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30.2135

Verordnung über die Bereitschaftsentschädigung für Hebammen

Vom 15.11.2017 (Stand 01.01.2018)

Präambel

Der Landrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 18d Gesundheitsgesetz (RB 30.2111),

beschliesst:

Art. ikel 1 Grundsatz

Der Kanton richtet den freipraktizierenden Hebammen, die über eine Berufsausübungsbewilligung nach Artikel 19 Gesundheitsgesetz im Kanton Uri verfügen, eine Bereitschaftsentschädigung aus.

Art. ikel 2 Voraussetzungen

Eine freipraktizierende Hebamme hat Anspruch auf Bereitschaftsentschädigung, sofern sie:

  1. die gebärende Frau mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Uri während einer Hausgeburt oder einer Beleghebammen-Geburt in einem Spital oder Geburtshaus mit entsprechendem Leistungsauftrag auf der Spitalliste des Kantons Uri (RB 20.3235) betreut
  2. die gebärende Frau mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Uri im Anschluss an die Geburt im Wochenbett zu Hause pflegt

Art. ikel 3 Erlöschen

Der Anspruch erlischt, sobald vertraglich oder gesetzlich eine gleichwertige Entschädigung geleistet wird.

Art. ikel 4 Höhe

Die Bereitschaftsentschädigung beträgt:

  1. 400 Franken für eine Hausgeburt
  2. 400 Franken für eine Beleghebammen-Geburt
  3. 200 Franken für eine Wochenbettbetreuung

Art. ikel 5 Antragstellung

Hebammen mit Anspruch auf Bereitschaftsentschädigung reichen ihre Gesuche zusammen mit den erforderlichen Nachweisen spätestens ein halbes Jahr nach der Geburt der zuständigen Direktion[1] ein.

Art. ikel 6 Vollzug

Die zuständige Direktion[2] wird mit dem Vollzug beauftragt.

Art. ikel 7 Inkrafttreten

Die Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.

Sie tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Egress

AB 24.11.2017

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
15.11.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung AB 24.11.2017

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 15.11.2017 01.01.2018 Erstfassung AB 24.11.2017