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30.2145

Reglement zum Schutz vor Passivrauchen

Vom 30.03.2010 (Stand 01.05.2010)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2008 zum Schutz vor Passivrauchen (SR 818.31) und Artikel 56 des Gesundheitsgesetzes vom 1. Juni 2008 (GG, RB 30.2111),

beschliesst:

1 Zweck und Gegenstand

Art. ikel 1

Dieses Reglement vollzieht das Bundesrecht zum Schutz vor Passivrauchen und Artikel 18 GG.

2 Rauchverbot

Art. ikel 2 Grundsatz

Rauchen ist unter Vorbehalt der Artikel 6 und 8 untersagt:

  1. in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder
  2. die mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen

Als Arbeitsplatz mehrerer Personen gilt jeder Ort, an dem sich mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer dauernd oder vorübergehend zur Ausführung der ihnen zugewiesenen Arbeit aufhalten müssen.

Art. ikel 3 Geschlossene Räume

Als geschlossen gelten namentlich Innenräume, die mit Ausnahme von Fenstern und Türen nach allen Seiten fest umschlossen sind. Ohne Belang ist, aus welchem Material die Abtrennung besteht und ob diese dauernd oder vorübergehend errichtet wurde.

Nicht als geschlossen gelten Räume, wenn mindestens die Hälfte des Dachs oder mindestens die Hälfte der Seitenflächen ins Freie offen ist.

Art. ikel 4 Öffentlich zugängliche Räume

Als öffentlich zugänglich gilt ein Raum, wenn er grundsätzlich von jedermann betreten werden darf. Solche Räume können nicht temporär als nicht öffentliche Räume betrieben werden.

Öffentlich zugängliche Räume sind insbesondere:

  1. Gebäude der öffentlichen Verwaltung
  2. Spitäler und andere Gesundheitseinrichtungen
  3. Kinderheime, Altersheime und vergleichbare Einrichtungen
  4. Einrichtungen des Straf- und Massnahmenvollzugs
  5. Bildungsstätten
  6. Museums-, Theater- und Kinoräumlichkeiten
  7. Sportstätten
  8. Restaurations- und Hotelbetriebe
  9. Gebäude und Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs
  10. Verkaufsgeschäfte und Einkaufszentren

Art. ikel 5 Nicht öffentlich zugängliche Räume

Räume, die nur Mitgliedern offen stehen, sind nicht öffentlich zugänglich. Dabei sind an den Erwerb der Mitgliedschaft besondere Anforderungen zu stellen. Insbesondere reicht das alleinige Bezahlen eines Eintritts nicht aus, um eine Mitgliedschaft anzunehmen und den Raum als privaten Club, in dem geraucht werden darf, zu deklarieren. Ein Mitgliederbeitrag darf nicht durch vergünstigte Konsumationen und dergleichen ganz oder teilweise zurückerstattet werden.

3 Raucherräume

Art. ikel 6 Anforderungen

Die Betreiberin oder der Betreiber oder die für die Hausordnung verantwortliche Person darf einen oder mehrere Raucherräume einrichten. Dabei muss sie oder er dafür sorgen, dass der Raucherraum:

  1. durch feste Bauteile von anderen Räumen dicht abgetrennt ist, nicht als Durchgang in andere Räume dient und über eine selbsttätig schliessende Tür verfügt
  2. mit einer ausreichenden Belüftung ausgestattet ist

Raucherräume müssen deutlich und an gut sichtbarer Stelle bei jedem Eingang als solche gekennzeichnet sein.

Mit Ausnahme von Rauchwaren und Raucherutensilien dürfen in einem Raucherraum keine Leistungen angeboten werden, die im übrigen Betrieb nicht erhältlich sind.

Für Raucherräume in einem Restaurations- oder Hotelbetrieb gilt zusätzlich:

  1. ihre Fläche darf höchstens einen Drittel der Gesamtfläche der Ausschankräume betragen
  2. ihre Öffnungszeiten dürfen nicht länger sein als im übrigen Betrieb

Art. ikel 7 Sorgfaltspflicht

Wer einen Raucherraum betreibt, muss dafür sorgen, dass Personen in angrenzenden rauchfreien Räumen nicht durch Rauch belästigt werden.

Art. ikel 8 Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern in Raucherräumen

In Raucherräumen von Restaurations- und Hotelbetrieben dürfen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, sofern sie schriftlich zugestimmt haben.

4 Schlussbestimmungen

Art. ikel 9 Strafbestimmung

Es gelten die Strafbestimmungen nach dem Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen und nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe e GG.

Das Reglement über die Erhebung von Ordnungsbussen (Ordnungsbussenreglement, OBR, RB 3.9223) ist anzuwenden.

Art. ikel 10 Vollzug

Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion ist Auskunftsstelle zu Fragen um den Schutz vor dem Passivrauchen. Sie kann dazu Merkblätter herausgeben.

Die Volkswirtschaftsdirektion ist zuständig, die gastgewerblichen Bestimmungen zu vollziehen.

Die Kantonspolizei nimmt Meldungen über den Verstoss gegen die Bestimmungen zum Schutz vor dem Passivrauchen entgegen und bearbeitet diese nach den Vorschriften über die Strafrechtspflege.

In baulicher Hinsicht bleiben die Bestimmungen über das kantonale und gemeindliche Baurecht vorbehalten.

Art. ikel 11 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.

Egress

AB 09.04.2010

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
30.03.2010 01.05.2010 Erlass Erstfassung AB 09.04.2010

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 30.03.2010 01.05.2010 Erstfassung AB 09.04.2010