- dem kantonalen Feuerwehrverband:
- 1.
für die allgemeine Förderung des Feuerwehrwesens ein jährlicher Betrag von:
5'000 Franken
- 2.
zur Deckung der Kosten für die Verdienstauszeichnungen:
- 3.
*
zur Abgeltung der Ausund Weiterbildungssowie Materialkosten:
volle Kosten
- 3.1
Kurs-, Rapportund Inspektionskosten:
- 3.2.1
Entschädigung der Ausbildenden: 1 Tag (8 Stunden):
300 Franken
- 3.2.2
Entschädigung der Ausbildenden: ½ Tag (4 Stunden):
150 Franken
- 3.2.3
Entschädigung der Ausbildenden: Instruktionszulage:
100 Franken
- 3.3
Entschädigung der Auszubildenden, Sold:
30 Franken
- 3.4
Kosten für Verpflegung und Unterkunft:
volle Kosten
- 3.5
Reisespesen für Kurse, Rapporte und Inspektionen ausserhalb des Kantons Uri:
volle Kosten
- 3.6
Beitrag an die Feuerwehr Koordination Schweiz (FKS) für die Versicherung AdF:
volle Kosten
- 3.7
Feuerwehrverwaltungssoftware volle Kosten max. pro Jahr:
25'000 Franken
- den Einwohnergemeinden mit Stützpunktaufgaben:
- 1.
einen jährlichen Stützpunktbeitrag, der für die gemeinsame Ausbildung, Administration und Beschaffungen zugunsten der Gemeinden, für welche der Stützpunkt zuständig ist, zu verwenden ist. Dieser Beitrag beträgt
- 1.1
für Altdorf (Hauptstützpunkt und Stützpunkt Region Unterland)
25'000 Franken
- 1.2
für Erstfeld (Stützpunkt Region Oberland)
25'000 Franken
- 1.3
für Andermatt (Stützpunkt Region Urserental)
10'000 Franken
- 2.
für ausserordentliche Aufwendungen bis zu 50 Prozent der Kosten, höchstens aber 500'000 Franken an die Anschaffung von Spezial-Feuerwehr-Motorwagen (Hubretter, Gross-TLF usw.), sofern der Beschaffungswert mindestens 250'000 Franken beträgt
- 3.
jährlich einen Beitrag an die Feuerwehr Emmetten für die Hilfeleistung im Ereignisfall zugunsten von Seelisberg
- 4.
jährlich einen Beitrag an die Feuerwehr Grosstal Süd für die Hilfeleistung im Ereignisfall zugunsten des Urnerbodens
- 5.
*
jährlich einen Beitrag von 15'000 Franken an die Stützpunkt Feuerwehr Altdorf für das Höhenrettungsgerät
- den Einwohnergemeinden:
- 1.
an die Kosten der Anschaffung von Feuerwehr-Motorwagen (Lösch-, Rettungs-, Einsatzund Pikettfahrzeuge) 20 Prozent, höchstens aber 40'000 Franken
- 2.
an die Kosten der Anschaffung von Feuerwehr-Motorwagen (Lösch-, Rettungs-, Einsatzund Pikettfahrzeuge) 35 Prozent, höchstens aber 70'000 Franken, wenn die Feuerwehren zweier Einwohnergemeinden diesbezüglich vertraglich zusammenarbeiten
- 3.
an die Kosten der Anschaffung von Feuerwehr-Motorwagen (Lösch-, Rettungs-, Einsatzund Pikettfahrzeuge) 50 Prozent, höchstens aber 100'000 Franken, wenn die Feuerwehren dreier oder mehrerer Einwohnergemeinden diesbezüglich vertraglich zusammenarbeiten
- 4.
an die Kosten für Neuund Umbauten von Feuerwehrlokalen (inkl. der notwendigen Einrichtungen) 15 Prozent
- 5.
an die Kosten für Neuund Umbauten von Feuerwehrlokalen (inkl. der notwendigen Einrichtungen) 20 Prozent, wenn die Feuerwehren zweier Einwohnergemeinden diesbezüglich vertraglich zusammenarbeiten
- 6.
an die Kosten für Neuund Umbauten von Feuerwehrlokalen (inkl. der notwendigen Einrichtungen) 25 Prozent, wenn die Feuerwehren dreier oder mehrerer Einwohnergemeinden diesbezüglich vertraglich zusammenarbeiten
- 7.
an die Kosten der Anschaffung von Motorspritzen und Anhängeleitern, höchstens aber 50 Prozent
- 8.
an die Kosten der Anschaffung und der 6-Jahres-Revision von Atemschutzgeräten sowie der Anschaffung und der vorgeschriebenen Prüfung von Atemschutzflaschen, höchstens aber 50 Prozent
- 9.
an die Kosten der Anschaffung von Brandschutzbekleidungen (Hose, Jacke, Helm) sowie Funksystemen (Fixstationen, Mobilund Handfunkgeräte, Funkrufempfänger), höchstens aber 20 Prozent
- 10.
*
an die Kosten für Schadenwehreinsätze anlässlich eines Grossereignisses oder einer Katastrophe unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der betroffenen Gemeinden, höchstens aber 25 Prozent
- den Einwohnergemeinden und Genossenschaften für Wasserversorgungen mit Hydrantenanlagen:
- 1.
an die Kosten der Erstellung oder den Ausbau von Wasserversorgungen mit Hydrantenanlagen, höchstens aber 25 Prozent. Diese Beiträge werden nur geleistet für Anlageteile und Anlagevolumen, die durch den Feuerschutz bedingt sind. Für die Beitragsbemessung massgebend sind insbesondere die Nutzung für Feuerlöschzwecke, die Ausschöpfung der Wassertaxen und Anschlussgebühren und allfällige Planungen für einen Weiterausbau
- 2.
an die Kosten der Erstellung von Wasserbezugsstellen für Motorspritzen, höchstens aber 25 Prozent
- 3.
an die Kosten der Neuoder Ersatzbeschaffung von Hydranten (ohne Zuleitung) sowie deren Unterhalt und Revision durch Fachfirmen, höchstens aber 50 Prozent
- kantonalen Institutionen:
- 1.
an die Kosten der kantonalen Alarmstelle einen jährlichen Betriebsbeitrag von 50'000 Franken
- 2.
an die Kosten von Alarmierungseinrichtungen und Funksystemen der Feuerwehr auf Stufe Kanton