Dieses Reglement regelt den Bau von gedeckten Energieholzlagern innerhalb des Waldareals und die Entschädigung der vom Kanton an die Revierförster delegierten forsthoheitlichen Aufgaben.
40.2115
Kantonales Waldreglement
Präambel
gestützt auf Artikel 10a Absatz 2 und auf Artikel 46 Absatz 4 der Kantonalen Waldverordnung vom 13. November 1996 (KWV, RB 40.2111),
Art. ikel 1 Geltungsbereich
Art. ikel 2 Begriff Energieholzlager
Unter Energieholzlager ist die konzentrierte und in der Regel zeitlich begrenzte Zwischenlagerung von Energieholz (Sterholz / Energieholzschnitzel) mit oder ohne feste und dauerhafte Einrichtung für die Lagerung zu verstehen.
Art. ikel 3 Energieholzlager ohne stabiles, tragendes Gerüst
Einfache Energieholzlager ohne stabiles, tragendes Gerüst bedürfen keiner Baubewilligung.
Ausser im Privatwald sind Energieholzlager nach Absatz 1 in Absprache mit dem Revierförster zu errichten. Vorbehalten bleibt die Zustimmung des Waldeigentümers.
Art. ikel 4 Einfache Energieholzlager mit stabilem, tragendem Gerüst
Einfache Energieholzlager mit stabilem, tragendem Gerüst bedürfen keiner Baubewilligung, sofern sie folgende Kriterien erfüllen:
- Die Gesamtbreite des Energieholzlagers, inklusive Dach, beträgt maximal 2.5 m
- Das Energieholzlager weist keine fixen Fundamente auf
- Das Energieholzlager weist keine Seitenwände auf
- Die Länge des Energieholzlagers beträgt maximal 10 m
- Die maximale gedeckte Fläche des Energieholzlagers beträgt 25 m²
Energieholzlager nach Absatz 1 sind in Absprache mit dem Revierförster zu errichten. Vorbehalten bleibt die Zustimmung des Waldeigentümers.
Art. ikel 5 Übrige, grössere Energieholzlager mit stabilem, tragendem Gerüst
Energieholzlager, die nicht Artikel 3 und Artikel 4 dieses Reglements entsprechen, bedürfen einer Baubewilligung.
Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach dem Planungs- und Baugesetz (RB 40.1111).
Art. ikel 6 * Delegierte forsthoheitliche Aufgaben
An die Revierförster delegierte forsthoheitliche Aufgaben sind:
- die Mitwirkung im Vollzug der Artikel 10, 10a, 12, 13, 14a und 15 KWV
- die Holzanzeichnung im Privatwald gemäss Artikel 27 KWV
Art. ikel 7 * Entschädigung der Revierförster
Die durch den Kanton delegierten forsthoheitlichen Aufgaben gemäss Artikel 6 werden den Arbeitgebenden der Revierförster durch den Kanton entschädigt.
Die Entschädigung pro Forstrevier setzt sich zusammen aus:
- einer Grundpauschale von 1'000 Franken pro Jahr und
- einem Flächenbeitrag von 0.65 Franken pro Hektare produktive Waldfläche und Jahr
Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt jährlich.
Art. ikel 8 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt wie folgt in Kraft:
- alle Bestimmungen ausser Artikel 6 und 7 am 1. Juli 2019
- Artikel 6 und 7 am 1. Januar 2020
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 18.06.2019 | 01.07.2019 | Erlass | Erstfassung | AB 28.06.2019 |
| 18.06.2019 | 01.01.2020 | Artikel 6 | eingefügt | AB 28.06.2019 |
| 18.06.2019 | 01.01.2020 | Artikel 7 | eingefügt | AB 28.06.2019 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 18.06.2019 | 01.07.2019 | Erstfassung | AB 28.06.2019 |
| Artikel 6 | 18.06.2019 | 01.01.2020 | eingefügt | AB 28.06.2019 |
| Artikel 7 | 18.06.2019 | 01.01.2020 | eingefügt | AB 28.06.2019 |