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40.1402

Gesetz über die obligatorische Gebäudeversicherung

(Gebäudeversicherungsgesetz, GVG)

Vom 25.09.2022 (Stand 01.01.2023)

Präambel

Das Volk des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 90 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Uri (RB 1.1101),

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. ikel 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt, die im Kanton Uri gelegenen Gebäude wertrichtig gegen Feuer- und Elementarschäden zu versichern.

Art. ikel 2 Definitionen

Gebäude ist jedes nicht bewegliche Erzeugnis der Bautätigkeit samt seinen Bestandteilen, das überdacht ist, nutzbaren Raum birgt und als Dauereinrichtung erstellt wurde. Auch der Rohbau für ein Gebäude im oben erwähnten Sinn fällt unter diesen Begriff.

Feuerschäden sind Schäden, die entstehen durch Brand, Rauch, Blitzschlag oder Explosion.

Elementarschäden sind die in der Aufsichtsverordnung (SR 961.011) aufgezählten versicherten Elementarschäden.

Der Neuwert entspricht den Kosten für die Erstellung des Gebäudes als einzeln erstelltes Objekt in der gleichen Art und Grösse, bei gleichem Ausbaustandard und zu ortsüblichen Preisen am Tag der Schätzung.

Der Zeitwert entspricht dem Wert, den das Gebäude zum Zeitpunkt eines Schadens noch besitzt. Dabei wird vom Neuwert des Gebäudes der Wertverlust auf Grundlage von Alter und Abnutzung abgezogen.

2 Versicherungspflicht

Art. ikel 3 Grundsatz

Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind verpflichtet, Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden bei einem Versicherungsunternehmen geäss dem Versicherungsaufsichtsgesetz (SR 961.01) zu versichern.

Art. ikel 4 Ausnahmen

Von der Versicherungspflicht sind ausgenommen:

  1. Gebäude des Bundes und seiner Anstalten
  2. Kirchen und Kapellen
  3. Gebäude, deren Neuwert unter 50'000 Franken liegt

Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind:

  1. Alpgebäude und Ställe, die für die Landwirtschaft nicht mehr betriebsnotwendig und keinem anderen Zweck nutzbar gemacht worden sind
  2. Objekte, die leer stehen, nicht mehr benutzt werden und zum Abbruch bestimmt sind

Auf Antrag der kantonalen Gebäudeversicherungskommission kann der Regierungsrat weitere Gebäude oder Gebäudearten von der Versicherungspflicht ausnehmen, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen.

3 Beginn und Ende der Versicherungspflicht und Versicherungswert

Art. ikel 5 Beginn und Ende der Versicherungspflicht

Neubauten sowie wertvermehrende Um- und Erneuerungsbauten sind mit dem Beginn der Bauarbeiten zu versichern.

Die Versicherungspflicht endet mit dem Abbruch oder Totalschaden eines Gebäudes oder mit Gewährung einer Ausnahme nach Artikel 4.

Art. ikel 6 Neuwert, Zeitwert

Die Gebäude sind zum Neuwert zu versichern.

Beträgt der Zeitwert beim Versicherungsabschluss weniger als 50 Prozent des Neuwerts, kann die Versicherung zum Zeitwert abgeschlossen werden.

Art. ikel 7 Jährliche Summenanpassung

Die Versicherung zum Neuwert ist so abzuschliessen, dass die Versicherungssumme jährlich der Entwicklung des Zürcher Indexes der Wohnbaupreise angepasst wird.

4 Durchführung der Versicherung

Art. ikel 8 Vereinbarung mit privaten Versicherungsunternehmungen

Der Regierungsrat schliesst mit den Versicherungsunternehmen, die im Kanton Uri eine Feuer- und Elementarversicherung anbieten und im Schweizerischen Versicherungsverband (SVV) zusammengeschlossen sind, eine Vereinbarung ab. Weitere Versicherungsunternehmen, die im Kanton Uri eine Feuer- und Elementarversicherung anbieten möchten, sind verpflichtet, sich dieser Vereinbarung anzuschliessen.

In der Vereinbarung ist zu regeln, dass die Versicherungsunternehmen:

  1. alle bei ihnen beantragten Gebäudeversicherungen einzeln oder gemeinsam gestützt auf die Prämienverfügung der Eidgenössischen Finanzaufsicht (FINMA) für alle Versicherungsunternehmen einheitlich und verbindlich sowie nach den Bedingungen dieses Gesetzes abschliessen
  2. gemeinsam und auf ihre Kosten eine Fachstelle einsetzen, der sie alle bei ihnen versicherten oder zur Versicherung beantragten Gebäude zur Ermittlung des Versicherungswerts im Sinne des Artikels 6 zur fachkundigen Schätzung melden
  3. Fälle, in denen die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer den von der Fachstelle ermittelten Versicherungswert nicht akzeptiert, der kantonalen Gebäudeversicherungskommission melden
  4. der kantonalen Gebäudeversicherungskommission jährlich einen Bericht über die Durchführung dieses Gesetzes erstatten und
  5. Risiken, die von keinem Versicherungsunternehmen einzeln übernommen werden, gemeinsam tragen

Mit der Vereinbarung garantiert der Kanton den beteiligten Versicherungsunternehmen ausstehende Prämien der obligatorischen Feuer- und Elementarversicherung zu übernehmen. Hat das Versicherungsunternehmen die Prämienleistung der Feuer- und Elementarversicherung fruchtlos gepfändet oder erscheint eine Betreibung aussichtlos, so bezahlt der Kanton dem Versicherungsunternehmen die ausstehende Prämie, wenn dieses mit einer schriftlichen Abtretungserklärung den Kanton ermächtigt, die Prämienleistung für sich einzufordern.

Mit der Übernahme der Prämienleistung durch den Kanton gemäss Absatz 3 verpflichten sich die Versicherungsunternehmen, die Versicherungsleistung für die obligatorischen Feuer- und Elementarversicherung für die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer weder aufzuheben noch zu suspendieren.

Für die Prämienbeträge gemäss Absatz 3, die der Kanton bezahlt hat, steht ihm ein gesetzliches Pfandrecht am versicherten Gebäude zu. Dieses Pfandrecht ist innerhalb eines Jahrs nach Bezahlung der Prämie durch den Kanton im Grundbuch einzutragen.

Art. ikel 9 Auskunftspflicht

Die Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer sind verpflichtet, den kantonalen Vollzugsorganen und der Fachstelle Auskunft zu erteilen. Sie haben den Mitarbeitenden der Fachstelle zur Ermittlung des Versicherungswerts Zutritt ins Gebäude zu gewähren.

Art. ikel 10 Ersatzlösung

Kommt die Vereinbarung nach Artikel 8 nicht zustande oder wird sie aufgehoben, trifft der Landrat auf dem Verordnungsweg eine Ersatzlösung.

5 Vollzug

Art. ikel 11 Regierungsrat

Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes aus.

Überdies hat er:

  1. die kantonale Gebäudeversicherungskommission zu wählen und
  2. die Vereinbarung mit den privaten Versicherungsunternehmen abzuschliessen

Der Regierungsrat kann zum Vollzug dieses Gesetzes ein Reglement erlassen.

Art. ikel 12 Kantonale Gebäudeversicherungskommission

Die kantonale Gebäudeversicherungskommission besteht aus dem Präsidium und zwei bis vier Mitgliedern.

Sie vollzieht dieses Gesetz und ist für alle Aufgaben zuständig, soweit nicht ausdrücklich ein anderes Organ zuständig ist.

Die kantonale Gebäudeversicherungskommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. sie kann Stichprobenkontrollen durchführen, eine amtliche Versicherungskontrolle wird nicht geführt
  2. sie bewilligt Ausnahmen von der Versicherungspflicht gemäss Artikel 4 Absatz 2
  3. sie erhebt bei Widerhandlung gegen den Artikel 16 gegen die Gebäudeeigentümerin oder den Gebäudeeigentümer Strafanzeige oder
  4. sie kann für Tätigkeiten Gebühren gemäss Gebührenverordnung (RB 3.2512) erheben

Die Vorsteherin oder der Vorsteher der zuständigen Direktion[1] führt den Vorsitz der Kommission. Das zuständige Amt[2] führt das Sekretariat.

Art. ikel 13 Zuständiges Amt

Das zuständige Amt[3] klärt bei jedem Liegenschaftsschätzungsfall ab, ob eine Feuer- und Elementarversicherung besteht. Es meldet der kantonalen Gebäudeversicherungskommission alle Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer, die keine Feuer- und Elementarversicherung für Gebäude nachweisen können.

Art. ikel 14 Datenaustausch

Die Fachstelle und das zuständige Amt[4] geben einander im Einzelfall oder im Abrufverfahren die Daten weiter, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.

Art. ikel 15 Rechtspflege

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

6 Strafbestimmungen

Art. ikel 16

Mit Busse wird bestraft, wer:

  1. die Versicherungspflicht verletzt (Art. 3 und 4)
  2. die Regelung über den Beginn und das Ende der Versicherungspflicht missachtet (Art. 5)
  3. die Versicherung nicht zum vorgeschriebenen Wert abschliesst (Art. 6) sowie
  4. die Versicherung zum Neuwert nicht mit einer jährlichen Summenanpassung abschliesst (Art. 7)
  5. die Auskunftspflicht verletzt oder den Zutritt verweigert (Art. 9)

Die Strafverfolgung richtet sich nach den Bestimmungen über die ordentliche Strafrechtspflege.

7 Schlussbestimmungen

Art. ikel 17 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 7. März 1993 über die obligatorische Gebäudeversicherung wird aufgehoben.

Art. ikel 18 Inkrafttreten

Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Egress

AB 08.04.2022

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
25.09.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung AB 08.04.2022

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 25.09.2022 01.01.2023 Erstfassung AB 08.04.2022