Zusammensetzung und Wahl der Kommission für das Reussdelta richtet sich nach Artikel 7 des Gesetzes über das Reussdelta.
Die Kommission für das Reussdelta kann aus ihrer Mitte Unterkommissionen bilden.
40.1227
gestützt auf Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes über das Reussdelta (RB 40.1225),
Zusammensetzung und Wahl der Kommission für das Reussdelta richtet sich nach Artikel 7 des Gesetzes über das Reussdelta.
Die Kommission für das Reussdelta kann aus ihrer Mitte Unterkommissionen bilden.
Die Kommission für das Reussdelta:
Die Kommission für das Reussdelta:
Der Regierungsrat delegiert der Kommission für das Reussdelta alle ihm obliegenden Befugnisse, soweit dies für den Vollzug der Massnahmen nach Absatz 1 notwendig ist. Artikel 4 bleibt vorbehalten.
Die Kommission für das Reussdelta hat die Befugnis, Ausgaben bis zum Höchstbetrag von 40'000 Franken im Einzelfall zu beschliessen.
Der Regierungsrat gibt der Kommission für das Reussdelta einen Sekretär.
Die Kommission für das Reussdelta kann Fachleute beiziehen und ihnen beratende Stimme in der Kommission oder Unterkommissionen erteilen.
Die Besoldung der Mitglieder der Kommission für das Reussdelta richtet sich nach der Nebenamtsverordnung (RB 2.2251). *
Der Regierungsrat regelt die Besoldung des Sekretärs.
Im Rahmen ihrer Finanzbefugnisse bestimmt die Kommission für das Reussdelta über die Entschädigung der Fachleute.
Dieses Reglement tritt am 1. April 1986 in Kraft.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 10.03.1986 | 01.04.1986 | Erlass | Erstfassung | AB 21.03.1986 |
| 15.12.1999 | 01.01.2001 | Artikel 7 Abs. 1 | geändert | AB 24.12.1999 |
| 27.01.2015 | 01.03.2015 | Artikel 4 | totalrevidiert | AB 06.02.2015 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 10.03.1986 | 01.04.1986 | Erstfassung | AB 21.03.1986 |
| Artikel 4 | 27.01.2015 | 01.03.2015 | totalrevidiert | AB 06.02.2015 |
| Artikel 7 Abs. 1 | 15.12.1999 | 01.01.2001 | geändert | AB 24.12.1999 |