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30.2115

Reglement über den Vollzug des Heilmittelgesetzes

(Heilmittelreglement)

Vom 15.02.2022 (Stand 01.04.2022)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 56 des Gesundheitsgesetzes vom 1. Juni 2008 (GG, RB 30.2111),

beschliesst:

Art. ikel 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Heilmittel.

Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften eidgenössischer und kantonaler Erlasse, insbesondere über Betäubungs- und Tierarzneimittel.

Art. ikel 2 Organisation und Zuständigkeit

Der Regierungsrat wählt die Ethikkommission für die Forschung gemäss Bundesrecht. Er kann diese Aufgabe der zuständigen Behörde eines andern Kantons übertragen.

Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker kann Weisungen und Richtlinien erlassen.

Art. ikel 3 Herstellung und Meldung von Arzneimitteln

Die kantonale Herstellungsbewilligung wird zusammen mit der Betriebsbewilligung erteilt.

Der Kantonsapothekerin oder dem Kantonsapotheker sind Arzneimittel, die nach eigener Formel hergestellt werden, zu melden. Die Meldung muss erfolgen, bevor die Arzneimittel in Verkehr gebracht werden.

Mit der Meldung sind die für die Beurteilung erforderlichen Angaben und Unterlagen, insbesondere die Bezeichnung, die Zusammensetzung, die Kennzeichnung und die Arzneimittelinformation, einzureichen.

Art. ikel 4 Verschreibung von Arzneimitteln

Ein Rezept ist drei Monate gültig, sofern die ausstellende Person nicht ausdrücklich etwas anderes festlegt.

Ein Dauerrezept ist zwölf Monate gültig, sofern die ausstellende Person nicht ausdrücklich etwas anderes festlegt.

Art. ikel 5 Anwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel

Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker bestimmt die Arzneimittel für die Berufe gemäss Artikel 51 Arzneimittelverordnung (SR 812.212.21), die im Rahmen der Berufsausübung angewendet werden dürfen.

Art. ikel 6 Stellungnahme zu Bauplänen

Wer eine Bewilligung für die Abgabe von Arzneimitteln beantragen will, hat damit zusammenhängende Baupläne vor Baubeginn der Kantonsapothekerin oder dem Kantonsapotheker zur Stellungnahme vorzulegen.

Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker kann Empfehlungen im Hinblick auf das für die Abgabebewilligung benötigte Qualitätssicherungssystem abgeben.

Art. ikel 7 Abgabebeschränkungen

Verboten sind:

  1. die Abgabe von Heilmitteln an Personen, bei denen der Verdacht auf eine missbräuchliche Verwendung besteht
  2. der Verkauf von Heilmitteln im Strassenhandel und auf Märkten
  3. die Streusendung von Mustern

Arzneimittel der Kategorien A bis D, verschreibungspflichtige Medizinprodukte und Medizinprodukte für die Anwendung durch Fachpersonen dürfen nicht in Selbstbedienung angeboten werden.

Art. ikel 8 Drogerien

Drogerien dürfen keine Rezepte von Medizinalpersonen für Arzneimittel annehmen oder ausführen.

Drogerien dürfen im Bereich der Gesundheitsvorsorge unblutige Körperfunktionsmessungen vornehmen, sofern sie in der Lage sind, die Tätigkeiten nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft auszuführen.

Art. ikel 9 Inkraftteten

Dieses Reglement tritt am 1. April 2022 in Kraft.

Egress

AB 25.02.2022

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
15.02.2022 01.04.2022 Erlass Erstfassung AB 25.02.2022

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 15.02.2022 01.04.2022 Erstfassung AB 25.02.2022