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40.2111

Kantonale Waldverordnung

(KWV)

Vom 13.11.1996 (Stand 01.04.2019)

Präambel

Der Landrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG, SR 921.0), auf Artikel 66 der Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (WaV, SR 921.01) und auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. ikel 1 Zweck und Geltungsbereich

Diese Verordnung vollzieht die Bundesgesetzgebung über den Wald.

Sie gilt für alle Formen von Wald im Sinne des Bundesrechts und dieser Verordnung.

Art. ikel 2 Begriff des Waldes

Der Begriff des Waldes richtet sich nach der Bundesgesetzgebung.

Damit eine Bestockung als Wald gilt, müssen mindestens folgende Werte erreicht sein:

  1. eine Flächenausdehnung von 800 m²
  2. eine Mindestbreite von 12 m
  3. das Alter von 20 Jahren

Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald. Das Gleiche gilt, wenn die Anwendung des Absatzes 2 im Einzelfall dem bundesrechtlichen Waldbegriff widerspräche.

Art. ikel 3 Begriffe

Wo diese Verordnung Funktionen oder Personen bezeichnet, gilt sie für beide Geschlechter.

2 Schutz des Waldes

2.1 Rodung und Waldfeststellung

Art. ikel 4 Zuständige Behörde

Die zuständige Direktion[1] erteilt Ausnahmebewilligungen für Rodungen, soweit nicht der Bund zuständig ist.

Art. ikel 5 Verfahren

Das Rodungsgesuch ist der zuständigen Direktion[2] einzureichen.

Die zuständige Direktion[3] sorgt dafür, dass das Rodungsgesuch nach den Bestimmungen über die Koordinationspflicht öffentlich aufgelegt wird.

Die Auflagefrist ergibt sich aus dem Verfahren des Projektes, für das die Rodung anbegehrt wird. In den übrigen Fällen beträgt sie 20 Tage.

Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann innert der Auflagefrist bei der zuständigen Direktion[4] gegen das Rodungsgesuch Einsprache erheben.

Art. ikel 6 * Rodungsersatz

Anstelle von Realersatz kann im Rahmen von Artikel 7 Absatz 2 WaG eine Ersatzmassnahme getroffen oder eine Abgabe für ein Projekt zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes im Wald geleistet werden.

Die Ersatzmassnahme oder Abgabe wird mit der Rodungsbewilligung verfügt.

Art. ikel 7 Vorteilsausgleich: Grundsatz

Grundeigentümer, deren Grundstücke durch eine Rodungsbewilligung erhebliche Vorteile erfahren, haben dem Kanton eine Abgabe zu leisten.

Die Höhe der Abgabe berücksichtigt in angemessener Weise die Wertdifferenz des Grundstückes vor und nach der Rodung. Aufwendungen für den Rodungsersatz sind bei der Berechnung der Abgabe zu berücksichtigen.

Die Abgabe wird mit dem Rodungsbeginn fällig. Sie darf ausschliesslich für Walderhaltungsmassnahmen verwendet werden.

Die Abgabe entfällt, wenn eine Mehrwertabgabe nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes erhoben wird. *

Art. ikel 8 Vorteilsausgleich: Verfahren

Die zuständige Direktion[5] entscheidet über den Vorteilsausgleich.

Gegen den Entscheid der zuständigen Direktion[6] kann innert 20 Tagen die kantonale Schätzungskommission angerufen werden.

Das Verfahren vor der Schätzungskommission richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Enteignungsgesetzes (RB 3.3211).

Art. ikel 9 * Waldfeststellung

Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann auf seine Kosten bei der zuständigen Direktion[7] feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Besteht an der Waldfeststellung ein öffentliches Interesse, ist sie von Amtes wegen vorzunehmen.

Wer durch die Waldfeststellung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse am Waldfeststellungsentscheid haben kann, ist vorgängig anzuhören.

Die zuständige Direktion[8] erlässt die Verfügung zur Waldfeststellung. Dieser Entscheid ist den Gesuchstellern, weiteren Betroffenen und der Einwohnergemeinde zu eröffnen.

2.2 Wald und Raumplanung

Art. ikel 10 Bauten und Anlagen im Wald

Baubewilligungen für Bauten und Anlagen im Wald bedürfen der Zustimmung der zuständigen Direktion[9].

Art. ikel 10a * Gedeckte Holzlager

Kleine, einfach erstellte und gedeckte Energieholzlager, insbesondere ein- oder zweireihig geschichtete und abgedeckte Stückholzlager entlang von land- oder forstwirtschaftlichen Erschliessungsstrassen oder Holzlagerplätzen, bedürfen keiner Baubewilligung.

Der Regierungsrat erlässt weitere Vorschriften, insbesondere zu den maximalen Ausmassen dieser gedeckten Energieholzlager.

Art. ikel 11 Abgrenzung von Wald und Nutzungszonen *

Beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen ist eine Waldfeststellung anzuordnen: *

  1. entlang von Bauzonen, die an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen
  2. ausserhalb von Bauzonen, in Gebieten, in denen nach dem kantonalen Richtplan eine Zunahme des Walds verhindert werden soll

Die festzustellenden Waldgrenzen sind planerisch festzuhalten und zusammen mit dem Nutzungsplan während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.

Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann gegen die aufgelegten Waldgrenzen innert der Auflagefrist bei der zuständigen Direktion[10] Einsprache erheben.

2.3 Betreten und Befahren des Waldes

Art. ikel 12 Zugänglichkeit

Waldeigentümer haben alles zu unterlassen, was die Zugänglichkeit des Waldes einschränken könnte.

Einzäunungen und andere Zutrittsbeschränkungen sind gestattet:

  1. zum Schutz von Jungwuchsflächen
  2. zum Schutz von Pflanzen
  3. zum Schutz von öffentlichen Bauten und Anlagen
  4. zur Abwehr von Gefahren

Zutrittsbeschränkungen sind zudem erlaubt zum Schutz wildlebender Tiere.

Die zuständige Direktion[11] bewilligt weitere Ausnahmen, wenn überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

Art. ikel 13 Grossveranstaltungen

Wer im Wald eine Veranstaltung durchführen will, die zu einer erheblichen Beanspruchung des Waldes führen kann, bedarf hiefür einer Bewilligung der zuständigen Direktion[12].

Vorgängig ist die Zustimmung des Waldeigentümers einzuholen. *

Art. ikel 14 Motorfahrzeugverkehr

Waldstrassen sind Strassen und Wege, die vorwiegend der Erschliessung, der Pflege und der Nutzung des Waldes dienen.

Waldstrassen dürfen mit Motorfahrzeugen nur befahren werden:

  1. zu forstlichen Zwecken
  2. für militärische und andere öffentliche Aufgaben gemäss der Regelung des Bundesrates (SR 921.01)

Der Inhaber der Strassenhoheit kann weitere Ausnahmen zulassen, namentlich solche zu land- und alpwirtschaftlichen Zwecken, wenn nicht die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen dagegensprechen. Er hat eine Bewilligungspflicht vorzusehen und dazu ein vom Regierungsrat zu genehmigendes Benützerreglement zu erlassen.

Der Inhaber der Strassenhoheit sorgt für die entsprechende Signalisation und für die nötigen Kontrollen. Wo Signalisation und Kontrollen nicht genügen, kann er Barrieren oder andere technische Vorrichtungen anbringen.

Art. ikel 14a * Velofahren, Mountainbiken und Reiten

Velofahren, Mountainbiken und Reiten im Wald sind auf Waldstrassen, befestigten Waldwegen und auf speziell bezeichneten und von der zuständigen Direktion[13] bewilligten Pisten erlaubt. Vorausgesetzt wird die Einwilligung des Eigentümers.

Die Mitbenützung von signalisierten Fuss- und Wanderwegen richtet sich nach dem kantonalen Fuss- und Wanderweggesetz (RB 50.1161).

2.4 Schutz vor anderen Beeinträchtigungen

Art. ikel 15 Nachteilige Nutzungen

Nutzungen, welche die Funktionen oder die Bewirtschaftung des Waldes beeinträchtigen, sind unzulässig.

Als nachteilige Nutzungen gelten namentlich der Weidgang, Durchfahrts- und Durchleitungsrechte, Niederhaltungsservitute und Entgipfeln stehender Bäume sowie Beeinträchtigungen von Jungwald und Aufforstungsflächen, insbesondere durch Ausübung alpiner Wintersportarten.

Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Direktion[14] solche Nutzungen unter Auflagen und Bedingungen bewilligen.

Übergangsbestimmung: Rechte, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung im Grundbuch eingetragen sind, gelten als bewilligte Nutzung im Sinne von Absatz 3.

3 Schutz vor Naturereignissen

Art. ikel 17 * Schutzmassnahmen und Zuständigkeit

Wo es der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten erfordert, sichern der Kanton, die Korporationen und die Gemeinden die betroffenen Gebiete vor Lawinen, Rutschungen, Erosion, Steinschlag und ähnlichen Gefahren. Sie unterstützen dieses Ziel durch eine dauernde Pflege und sinnvolle Nutzung des Walds. Der erforderliche Aufwand und der zu erwartende Nutzen sind gegeneinander abzuwägen.

Der Regierungsrat sorgt für eine integrale Planung der Schutzmassnahmen.

Der Kanton und die Gemeinden berücksichtigen die Naturgefahren bei allen raumwirksamen Tätigkeiten. Der Kanton berücksichtigt sie insbesondere bei der Richtplanung, die Gemeinden bei der Nutzungsplanung.

Art. ikel 18 * Grundlagen

Als Grundlage für den Schutz vor Naturereignissen führt das zuständige Amt:

  1. einen Ereigniskataster und eine Gefahrenkarte, die alle Naturgefahren erfassen, die Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährden können
  2. einen Schutzbautenkataster, der alle Bauten und Anlagen erfasst, die für den Schutz vor Naturereignissen von Bedeutung sind

Das zuständige Amt[15] koordiniert vergleichbare Arbeiten und Unterlagen der übrigen Direktionen mit dem Ereigniskataster und der Gefahrenkarte.

Wo es der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten erfordert, errichtet das zuständige Amt[16] einen Frühwarndienst.

4 Pflege und Nutzung des Waldes

4.1 Bewirtschaftung des Waldes

Art. ikel 19 Forstliche Planung

Die forstliche Planung ist die Grundlage für Massnahmen, die bezwecken, dass der Wald seine Funktionen dauernd und uneingeschränkt erfüllen kann. Sie berücksichtigt namentlich die Schutzbedürfnisse des Siedlungsraumes, der Verkehrsträger, die Interessen der Holzversorgung, des naturnahen Waldbaus sowie des Natur- und Landschaftsschutzes.

Die forstliche Planung ist in einem Waldentwicklungsplan und in Waldpflegeplänen festzuhalten. *

Art. ikel 20 Waldentwicklungsplan: Inhalt

Der Waldentwicklungsplan gibt Auskunft über die Funktionen, den Zustand, die Standortsverhältnisse und die nachhaltige Entwicklung des Waldes, legt die langfristigen Ziele der Waldentwicklung fest und nennt die Massnahmen, mit denen diese Ziele erreicht werden sollen. Er ist mit der Raumplanung zu koordinieren.

Der Waldentwicklungsplan bildet die Grundlage für die Waldpflegepläne, die Waldreservate und die Wildregulierung.

Art. ikel 21 Waldentwicklungsplan: Verfahren

Die zuständige Direktion[17] erarbeitet den Waldentwicklungsplan in enger Zusammenarbeit mit den Korporationen, den Einwohnergemeinden und den Waldeigentümern.

Sie orientiert die Öffentlichkeit über den Waldentwicklungsplan und ermöglicht in geeigneter Weise eine rechtzeitige Mitwirkung der Bevölkerung. Sie nimmt Anregungen und Einwände entgegen und prüft diese bei der weiteren Bearbeitung.

Nach Abschluss des Verfahrens ist der Waldentwicklungsplan vom Regierungsrat zu genehmigen.

Art. ikel 22 Waldentwicklungsplan: Verbindlichkeit

Der Waldentwicklungsplan ist für die Behörden verbindlich.

Art. ikel 23 Waldpflegepläne

Die Waldpflegepläne legen die mittelfristigen Massnahmen fest, die zur Umsetzung des Waldentwicklungsplanes notwendig sind.

Sie dienen als Grundlage für die Programmvereinbarungen zwischen dem Kanton und den Waldeigentümern und für Einzelprojekte nach Artikel 37. *

Die Waldpflegepläne werden vom zuständigen Amt[18] erarbeitet.

Art. ikel 26 Waldreservate

Zum Schutz besonders wertvoller Waldgebiete und zur Erhaltung der Artenvielfalt von Pflanzen und Tierarten sowie alter Bewirtschaftungsformen kann der Regierungsrat in enger Zusammenarbeit mit dem Waldeigentümer Waldreservate ausscheiden und Schutzmassnahmen treffen.

… *

Art. ikel 27 Holznutzung

Wer im Wald Bäume fällen will, braucht eine Bewilligung des zuständigen Amtes[19]. Die Bewilligung kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden, namentlich über die Pflicht zur Entrindung und Schlagräumung.

Die zur Nutzung vorgesehenen Bäume werden durch die Forstorgane oder von ihnen ermächtigte Personen angezeichnet; die Eigentümer oder Bewirtschafter sind beizuziehen. Angezeichnetes Holz muss innert eines Jahres seit der Zeichnung geschlagen werden, andernfalls ist die Bewilligung verwirkt.

Keine Bewilligung ist erforderlich:

  1. für den Eigenbedarf des Waldeigentümers, soweit die Holznutzung 10 m³ pro Jahr nicht übersteigt
  2. für die Räumung von Schneedruck-, Windwurf- und Dürrholz

Der Ertrag aus Wald im Eigentum des Kantons, der Gemeinden oder der Korporationen ist ausschliesslich für die Bedürfnisse des Waldes zu verwenden, insbesondere um dessen Schutz- und Nutzungsfunktion zu erhalten und zu fördern.

Art. ikel 28 Kahlschlagverbot

Kahlschläge und Formen der Holznutzung, die in ihrer Auswirkung Kahlschlägen nahekommen, sind verboten.

Für besondere waldbauliche Massnahmen kann das zuständige Amt[20] Ausnahmen bewilligen.

Art. ikel 29 Forstliches Vermehrungsgut

Das zuständige Amt[21] erfüllt jene Aufgaben, die der Bund dem Kanton im Zusammenhang mit der Gewinnung und Verwendung forstlichen Vermehrungsgutes überträgt.

Der Kanton kann einen Forstgarten betreiben, um Saatgut zu gewinnen und um Pflanzen zu züchten, die im Wald und für Aufforstungen verwendet werden sollen.

Art. ikel 30 Veräusserung und Teilung

Das zuständige Amt[22] erteilt die Bewilligung zur Veräusserung von Wald im öffentlichen Eigentum und zur Teilung von Wald.

Bedarf die Veräusserung oder Teilung zugleich einer Bewilligung nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (SR 211.412.11), entscheidet die für diese Bewilligung zuständige Behörde[23] im Einvernehmen mit dem für den Wald zuständigen Amt[24].

4.2 Verhütung und Behebung von Waldschäden

Art. ikel 31 * Waldschäden

Die Revierförster überwachen den Gesundheitszustand des Walds und melden Schäden und Krankheiten dem zuständigen Amt[25].

Das zuständige Amt[26] ordnet die notwendigen Massnahmen an mit dem Ziel der Tilgung, Eindämmung oder Begrenzung der Schäden oder Krankheiten.

Art. ikel 31a * Wildeinfluss

Das zuständige Amt[27]untersucht periodisch den Einfluss des Wilds auf die Waldverjüngung. Die Jägerschaft wird zur Mitwirkung eingeladen.

Treten trotz Regulierung der Wildbestände übermässige Wildschäden auf, erarbeitet der Kanton ein Konzept und ordnet Massnahmen an, namentlich jagdliche Massnahmen, forstliche Massnahmen sowie Massnahmen zur Beruhigung der Lebensräume.

5 Förderungsmassnahmen

5.1 Ausbildung, Beratung und Verwendung von Holz

Art. ikel 32 Aus- und Weiterbildung

Der Kanton sorgt für die Aus- und Weiterbildung des Forstpersonals, soweit die Bundesgesetzgebung ihm diese Aufgabe überträgt.

Er erfüllt diese Aufgabe in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden, Berufsschulen, Lehrbetrieben und forstlichen Organisationen.

Der Regierungsrat kann dazu nähere Vorschriften erlassen. Insbesondere kann er die Aus- und Weiterbildung für Waldarbeiter obligatorisch erklären.

Der Regierungsrat kann interkantonale Vereinbarungen über die Aus- und Weiterbildung des Forstpersonals treffen und die damit verbundenen Ausgaben beschliessen.

Art. ikel 33 Beratung und Information

Das zuständige Amt[28] informiert die Behörden und die Öffentlichkeit über die Bedeutung und den Zustand des Waldes sowie über die Wald- und Holzwirtschaft.

Es berät die Waldeigentümer und Bewirtschafter zu Fragen der Pflege und Nutzung des Waldes.

Art. ikel 34 * Verwendung einheimischen Holzes

Der Kanton fördert die Verwendung von einheimischem Holz als Bau- und Werkstoff sowie als Energieträger bei allen seinen Tätigkeiten. Er kann Massnahmen zur Förderung der Holzverwendung und der Holzforschung unterstützen.

Bei der Projektierung von kantonalen sowie vom Kanton subventionierten Bauten ist die Holzbauweise und die Nutzung der Holzenergie in die Evaluation einzubeziehen.

5.2 Finanzierung

Art. ikel 35 Grundsätze

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, trägt der Waldeigentümer die Kosten, die mit dem Vollzug der Waldgesetzgebung verbunden sind.

Der Kanton fördert Massnahmen zur Walderhaltung und zum Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor Naturereignissen sowie die Ausbildung, Beratung und Information.

Der Kanton kann seine finanziellen Leistungen davon abhängig machen, dass:

  1. sich die Empfänger angemessen an den Kosten beteiligen
  2. Dritte, insbesondere Nutzniesser und Schadenverursacher, zur Mitfinanzierung herangezogen werden
  3. die Massnahmen wirtschaftlich und fachkundig durchgeführt werden
  4. eine dauerhafte, für die Walderhaltung günstige Regelung von Konflikten getroffen wird
  5. sich die Empfänger an Selbsthilfemassnahmen der Wald- und Holzwirtschaft beteiligen

Kosten, die aus nachteiligen Nebennutzungen entstehen, werden nicht subventioniert.

Art. ikel 36 * Kosten des Kantons

Der Kanton trägt die Kosten für:

  1. die forstliche Planung
  2. die Gewinnung und Lagerung des forstlichen Vermehrungsguts
  3. die Grundlagenerhebung für den Schutz vor Naturereignissen gemäss Artikel 18 Absatz 1

Art. ikel 37 * Beiträge des Kantons

Der Kanton gewährt der Bauherrschaft Beiträge zum Vollzug dieser Verordnung, namentlich an:

  1. die Erstellung, die Instandstellung und den Ersatz von Schutzbauten und ‑anlagen
  2. die Begründung und die Pflege des Schutzwalds
  3. die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen sowie den Aufbau von Frühwarndiensten zur Sicherung von Siedlungen und Verkehrswegen
  4. die Sicherstellung der Infrastruktur für die Pflege des Schutzwaldes, soweit sie auf den Wald als natürliche Lebensgemeinschaft Rücksicht nimmt
  5. Massnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt im Wald
  6. Massnahmen, die die Wirtschaftlichkeit der Waldbewirtschaftung verbessern
  7. die Verhütung und Behebung von Waldschäden, die die Funktion des Walds gefährden
  8. die Anpassung oder Wiederherstellung von Erschliessungsanlagen ausserhalb des Schutzwalds, soweit sie auf den Wald als natürliche Lebensgemeinschaft Rücksicht nimmt
  9. Massnahmen zur Förderung der Holzverwendung und der Holzforschung

Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Bedeutung, der Notwendigkeit und der Wirksamkeit der Massnahmen.

Die Beiträge werden auf der Grundlage von Programmvereinbarungen als globale Abgeltungen oder Finanzhilfen geleistet oder im Rahmen bewilligter Kredite durch Verfügung gewährt.

Art. ikel 38 Investitionskredite

Der Regierungsrat kann unverzinsliche oder niedrig verzinsliche, rückzahlbare Darlehen des Bundes beantragen. *

Kommt der Schuldner seiner Rückzahlungspflicht nicht nach, hat der Kanton die Rückzahlung zu übernehmen.

Art. ikel 40 Auflagen

Die Eigentümer sind verpflichtet, für den dauernden guten Unterhalt aller mit öffentlichen Beiträgen durchgeführten Werke zu sorgen. Bei grober Vernachlässigung steht dem Kanton das Recht zu, den ordentlichen Unterhalt auf Kosten des Eigentümers durchzuführen und die entsprechenden Massnahmen zu treffen oder allenfalls die Rückerstattung geleisteter Beiträge zu verlangen.

Der Regierungsrat kann mit der Zusicherung eines Kantonsbeitrages weitere Auflagen und Bedingungen verbinden, insbesondere solche nach Artikel 35 dieser Verordnung.

5.3 Waldfonds

Art. ikel 41 Einrichtung und Zweck

Als Spezialfinanzierung im Sinne der Verordnung über den Finanzhaushalt (RB 3.2111) führt der Kanton einen Waldfonds.

Die Mittel des Waldfonds dienen ausschliesslich dem Zweck, den Wald in seiner Schutz-, Nutzungs- und Wohlfahrtsfunktion zu erhalten und zu fördern.

Art. ikel 42 Einlagen

In den Waldfonds einzulegen sind:

  1. Ersatzabgaben und Ausgleichsbeiträge nach dieser Verordnung
  2. Erträge aus der Nutzung des Kantonswaldes
  3. andere für die Erhaltung des Kantonswaldes bestimmte Gelder
  4. Zinsen aus dem Waldfonds

Übergangsbestimmung: Die Mittel des bisherigen Forstfonds sind dem Waldfonds zu übertragen.

Art. ikel 43 Verfügungsrecht

Der Regierungsrat verfügt über den Waldfonds.

Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der zuständigen Direktion[29] übertragen.

6 Forstorganisation

6.1 Forstkreise und Forstreviere

Art. ikel 44

Der Regierungsrat unterteilt das Kantonsgebiet im Einvernehmen mit den Korporationen in Forstkreise und diese in Forstreviere. Er berücksichtigt dabei die Waldfläche, die Eigentumsstruktur und die forstlichen Verhältnisse.

6.2 Forstorgane

Art. ikel 45 Zuständiges Amt

Das zuständige Amt[30] besteht namentlich aus dem Kantonsforstmeister, der dem Amt vorsteht, und den Kreisforstmeistern.

Das zuständige Amt[31] vollzieht die Bundesgesetzgebung über den Wald, soweit das Bundesrecht oder diese Verordnung nichts anderes bestimmen.

Es erfüllt seine Aufgaben namentlich durch die Kreisforstmeister und die Revierförster. Dabei arbeitet es eng zusammen mit den Korporationen, den Waldeigentümern und dem örtlich zuständigen Forstpersonal.

Art. ikel 46 * Kreisforstmeister und Revierförster

Jedem Forstkreis steht ein Forstmeister und jedem Forstrevier ein Revierförster vor. Diese Waldfachleute verfügen über eine höhere Ausbildung und praktische Erfahrung.

Der Kanton wählt und besoldet die Forstmeister. Die Korporationen Uri und Ursern bzw. deren Korporationsbürgergemeinden wählen und besolden die Revierförster im entsprechenden Korporationsgebiet.

Die Korporationen leisten an die Besoldung der Forstmeister Beiträge. Deren Höhe wird durch besondere Vereinbarungen zwischen Kanton und Korporationen festgelegt.

Die vom Kanton an die Revierförster delegierten Aufgaben gemäss Artikel 45 Absatz 3 werden durch den Kanton entschädigt. Der Regierungsrat erlässt hierzu ein Reglement.

Art. ikel 47 Aufgaben

Die Forstorgane haben in ihrem Tätigkeitsgebiet insbesondere:

  1. für die Walderhaltung zu sorgen
  2. den Waldzustand zu erfassen
  3. die forstliche Planung zu verwirklichen
  4. die Waldeigentümer zu beraten
  5. die waldgesetzlichen Vorschriften zu vollziehen

Soweit die Forstorgane weitere Aufgaben leisten, namentlich solche für die Einwohnergemeinden oder für Private, sind sie entsprechend dem Aufwand zu entschädigen.

6.3 Aufsicht

Art. ikel 48 Organe

Der Regierungsrat erfüllt jene Aufgaben, die ihm die Bundesgesetzgebung über den Wald oder diese Verordnung ausdrücklich überträgt.

Die zuständige Direktion[32] übt die Aufsicht aus über den Wald. Sie erfüllt diese Aufgabe namentlich über das zuständige Amt[33].

Art. ikel 49 Weisungen und Dienstvorschriften

Die zuständige Direktion[34] kann den Forstorganen in fachtechnischer Hinsicht Weisungen erteilen und Dienstvorschriften erlassen, um die Ziele der Waldgesetzgebung sicherzustellen.

7 Schlussbestimmungen

Art. ikel 50 Zwangsmassnahmen

Im Interesse der Walderhaltung kann der Regierungsrat Zwangsmassnahmen anordnen.

Er kann namentlich:

  1. verlangen, dass Grundstücke oder Grundstückteile aufzuforsten sind, wenn dadurch wichtige Schutzwaldungen gewonnen werden können
  2. verlangen, dass Grundstücke und Grundstückteile entwässert werden, wenn dadurch die Ursache von Rutschungen im Wald behoben werden kann
  3. im Einzelfall die notwendigen Massnahmen treffen, wenn das zur Sicherung gefährdeter Waldungen mit wichtigen Schutzfunktionen erforderlich ist

Waldeigentümer und Dritte, die aus Zwangsmassnahmen besondere Vorteile ziehen, sind zu angemessenen finanziellen Leistungen verpflichtet.

Art. ikel 51 Strafbestimmungen

Strafen wegen der Verletzung waldgesetzlicher Vorschriften richten sich nach der Bundesgesetzgebung über den Wald.

Zudem wird mit Busse bestraft, wer Vorschriften dieser Verordnung oder darauf gestützte Verfügungen oder Bewilligungen missachtet. *

Die Strafverfolgung richtet sich nach der Strafprozessordnung (RB 3.9222). *

Art. ikel 52 Verfahren

Verfügungen nach dieser Verordnung und dagegen gerichtete Rechtsmittel richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

Art. ikel 53 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. die Verordnung vom 9. November 1982 zum Bundesgesetz vom 11. Oktober 1902 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei
  2. das Reglement vom 6. Mai 1985 über den Forstfonds
  3. Artikel 11 der Feuerpolizeiverordnung

Art. ikel 54 Genehmigungsvorbehalt

Die Artikel 16 und 23 Absatz 2 dieser Verordnung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes[35]*

Art. ikel 55 Inkrafttreten

Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.

Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt[36]. Er kann sie schrittweise in Kraft setzen.

Egress

AB 22.11.1996

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
13.11.1996 01.04.1997 Erlass Erstfassung AB 22.11.1996
14.06.2006 01.01.2007 Artikel 51 Abs. 2 geändert AB 07.07.2006
24.09.2007 01.01.2008 Artikel 19 Abs. 2 geändert AB 05.10.2007
24.09.2007 01.01.2008 Artikel 36 totalrevidiert AB 05.10.2007
24.09.2007 01.01.2008 Artikel 37 totalrevidiert AB 05.10.2007
24.09.2007 01.01.2008 Artikel 38 Abs. 1 geändert AB 05.10.2007
24.09.2007 01.01.2008 Artikel 39 aufgehoben AB 05.10.2007
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 7 Abs. 4 eingefügt AB 09.09.2016
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 11 Titel geändert AB 09.09.2016
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 11 Abs. 1 geändert AB 09.09.2016
14.11.2018 01.04.2019 Artikel 6 totalrevidiert AB 23.11.2018
14.11.2018 01.04.2019 Artikel 9 totalrevidiert AB 23.11.2018
14.11.2018 01.04.2019 Artikel 10a eingefügt AB 23.11.2018
14.11.2018 01.04.2019 Artikel 13 Abs. 2 geändert AB 23.11.2018
14.11.2018 01.04.2019 Artikel 14a eingefügt AB 23.11.2018
14.11.2018 01.04.2019 Artikel 16 aufgehoben AB 23.11.2018
14.11.2018 01.04.2019 Artikel 17 totalrevidiert AB 23.11.2018
14.11.2018 01.04.2019 Artikel 18 totalrevidiert AB 23.11.2018
14.11.2018 01.04.2019 Artikel 23 Abs. 2 geändert AB 23.11.2018
14.11.2018 01.04.2019 Artikel 24 aufgehoben AB 23.11.2018
14.11.2018 01.04.2019 Artikel 25 aufgehoben AB 23.11.2018
14.11.2018 01.04.2019 Artikel 26 Abs. 2 aufgehoben AB 23.11.2018
14.11.2018 01.04.2019 Artikel 31 totalrevidiert AB 23.11.2018
14.11.2018 01.04.2019 Artikel 31a eingefügt AB 23.11.2018
14.11.2018 01.04.2019 Artikel 34 totalrevidiert AB 23.11.2018
14.11.2018 01.04.2019 Artikel 36 Abs. 1, c) eingefügt AB 23.11.2018
14.11.2018 01.04.2019 Artikel 37 Abs. 1, b) geändert AB 23.11.2018
14.11.2018 01.04.2019 Artikel 37 Abs. 1, g) eingefügt AB 23.11.2018
14.11.2018 01.04.2019 Artikel 37 Abs. 1, h) eingefügt AB 23.11.2018
14.11.2018 01.04.2019 Artikel 37 Abs. 1, i) eingefügt AB 23.11.2018
14.11.2018 01.04.2019 Artikel 46 totalrevidiert AB 23.11.2018
14.11.2018 01.04.2019 Artikel 51 Abs. 3 geändert AB 23.11.2018
14.11.2018 01.04.2019 Artikel 54 Abs. 1 geändert AB 23.11.2018

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 13.11.1996 01.04.1997 Erstfassung AB 22.11.1996
Artikel 6 14.11.2018 01.04.2019 totalrevidiert AB 23.11.2018
Artikel 7 Abs. 4 21.05.2017 01.06.2017 eingefügt AB 09.09.2016
Artikel 9 14.11.2018 01.04.2019 totalrevidiert AB 23.11.2018
Artikel 10a 14.11.2018 01.04.2019 eingefügt AB 23.11.2018
Artikel 11 21.05.2017 01.06.2017 Titel geändert AB 09.09.2016
Artikel 11 Abs. 1 21.05.2017 01.06.2017 geändert AB 09.09.2016
Artikel 13 Abs. 2 14.11.2018 01.04.2019 geändert AB 23.11.2018
Artikel 14a 14.11.2018 01.04.2019 eingefügt AB 23.11.2018
Artikel 16 14.11.2018 01.04.2019 aufgehoben AB 23.11.2018
Artikel 17 14.11.2018 01.04.2019 totalrevidiert AB 23.11.2018
Artikel 18 14.11.2018 01.04.2019 totalrevidiert AB 23.11.2018
Artikel 19 Abs. 2 24.09.2007 01.01.2008 geändert AB 05.10.2007
Artikel 23 Abs. 2 14.11.2018 01.04.2019 geändert AB 23.11.2018
Artikel 24 14.11.2018 01.04.2019 aufgehoben AB 23.11.2018
Artikel 25 14.11.2018 01.04.2019 aufgehoben AB 23.11.2018
Artikel 26 Abs. 2 14.11.2018 01.04.2019 aufgehoben AB 23.11.2018
Artikel 31 14.11.2018 01.04.2019 totalrevidiert AB 23.11.2018
Artikel 31a 14.11.2018 01.04.2019 eingefügt AB 23.11.2018
Artikel 34 14.11.2018 01.04.2019 totalrevidiert AB 23.11.2018
Artikel 36 24.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert AB 05.10.2007
Artikel 36 Abs. 1, c) 14.11.2018 01.04.2019 eingefügt AB 23.11.2018
Artikel 37 24.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert AB 05.10.2007
Artikel 37 Abs. 1, b) 14.11.2018 01.04.2019 geändert AB 23.11.2018
Artikel 37 Abs. 1, g) 14.11.2018 01.04.2019 eingefügt AB 23.11.2018
Artikel 37 Abs. 1, h) 14.11.2018 01.04.2019 eingefügt AB 23.11.2018
Artikel 37 Abs. 1, i) 14.11.2018 01.04.2019 eingefügt AB 23.11.2018
Artikel 38 Abs. 1 24.09.2007 01.01.2008 geändert AB 05.10.2007
Artikel 39 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben AB 05.10.2007
Artikel 46 14.11.2018 01.04.2019 totalrevidiert AB 23.11.2018
Artikel 51 Abs. 2 14.06.2006 01.01.2007 geändert AB 07.07.2006
Artikel 51 Abs. 3 14.11.2018 01.04.2019 geändert AB 23.11.2018
Artikel 54 Abs. 1 14.11.2018 01.04.2019 geändert AB 23.11.2018