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30.4321

Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten

Vom 12.07.1982 (Stand 01.06.1995)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

in Ausführung von Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten vom 19. März 1976 (SR 819.1),

beschliesst:

Art. ikel 1 Zuständigkeit

Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten vom 19. März 1976 (STEG) und der dazugehörigen Verordnung vom 21. Dezember 1977 (STEV, SR 819.11) obliegt, unter Aufsicht der Gewerbedirektion, folgenden Amtsstellen:

  1. der Zentralstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft für den betrieblichen Bereich der Landwirtschaft
  2. dem kantonalen Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt (KIGA) für die innerkantonale Koordination sowie für den übrigen betrieblichen und den nichtbetrieblichen Bereich, soweit dieser nicht bereits abschliessend durch eine dazu vom Bund ermächtigte Fachstelle geregelt ist
  3. der Gewerbepolizei Uri für die Meldungen gemäss Artikel 10 STEV sowie allenfalls weiteren vom Regierungsrat zu bezeichnenden Fachstellen

Art. ikel 2 Orientierung der Koordinationsstelle

Dem KIGA sind nach Artikel 10 STEV zu erstattende Meldungen, Verfügungen und Gerichtsurteile in Kopie zuzustellen.

Art. ikel 3 * Rechtsmittel

Verfügungen des KIGA und der Zentralstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft können mit Verwaltungsbeschwerde bei der zuständigen Direktion angefochten werden. Deren Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht, soweit kein Unzulässigkeitsgrund vorliegt.

Entscheidet die zuständige Direktion erstinstanzlich, kann deren Verfügung mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.

Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

Art. ikel 4 Inkrafttreten

Diese Vollziehungsverordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft[1].

Egress

AB 23.07.1982

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
12.07.1982 23.07.1982 Erlass Erstfassung AB 23.07.1982
23.03.1994 01.06.1995 Artikel 3 totalrevidiert AB 08.04.1994

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 12.07.1982 23.07.1982 Erstfassung AB 23.07.1982
Artikel 3 23.03.1994 01.06.1995 totalrevidiert AB 08.04.1994