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30.3312

Verordnung über die Beitragspflicht sowie die Verwendung der Löschsteuer und freiwilligen Beiträge der im Kanton Uri arbeitenden Feuerversicherungs-Gesellschaften

Vom 06.07.1959 (Stand 06.07.1959)

Präambel

Der Landrat des Kantons Uri,

gestützt auf das Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens vom Jahre 1885 (Aufsichtsgesetz) und Artikel 59, lit. e der Kantonsverfassung,

beschliesst:

Art. ikel 1

Die im Kanton Uri arbeitenden Feuerversicherungs-Gesellschaften haben jährlich 5 Rappen von je 1'000 Franken der brandversicherten Summe dem Kanton als Steuer zu entrichten.

Die Mindeststeuer einer Gesellschaft beträgt 50 Franken.

Art. ikel 2

Zusätzliche, freiwillige Beiträge der Versicherungs-Gesellschaften für das Feuerwehrwesen und die Bekämpfung der Elementarschadengefahr im Kanton Uri bleiben besondern vertraglichen Vereinbarungen vorbehalten.

Art. ikel 3

Die Steuern und Beiträge sind bis Ende April des dem Versicherungsabschluss folgenden Jahres an die Staatskasse des Kantons Uri zu entrichten.

Die Versicherungs-Gesellschaften oder deren Vereinigung haben die Anteile einer jeden Gemeinde am Versicherungskapital periodisch alle 3 Jahre bekanntzugeben.

Art. ikel 4

Die Verwaltung der Steuern und Beiträge obliegt der Staatskasse. Die Rechnung ist separat zu führen (kantonaler Feuerlöschfonds).

Art. ikel 5

Die Gemeinden, die eine nach den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen erforderliche Gemeindefeuerwehr organisieren und die hiefür notwendigen Einrichtungen und Geräte beschaffen und unterhalten, haben Anrecht auf Beiträge aus dem kantonalen Feuerlöschfonds.

Es werden ausgerichtet:

  1. ordentliche Beiträge: an die Gemeinden für die jährlichen durch Belege ausgewiesenen ordentlichen Aufwendungen für das Feuerwehrwesen
  2. ausserordentliche Beiträge:
  1. an die Gemeinden für ausserordentliche Aufwendungen im Feuerwehrwesen, für Brandverhütungsmassnahmen und Bekämpfung der Elementarschadengefahr sowie für die Erstellung und Verbesserung von Wasserversorgungen, soweit diese auch Feuerlöschzwecken dienen und hiefür zur Verfügung gestellt werden
  2. an den kantonalen Feuerwehrverband zur Durchführung von FeuerwehrInstruktions- und Schulungskursen und Inspektionen sowie zur allgemeinen Förderung des Feuerwehrwesens im Kanton und in den Gemeinden

Art. ikel 6

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Mit dem Vollzug wird der Regierungsrat beauftragt.

Egress

AB 19.11.1989

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
06.07.1959 06.07.1959 Erlass Erstfassung AB 19.11.1989

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 06.07.1959 06.07.1959 Erstfassung AB 19.11.1989