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30.2325

Reglement über die Gebühren der Fleischschauer

Vom 18.04.1994 (Stand 01.06.1994)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 der Fleischschauverordnung des Kantons Uri vom 27. Oktober 1965,

beschliesst:

Art. ikel 1 Gebühren

Die Fleischschauer beziehen folgende Gebühren:

1. für die ordentliche Fleischschau:  
  1.1 Grundtaxe je Gang und Schlachtlokal 50 Prozent der Grundtaxe für jeden aufgrund des Betriebsablaufes weiteren Gang im gleichen Schlachtlokal am gleichen Tag: 16 Franken
  1.2 Untersuchung je eines Stückes Grossvieh:  
  1.2.1 Kühe, Rinder, Stiere, Pferde: 8.50 Franken
  1.2.2 Kälber: 2.50 Franken
  1.3 Untersuchung je eines Stückes Kleinvieh:  
  1.3.1 Schafe, Ziegen, Schweine: 4.50 Franken
  1.3.2 Ferkel, Zicklein, Lämmchen: 2.50 Franken
2. für die Fleischschau bei gelegentlichen Schlachtungen in Kollektivbetrieben, bei Haus- und Notschlachtungen werden zusätzliche Gebühren zu Ziffer 1.1 und 1.2 berechnet:  
  2.1 für Sofortbesuche werktags: 13 Franken
  2.2 für Sofortbesuche sonntags: 20 Franken
3. für Entnahme von Material zur bakteriologischen Fleischuntersuchung, Porto nicht inbegriffen für die Kontrolle nach dem bakteriologischen Fleischuntersuch: einfache Grundtaxe und Untersuchungstaxe: 13 Franken
4. für Entnahme amtlich angeordneter Proben zur Ermittlung unzulässiger Rückstände und Zusätze, Porto nicht inbegriffen: 32 Franken
5. für die Kontrolle von eingeführtem Fleisch und eingeführter Fleischwaren in Gemeinden mit Nachfleischschau:  
  5.1 bei Sendungen bis 50 kg: 2 Franken
  5.2 für jede weiteren 10 kg: 0.40 Franken
  5.3 bei Sendungen mit Dauerfleischwaren je 50 kg: 1 Franken
6. für die Ausstellung:  
  6.1 eines Fleischschauzeugnisses: 2.50 Franken
  6.2 eines Spezialzeugnisses: 6 Franken
  6.3 eines Waagscheines für Grossvieh: 5 Franken
  6.4 eines Waagscheines für Kleinvieh: 2.50 Franken
7. Die Wegzeit- und Kilometerentschädigung kombiniert beträgt je Autokilometer: 2 Franken

Art. ikel 2 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Fleischschautarif vom 15. Juni 1987 wird aufgehoben.

Art. ikel 3 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Juni 1994 in Kraft.

Egress

AB 29.04.1994

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
18.04.1994 01.06.1994 Erlass Erstfassung AB 29.04.1994

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 18.04.1994 01.06.1994 Erstfassung AB 29.04.1994