Dieses Reglement vollzieht die Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (SR 514.54, SR 514.541), soweit die Kantone hiefür zuständig sind.
30.4415
Reglement zur Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition
Präambel
gestützt auf Artikel 38 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG, SR 514.54) und auf Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),
Art. ikel 1 Gegenstand
Art. ikel 2 Zuständigkeit
Das Amt für Kantonspolizei vollzieht die Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition, soweit weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht eine andere Behörde oder Verwaltungsstelle zuständig erklärt.
Insbesondere erteilt es die nach dem Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen und Ausnahmebewilligungen. Es trifft die erforderlichen Verfügungen und Anordnungen.
Das Amt für Kantonspolizei ist Meldestelle im Sinne der Bundesgesetzgebung.
Art. ikel 3 Gesuche
Gesuche um eine Bewilligung oder eine andere Verfügung des Amtes für Kantonspolizei sind mit den erforderlichen Unterlagen bei diesem Amt einzureichen.
Art. ikel 4 Prüfungen
Das Amt für Kantonspolizei organisiert und veranstaltet die vom Bundesrecht vorgeschriebenen Prüfungen.
Es kann hiefür externe Sachverständige beiziehen oder diese mit der Durchführung der Prüfungen beauftragen.
Art. ikel 5 Rechtsschutz
Die Rechtspflege richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345.
Gegen Verfügungen des Amtes für Kantonspolizei kann Einsprache erhoben werden.
Art. ikel 6 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt auf den 1. Juli 1999 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 22.06.1999 | 01.07.1999 | Erlass | Erstfassung | AB 02.07.1999 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 22.06.1999 | 01.07.1999 | Erstfassung | AB 02.07.1999 |