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40.2211

Verordnung über das Beerensammeln

Vom 14.04.1932 (Stand 15.07.1932)

Präambel

Der Landrat des Kantons Uri,
beschliesst:

Art. ikel 1

Beim Beerensammeln und Fortschaffen an Sonn- und Feiertagen sind die Vorschriften über die Sonntagsheiligung (RB 30.1211) zu beobachten.

Art. ikel 2

Die Beeren dürfen erst gesammelt werden, wenn sie reif sind.

In jeder Gemeinde bestimmt der Gemeinderat nach dem Stand der Fruchtreife, wann und wo mit dem Sammeln der Heidel- und Preiselbeeren begonnen werden darf, und macht diese Bestimmung in ortsüblicher Weise bekannt. Ebenso bestimmen die Gemeinderäte und machen bekannt, von welchem Tage an Pflückgeräte zum Beerensammeln, wie Strehl oder Kamm, verwendet werden dürfen.

Das Feuermachen in den Waldungen ist verboten (Artikel 28 der Forstordnung (RB 40.2111).

Art. ikel 3

Im Interesse der Kulturen dürfen eingezäunte oder mit besonderem Verbot belegte Wälder und Waldstücke zum Beerensammeln nicht betreten werden.

Art. ikel 4

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind von den Polizei- und Forstorganen und Wildhütern zur gerichtlichen Bestrafung der Staatsanwaltschaft zu verzeigen.

Art. ikel 5

Diese Verordnung tritt mit 15. Juli 1932 in Kraft.

Egress

AB 21.04.1932

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
14.04.1932 15.07.1932 Erlass Erstfassung AB 21.04.1932

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 14.04.1932 15.07.1932 Erstfassung AB 21.04.1932