Die Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der Uferkantone bei der Instandsetzung, der Erneuerung, dem Ausbau, dem Betrieb und der Instandhaltung der Reusswehranlage in Luzern.
40.1218
Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees
(IVRV)
Präambel
1 Inhalt und Zweck
Art. ikel 1
Art. ikel 2
Die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees durch die Reusswehranlage hat im Interesse eines optimalen Hochwasserschutzes zu erfolgen.
Bisherige Nutzungen wie Schifffahrt, Fischerei, Ausnützung der Wasserkraft und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Schutz der Natur, der Umwelt und der Landschaft bleiben gewährleistet.
2 Reusswehrkommission
Art. ikel 3
Die Reusswehrkommission ist das Aufsichtsorgan über den Vollzug der Vereinbarung. Sie besteht aus Mitgliedern mit und ohne Stimmrecht.
Die Uferkantone und der Betreiber der Reusswehranlage, soweit es sich dabei nicht um einen Uferkanton handelt, sind Mitglieder mit je einem Stimmrecht.
Der Kanton Aargau und die Aufsichtskommission Vierwaldstättersee können Mitglied der Reusswehrkommission ohne Stimmrecht sein. Diese beschliesst über die Aufnahme von weiteren Mitgliedern ohne Stimmrecht.
Auftrag und Zuständigkeit der Reusswehrkommission richten sich nach dieser Vereinbarung, dem Wehrreglement und dem Pflichtenheft.
Art. ikel 4
Das jeweilige Mitglied bestimmt seinen Vertreter in der Reusswehrkommission.
3 Instandsetzung, Erneuerung und Ausbau sowie Eigentum
Art. ikel 5
Die Reusswehranlage wird von den Uferkantonen gemeinsam in Stand gesetzt, erneuert und ausgebaut. Für die entsprechenden Bewilligungsverfahren kommt das Recht des Kantons Luzern zu Anwendung.
Art. ikel 6
Die Instandsetzung besteht aus den periodisch wiederkehrenden, umfassenden Massnahmen zur Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit der Reusswehranlage.
Mit der Erneuerung wird das Bauwerk zumindest in Teilen in einen dem ursprünglichen Neubau vergleichbaren Zustand versetzt.
Mit dem Ausbau wird das Bauwerk neuen Anforderungen angepasst. Er kann mittels einfachen Eingriffen vorgenommen werden oder aber einen Umbau oder eine Erweiterung umfassen.
Art. ikel 7
Die Uferkantone beschliessen auf Antrag der Reusswehrkommission über Massnahmen für die Instandsetzung, die Erneuerung und den Ausbau der Reusswehranlage.
Art. ikel 8
Mit der Durchführung der Massnahmen (Bauherrschaft) wird der Kanton Luzern beauftragt.
Art. ikel 9
Der Kanton Luzern ist Eigentümer der Reusswehranlage.
4 Betrieb und Instandhaltung
Art. ikel 10
Betrieb und Instandhaltung der Reusswehranlage obliegen den Uferkantonen gemeinsam.
Art. ikel 11
Die Instandhaltung umfasst die Massnahmen zur Gewährleistung der dauernden Betriebsbereitschaft der Reusswehranlage wie Reinigungs-, Kontroll- und Pflegearbeiten, Ersatz von Verschleissteilen, Stromversorgung. Die Instandhaltung schliesst die Behebung kleiner Schäden ein.
Art. ikel 12
Mit dem Betrieb und der Instandhaltung der Reusswehranlage wird der Kanton Luzern beauftragt.
Er kann diese Aufgabe in Absprache mit den Uferkantonen einem Dritten übertragen.
Art. ikel 13
Die Nutzung und der Betrieb der Reusswehranlage erfolgen gemäss einem nach Zustimmung aller Uferkantone vom Kanton Luzern erlassenen Wehrreglement.
5 Finanzierung
Art. ikel 14
Die Kosten für Instandsetzung, Erneuerung, Ausbau, Betrieb und Instandhaltung der Reusswehranlage werden wie folgt von den Uferkantonen aufgeteilt:
Art. ikel 15
Die Beiträge an die Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung des Vorjahres werden den anderen Uferkantonen vom Kanton Luzern spätestens auf Jahresende in Rechnung gestellt.
Der Kanton Luzern stellt den anderen Uferkantonen rechtzeitig den Prüfungsbericht der Reusswehrkommission sowie die Budgets und die Finanzplanung für die Folgejahre zu.
6 Schlussbestimmung
Art. ikel 16
Die Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer.
Die Kostenverteilung kann auf Antrag neu ausgehandelt werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern.
Art. ikel 17
Der Vertrag betreffend Verbesserung des Seeabflusses in Luzern vom 9. Oktober 1858 wird aufgehoben, soweit er das Verhältnis zwischen den Uferkantonen betrifft:
| Uferkantone | |
|---|---|
| Luzern | 48 Prozent |
| Uri | 13 Prozent |
| Schwyz | 16 Prozent |
| Obwalden | 8 Prozent |
| Nidwalden | 15 Prozent |
| Total | 100 Prozent |
Art. ikel 18
Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Uferkantone.
Art. ikel 19
Die Vereinbarung tritt mit der Zustimmung aller Uferkantone in Kraft[1].
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 19.10.2006 | 19.09.2007 | Erlass | Erstfassung | AB 15.06.2007 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 19.10.2006 | 19.09.2007 | Erstfassung | AB 15.06.2007 |