Für die Schätzung der in Betracht fallenden Schäden ist die Anleitung von fondssuisse, Schweizerischer Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden, massgebend.
40.1405
Reglement über die Bemessung der Kantonshilfe bei Elementarschäden
Präambel
gestützt auf das Gesetz vom 6. Dezember 1964 über die Staatshilfe bei Elementarschäden (RB 40.1401),
Art. ikel 1 Schätzungsanleitung
Art. ikel 2 Einkommens- und Vermögensgrenzen
Bei Gesuchen von Privatpersonen gelten die Voraussetzungen gemäss Art. 6 des Gesetzes als erfüllt, wenn das steuerbare Einkommen nicht mehr als 60'000 Franken und das steuerbare Vermögen nicht mehr als 400'000 Franken beträgt.
Bei Gesuchen von juristischen Personen setzt der Regierungsrat die Grenzen im Einzelfall fest.
Innerhalb dieser Grenze werden die Beitragsansätze abgestuft.
Art. ikel 3 * Abstufung der Beitragsansätze
Der Hilfsbeitrag beträgt bis zu einem steuerbaren Einkommen von 40'000 Franken oder einem steuerbaren Vermögen von 200'000 Franken 10 Prozent des ermittelten Schadenbetrags.
Beträgt das steuerbare Einkommen mehr als 40'000 Franken oder das steuerbare Vermögen mehr als 200'000 Franken, so wird der Beitragssatz um ein Prozent gekürzt, und zwar je:
- volle 2'000 Franken Einkommen über 40'000 Franken
- volle 20'000 Franken Vermögen über 200'000 Franken
Art. ikel 4 Selbstbehalt
Der Selbstbehalt beträgt in der Regel mindestens 200 Franken, wobei bei der Berechnung der zu erwartende Beitrag von fondssuisse mitberücksichtigt wird. *
Beiträge unter 100 Franken werden nicht ausbezahlt.
Art. ikel 5 Härtefälle
Bei vorkommenden Härtefällen, z.B. bei sehr hohem Schadenausmass oder bei Häufigkeit der Schadenfälle, kann von der vorstehenden Regelung im Rahmen des Gesetzes abgewichen werden. Dabei sind insbesondere auch Art. 3 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zu beachten.
Art. ikel 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 5. Februar 1990 über die Bemessung der Staatshilfe bei Elementarschäden wird aufgehoben.
Art. ikel 7 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 29.11.2005 | 01.01.2006 | Erlass | Erstfassung | AB 09.12.2005 |
| 28.02.2023 | 01.01.2023 | Artikel 3 | totalrevidiert | AB 17.03.2023 |
| 28.02.2023 | 01.01.2023 | Artikel 4 Abs. 1 | geändert | AB 17.03.2023 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 29.11.2005 | 01.01.2006 | Erstfassung | AB 09.12.2005 |
| Artikel 3 | 28.02.2023 | 01.01.2023 | totalrevidiert | AB 17.03.2023 |
| Artikel 4 Abs. 1 | 28.02.2023 | 01.01.2023 | geändert | AB 17.03.2023 |