Beim Beerensammeln und Fortschaffen an Sonn- und Feiertagen sind die Vorschriften über die Sonntagsheiligung (RB 30.1211) zu beobachten.
40.2211
Verordnung über das Beerensammeln
Präambel
Art. ikel 1
Art. ikel 2
Die Beeren dürfen erst gesammelt werden, wenn sie reif sind.
In jeder Gemeinde bestimmt der Gemeinderat nach dem Stand der Fruchtreife, wann und wo mit dem Sammeln der Heidel- und Preiselbeeren begonnen werden darf, und macht diese Bestimmung in ortsüblicher Weise bekannt. Ebenso bestimmen die Gemeinderäte und machen bekannt, von welchem Tage an Pflückgeräte zum Beerensammeln, wie Strehl oder Kamm, verwendet werden dürfen.
Das Feuermachen in den Waldungen ist verboten (Artikel 28 der Forstordnung (RB 40.2111).
Art. ikel 3
Im Interesse der Kulturen dürfen eingezäunte oder mit besonderem Verbot belegte Wälder und Waldstücke zum Beerensammeln nicht betreten werden.
Art. ikel 4
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind von den Polizei- und Forstorganen und Wildhütern zur gerichtlichen Bestrafung der Staatsanwaltschaft zu verzeigen.
Art. ikel 5
Diese Verordnung tritt mit 15. Juli 1932 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 14.04.1932 | 15.07.1932 | Erlass | Erstfassung | AB 21.04.1932 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 14.04.1932 | 15.07.1932 | Erstfassung | AB 21.04.1932 |