Dieses Gesetz regelt den Bereich der öffentlichen Gesundheit.
Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen des eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen Rechts.
30.2111
gestützt auf Artikel 45, 46 und 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),
Dieses Gesetz regelt den Bereich der öffentlichen Gesundheit.
Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen des eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen Rechts.
Dieses Gesetz bezweckt, die Gesundheit der Bevölkerung zu erhalten, zu schützen, zu fördern und wiederherzustellen. Es schafft die Voraussetzungen für die medizinische Versorgung der Bevölkerung.
Dabei sind die Grundsätze der Eigenverantwortung der Bevölkerung und der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen.
Der Kanton und die Gemeinden arbeiten untereinander sowie mit Organisationen und Privatpersonen zusammen.
Der Kanton pflegt zudem die Zusammenarbeit mit anderen Kantonen.
Der Regierungsrat und der Gemeinderat können Aufgaben, die der Kanton beziehungsweise die Gemeinden nach diesem Gesetz zu erfüllen haben, vertraglich anderen Gemeinwesen, Organisationen oder Privatpersonen übertragen. Davon ausgenommen sind Aufgaben, die die Aufsicht über das Gesundheitswesen betreffen.
Die Aufgaben können ohne Ausschreibung übertragen werden. Der Kanton und die Gemeinden gewährleisten ein diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren. *
Der Kanton hat:
Die Gemeinden haben:
Der Kanton und die Gemeinden erhalten und fördern gemeinsam die Gesundheit der Bevölkerung. Sie sorgen für eine ausreichende medizinische Grundversorgung und ergreifen Massnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen. *
Zudem fördern sie geeignete Massnahmen, um pflegende Angehörige zu entlasten.
Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht aus über das Gesundheitswesen.
Der Regierungsrat kann im Gesundheitsbereich mit anderen Gemeinwesen, Organisationen oder Privaten Verträge abschliessen und die damit verbundenen Ausgaben beschliessen.
Vorbehalten bleiben rechtssetzende Verträge, für die der Landrat zuständig ist.
Zur fachlichen Beratung oder um bestimmte Sachaufgaben zu erfüllen, kann der Regierungsrat Kommissionen einsetzen und diesen entsprechende Befugnisse einräumen.
Die zuständige Direktion[1] übt die unmittelbare Aufsicht aus über das Gesundheitswesen.
Sie vollzieht die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Gesundheitswesens und trifft alle notwendigen Massnahmen und Verfügungen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.
Der Regierungsrat kann mit einem Reglement die Aufgaben der zuständigen Direktion[2] ganz oder teilweise dem zuständigen Amt[3] übertragen. Davon ausgenommen ist die Aufsicht über das Gesundheitswesen.
Der Regierungsrat wählt die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt, die Kantonszahnärztin oder den Kantonszahnarzt sowie die Kantonsapothekerin oder den Kantonsapotheker.
Er bestimmt deren Aufgaben in einem Reglement.
Der Gemeinderat erfüllt die Aufgaben, die dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen den Gemeinden überträgt, soweit die Gemeindesatzung nicht eine andere Behörde als zuständig erklärt.
Die Gesundheitsförderung bezweckt, den Gesundheitszustand der einzelnen Person und der ganzen Bevölkerung zu verbessern.
Die Prävention bezweckt, Krankheiten und Gefährdungen der Gesundheit frühzeitig zu erkennen und zu verhindern.
Der Kanton und die Gemeinden unterstützen Massnahmen und Projekte der Gesundheitsförderung und Prävention.
Sie können eigene Massnahmen treffen oder Beiträge an die Kosten von Massnahmen Dritter leisten.
Der Kanton betreibt eine Fachstelle für Gesundheitsförderung und Prävention. Er kann Dritte damit beauftragen.
Der Kanton und die Gemeinden bekämpfen den Suchtmittelmissbrauch.
Es ist verboten:
Die Beschränkung der Abgabe alkoholischer Getränke richtet sich nach dem Gastwirtschaftsgesetz (RB 70.2111).
Es ist verboten, in allgemein zugänglichen Räumen zu rauchen. Davon ausgenommen sind Raucherzimmer.
Räume gelten als allgemein zugänglich, wenn sie nicht nur einem bestimmten, eng umgrenzten Personenkreis offen stehen.
Raucherzimmer sind Räume, die von anderen Räumen des Gebäudes sowie deren Entlüftung getrennt und als solche gekennzeichnet sind.
Der Kanton und die Gemeinden setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine flächendeckende, bedarfsgerechte und wohnortnahe medizinische Grundversorgung ein.
Sie ergreifen Massnahmen, um die medizinische Grundversorgung zu stärken, um strukturellen Versorgungsproblemen zu begegnen und um attraktive Rahmenbedingungen für Anbieterinnen und Anbieter der medizinischen Grundversorgung zu schaffen.
Sie fördern diejenigen medizinischen Grundversorgungsangebote, die ohne Unterstützung nicht oder nicht ausreichend bereitgestellt werden können.
Im Rahmen der Förderung der medizinischen Grundversorgung sind die Angebote der ambulanten Leistungserbringer und das Angebot gemäss Leistungsauftrag des Kantonsspitals Uri aufeinander abzustimmen.
Ein Rechtsanspruch auf Förderungsmassnahmen besteht nicht.
Der Kanton fördert die Entwicklung und Verbreitung von neuen und innovativen Versorgungs-, Organisations-, Arbeits- und Betriebsmodellen, die zur Verbesserung der medizinischen Grundversorgung beitragen.
Für derartige Projekte, Modellversuche oder Modelle kann der Kanton Beiträge gewähren.
Gefördert werden in erster Linie:
Die Gemeinden fördern ansässige oder sich neu niederlassende Anbieterinnen und Anbieter der medizinischen Grundversorgung.
Sie können Anbieterinnen und Anbietern der Grundversorgung Beiträge gewähren, wenn:
Der Kanton kann die Standortgemeinden unterstützen, indem er maximal einen paritätischen Beitrag leistet, sofern:
Der Landrat kann durch Verordnung kollektive Anreizsysteme für medizinische Grundversorgerinnen und Grundversorger schaffen, um den Zugang der Bevölkerung zu gesundheitspolitisch und versorgungstechnisch sinnvollen medizinischen Leistungen sicherzustellen.
Beiträge können als Anschub- und Teilfinanzierung, Darlehen, Zinsvergünstigungen, Bürgschaften, Vermittlung oder Überlassung von Betriebsstätten zu Vorzugsbedingungen oder andere geldwerte Leistungen ausgerichtet werden.
Beiträge zur Förderung einzelner Grundversorgungsangebote können nur dann als Anschub- und Teilfinanzierung ausgerichtet werden, wenn mit den übrigen Beitragsarten gemäss Absatz 1 die Förderziele nicht erreicht werden können.
Die Höhe der Beiträge und deren Art richten sich nach der Bedeutung des Vorhabens für die Versorgung.
Unterstützt werden nur Vorhaben, die Erfolg versprechend und den Zielen dieses Kapitels förderlich sind.
Beiträge sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Die Frist kann um höchstens weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn die Verlängerung sachlich begründet ist.
Beiträge müssen mit Bedingungen und Auflagen verbunden oder mit einer Vereinbarung gekoppelt werden. Namentlich können sie von Eigenleistungen oder von Beiträgen Dritter abhängig gemacht werden.
Beiträge, die der Kanton zur Förderung innovativer Vorhaben leistet, beschliesst der Regierungsrat bis zu einer Höhe von 100'000 Franken (Anschub- und Teilfinanzierung) oder 1'000'000 Franken (Darlehen) pro Vorhaben. Höhere Beiträge fallen abschliessend in den Kompetenzbereich des Landrats.
Finanzielle Leistungen, die der Kanton als paritätische Beiträge zur Förderung einzelner Grundversorgungsangebote durch die Standortgemeinden ausrichtet, gelten als gebundene Ausgaben, die der Regierungsrat beschliesst, sofern sie 100'000 Franken (Anschub- und Teilfinanzierung) oder 1'000'000 Franken (Darlehen) pro Vorhaben nicht übersteigen. Höhere Beiträge fallen abschliessend in den Kompetenzbereich des Landrats.
Schafft der Landrat kollektive Anreizsysteme für Grundversorgerinnen und Grundversorger, so richten sich die finanziellen Förderungsmassnahmen nach den ordentlichen Finanzkompetenzen der Kantonsverfassung. Ausgaben für Beiträge an ungedeckte Kosten für Grundversorgungsleistungen kann er abschliessend bewilligen, sofern die Tarife die Kosten einer wirtschaftlichen Leistungserbringung nicht decken und die ungedeckten Kosten nicht durch Gewinne aus Zusatzleistungen gedeckt werden.
Eine Berufsausübungsbewilligung (Bewilligung) der zuständigen Direktion[4] benötigt, wer unter eigener fachlicher Verantwortung und gewerbsmässig:
Dazu gehören namentlich die universitären Medizinalberufe nach der eidgenössischen Gesetzgebung.
Der Regierungsrat kann in einem Reglement weitere Tätigkeiten den bewilligungspflichtigen Berufen vorbehalten, wenn sie Leib und Leben gefährden.
Keiner Bewilligung bedürfen Fachpersonen, die zur Berufsausübung in anderen Kantonen zugelassen sind:
Die Bewilligung wird Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern erteilt, die:
Die Bewilligung kann befristet erteilt und mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
Die Bewilligungsinhaberinnen und ‑inhaber haben Änderungen, die den Bewilligungsinhalt betreffen, unverzüglich der zuständigen Direktion[5] zu melden.
Die Bewilligung wird entzogen, wenn:
Der Entzug kann für die ganze oder für einen Teil der Berufstätigkeit und auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verfügt werden.
Die Bewilligung erlischt:
Die zuständige Direktion[8] veröffentlicht im Amtsblatt des Kantons Uri die erteilten Bewilligungen, deren Entzug oder anderweitiges Erlöschen sowie die verfügten Berufsverbote, sobald die entsprechenden Verfügungen rechtskräftig sind.
Zuständig, eine Person vom Berufsgeheimnis im Sinn von Artikel 321 Ziffer 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0) zu befreien, ist die zuständige Direktion[9].
Personen, die zur Geheimhaltung verpflichtet sind, sind gegenüber der beauftragten Inkassostelle und den zuständigen Behörden vom Berufsgeheimnis befreit, um streitige Forderung aus dem Behandlungsverhältnis durchzusetzen.
Wer sich gewerbsmässig anbietet, gesundheitliche Störungen bei Menschen zu beseitigen oder zu lindern oder den Gesundheitszustand bei Menschen zu verbessern, ohne damit eine bewilligungspflichtige Tätigkeit auszuüben, hat das der zuständigen Direktion[10] zu melden.
Wer nach Absatz 1 meldepflichtig ist, ist gegenüber der zuständigen Direktion[11] auskunftspflichtig.
Massnahmen nach Artikel 19 Absatz 3 bleiben vorbehalten.
Die Aufsicht der zuständigen Direktion[12] nach Artikel 11 gilt auch für die bewilligungsfreien Tätigkeiten.
Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung hat die bewilligte Tätigkeit persönlich auszuüben.
Sie oder er kann einzelne Verrichtungen Personen delegieren, die dafür hinreichend qualifiziert sind und die erforderlichen Fähigkeitsausweise besitzen. Voraussetzung ist, dass diese Personen unter der fachlichen Aufsicht und Verantwortung der delegierenden Person arbeiten.
Wer als Fachperson mit Berufsausübungsbewilligung eine Person im Gesundheitsbereich beschäftigt, die Tätigkeiten nach Artikel 19 ausübt, hat das der zuständigen Direktion[13] vorgängig und schriftlich mitzuteilen und dabei die erforderlichen Fähigkeitsausweise beizulegen.
Die zuständige Direktion[14] kann derartige Beschäftigungen verbieten oder einschränken, wenn sie die Gesundheit der behandelten Person gefährdet oder schädigt.
Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung darf sich durch eine andere Fachperson vertreten lassen, die kraft einer Bewilligung zur Ausübung der gleichen Tätigkeit berechtigt ist.
Wer eine solche Stellvertretung vereinbart, hat das der zuständigen Direktion[15] vorgängig schriftlich mitzuteilen und dabei die Bewilligung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters beizulegen.
Die zuständige Direktion[16] kann ausnahmsweise auch eine Stellvertretung bewilligen, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt.
Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung kann mit Bewilligung der zuständigen Direktion[17] Zweigpraxen führen. Sie oder er hat diese persönlich zu führen.
Wer eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, hat eine der Art und dem Risiko angemessene Berufshaftpflichtversicherung abzuschliessen und zu erhalten.
Ausrüstung, Einrichtung und Räumlichkeiten müssen den Anforderungen an eine sorgfältige Berufsausübung entsprechen.
Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung hat bei seiner Tätigkeit alle Sorgfalt anzuwenden und nach den geltenden Grundsätzen des eigenen Berufs zu arbeiten.
Die Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung und deren Mitarbeitende haben bei der Berufsausübung die Rechte der Patientinnen und Patienten, namentlich die Schweigepflicht, die Aufklärungspflicht, das Selbstbestimmungsrecht und das Einsichtsrecht in die eigene Krankengeschichte, zu beachten.
Wer eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, hat in dringenden Fällen Beistand zu leisten.
Bei Katastrophen, Epidemien oder anderen ausserordentlichen Ereignissen kann die zuständige Direktion[18] Personen, die bewilligungspflichtige Tätigkeiten ausüben, gegen Entschädigung zu Einsatzleistungen verpflichten.
Wer einen bewilligungspflichtigen Gesundheitsberuf ausübt, hat die für seinen Beruf notwendigen Aufzeichnungen zu machen.
Die Aufzeichnungen sind solange aufzubewahren, als sie für die Gesundheit der Patientin oder des Patienten von Interesse sind, mindestens aber während zehn Jahren ab dem letzten Eintrag. Längere Aufbewahrungsfristen nach dem Bundesrecht bleiben vorbehalten.
In besonderen Fällen kann der Regierungsrat längere Aufbewahrungsfristen festlegen.
Wer die Tätigkeit vorübergehend oder endgültig einstellt, teilt dies den Patientinnen und Patienten auf geeignete Weise mit. Wenn eine Patientin oder ein Patient das verlangt, hat die Fachperson ihm oder ihr die Aufzeichnungen kostenlos herauszugeben. Andernfalls sind sie der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt zu übergeben.
Stirbt die aufzeichnungspflichtige Fachperson, sind ihre Aufzeichnungen der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt zu übergeben.
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung hat ungeachtet der Schweigepflicht der Strafverfolgungsbehörde folgende Feststellung unverzüglich zu melden:
Sie oder er ist ungeachtet der Schweigepflicht berechtigt, Wahrnehmungen, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben von Personen über 18 Jahren oder gegen deren sexuelle Integrität schliessen lassen, der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt oder der Strafverfolgungsbehörde zu melden.
Berufstätige Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte, die eine Berufsausübungsbewilligung besitzen, haben für eine zweckmässige Organisation des Notfalldienstes zu sorgen. Der Kanton kann Beiträge an die Weiterbildungskosten des ärztlichen Notfalldienstes leisten.
Der Regierungsrat kann dazu Weisungen erlassen.
Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte können eine Privatapotheke führen.
Sie dürfen Arzneimitteln lediglich im Rahmen ihrer Berufstätigkeit abgeben. Der Handverkauf ist verboten. Davon ausgenommen ist der Handverkauf von nicht verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln durch Tierärztinnen und Tierärzte mit einer Berufsausübungsbewilligung.
Als Organisationen und Einrichtungen im Gesundheitswesen gelten Anbieterinnen und Anbieter von:
Es sind folgende Betriebsformen zugelassen:
Der Regierungsrat kann weitere Organisationen und Einrichtungen den Bestimmungen dieses Kapitels unterstellen, sofern das erforderlich oder zweckmässig ist, um die Qualitätssicherung im Gesundheitsschutz sicher zu stellen.
Die Organisationen und Einrichtungen im Gesundheitswesen dürfen nur tätig sein, wenn die zuständige Direktion[19] dazu die Bewilligung erteilt.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb:
Im Übrigen gelten für die Bewilligungserteilung, den Bewilligungsentzug und die Publikation die allgemeinen Bestimmungen für die Berufe im Gesundheitswesen sinngemäss.
Die Beistandspflicht nach Artikel 34 gilt auch für Organisationen und Einrichtungen im Gesundheitswesen.
Für das Kantonsspital gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
Der Kanton sorgt dafür, dass der Notfalldienst und Rettungsdienst gewährleistet sind, soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
Der Kanton sorgt für die Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex).
Dazu gehören namentlich die Krankenpflege, die Haushilfe, die Familienhilfe, Tagesheime und der Mahlzeitendienst.
In gleicher Weise sorgt der Kanton für eine angemessene Mütter- und Väterberatung für Säuglinge und Kleinkinder.
Um die Hilfe und Pflege zu Hause sicherzustellen, schliesst der Regierungsrat mit einer einzigen Organisation eine Programmvereinbarung ab.
Kann eine Programmvereinbarung nicht oder nicht mehr abgeschlossen werden, regelt der Landrat Einzelheiten in einer Verordnung.
Der Kanton stellt den Sanitätsdienst in ausserordentlichen Lagen sicher, namentlich bei Katastrophen, schweren Unfällen und dergleichen.
Er sorgt dafür, dass das notwendige Personal und die erforderlichen Sachmittel zur Verfügung stehen, um die betroffene Bevölkerung oder Personengruppen medizinisch und psychologisch zu versorgen.
Jeder Person ist die Behandlung zu gewähren, die ihrem Krankheitszustand entspricht.
Medizinische und pflegerische Massnahmen, insbesondere körperliche Eingriffe, Untersuchungen und Behandlungen, sind nur zulässig, wenn die Patientin oder der Patient dem zustimmt. Ist sie oder er nicht urteilsfähig, hat die gesetzliche Vertretung zuzustimmen. Vorbehalten bleiben Fälle besonderer Gefahr und Dringlichkeit.
Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Achtung ihrer persönlichen Freiheit und ihrer Würde. Sie haben das Recht auf Information, Einsicht in die Krankengeschichte, Aufklärung und Selbstbestimmung. Vorbehalten bleiben Zwangsmassnahmen, die dieses Gesetz oder andere gesetzliche Bestimmungen vorsehen.
Unheilbar kranke oder sterbende Menschen haben Anspruch auf eine angepasste Betreuung sowie auf Linderung ihrer Leiden und Schmerzen nach den Grundsätzen der Palliativmedizin und ‑pflege.
Die Patientinnen und Patienten tragen im Rahmen ihrer Möglichkeiten zum guten Verlauf ihrer Behandlung bei. Insbesondere erteilen sie der Inhaberin oder dem Inhaber der Bewilligung möglichst vollständig Auskunft über ihren Gesundheitszustand und befolgen die Anordnungen, in die sie eingewilligt haben.
Zwangsmassnahmen, wie physischer Zwang, Fixation, Isolation und Zwangsmedikation, dürfen nur angeordnet werden, um eine unmittelbare schwere Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Patientin, des Patienten oder Dritter abzuwenden oder eine schwerwiegende akute Störung des Zusammenlebens zu beseitigen.
Nur Ärztinnen und Ärzte dürfen Zwangsmassnahmen anordnen. Ausnahmsweise dürfen verantwortliche Personen im Pflegedienst eine Fixation oder eine Isolation anordnen. In diesem Fall haben sie die zuständige Ärztin oder den zuständigen Arzt so bald als möglich zu informieren.
Zwangsmassnahmen dürfen nur solange angewandt werden, als die Notsituation andauert oder deren Wiedereintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Sie sind in der Krankengeschichte detailliert festzuhalten.
Für Einschränkungen der Bewegungsfreiheit in Wohn- und Pflegeeinrichtungen sowie für Zwangsmassnahmen im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung bleiben die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs[20] vorbehalten. *
Gegen Zwangsmassnahmen nach diesem Gesetz kann Beschwerde beim Obergericht erhoben werden. Die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (RB 9.2113) sind anzuwenden. *
Die Transplantation von Organen, Geweben oder Zellen richtet sich nach den Bestimmungen des Transplantationsgesetzes (SR 810.21).
Eine Obduktion darf nur vorgenommen werden, wenn die verstorbene Person vorher zugestimmt hat oder wenn an ihrer Stelle die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die Partnerin oder der Partner bei einer eingetragenen Partnerschaft oder die Nachkommen zustimmen. Sind diese nicht vorhanden, bedarf es der Zustimmung der übrigen nächsten Angehörigen.
Vorbehalten bleibt die Obduktion auf Anordnung der Strafverfolgungsbehörden oder der zuständigen Direktion[21] zur Sicherung der Diagnose, insbesondere bei Verdacht auf eine übertragbare Krankheit.
Jedes Mitglied der nächsten Angehörigen und die gesetzliche Vertretung können Einsicht in den Obduktionsbefund verlangen.
Fachpersonen sowie Organisationen und Einrichtungen, die diesem Gesetz unterstehen, haben der zuständigen Direktion[22] alle Informationen zu liefern, die sie benötigt, um ihre Aufsichtspflicht wahrnehmen zu können.
Die Strafuntersuchungsbehörde hat die zuständige Direktion[23] zu informieren, wenn gegen Personen oder Organisationen und Einrichtungen, denen eine Bewilligung nach diesem Gesetz erteilt worden ist, ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet wird, das mit der Berufsausübung in Zusammenhang steht.
Das urteilende Gericht hat Verfügungen und Entscheide, die auf Grund der eidgenössischen oder der kantonalen Gesundheitsgesetzgebung ergangen sind, der zuständigen Direktion[24] mitzuteilen.
Die zuständige Direktion[25] kann jederzeit Inspektionen und Kontrollen durchführen oder durchführen lassen, die mit ihrer Aufsichtspflicht nach diesem Gesetz zusammenhängen. Ihren Organen ist der unbeschränkte Zutritt zu den Praxis- und Geschäftsräumen zu gewähren.
Mit Busse wird bestraft, soweit nicht besondere Strafbestimmungen anwendbar sind, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
Das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung.
Verfügungen und Entscheide nach diesem Gesetz oder der darauf gestützten Ausführungsbestimmungen sind nach den Vorschriften der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) anfechtbar, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz. Er kann dazu ergänzende Ausführungsbestimmungen erlassen.
Das Gesetz vom 27. September 1970 über das Gesundheitswesen wird aufgehoben.
Ist ein Beruf im Gesundheitswesen nach diesem Gesetz nicht mehr bewilligungspflichtig, erlischt die erteilte Bewilligung mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Ist er nach wie vor bewilligungspflichtig, bleibt die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Bewilligung gültig.
Personen oder Organisationen und Einrichtungen, die bisher eine Tätigkeit ausgeübt haben, die neu bewilligungspflichtig ist, haben innerhalb von sechs Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Bewilligungsgesuch einzureichen, ansonsten die weitere Ausübung dieser Tätigkeit untersagt ist.
Die zuständige Direktion[26] kann genügend qualifizierten Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes während mindestens drei Jahren einen Beruf selbstständig ausgeübt haben, der neu bewilligungspflichtig ist, die Berufsausübungsbewilligung für höchstens fünf Jahre erteilen, auch wenn die gesetzlich geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Personen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben und über 70 Jahre alt sind, müssen innert dreier Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gesuch um Verlängerung der Bewilligung einreichen.
Personen oder Organisationen und Einrichtungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine Berufsausübungsbewilligung beziehungsweise Betriebsbewilligung verfügen, müssen innert dreier Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Haftpflichtversicherung nach Artikel 31 beziehungsweise Artikel 40 abschliessen.
Für die Umsetzung von Artikel 17 und 18 wird eine Umsetzungsfrist von einem Jahr gewährt.
Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt[27].
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 01.06.2008 | 01.09.2008 | Erlass | Erstfassung | AB 07.03.2008 |
| 23.10.2011 | 01.01.2013 | Artikel 48 Abs. 4 | geändert | AB 09.09.2011 |
| 23.10.2011 | 01.01.2013 | Artikel 48 Abs. 5 | eingefügt | AB 09.09.2011 |
| 05.06.2016 | 06.06.2016 | Artikel 5 Abs. 1, a) | geändert | AB 09.10.2015 |
| 05.06.2016 | 06.06.2016 | Artikel 7 Abs. 1 | geändert | AB 09.10.2015 |
| 05.06.2016 | 06.06.2016 | Titel 3.1 | eingefügt | AB 09.10.2015 |
| 05.06.2016 | 06.06.2016 | Artikel 18a | eingefügt | AB 09.10.2015 |
| 05.06.2016 | 06.06.2016 | Artikel 18b | eingefügt | AB 09.10.2015 |
| 05.06.2016 | 06.06.2016 | Artikel 18c | eingefügt | AB 09.10.2015 |
| 05.06.2016 | 06.06.2016 | Artikel 18d | eingefügt | AB 09.10.2015 |
| 05.06.2016 | 06.06.2016 | Artikel 18e | eingefügt | AB 09.10.2015 |
| 05.06.2016 | 06.06.2016 | Artikel 18f | eingefügt | AB 09.10.2015 |
| 05.06.2016 | 06.06.2016 | Artikel 18g | eingefügt | AB 09.10.2015 |
| 12.03.2023 | 01.06.2023 | Artikel 4 Abs. 2 | eingefügt | AB 24.06.2022 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 01.06.2008 | 01.09.2008 | Erstfassung | AB 07.03.2008 |
| Artikel 4 Abs. 2 | 12.03.2023 | 01.06.2023 | eingefügt | AB 24.06.2022 |
| Artikel 5 Abs. 1, a) | 05.06.2016 | 06.06.2016 | geändert | AB 09.10.2015 |
| Artikel 7 Abs. 1 | 05.06.2016 | 06.06.2016 | geändert | AB 09.10.2015 |
| Titel 3.1 | 05.06.2016 | 06.06.2016 | eingefügt | AB 09.10.2015 |
| Artikel 18a | 05.06.2016 | 06.06.2016 | eingefügt | AB 09.10.2015 |
| Artikel 18b | 05.06.2016 | 06.06.2016 | eingefügt | AB 09.10.2015 |
| Artikel 18c | 05.06.2016 | 06.06.2016 | eingefügt | AB 09.10.2015 |
| Artikel 18d | 05.06.2016 | 06.06.2016 | eingefügt | AB 09.10.2015 |
| Artikel 18e | 05.06.2016 | 06.06.2016 | eingefügt | AB 09.10.2015 |
| Artikel 18f | 05.06.2016 | 06.06.2016 | eingefügt | AB 09.10.2015 |
| Artikel 18g | 05.06.2016 | 06.06.2016 | eingefügt | AB 09.10.2015 |
| Artikel 48 Abs. 4 | 23.10.2011 | 01.01.2013 | geändert | AB 09.09.2011 |
| Artikel 48 Abs. 5 | 23.10.2011 | 01.01.2013 | eingefügt | AB 09.09.2011 |