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40.1227

Reglement über die Kommission für das Reussdelta

Vom 10.03.1986 (Stand 01.03.2015)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes über das Reussdelta (RB 40.1225),

beschliesst:

Art. ikel 1 Zusammensetzung und Wahl

Zusammensetzung und Wahl der Kommission für das Reussdelta richtet sich nach Artikel 7 des Gesetzes über das Reussdelta.

Die Kommission für das Reussdelta kann aus ihrer Mitte Unterkommissionen bilden.

Art. ikel 2 Aufgaben: im allgemeinen

Die Kommission für das Reussdelta:

  1. berät den Regierungsrat beim Vollzug des Gesetzes über das Reussdelta und unterbreitet ihm in diesem Rahmen entsprechende Berichte und Anträge
  2. stellt die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton Uri, der Korporation Uri, den betroffenen Gemeinden, der Konzessionärin sowie den Interessierten beim Vollzug des Gesetzes über das Reussdelta sicher
  3. informiert die Bevölkerung über alle Belange im Zusammenhang mit der Gestaltung des Reussdeltas

Art. ikel 3 Aufgaben: im besonderen

Die Kommission für das Reussdelta:

  1. unterbreitet dem Regierungsrat allgemeine und besondere Schutz- und Förderungsmassnahmen, damit dieser sie genehmige
  2. vollzieht die genehmigten Schutz- und Förderungsmassnahmen, soweit sie auf freiwilligem Weg verwirklicht werden können

Der Regierungsrat delegiert der Kommission für das Reussdelta alle ihm obliegenden Befugnisse, soweit dies für den Vollzug der Massnahmen nach Absatz 1 notwendig ist. Artikel 4 bleibt vorbehalten.

Art. ikel 4 * Finanzbefugnisse

Die Kommission für das Reussdelta hat die Befugnis, Ausgaben bis zum Höchstbetrag von 40'000 Franken im Einzelfall zu beschliessen.

Art. ikel 5 Sekretariat

Der Regierungsrat gibt der Kommission für das Reussdelta einen Sekretär.

Art. ikel 6 Fachleute

Die Kommission für das Reussdelta kann Fachleute beiziehen und ihnen beratende Stimme in der Kommission oder Unterkommissionen erteilen.

Art. ikel 7 Besoldung

Die Besoldung der Mitglieder der Kommission für das Reussdelta richtet sich nach der Nebenamtsverordnung (RB 2.2251). *

Der Regierungsrat regelt die Besoldung des Sekretärs.

Im Rahmen ihrer Finanzbefugnisse bestimmt die Kommission für das Reussdelta über die Entschädigung der Fachleute.

Art. ikel 8 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. April 1986 in Kraft.

Egress

AB 21.03.1986

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
10.03.1986 01.04.1986 Erlass Erstfassung AB 21.03.1986
15.12.1999 01.01.2001 Artikel 7 Abs. 1 geändert AB 24.12.1999
27.01.2015 01.03.2015 Artikel 4 totalrevidiert AB 06.02.2015

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 10.03.1986 01.04.1986 Erstfassung AB 21.03.1986
Artikel 4 27.01.2015 01.03.2015 totalrevidiert AB 06.02.2015
Artikel 7 Abs. 1 15.12.1999 01.01.2001 geändert AB 24.12.1999