Der Kanton richtet den freipraktizierenden Hebammen, die über eine Berufsausübungsbewilligung nach Artikel 19 Gesundheitsgesetz im Kanton Uri verfügen, eine Bereitschaftsentschädigung aus.
30.2135
Verordnung über die Bereitschaftsentschädigung für Hebammen
Vom 15.11.2017 (Stand 01.01.2018)
Präambel
gestützt auf Artikel 18d Gesundheitsgesetz (RB 30.2111),
beschliesst:
Art. ikel 1 Grundsatz
Art. ikel 2 Voraussetzungen
Eine freipraktizierende Hebamme hat Anspruch auf Bereitschaftsentschädigung, sofern sie:
- die gebärende Frau mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Uri während einer Hausgeburt oder einer Beleghebammen-Geburt in einem Spital oder Geburtshaus mit entsprechendem Leistungsauftrag auf der Spitalliste des Kantons Uri (RB 20.3235) betreut
- die gebärende Frau mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Uri im Anschluss an die Geburt im Wochenbett zu Hause pflegt
Art. ikel 3 Erlöschen
Der Anspruch erlischt, sobald vertraglich oder gesetzlich eine gleichwertige Entschädigung geleistet wird.
Art. ikel 4 Höhe
Die Bereitschaftsentschädigung beträgt:
- 400 Franken für eine Hausgeburt
- 400 Franken für eine Beleghebammen-Geburt
- 200 Franken für eine Wochenbettbetreuung
Art. ikel 5 Antragstellung
Hebammen mit Anspruch auf Bereitschaftsentschädigung reichen ihre Gesuche zusammen mit den erforderlichen Nachweisen spätestens ein halbes Jahr nach der Geburt der zuständigen Direktion[1] ein.
Art. ikel 6 Vollzug
Die zuständige Direktion[2] wird mit dem Vollzug beauftragt.
Art. ikel 7 Inkrafttreten
Die Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
Sie tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Egress
AB 24.11.2017
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 15.11.2017 | 01.01.2018 | Erlass | Erstfassung | AB 24.11.2017 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 15.11.2017 | 01.01.2018 | Erstfassung | AB 24.11.2017 |