Dieses Reglement vollzieht das PBG, soweit nicht besondere Reglemente diese Aufgabe übernehmen.
40.1115
Reglement zum Planungs- und Baugesetz
(RPBG)
Präambel
gestützt auf Artikel 124 des Planungs- und Baugesetzes vom 13. Juni 2010 (PBG, RB 40.1111),
1 Gegenstand
Art. ikel 1
1a Nutzungsplanung *
Art. ikel 1a Rechtswirkung digitaler Daten
Den bei der Genehmigung der Nutzungspläne und Sondernutzungspläne vorliegenden digitalen Daten kommt Rechtswirkung zu.
Art. ikel 1b Öffentliche Auflage
Nutzungspläne und Sondernutzungspläne sind an einer von der Gemeinde bezeichneten Stelle und im amtlichen Publikationsorgan gemäss Artikel 19 der kantonalen Geoinformationsverordnung2 öffentlich aufzulegen.
Die Bekanntgabe der öffentlichen Auflage erfolgt im Amtsblatt.
2 Baubegriffe und Messweisen
Art. ikel 2 Verbindlichkeit der IVHB
Der Regierungsrat erklärt für den Kanton Uri den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB).
Die Begriffe und Messweisen, wie sie in der IVHB und in diesem Reglement festgelegt sind, sind im Planungs- und Baurecht des Kantons und der Gemeinden verbindlich. Davon ausgenommen ist der Begriff der Nutzungsziffer. An dessen Stelle können die Gemeinden ein anderes Nutzungsmass beibehalten oder einführen.
Die Begriffe, Messweisen und die damit verbundenen Masse, wie sie sich aus der IVHB und dem vorliegenden Reglement ergeben, sind im Anhang zu diesem Reglement enthalten. Der Anhang ist Bestandteil des Reglements.
3 Gewässerraumzone
Art. ikel 3 Planerische Massnahmen
Die Gemeinden legen mit der Nutzungsplanung den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer auf ihrem Hoheitsgebiet fest.
Sie beachten dabei die Mindestvorschriften nach dem Bundesrecht. In jedem Fall sind die Mindestabstände zu berücksichtigen, die das PBG gegenüber Fliessgewässern (Art. 91) und gegenüber dem Seeufer (Art. 94) vorschreibt.
Art. ikel 4 Nutzung der Gewässerraumzone
Die Nutzung des Gewässerraums richtet sich nach dem Bundesrecht.
Werden dabei die Abstandsvorschriften nach Artikel 91 oder 94 PBG unterschritten, bleibt die Ausnahmebewilligung der zuständigen Direktion[1] vorbehalten.
Handelt es sich um eine Gewässerraumzone, die die Bauzone überlagert, ist der Gewässerraum für die Ausnützung der Bauparzelle anrechenbar.
Art. ikel 5 Fehlender Gewässerraum
Bis der Gewässerraum ausgeschieden ist, gelten die Übergangsbestimmungen zur Änderung der Gewässerschutzverordnung vom 4. Mai 2011 (SR 814.201).
4 Grenz- und Gebäudeabstände
4.1 Grenzabstand
Art. ikel 6 Grundabstand: Grundsatz
Der Grundabstand ist der Grenzabstand, der mindestens einzuhalten ist.
Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, beträgt er:
- in der Kernzone: 4 m
- Weilerzone: 4 m
- in Wohnzonen mit einem oder zwei Vollgeschossen: 5 m
- in Wohnzonen mit drei oder mehr Vollgeschossen: 6 m
- in Wohn- und Gewerbezonen: 5 m
- in Gewerbe- und Industriezonen: 5 m
| 1. | Grenzt die Gewerbe- oder die Industriezone an die Kernzone oder an eine Wohnzone, beträgt der Grundabstand: | 6 m |
- in den übrigen Zonen: 5 m
- für geringfügige Anlagen (als geringfügige Anlagen gelten solche, die weder öffentliche noch private Interessen merklich berühren): 1 m[2]
Art. ikel 7 Grundabstand: Mehrlängenzuschlag
Überschreitet die Gebäudelänge 20 m, erhöht sich der Grenzabstand für jeden zusätzlichen Meter um 30 cm, höchstens aber um insgesamt 3 m.
Innerhalb der Gewerbezonen und der Industriezonen sowie gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen wird kein Mehrlängenzuschlag berechnet.
Die Bauordnung der Gemeinde kann den Mehrlängenzuschlag verkürzen oder aufheben.
Art. ikel 8 Grundabstand: Mehrhöhenzuschlag
Überschreitet die geplante Baute oder Anlage die Gesamthöhe, die nach der Bauordnung der Gemeinde zulässig ist, hat die Baubehörde mit der Ausnahmebewilligung einen verhältnismässigen Mehrhöhenzuschlag zum Grenzabstand zu verfügen.
Die Bauordnung der Gemeinde kann den Mehrhöhenzuschlag für bestimmte Zonen aufheben.
Art. ikel 9 Verminderter Grenzabstand: bei An-, Klein- und Kleinstbauten
Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, beträgt der Grenzabstand:
- für An- und Kleinbauten: 3.5 m
- für Kleinstbauten: 1 m
Art. ikel 10 Verminderter Grenzabstand: bei unterirdischen Bauten
Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, beträgt der Grenzabstand für unterirdische Bauten 1 m.
Art. ikel 11 Verminderter Grenzabstand: bei Unterniveaubauten
Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, beträgt der Grenzabstand für Unterniveaubauten 3.5 m.
Art. ikel 12 Verminderter Grenzabstand: bei vorspringenden Gebäudeteilen
Vorspringende Gebäudeteile dürfen in den Grenzabstand hineinragen.
Wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen das gebieten, kann die Baubehörde bei vorspringenden Gebäudeteilen einen angemessenen Grenzabstand verfügen.
Art. ikel 13 Verminderter Grenzabstand: durch private Vereinbarung
Der Grenzabstand kann auf schriftlichen Antrag der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und mit Zustimmung der Baubehörde herabgesetzt oder aufgehoben werden, sofern dadurch keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden.
4.2 Gebäudeabstand
Art. ikel 14 Grundsatz
Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der beiden Grenzabstände[3].
Der Abstand zwischen zwei Bauten auf dem gleichen Grundstück wird so gemessen, wie wenn eine Grenze dazwischen läge.
Art. ikel 15 Abstand zu bestehenden Bauten
Gegenüber rechtmässig erstellten Bauten, die den Gebäudeabstand nach diesem Reglement nicht einhalten, ist ein Gebäudeabstand einzuhalten, der der Summe aus dem tatsächlichen Grenzabstand und jenem nach diesem Reglement entspricht.
Wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen bestehen, kann die Baubehörde diesen Gebäudeabstand verhältnismässig erhöhen.
Art. ikel 16 Verminderter Gebäudeabstand durch private Vereinbarung
Der Gebäudeabstand kann auf schriftlichen Antrag der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und mit Zustimmung der Baubehörde herabgesetzt oder aufgehoben werden, sofern dadurch keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden.
Art. ikel 17 Brandschutznormen
Die verbindlich erklärten Brandschutznormen und Brandschutzrichtlinien sind in jedem Fall einzuhalten.
4.3 Gemeinsame Bestimmungen
Art. ikel 18 Hinweis auf das kantonale Recht
Die Abstandsvorschriften gegenüber Fliessgewässern, öffentlichen Verkehrsflächen, gegenüber dem Wald und dem See richten sich nach Artikel 91 ff. PBG, sofern nicht der Gebäudeabstand einen höheren Abstand ergibt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Gewässerraum.
Der privatrechtliche Grenzabstand von einem Meter nach Artikel 73 des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG/ZBG, RB 9.2111) bleibt in jedem Fall vorbehalten.
Art. ikel 19 Aussendämmungen
Bestehende Bauten dürfen mit einer nachträglichen Aussenisolation den Grenz- und Gebäudeabstand um jenes Mass unterschreiten, das für eine ausreichende Wärmedämmung notwendig ist.
5 Kantonsbeiträge
Art. ikel 20 Grundsatz
An die fachgerechte Erarbeitung und die Änderung von Nutzungsplanungen leistet der Kanton den Gemeinden 70 Prozent der Planungskosten, die aufgrund des kantonalen Richtplanes erforderlich werden[4].
Art. ikel 21 Anrechenbare Planungskosten: Nettokosten
Beiträge werden nur an die Nettokosten gewährt, die der Gemeinde verbleiben.
Art. ikel 22 Anrechenbare Planungskosten: Qualifikation
Beiträge werden nur an Lohn- und Honorarkosten für Arbeiten gewährt, die von qualifizierten Fachpersonen ausgeführt oder begleitet werden.
Als qualifiziert gelten Personen, die über einen anerkannten Fachausweis oder entsprechende Berufserfahrung auf dem Gebiet der Raumplanung verfügen.
Art. ikel 23 Anrechenbare Planungskosten: Lohn-, Honorarkosten
Als Lohn- oder Honorarkosten werden höchstens die Mittelwerte der Stundenansätze des Zeittarifs nach der Ordnung der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) anerkannt.
Nicht anerkannt werden Lohn- oder Honorarkosten für Arbeiten, die über die beitragsberechtigte Planung hinausgehen oder die zu den allgemeinen Verwaltungsaufgaben des beitragsberechtigten Gemeinwesens gehören.
Art. ikel 24 Verfahren: Gesuch
Bevor die Planungsarbeiten aufgenommen werden, ist bei der Justizdirektion ein Beitragsgesuch einzureichen.
Das Gesuch enthält:
- das Arbeitsprogramm
- den Ablauf des Projekts und dessen Kontrolle
- einen Kostenvoranschlag
- einen Kostenteiler mit Angaben über Beiträge Dritter
- eine Begründung über das Ausmass der Planungskosten, die aufgrund des kantonalen Richtplans erforderlich werden
Art. ikel 25 Verfahren: Beitragsverfügung
Gestützt auf das Gesuch und im Rahmen der bewilligten Kredite entscheidet die zuständige Instanz über den Kantonsbeitrag, und zwar:
- das Amt für Raumentwicklung über Beiträge bis 50'000 Franken
- die Justizdirektion über Beiträge bis 100'000 Franken
- der Regierungsrat über Beiträge über 100'000 Franken
Art. ikel 26 Verfahren: Auszahlung
Der Beitrag wird entsprechend dem Planungsfortschritt und im Rahmen der bewilligten Kredite ausbezahlt.
Beiträge bis 50'000 Franken können sofort und gesamthaft ausbezahlt werden, sofern die erforderlichen Kredite bewilligt sind.
6 Schlussbestimmungen
Art. ikel 28 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt zusammen mit dem Planungs- und Baugesetz vom 13. Juni 2010 in Kraft.
A1 Anhang 1: Begriffe, Messweisen und zulässige Masse
A1.1 Terrain
Art. ikel A1-1 Massgebendes Terrain
Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungs-technischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.
Bei besonderen Geländeverhältnissen, namentlich in topographisch ungünstigen Gebieten oder in Gebieten mit hohem Grundwasserspiegel, kann die Baubehörde das massgebende Terrain entsprechend den konkreten Verhältnissen abweichend von Ziffer 1.1 hievor verfügen.
A1.2 Gebäude
Art. ikel A1-2 Gebäude
Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen.
Art. ikel A1-3 Kleinbauten
Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten.
Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, dürfen Kleinbauten höchstens eine Grundfläche von 45 m², eine Fassadenhöhe von höchstens 3 m und eine Gesamthöhe von höchstens 5 m aufweisen.
Art. ikel A1-4 Kleinstbauten
Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, sind Kleinstbauten Kleinbauten, deren Grundfläche höchstens 10 m² beträgt und im Übrigen die Ausmasse einer Kleinbaute einhalten.
Art. ikel A1-5 Anbauten
Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen.
Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, dürfen Anbauten höchstens eine Grundfläche von 45 m², eine Fassadenhöhe von höchstens 3 m und eine Gesamthöhe von höchstens 5 m aufweisen. Sie dürfen in ihrer Grundfläche nicht grösser sein als das Hauptgebäude.
Skizze:
Art. ikel A1-6 Unterirdische Bauten
Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen.
Art. ikel A1-7 Unterniveaubauten
Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zum zulässigen Mass über das massgebende, respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen.
Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, dürfen Unterniveaubauten im Durchschnitt höchstens 1 m und absolut höchstens 1.5 m über das massgebende respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen.
Skizze:
A1.3 Gebäudeteile
Art. ikel A1-8 Fassadenflucht
Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain: Vorspringende und rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt.
Art. ikel A1-9 Fassadenlinie
Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain.
Art. ikel A1-10 Projizierte Fassadenlinie
Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung.
Skizze:
Skizze ebenes Gelände:
Skizze geneigtes Gelände:
Art. ikel A1-11 Vorspringende Gebäudeteile
Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenkapitels, nicht überschreiten.
Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, gelten als vorspringende Gebäudeteile:
- Gebäudeteile, wenn sie höchstens 1 m tief und 2 m breit sind
- Dachvorsprünge (einschliesslich der Dachrinne), wenn sie höchstens um 1.5 m über die Fassadenflucht hinausragen
Skizze 1:
Skizze 2:
Art. ikel A1-12 Rückspringende Gebäudeteile
Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt.
Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, gelten Gebäudeteile als unbedeutend rückspringende Gebäudeteile, wenn sie höchstens 1 m tief und 2 m breit sind.
Skizze:
A1.4 Längenbegriffe, Längenmasse
Art. ikel A1-13 Gebäudelänge
Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
Art. ikel A1-14 Gebäudebreite
Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
Skizze:
A1.5 Höhenbegriffe, Höhenmasse
Art. ikel A1-15 Gesamthöhe
Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain.
Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt,dürfen technisch bedingte Dachaufbauten, wie Kamine, Lüftungsanlagen usw., die zulässige Gesamthöhe um höchstens 2 m überragen. Vorbehalten bleiben Mehrhöhen, die durch das Bundesrecht, namentlich durch die Luftreinhalteverordnung (LRV, SR 814.318.142.1), vorgeschrieben sind.
Skizze 1:
Skizze 2:
Art. ikel A1-16 Fassadenhöhe
Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.
Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, dürfen technisch bedingte Dachaufbauten, wie Kamine, Lüftungsanlagen usw., die zulässige Fassadenhöhe um höchstens 2 m überragen. Vorbehalten bleiben Mehrhöhen, die durch das Bundesrecht, namentlich durch die Luftreinhalteverordnung (LRV; SR 814.318.142.1), vorgeschrieben sind.
Skizze 1:
Skizze 2:
Art. ikel A1-17 Kniestockhöhe
Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion.
Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, beträgt die Kniestockhöhe höchstens 0.8 m.Für asymmetrische Giebeldächer und für Pultdächer gilt Ziffer 6.3 hienach.
Skizze:
Art. ikel A1-18 Lichte Höhe
Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird.
Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, beträgt die lichte Höhe für Räume mit Wohnnutzung mindestens 2.3 m. In Räumen mit Dachschräge muss sie auf mindestens der Hälfte der Wohnfläche eingehalten sein.
Skizze:
Art. ikel A1-19 Geschosshöhe
Die Geschosshöhe ist die Höhe von Oberkante bis Oberkante fertigem Boden.
A1.6 Geschosse
Art. ikel A1-20 Vollgeschosse
Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschosse.
Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt.
Skizze:
Art. ikel A1-21 Untergeschosse
Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zum zulässigen Mass über die Fassadenlinie hinausragt.
Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, dürfen Untergeschosse im Durchschnitt höchstens 1 m und absolut höchstens 1.5 m über das massgebende respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen.
Skizze 1:
Skizze 2:
Skizze 3:
Art. ikel A1-22 Dachgeschosse
Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das zulässige Mass nicht überschreiten.
Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, richtet sich die zulässige Kniestockhöhe nach Ziffer 5.3 hievor. Bei asymmetrischen Giebeldächern oder bei Pultdächern, die nach Gemeinderecht zulässig sind, beträgt die kleine Kniestockhöhe 0.8 m und die grosse 2.3 m.
Skizze 1:
Skizze 2:
Skizze 3:
Art. ikel A1-23 Attikageschosse
Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein.
Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, muss das Attikageschoss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um 3 m zurückversetzt sein.
Skizze 1:
Skizze 2:
A1.7 Abstände und Abstandsbereiche
Art. ikel A1-24 Grenzabstand
Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze.
Art. ikel A1-25 Gebäudeabstand
Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude.
Art. ikel A1-26 Baulinien
Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung.
Skizze:
Art. ikel A1-27 Baubereich
Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschriften und Baulinien in einem Nutzungsplanverfahren festgelegt wird. IVHB – Anhang 1: Begriffe und Messweisen Seite 5.
Skizze:
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 06.12.2011 | 01.01.2012 | Erlass | Erstfassung | AB 16.12.2011 |
| 07.11.2017 | 01.01.2018 | Titel 1a | eingefügt | AB 17.11.2017 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 06.12.2011 | 01.01.2012 | Erstfassung | AB 16.12.2011 |
| Titel 1a | 07.11.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | AB 17.11.2017 |