnose oder einer Fehlbehandlung
  2. Wahrnehmungen, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen die öffentliche Gesundheit schliessen lassen, insbesondere eine vorsätzliche Verbreitung gefährlicher übertragbarer Krankheiten bei Mensch oder Tier
  3. Wahrnehmungen, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren oder gegen deren sexuelle Integrität schliessen lassen

Sie oder er ist ungeachtet der Schweigepflicht berechtigt, Wahrnehmungen, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben von Personen über 18 Jahren oder gegen deren sexuelle Integrität schliessen lassen, der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt oder der Strafverfolgungsbehörde zu melden.

Art. ikel 37 Notfalldienst

Berufstätige Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte, die eine Berufsausübungsbewilligung besitzen, haben für eine zweckmässige Organisation des Notfalldienstes zu sorgen. Der Kanton kann Beiträge an die Weiterbildungskosten des ärztlichen Notfalldienstes leisten.

Der Regierungsrat kann dazu Weisungen erlassen.

Art. ikel 38 Selbstdispensation

Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte können eine Privatapotheke führen.

Sie dürfen Arzneimitteln lediglich im Rahmen ihrer Berufstätigkeit abgeben. Der Handverkauf ist verboten. Davon ausgenommen ist der Handverkauf von nicht verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln durch Tierärztinnen und Tierärzte mit einer Berufsausübungsbewilligung.

5 Organisationen und Einrichtungen im Gesundheitswesen

5.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. ikel 39 Allgemeine Bestimmungen: Begriff

Als Organisationen und Einrichtungen im Gesundheitswesen gelten Anbieterinnen und Anbieter von:

  1. Tätigkeiten, die nach Artikel 19 bewilligungspflichtig sind und nicht im Namen und auf Rechnung der Inhaberin oder des Inhabers einer Berufsausübungsbewilligung ausgeübt werden
  2. medizinischen oder pflegerischen Leistungen, die den Betrieb von stationären Betten erfordern

Es sind folgende Betriebsformen zugelassen:

  1. Spitäler und Kliniken
  2. Pflegeheime und weitere Einrichtungen mit stationärer Langzeitpflege
  3. Institutionen der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege (Spitex)
  4. Krankentransport- und Rettungsunternehmen
  5. Organisationen und Einrichtungen, die nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR 832.10) eine kantonale Zulassung benötigen
  6. Institutionen, die nach dem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (SR 818.21) eine kantonale Bewilligung benötigen
  7. Geburtshäuser

Der Regierungsrat kann weitere Organisationen und Einrichtungen den Bestimmungen dieses Kapitels unterstellen, sofern das erforderlich oder zweckmässig ist, um die Qualitätssicherung im Gesundheitsschutz sicher zu stellen.

Art. ikel 40 Allgemeine Bestimmungen: Betriebsbewilligung

Die Organisationen und Einrichtungen im Gesundheitswesen dürfen nur tätig sein, wenn die zuständige Direktion[19] dazu die Bewilligung erteilt.

Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb:

  1. eine verantwortliche Fachperson bezeichnet, die eine entsprechende Berufsausübungsbewilligung nach diesem Gesetz besitzt
  2. über das Fachpersonal und die Einrichtungen verfügt, die notwendig sind, um die angebotenen betrieblichen Leistungen einwandfrei zu erbringen
  3. eine Betriebshaftpflichtversicherung entsprechend der Art und des Umfangs der Risiken abgeschlossen hat

Art. ikel 41 Verweis auf andere Bestimmungen

Im Übrigen gelten für die Bewilligungserteilung, den Bewilligungsentzug und die Publikation die allgemeinen Bestimmungen für die Berufe im Gesundheitswesen sinngemäss.

Die Beistandspflicht nach Artikel 34 gilt auch für Organisationen und Einrichtungen im Gesundheitswesen.

5.2 Besondere Bestimmungen

Art. ikel 42 Kantonsspital

Für das Kantonsspital gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen.

Art. ikel 43 Rettungsdienste

Der Kanton sorgt dafür, dass der Notfalldienst und Rettungsdienst gewährleistet sind, soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

Art. ikel 44 Hilfe und Pflege zu Hause: Grundsatz

Der Kanton sorgt für die Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex).

Dazu gehören namentlich die Krankenpflege, die Haushilfe, die Familienhilfe, Tagesheime und der Mahlzeitendienst.

In gleicher Weise sorgt der Kanton für eine angemessene Mütter- und Väterberatung für Säuglinge und Kleinkinder.

Art. ikel 45 Hilfe und Pflege zu Hause: Programmvereinbarung

Um die Hilfe und Pflege zu Hause sicherzustellen, schliesst der Regierungsrat mit einer einzigen Organisation eine Programmvereinbarung ab.

Kann eine Programmvereinbarung nicht oder nicht mehr abgeschlossen werden, regelt der Landrat Einzelheiten in einer Verordnung.

Art. ikel 46 Sanitätsdienst in ausserordentlichen Lagen

Der Kanton stellt den Sanitätsdienst in ausserordentlichen Lagen sicher, namentlich bei Katastrophen, schweren Unfällen und dergleichen.

Er sorgt dafür, dass das notwendige Personal und die erforderlichen Sachmittel zur Verfügung stehen, um die betroffene Bevölkerung oder Personengruppen medizinisch und psychologisch zu versorgen.

6 Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten

Art. ikel 47 Patientenrechte und ‑pflichten

Jeder Person ist die Behandlung zu gewähren, die ihrem Krankheitszustand entspricht.

Medizinische und pflegerische Massnahmen, insbesondere körperliche Eingriffe, Untersuchungen und Behandlungen, sind nur zulässig, wenn die Patientin oder der Patient dem zustimmt. Ist sie oder er nicht urteilsfähig, hat die gesetzliche Vertretung zuzustimmen. Vorbehalten bleiben Fälle besonderer Gefahr und Dringlichkeit.

Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Achtung ihrer persönlichen Freiheit und ihrer Würde. Sie haben das Recht auf Information, Einsicht in die Krankengeschichte, Aufklärung und Selbstbestimmung. Vorbehalten bleiben Zwangsmassnahmen, die dieses Gesetz oder andere gesetzliche Bestimmungen vorsehen.

Unheilbar kranke oder sterbende Menschen haben Anspruch auf eine angepasste Betreuung sowie auf Linderung ihrer Leiden und Schmerzen nach den Grundsätzen der Palliativmedizin und ‑pflege.

Die Patientinnen und Patienten tragen im Rahmen ihrer Möglichkeiten zum guten Verlauf ihrer Behandlung bei. Insbesondere erteilen sie der Inhaberin oder dem Inhaber der Bewilligung möglichst vollständig Auskunft über ihren Gesundheitszustand und befolgen die Anordnungen, in die sie eingewilligt haben.

Art. ikel 48 Zwangsmassnahmen

Zwangsmassnahmen, wie physischer Zwang, Fixation, Isolation und Zwangsmedikation, dürfen nur angeordnet werden, um eine unmittelbare schwere Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Patientin, des Patienten oder Dritter abzuwenden oder eine schwerwiegende akute Störung des Zusammenlebens zu beseitigen.

Nur Ärztinnen und Ärzte dürfen Zwangsmassnahmen anordnen. Ausnahmsweise dürfen verantwortliche Personen im Pflegedienst eine Fixation oder eine Isolation anordnen. In diesem Fall haben sie die zuständige Ärztin oder den zuständigen Arzt so bald als möglich zu informieren.

Zwangsmassnahmen dürfen nur solange angewandt werden, als die Notsituation andauert oder deren Wiedereintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Sie sind in der Krankengeschichte detailliert festzuhalten.

Für Einschränkungen der Bewegungsfreiheit in Wohn- und Pflegeeinrichtungen sowie für Zwangsmassnahmen im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung bleiben die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs[20] vorbehalten. *

Gegen Zwangsmassnahmen nach diesem Gesetz kann Beschwerde beim Obergericht erhoben werden. Die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (RB 9.2113) sind anzuwenden. *

Art. ikel 49 Transplantation

Die Transplantation von Organen, Geweben oder Zellen richtet sich nach den Bestimmungen des Transplantationsgesetzes (SR 810.21).

Art. ikel 50 Obduktion

Eine Obduktion darf nur vorgenommen werden, wenn die verstorbene Person vorher zugestimmt hat oder wenn an ihrer Stelle die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die Partnerin oder der Partner bei einer eingetragenen Partnerschaft oder die Nachkommen zustimmen. Sind diese nicht vorhanden, bedarf es der Zustimmung der übrigen nächsten Angehörigen.

Vorbehalten bleibt die Obduktion auf Anordnung der Strafverfolgungsbehörden oder der zuständigen Direktion[21] zur Sicherung der Diagnose, insbesondere bei Verdacht auf eine übertragbare Krankheit.

Jedes Mitglied der nächsten Angehörigen und die gesetzliche Vertretung können Einsicht in den Obduktionsbefund verlangen.

7 Mitteilungspflicht und Zutrittsrecht

Art. ikel 51 Informationspflicht

Fachpersonen sowie Organisationen und Einrichtungen, die diesem Gesetz unterstehen, haben der zuständigen Direktion[22] alle Informationen zu liefern, die sie benötigt, um ihre Aufsichtspflicht wahrnehmen zu können.

Die Strafuntersuchungsbehörde hat die zuständige Direktion[23] zu informieren, wenn gegen Personen oder Organisationen und Einrichtungen, denen eine Bewilligung nach diesem Gesetz erteilt worden ist, ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet wird, das mit der Berufsausübung in Zusammenhang steht.

Das urteilende Gericht hat Verfügungen und Entscheide, die auf Grund der eidgenössischen oder der kantonalen Gesundheitsgesetzgebung ergangen sind, der zuständigen Direktion[24] mitzuteilen.

Art. ikel 52 Zutrittsrecht

Die zuständige Direktion[25] kann jederzeit Inspektionen und Kontrollen durchführen oder durchführen lassen, die mit ihrer Aufsichtspflicht nach diesem Gesetz zusammenhängen. Ihren Organen ist der unbeschränkte Zutritt zu den Praxis- und Geschäftsräumen zu gewähren.

8 Strafen, Rechtsschutz und Gebühren

Art. ikel 53 Strafen

Mit Busse wird bestraft, soweit nicht besondere Strafbestimmungen anwendbar sind, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. eine nach diesem Gesetz oder darauf gestützter Ausführungsbestimmungen bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne Bewilligung ausübt
  2. als Inhaberin oder Inhaber einer nach diesem Gesetz ausgestellten Bewilligung seine Befugnisse überschreitet
  3. gegen ihre oder seine beruflichen Pflichten nach diesem Gesetz verstösst
  4. die nach diesem Gesetz vorgeschriebene Melde- und Auskunftspflicht verletzt
  5. den gesundheitspolizeilichen Vorschriften dieses Gesetzes oder dessen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt
  6. den Vorschriften zur Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs zuwiderhandelt

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung.

Art. ikel 54 Rechtsschutz

Verfügungen und Entscheide nach diesem Gesetz oder der darauf gestützten Ausführungsbestimmungen sind nach den Vorschriften der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) anfechtbar, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Art. ikel 55 Gebühren

Die Gebühren für Verfügungen und Entscheide nach diesem Gesetz oder der darauf gestützten Ausführungsbestimmungen richten sich nach den Vorschriften der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und des Gebührenreglements (RB 3.2521).

9 Schlussbestimmungen

Art. ikel 56 Vollzug

Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz. Er kann dazu ergänzende Ausführungsbestimmungen erlassen.

Art. ikel 57 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 27. September 1970 über das Gesundheitswesen wird aufgehoben.

Art. ikel 58 Übergangsbestimmung

Ist ein Beruf im Gesundheitswesen nach diesem Gesetz nicht mehr bewilligungspflichtig, erlischt die erteilte Bewilligung mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Ist er nach wie vor bewilligungspflichtig, bleibt die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Bewilligung gültig.

Personen oder Organisationen und Einrichtungen, die bisher eine Tätigkeit ausgeübt haben, die neu bewilligungspflichtig ist, haben innerhalb von sechs Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Bewilligungsgesuch einzureichen, ansonsten die weitere Ausübung dieser Tätigkeit untersagt ist.

Die zuständige Direktion[26] kann genügend qualifizierten Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes während mindestens drei Jahren einen Beruf selbstständig ausgeübt haben, der neu bewilligungspflichtig ist, die Berufsausübungsbewilligung für höchstens fünf Jahre erteilen, auch wenn die gesetzlich geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Personen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben und über 70 Jahre alt sind, müssen innert dreier Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gesuch um Verlängerung der Bewilligung einreichen.

Personen oder Organisationen und Einrichtungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine Berufsausübungsbewilligung beziehungsweise Betriebsbewilligung verfügen, müssen innert dreier Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Haftpflichtversicherung nach Artikel 31 beziehungsweise Artikel 40 abschliessen.

Für die Umsetzung von Artikel 17 und 18 wird eine Umsetzungsfrist von einem Jahr gewährt.

Art. ikel 59 Inkrafttreten

Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.

Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt[27].

Egress

AB 07.03.2008

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
01.06.2008 01.09.2008 Erlass Erstfassung AB 07.03.2008
23.10.2011 01.01.2013 Artikel 48 Abs. 4 geändert AB 09.09.2011
23.10.2011 01.01.2013 Artikel 48 Abs. 5 eingefügt AB 09.09.2011
05.06.2016 06.06.2016 Artikel 5 Abs. 1, a) geändert AB 09.10.2015
05.06.2016 06.06.2016 Artikel 7 Abs. 1 geändert AB 09.10.2015
05.06.2016 06.06.2016 Titel 3.1 eingefügt AB 09.10.2015
05.06.2016 06.06.2016 Artikel 18a eingefügt AB 09.10.2015
05.06.2016 06.06.2016 Artikel 18b eingefügt AB 09.10.2015
05.06.2016 06.06.2016 Artikel 18c eingefügt AB 09.10.2015
05.06.2016 06.06.2016 Artikel 18d eingefügt AB 09.10.2015
05.06.2016 06.06.2016 Artikel 18e eingefügt AB 09.10.2015
05.06.2016 06.06.2016 Artikel 18f eingefügt AB 09.10.2015
05.06.2016 06.06.2016 Artikel 18g eingefügt AB 09.10.2015
12.03.2023 01.06.2023 Artikel 4 Abs. 2 eingefügt AB 24.06.2022

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 01.06.2008 01.09.2008 Erstfassung AB 07.03.2008
Artikel 4 Abs. 2 12.03.2023 01.06.2023 eingefügt AB 24.06.2022
Artikel 5 Abs. 1, a) 05.06.2016 06.06.2016 geändert AB 09.10.2015
Artikel 7 Abs. 1 05.06.2016 06.06.2016 geändert AB 09.10.2015
Titel 3.1 05.06.2016 06.06.2016 eingefügt AB 09.10.2015
Artikel 18a 05.06.2016 06.06.2016 eingefügt AB 09.10.2015
Artikel 18b 05.06.2016 06.06.2016 eingefügt AB 09.10.2015
Artikel 18c 05.06.2016 06.06.2016 eingefügt AB 09.10.2015
Artikel 18d 05.06.2016 06.06.2016 eingefügt AB 09.10.2015
Artikel 18e 05.06.2016 06.06.2016 eingefügt AB 09.10.2015
Artikel 18f 05.06.2016 06.06.2016 eingefügt AB 09.10.2015
Artikel 18g 05.06.2016 06.06.2016 eingefügt AB 09.10.2015
Artikel 48 Abs. 4 23.10.2011 01.01.2013 geändert AB 09.09.2011
Artikel 48 Abs. 5 23.10.2011 01.01.2013 eingefügt AB 09.09.2011