Soweit über den in Artikel 1 Absatz 2 gebundenen Betrag hinaus und nach Ausrichtung der Jahrespauschale verfügbare Mittel im Fonds vorhanden sind, werden auf Gesuch hin einerseits feste Beiträge und anderseits Prozentuale Beiträge ausgerichtet. Vorausgesetzt wird in jedem Fall, dass die geplante Investition zweckmässig ist und nicht durch eine vermehrte Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Feuerwehren wirksamer umgesetzt werden kann. Die Zusammenarbeit ist durch die Gemeindebehörden schriftlich zu vereinbaren und regelt insbesondere die Führungsverantwortung, die Nutzung, die Ausbildung, die Beschaffung, den Unterhalt und die Entsorgung. Für Anschaffungen gemäss Artikel 8 Buchstabe c gelten Stützpunktaufgaben als vertragliche Zusammenarbeit mehrerer Gemeinden.
In diesem Rahmen werden folgende Beiträge ausgerichtet:
- dem kantonalen Feuerwehrverband:
- den Einwohnergemeinden mit Stützpunktaufgaben:
- den Einwohnergemeinden:
- den Einwohnergemeinden und Genossenschaften für Wasserversorgungen mit Hydrantenanlagen:
- kantonalen Institutionen: