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30.4415

Reglement zur Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition

Vom 22.06.1999 (Stand 01.07.1999)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 38 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG, SR 514.54) und auf Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),

beschliesst:

Art. ikel 1 Gegenstand

Dieses Reglement vollzieht die Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (SR 514.54, SR 514.541), soweit die Kantone hiefür zuständig sind.

Art. ikel 2 Zuständigkeit

Das Amt für Kantonspolizei vollzieht die Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition, soweit weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht eine andere Behörde oder Verwaltungsstelle zuständig erklärt.

Insbesondere erteilt es die nach dem Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen und Ausnahmebewilligungen. Es trifft die erforderlichen Verfügungen und Anordnungen.

Das Amt für Kantonspolizei ist Meldestelle im Sinne der Bundesgesetzgebung.

Art. ikel 3 Gesuche

Gesuche um eine Bewilligung oder eine andere Verfügung des Amtes für Kantonspolizei sind mit den erforderlichen Unterlagen bei diesem Amt einzureichen.

Art. ikel 4 Prüfungen

Das Amt für Kantonspolizei organisiert und veranstaltet die vom Bundesrecht vorgeschriebenen Prüfungen.

Es kann hiefür externe Sachverständige beiziehen oder diese mit der Durchführung der Prüfungen beauftragen.

Art. ikel 5 Rechtsschutz

Die Rechtspflege richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345.

Gegen Verfügungen des Amtes für Kantonspolizei kann Einsprache erhoben werden.

Art. ikel 6 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt auf den 1. Juli 1999 in Kraft.

Egress

AB 02.07.1999

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
22.06.1999 01.07.1999 Erlass Erstfassung AB 02.07.1999

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 22.06.1999 01.07.1999 Erstfassung AB 02.07.1999