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30.2311

Kantonale Lebensmittelverordnung

(KLMV)

Vom 17.11.2010 (Stand 01.01.2011)

Präambel

Der Landrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 39 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG, SR 817.0) und auf Artikel 90 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Uri (RB 1.1101),

beschliesst

Art. ikel 1 Gegenstand

Diese Verordnung vollzieht das Bundesrecht über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände.

Besondere Vorschriften des Konkordats betreffend das Laboratorium der Urkantone (Konkordat, RB 30.2315) und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.

Art. ikel 2 Aufsicht

Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung, soweit nicht die Aufsichtskommission nach dem Konkordat (RB 30.2315) zuständig ist.

Die zuständige Direktion[1] nimmt diese Aufsicht für den Regierungsrat wahr.

Art. ikel 3 Laboratorium der Urkantone

Das Laboratorium der Urkantone (Laboratorium) vollzieht die eidgenössische und kantonale Lebensmittelgesetzgebung, soweit das Konkordat (RB 30.2315) und diese Verordnung nichts anderes bestimmen.

Art. ikel 4 Kantonschemikerin oder Kantonschemiker, Personal

Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker leitet den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung, soweit nicht die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt zuständig ist.

Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker und die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt koordinieren den Vollzug. Bei Kompetenzstreitigkeiten entscheidet die Aufsichtskommission des Laboratoriums der Urkantone.

Im Rahmen und nach den Vorschriften des Konkordats (RB 30.2315) stellt die Betriebsleitung des Laboratoriums das Personal an, das erforderlich ist, um ihre Aufgaben zu erfüllen. Dazu gehören insbesondere die Lebensmittelinspektorinnen und Lebensmittelinspektoren sowie die Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure.

Art. ikel 5 Lebensmittelkontrollen

Die Kontrollorgane führen in ihrem Zuständigkeitsbereich Lebensmittelkontrollen durch. Dabei haben sie namentlich die damit verbundenen Massnahmen und Verfügungen zu treffen, Bescheinigungen und Zertifikate auszustellen für Produkte, die der Lebensmittelkontrolle unterstehen, und die Öffentlichkeit über allfällige Gesundheitsgefährdungen zu informieren.

Zu diesem Zweck können sie Personalien feststellen, Behältnisse, Räume, Fahrzeuge und dergleichen kontrollieren sowie Lebensmittel und Gegenstände sicherstellen und beschlagnahmen. Sie können polizeiliche Hilfe beanspruchen, wenn ihnen bei einer Amtshandlung Widerstand geleistet wird.

Art. ikel 6 Vergütungen

Wird bei Lebensmittelkontrollen eine Probe nicht beanstandet, kann der Eigentümer oder die Eigentümerin die Vergütung ihres Wertes verlangen, sofern die Probe wenigstens einen vom Bundesrat festgelegten Mindestwert erreicht.

Vergütungsansprüche sind innert zwanzig Tagen seit der Zustellung des Untersuchungsberichts beim Laboratorium der Urkantone zu erheben.

Art. ikel 7 Meldepflicht der Patent- und Bewilligungsbehörden

Die zuständigen Behörden melden dem Laboratorium der Urkantone:

  1. Patente und Bewilligungen nach dem Gastwirtschaftsgesetz (RB 70.2111)
  2. Bewilligungen für Neu- und Umbauten von Betrieben, deren Tätigkeiten dem Lebensmittelrecht unterstehen

Art. ikel 8 Verwaltungsrechtspflege

Gegen Verfügungen der Kontrollorgane kann innert fünf Tagen seit der Zustellung der Verfügung bei der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker Einsprache erhoben werden.

Einspracheentscheide können mit Verwaltungsbeschwerde bei der zuständigen Direktion[2] angefochten werden. Deren Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht.

Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345), soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt.

Art. ikel 9 Strafrechtspflege

Die Strafrechtspflege richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0).

Art. ikel 10 Gebühren

Die Gebühren für die Lebensmittelkontrollen richten sich nach den Bestimmungen, die die Aufsichtskommission im Rahmen des Konkordats (RB 30.2315) erlässt.

Im Übrigen richten sich die Gebühren nach der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und dem Gebührenreglement (RB 3.2521).

Art. ikel 11 Aufhebung bisherigen Rechts

Die kantonale Lebensmittelverordnung vom 11. Februar 1998 wird aufgehoben.

Art. ikel 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Egress

AB 26.11.2010

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
17.11.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung AB 26.11.2010

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 17.11.2010 01.01.2011 Erstfassung AB 26.11.2010