Dieses Gesetz regelt den Wasserbau und den Unterhalt an den öffentlichen Oberflächengewässern sowie die Wasserbaupolizei.
Für private Oberflächengewässer gilt das vorliegende Gesetz nur, soweit sich dies aus seinem Wortlaut oder Sinn ergibt.
Die besonderen Vorschriften von Bund und Kanton, wie jene über die Nutzung und den Schutz der Gewässer, über die Fischerei sowie den Natur- und Heimatschutz, bleiben vorbehalten.