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40.3111

Verordnung zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel

(Jagdverordnung, KJSV)

Vom 14.12.1988 (Stand 01.02.2024)

Präambel

Der Landrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0), auf Artikel 15 der bundesrätlichen Verordnung dazu (JSV, SR 922.01) sowie auf Artikel 56 und 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),

beschliesst:

1 Zweck und Gegenstand

Art. ikel 1

Diese Verordnung vollzieht und ergänzt das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und die darauf gestützten Rechtserlasse des Bundes.

2 Jagdberechtigung

Art. ikel 1a * Grundsatz

Wer sich aktiv an der Jagd beteiligt, benötigt eine Jagdberechtigung.

Wer sich im Jagdlehrgang befindet, darf als Treiberin oder Treiber eingesetzt werden.

Art. ikel 2 Voraussetzungen

Im Kanton Uri ist zur Jagd berechtigt, wer: *

  1. Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist oder als ausländische Staatsbürgerin oder ausländischer Staatsbürger im Kanton Uri wohnt
  2. das 19. Altersjahr erfüllt hat oder im gleichen Jahr erfüllen wird und urteilsfähig ist
  3. einen gültigen Jagdfähigkeitsausweis des Kantons Uri oder eines Gegenrechtskantons besitzt
  4. eine den Vorschriften des Bundesrechts genügende Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat
  5. keinen Ausschlussgrund erfüllt
  6. den erforderlichen Schiessnachweis erbringt

Art. ikel 3 * Ausschlussgründe

Von der Jagdberechtigung ausgeschlossen ist:

1. solange der Ausschlussgrund besteht, wer
  a) wegen körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung für eine weidgerechte Jagdausübung und Waffenhandhabung keine Gewähr bietet
  b) im straf- oder im stationären Massnahmenvollzug steht oder daraus bedingt entlassen wurde
  c) im Kanton Uri eine Jagdrechtsverletzung begangen hat und die darauf gestützten fälligen Bussen, Kosten, Gebühren, Entschädigungen und dergleichen nicht bezahlt hat
  d) aufgrund eines nach Waffengesetzgebung ergangenen richterlichen oder behördlichen Entscheids keine Waffen besitzen, erwerben oder tragen darf oder dessen Waffen beschlagnahmt worden sind
2. für fünf Jahre, wer wegen vorsätzlicher Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mindestens vier Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 120 Tagessätzen verurteilt worden ist
3. für drei Jahre, wer
  a) wegen vorsätzlicher Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden ist
  b) wegen fahrlässiger Tierquälerei zu einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden ist
  c) wegen eines Jagdvergehens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder einer Busse von mindestens 10'000 Franken verurteilt worden ist. Handelt es sich um eine wiederholte Verurteilung innert fünf Jahren, gilt dieser Ausschlussgrund bereits bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Monat, einer Geldstrafe von mindestens 30 Tagessätzen oder einer Busse von mindestens 3'000 Franken
  d) wegen einer Übertretung von Jagdvorschriften zu einer Busse von mindestens 10'000 Franken verurteilt worden ist. Handelt es sich um eine wiederholte Verurteilung innert fünf Jahren, gilt dieser Ausschlussgrund bereits bei einer Verurteilung zu einer Busse von mindestens 3'000 Franken
4. für ein Jahr, wer
  a) wegen Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt worden ist
  b) wegen eines Jagdvergehens zu einer Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe oder einer Busse von mindestens 1'000 Franken verurteilt worden ist
  c) wegen einer Übertretung von Jagdvorschriften zu einer Busse von mindestens 1'000 Franken verurteilt worden ist
  d) die Abschusskarte innert gesetzter Frist und trotz schriftlicher Mahnung nicht abgegeben hat

Art. ikel 4 Jagdfähigkeitsausweis

Der Jagdfähigkeitsausweis wird dem Bewerber nach dem abgeschlossenen Jagdlehrgang und der bestandenen Jagdprüfung ausgehändigt.

Wird die Jagd während 10 Jahren nicht mehr ausgeübt oder kann sie als Folge eines gerichtlichen Urteils oder gestützt auf Artikel 3 Ziffer 2 während fünf Jahren nicht mehr ausgeübt werden, verliert der Jagdfähigkeitsausweis seine Gültigkeit. *

Die Tätigkeit als Wildhüter oder Jagdaufseher ist der Jagdausübung gleichgestellt. *

Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement (RB 40.3152).

Art. ikel 5 * Treffsicherheitsnachweis

Jägerinnen und Jäger sind verpflichtet, jährlich den Treffsicherheitsnachweis zu erbringen.

Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren in einem Reglement (RB 40.3154).

Art. ikel 5a * Waffenkontrolle

Für die Jagd im Kanton Uri dürfen nur jagdtaugliche Waffen verwendet werden. Es besteht eine Waffenkontrollpflicht.

Der Regierungsrat bezeichnet die Waffenkontrollstelle. Er regelt die Waffenkontrolle und das Verfahren in einem Reglement (RB 40.3154).

3 Jagdpatentarten *

Art. ikel 6 Patentsystem

Die Jagd im Kanton Uri wird nach dem Patentsystem ausgeübt.

Das Patent berechtigt zur Ausübung der Jagd im gesamten Kantonsgebiet.

Der Regierungsrat kann in den Jagdbetriebsvorschriften den Wechsel von einem Jagdgebiet ins andere zeitweise einschränken, wenn dies für die Sicherheit und Beruhigung des Jagdbetriebes erforderlich ist.

Art. ikel 7 * Patentarten

Es werden Patente ausgestellt für die Hochwildjagd, die Niederwildjagd, die Passjagd zur Nachtzeit, die Wasserwildjagd und die Hegejagd auf Steinwild.

Dabei berechtigt das Patent für:

  1. die Hochwildjagd zur Jagd auf Rothirsche, Gämsen (optional), Murmeltiere und Füchse, Dachse und Wildschweine
  2. die Niederwildjagd zur Jagd auf Rehe, Schneehasen, Füchse, Dachse, Steinmarder, verwilderte Hauskatzen, verwilderte Haustauben, Schneehühner, Kolkraben, Rabenkrähen, Elstern, Eichelhäher und Wildschweine
  3. die Passjagd zur Jagd während der Nacht von vom zuständigen Amt [1] anerkannten Bauten aus auf Füchse, Dachse, Edel- und Steinmarder sowie verwilderte Hauskatzen
  4. die Wasserwildjagd zur Jagd auf Stockenten, Reiherenten, Blässhühner und Kormorane
  5. die Hegejagd auf Steinwild zur Jagd auf Steinwild

Der Regierungsrat kann ein Gästepatent einführen. Er regelt das Nähere in den Jagdbetriebsvorschriften (RB 40.3121).

Art. ikel 8 Patenterwerb

Die Patentausgabestelle [2] erteilt das Jagdpatent, wenn der Bewerber:

  1. nachweist, dass er im Kanton Uri jagdberechtigt ist, und
  2. die Patentgebühren bezahlt hat

Erachtet sie die Voraussetzungen als nicht erfüllt, unterbreitet sie das Patentgesuch der zuständigen Direktion [3] zum Entscheid.

Das Jagdpatent ist persönlich und nicht übertragbar. Es gilt nur für die darin angegebene Patentart und nur für ein Jagdjahr.

Der Regierungsrat kann die Höchstzahl der Jäger begrenzen, wenn die ansteigende Jägerzahl zu einem untragbaren Jagddruck führt, oder wenn hegerische Massnahmen dies erfordern. *

Art. ikel 9 * Patentgebühren: Ansätze

Die Patentgebühr beträgt:

  1. für die allgemeine Jagd (Hochwild mit Gämse und Niederwild):  
  1. für Personen mit Wohnsitz im Kanton Uri: 650 Franken
  2. für Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger, die während mindestens zehn Jahren im Kanton Uri gewohnt haben: 1'180 Franken
  3. für andere Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger: 2'810 Franken
  1. für die allgemeine Jagd (Hochwild ohne Gämse und Niederwild):  
  1. für Personen mit Wohnsitz im Kanton Uri: 500 Franken
  2. für Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger, die während mindestens zehn Jahren im Kanton Uri gewohnt haben: 880 Franken
  3. für andere Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger: 2'510 Franken
  1. für die Hochwildjagd (mit Gämse):  
  1. Personen mit Wohnsitz im Kanton Uri: 490 Franken
  2. für Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger, die während mindestens zehn Jahren im Kanton Uri gewohnt haben: 880 Franken
  3. für andere Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger: 1'700 Franken
  1. für die Hochwildjagd (ohne Gämse):  
  1. Personen mit Wohnsitz im Kanton Uri: 290 Franken
  2. für Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger, die während mindestens zehn Jahren im Kanton Uri gewohnt haben: 580 Franken
  3. für andere Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger: 1'400 Franken
  1. für die Niederwildjagd:  
  1. für Personen mit Wohnsitz im Kanton Uri: 320 Franken
  2. für Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger, die während mindestens zehn Jahren im Kanton Uri gewohnt haben: 590 Franken
  3. für andere Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger: 1'670 Franken
  1. für die Passjagd:  
  1. für Personen mit Wohnsitz im Kanton Uri: 70 Franken
  2. für Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger, die während mindestens zehn Jahren im Kanton Uri gewohnt haben: 130 Franken
  3. für andere Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger: 340 Franken
  1. für die Wasserwildjagd: 120 Franken
  2. für die Hegejagd auf Steinwild: 100 Franken

Für jeden zur Jagd verwendeten Hund ist eine Gebühr von 110 Franken zu bezahlen. Gebührenfrei sind geprüfte Schweisshunde, die vom zuständigen Amt [4] anerkannt werden.

Der Regierungsrat kann die Patentgebühren anpassen, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise seit Inkrafttreten der letzten Revision dieser Verordnung um mindestens 10 Prozent gestiegen ist.

Art. ikel 10 Patentgebühren: Befreiung und Rückerstattung

Wer während 49 Jagdperioden ein Jagdpatent erworben hat, erhält das 50. Jagdpatent als Jubiläumsgeschenk gebührenfrei. Der Patentbewerber hat nachzuweisen, dass er die Voraussetzungen hiefür erfüllt.

Wer vor der Eröffnung der Jagd erkrankt oder verunfallt und deshalb die Jagd nicht ausüben kann, kann die bezahlten Patentgebühren zurückfordern.

Art. ikel 11 Abschuss- und Verwaltungsgebühren

Neben der Patentgebühr hat der Jäger Abschuss- und Verwaltungsgebühren zu bezahlen.

Die Höhe der Abschussgebühr richtet sich nach den jagdlichen Zielsetzungen und dem wirtschaftlichen Wert des erlegten Tiers, jene der Verwaltungsgebühr nach den Grundsätzen der Gebührenverordnung (RB 3.2512). *

In diesem Rahmen legt der Regierungsrat die Abschuss- und Verwaltungsgebühren fest.

Art. ikel 12 Veröffentlichung

Die Patentausgabestelle [5] veröffentlicht für jede Jagdperiode im Amtsblatt die Frist, innert welcher die Patente ausgegeben werden, und ein Verzeichnis der patentierten Jäger.

4 Jagdplanung

Art. ikel 13

Ziel der Jagdplanung ist es, gesunde, den örtlichen Verhältnissen angepasste und natürlich zusammengesetzte Wildbestände zu erhalten. Alle Massnahmen der Jagdbehörden sind darauf auszurichten.

Die zuständige Direktion [6] hat die Wildbestände aufzunehmen, ihre Entwicklung und ihren Gesundheitszustand zu überwachen und ihre Einwirkungen auf landwirtschaftliche Kulturen, Wald, Weiden und andere Tierarten zu erfassen.

Gestützt auf diese Erhebungen erstellt die zuständige Direktion [7] regionale Abschusspläne. Sie kann für einzelne Regionen unterschiedliche Abschusszahlen festlegen. *

Die Regulierung des Wilds geschieht nach wildbiologischen Zielsetzungen. *

5 Ausübung der Jagd

Art. ikel 13a * Jagd und Jagdausübung

Als Jagd und Jagdausübung gilt der Aufenthalt des Jägers mit der Jagdwaffe während der Jagdzeit im offenen Jagdgebiet.

Art. ikel 14 Weidgerechtes Verhalten

Der Jäger ist verpflichtet, die Jagd weidmännisch auszuüben, insbesondere die zulässige Schussdistanz und Tageszeit sowie beim Schuss die weidgerechte Stellung des Tieres zu beachten und angeschossenes Wild innert nützlicher Frist gründlich nachzusuchen. *

Der Regierungsrat erlässt hiezu die näheren Vorschriften.

Art. ikel 15 Ausweispflicht

Die Jägerin oder der Jäger hat das Jagdpatent, den Waffenkontrollschein und die Abschusskarte während der Jagd immer mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. *

Art. ikel 15a * Vorweispflicht

Wer irrtümlich ein Tier erlegt hat, muss die Jagd sofort unterbrechen und das erlegte Tier der Wildhut vorweisen.

Sie oder er hat dem Kanton eine Abschussgebühr für das erlegte Tier zu entrichten. Deren Höhe bestimmt der Regierungsrat in den Jagdbetriebsvorschriften (RB 40.3121). Das Tier verbleibt der Schützin oder dem Schützen. Die Trophäe wird konfisziert.

Art. ikel 16 Betretungsrecht

Das Recht, zur Ausübung der Jagd fremdes Eigentum zu betreten, richtet sich nach den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (RB 9.2111).

Art. ikel 17 Benützung von Strassen und Seilbahnen

Motorfahrzeuge dürfen am Vorabend vor der Jagdausübung und während der Jagd nur auf öffentlichen, jedermann zugänglichen Strassen benützt und abgestellt werden. Vorbehalten bleiben weitergehende zeitliche Ausnahmen oder die Präzisierung der Fahrzeugart, die der Regierungsrat in den Jagdbetriebsvorschriften (RB 40.3121) anordnet. *

Auf der Hoch- und Niederwildjagd gelten privatrechtliche Abmachungen und Bewilligungen zur Benützung von Strassen und Fahrwegen mit Fahrverbot für den Vorabend vor der Jagdausübung und während der Jagd nicht. Vorbehalten bleiben die Benützung nicht öffentlicher Strassen mit dem Motorfahrzeug gemäss Absatz 4 und Artikel 19 Absatz 3 sowie weitergehende zeitliche Ausnahmen, die der Regierungsrat in den Jagdbetriebsvorschriften (RB 40.3121) anordnet. *

Der Regierungsrat bestimmt in den Jagdbetriebsvorschriften (RB 40.3121), welche Seilbahnen für die Zufahrt ins Jagdgebiet nicht benützt werden dürfen.

Der Regierungsrat kann in den Jagdbetriebsvorschriften (RB 40.3121) Ausnahmen vorsehen, insbesondere für den Abtransport der Jagdbeute.

Art. ikel 18 Jagdzeiten

Die zuständige Direktion[8] legt die Jagdzeiten fest. Sie beachtet dabei die bundesrechtlich vorgesehenen Schonzeiten und berücksichtigt die Paarungszeit. *

Im Rahmen von Absatz 1 sind die Jagdzeiten in folgenden Zeiträumen anzusetzen: *

  1. Hochwildjagd: 1. September bis 31. Dezember
  2. Niederwildjagd: 1. Oktober bis 30. November
  3. Passjagd: 1. Oktober bis Ende Februar
  4. Wasserwildjagd: 1. Oktober bis 31. Dezember
  5. Hegejagd auf Steinwild: 1. August bis 30. November

Im Rahmen des Bundesrechts kann die zuständige Direktion[9] die Jagdzeiten nach Absatz 2 verlängern oder vorübergehend verkürzen. *

Art. ikel 19 Schontage, Schonzeiten

Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage gelten als Schontage.

Der Regierungsrat kann weitere Schontage und Schonzeiten bezeichnen, soweit das für einen ausgewogenen Wildbestand erforderlich erscheint.

Es ist verboten, an Schontagen und in Schonzeiten die Jagd auszuüben. *

Art. ikel 20 Schongebiete

Der Regierungsrat bezeichnet die kantonalen Wildschutzgebiete und legt die Dauer dieser Regelung fest.

Er kann diese Gebiete vor Ablauf der festgesetzten Dauer ändern oder aufheben, soweit ein ausgewogener Wildbestand, forstliche oder landwirtschaftliche Interessen das erfordern.

In Schongebieten darf die Jagd nicht ausgeübt werden. Der Regierungsrat kann in den Jagdbetriebsvorschriften (RB 40.3121) Ausnahmen vorsehen.

Art. ikel 21 Örtliches Jagdverbot

Die Jagd darf nicht ausgeübt werden:

  1. wo Menschen oder Dritteigentum gefährdet sind
  2. in Gebieten, die der Regierungsrat aus überwiegendem öffentlichen Interesse für die Jagd gesperrt hat

Art. ikel 22 * Jagdwaffen, Munition und Hilfsmittel

Der Regierungsrat erlässt ein Reglement über die zulässigen Waffen, Kaliber, Hilfsmittel und über die zulässige Munition (RB 40.3121).

Art. ikel 23 Verwendung von Hunden

Auf der Hochwildjagd dürfen keine Hunde verwendet werden, ausgenommen geprüfte Schweisshunde, um angeschossenes Wild nachzusuchen.

Für die Niederwildjagd sind spurlaute Jagdgebrauchs- und Erdhunde und für die Wasserwildjagd Vorsteh- und Apportierhunde zulässig.

Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement (RB 40.3121).

Art. ikel 24 Abschusskontrolle und Vorweisungspflicht

Der Regierungsrat ordnet die Abschusskontrolle. Er bestimmt, welches erlegte Wild einem Kontrollorgan vorzuweisen ist. Er erlässt hierüber ein Reglement (RB 40.3121).

Art. ikel 25 * Jagdbetriebsvorschriften

Der Regierungsrat erlässt ein Reglement über die Ausübung der Jagd (RB 40.3121).

6 Wildschutz

Art. ikel 26 Hegemassnahmen

Zum Schutze des Wildes und seiner Lebensräume sind Hegemassnahmen zu treffen. Mit diesen sind insbesondere wildgerechte Lebensräume zu schaffen, zu erhalten und zu verbessern und die Äsungsmöglichkeiten im Hinblick auf Notzeiten zu erweitern.

Der Regierungsrat erlässt ein Hegereglement (RB 40.3156). Er regelt darin die Hegemassnahmen, die Hegetätigkeit sowie die Verwendung von Hegemitteln.

Schalenwildfütterungen sind grundsätzlich verboten. In ausserordentlichen Situationen für das Wild entscheidet das zuständige Amt[10] über die Anordnung von Notmassnahmen. *

Schalenwildfütterungen und Salzlecken für jagdliche Zwecke sind verboten. *

Das Füttern und Anlocken von Grossraubtieren ist verboten. *

Art. ikel 27 Wildkrankheiten

Der Regierungsrat trifft die erforderlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Wildkrankheiten.

Art. ikel 28 * Schutz vor Störungen

Das Wild ist - insbesondere in seinen empfindlichen Lebensräumen wie Ruhezonen und Fortpflanzungsplätzen - vor Störungen zu schützen, die sein Leben und Gedeihen beeinträchtigen.

Alle Hunde, die nachweisbar dem Wild nachstellen und deren Besitzerinnen oder Besitzer einmal verwarnt worden sind, dürfen von der Wildhut oder einer beauftragten Person unschädlich gemacht werden, unter sofortiger Anzeige an das zuständige Amt[11].

Vom 1. April bis am 31. Juli gilt im Wald und in Waldrandgebieten (Abstand von 50 m zum Wald) eine Leinenpflicht für Hunde. Von der Leinenpflicht ausgenommen sind Arbeitshunde.

In ausserordentlichen Situationen für das Wild kann die zuständige Direktion[12] für definierte Gebiete und Zeiträume eine Leinenpflicht für Hunde anordnen.

Der Regierungsrat scheidet Schutzzonen aus und erlässt weitere Schutzmassnahmen.

7 Wildschaden

Art. ikel 29 * Selbsthilfe

Jede und jeder Betroffene ist verpflichtet, die zumutbaren Massnahmen zu treffen, um Wildschaden zu vermeiden.

Zum Schutze von Haustieren, Liegenschaften und landwirtschaftlichen Kulturen sind die Tierhalterin oder der Tierhalter, die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer sowie die Pächterin oder der Pächter ausserhalb der jeweiligen Schonzeit gemäss eidgenössischer Jagdgesetzgebung berechtigt, folgendes Wild, das Schaden stiftet, zu beseitigen:

  1. die vom Bundesrat im Rahmen der Selbsthilfemassnahmen freigegebenen Wildarten
  2. nicht geschütztes Haarraubwild, das in Wohn- oder Gewerbegebäude oder in die unmittelbare Umgebung eindringt
  3. nicht geschützte Vögel

Als Mittel für Selbsthilfemassnahmen sind die für die Jagd erlaubten Hilfsmittel zugelassen. Die in Buchstabe c genannten Vögel können zudem mit Flobertgewehren beseitigt werden.

Wildtiere und Vögel, die im Rahmen der Selbsthilfe erlegt werden, müssen unverzüglich der Wildhut gemeldet werden.

Art. ikel 30 Verhütung

Der Regierungsrat trifft geeignete Massnahmen, um Wildschaden möglichst zu verhüten.

Er berücksichtigt dabei die mitbetroffenen öffentlichen und privaten Interessen, insbesondere die Anliegen der Landwirtschaft, der Waldpflege und des Naturschutzes.

Die Förderung des Grossraubtierbestands ist verboten. *

Die zuständige Direktion[13] trifft im Rahmen des Bundesrechts Massnahmen zur Regulierung des Grossraubtierbestands. *

Art. ikel 31 Entschädigung

Der Kanton entschädigt angemessen den Schaden, den jagdbare Tierarten an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichten. Bei Schäden, den bestimmte geschützte Tierarten verursachen, übernimmt er die Restkosten im Sinne des Bundesrechts.

Die Entschädigung wird nur soweit geleistet, als der Geschädigte die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen hat und als es sich nicht um Bagatellschäden handelt.

Art. ikel 32 Wildschadenfonds

Um Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden zu finanzieren und um Wildschäden zu entschädigen, besteht ein Wildschadenfonds.

Der Wildschadenfonds wird geäufnet mit:

  1. fünf Prozent aller Jagdpatentgebühren
  2. den Abschussgebühren für erlegtes Hirschwild
  3. dem Erlös von Fall- und Frevelwild
  4. Einlagen, die der Landrat im Rahmen des Voranschlages frei bestimmt
  5. dem Erlös aus dem Wertersatz gemäss Artikel 45

Der Regierungsrat verfügt über die Mittel des Fonds.

Art. ikel 33 Wildschadenreglement

Der Regierungsrat erlässt ein Reglement über die Selbsthilfe, die Verhütung und die Entschädigung von Wildschaden (RB 40.3161).

8 Information und Ausbildung

Art. ikel 34 Information

Die zuständige Direktion [14] sorgt dafür, dass die Bevölkerung über die Lebensweise des Wildes, seine Bedürfnisse und seinen Schutz ausreichend informiert wird.

Art. ikel 35 Aus- und Weiterbildung

Die zuständige Direktion[15] sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Jagdaufsichtsorgane und fördert jene der Jäger.

9 Organisation, Aufsicht und Vollzug

Art. ikel 36 Regierungsrat

Der Regierungsrat ist die oberste Aufsichtsbehörde über die Jagdplanung und den Jagdbetrieb.

In Ausführung des Bundesrechts ist der Regierungsrat zuständig:

  1. die Schonzeiten zu verlängern oder vorübergehend zu verkürzen oder die Liste der jagdbaren Arten einzuschränken (Artikel 5 Absatz 4 und 5 JSG)
  2. zu bewilligen, dass jagdbare Tiere ausgesetzt werden (Artikel 6 Absatz 1 JSG)
  3. Massnahmen anzuordnen zum Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störung und zum Schutz der Muttertiere und Jungtiere während der Jagd sowie der Altvögel während der Brutzeit (Artikel 7 Absatz 4 und 5 JSG)
  4. weitere Jagdbanngebiete und Vogelreservate auszuscheiden (Artikel 11 Absatz 4 JSG)
  5. Massnahmen zu treffen zur Verhütung von Wildschaden (Artikel 12 Absatz 1 JSG)
  6. Massnahmen zur Verringerung des Tierbestandes zu treffen (Artikel 12 Absatz 4 JSG)
  7. die Entschädigung von Wildschaden zu regeln (Artikel 13 Absatz 2 JSG)
  8. die Verwendung weiterer Hilfsmittel zu verbieten (Artikel 2 Absatz 3 JSV)
  9. zuzustimmen, dass früher einheimische Tierarten ausgesetzt werden (Art. 8 Abs. 1 JSV)
  10. zuzustimmen, dass geschützte Tierarten ausgesetzt werden (Artikel 8 Absatz 2 JSV)

Darüber hinaus hat der Regierungsrat jene Vorschriften zu erlassen und Anordnungen zu treffen, die diese Verordnung ihm überträgt.

Art. ikel 37 Jagdkommission

Die Jagdkommission besteht aus dem Vorsteher der zuständigen Direktion[16], aus jenem des zuständigen Amtes[17] und aus sieben Mitgliedern.

Der Regierungsrat bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten der Kommission und wählt die sieben Mitglieder. Davon sollen in der Regel zwei Mitglieder dem Urner Jägerverein sowie je ein Mitglied dem Jägerverein Ursern, den Wildschutzorganen, den Korporationen Uri oder Ursern, der Landwirtschaft und den Naturschutzvereinigungen angehören. *

Die Jagdkommission berät den Regierungsrat und nötigenfalls weitere Jagdorgane bei Fragen der Jagd.

Art. ikel 38 Zuständige Direktion

Die zuständige Direktion[18] beaufsichtigt die Jagd und die weiteren Jagdorgane.

Sie beantragt dem Regierungsrat die erforderlichen Hege- und Pflegemassnahmen, um den Zweck der Jagdvorschriften zu erreichen.

In Ausführung des Bundesrechts hat die zuständige Direktion[19]:

  1. dem Bundesdepartement die jährliche Abschussplanung vorzulegen (Artikel 7 Absatz 3 JSG)
  2. den Abschuss von geschützten Tieren anzuordnen (Artikel 7 Absatz 2 JSG)
  3. die Bewilligung zu erteilen, um geschützte Tiere zu halten (Artikel 10 Absatz 1 JSG)
  4. den Abschuss von jagdbaren Tieren in den Jagdbanngebieten und Vogelreservaten zuzulassen (Artikel 11 Absatz 5 JSG)
  5. Massnahmen anzuordnen gegen einzelne schadenstiftende, geschützte oder jagdbare Tiere (Artikel 12 Absatz 2 JSG)
  6. die Bevölkerung über die Lebensweise der wildlebenden Tiere, ihre Bedürfnisse und ihren Schutz ausreichend zu informieren (Artikel 14 Absatz 1 JSG)
  7. die Aus- und Weiterbildung der Wildschutzorgane und der Jäger zu regeln (Artikel 14 Absatz 2 JSG)
  8. Ausnahmebewilligungen zu erteilen, die jagdbare Tiere betreffen (Artikel 14 Absatz 3 JSG)
  9. speziell ausgebildeten Angehörigen der Jagdpolizei oder Jägern die Verwendung verbotener Hilfsmittel zu gestatten (Artikel 3 Absatz 1 JSV)
  10. befristete Massnahmen zu treffen, um den Bestand geschützter Tierarten zu regeln (Artikel 4 Absatz 1 JSV)
  11. Massnahmen zu treffen, damit sich fremdländische Tiere nicht ausbreiten und vermehren (Artikel 8bis Absatz 5 JSV)
  12. die Zustimmung zu erteilen, wenn das Bundesamt zur Unterstützung von wissenschaftlichen Untersuchungen Organe der Jagdaufsicht oder Jagdberechtigte beiziehen will (Artikel 11 Absatz 3 JSV)
  13. Aktionen zur Markierung jagdbarer Säugetiere und Vögel zu bewilligen (Artikel 13 Absatz 1 JSV)

Darüber hinaus hat die zuständige Direktion[20] jene Aufgaben zu erfüllen, die diese Verordnung ihr überträgt.

Art. ikel 39 Zuständiges Amt

Das zuständige Amt[21] ist die kantonale Fachstelle für das Jagdwesen.

Soweit weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht ein anderes Organ zuständig erklärt, vollzieht es die Vorschriften über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel.

Es ist insbesondere zuständig:

  1. beim Vollzug der Jagdvorschriften mitzuwirken
  2. die Registratur für die Präparation geschützter Tiere zu führen (Artikel 5 Absatz 2 JSV)
  3. Ausnahmen zu bewilligen für den Handel mit alten, restaurierten Präparaten (Artikel 5 Absatz 5 JSV)
  4. die Höhe und den Verursacher des Wildschadens zu ermitteln (Artikel 10 Absatz 2 JSV)
  5. die Jagdstatistik zu führen und dem Bundesamt zu melden (Artikel 16 Absatz 1 JSV)

Art. ikel 40 Wildhüter und Jagdaufseher

Die Wildhüter und Jagdaufseher unterstützen das zuständige Amt[22] beim Vollzug der Jagdvorschriften. Sie arbeiten unter Anleitung und Kontrolle des zuständigen Amtes[23].

Als Wildhüter und Jagdaufseher können nur Bewerber mit Jagdfähigkeitsausweis bestimmt werden. *

Übergangsbestimmung zu Abs. 2: Wildhüter und Jagdaufseher, die beim Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits im Amt sind, unterliegen der Einschränkung nach Absatz 2 nicht. *

Art. ikel 41 * Jagdaufsichtsorgane, Anzeige- und Meldepflicht

Zur Ausübung der Jagdaufsicht sind verpflichtet:

  1. die Wildhüterinnen und Wildhüter
  2. die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher
  3. die Polizeiorgane

Pflichtige Personen nach Absatz 1 haben festgestellte Verletzungen von Jagdvorschriften unverzüglich den Strafbehörden anzuzeigen.

Zur Meldung von Verletzungen von Jagdvorschriften an das zuständige Amt[24] sind verpflichtet:

  1. das Forstpersonal des zuständigen Amts[25]
  2. die Revierförsterinnen und Revierförster
  3. die Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher
  4. die Naturschutzaufseherinnen und Naturschutzaufseher

Art. ikel 42 Zwangsmassnahmen

Die Aufsichtsorgane sind befugt, während der Jagd Gewehre, Munition, Rucksäcke, Motorfahrzeuge und andere Transportmittel sowie die Jagdbeute der Jäger und deren Jagdpatent zu kontrollieren. Diese Befugnis gilt auch ausserhalb der Jagdzeit gegenüber allen Personen, welche in verdächtiger Art und Weise dem Wild nachstellen (Jagdfrevel).

Wer im Besitze von Wild, Wildtrophäen oder Wildbret ist, solches verkauft oder als Präparator entgegengenommen hat, ist verpflichtet, den Aufsichtsorganen wahrheitsgetreu Aufschluss über die Herkunft zu erteilen.

Besteht der Verdacht, dass Jagdvorschriften verletzt worden sind, können die Aufsichtsorgane nötigenfalls Räume durchsuchen und Gegenstände beschlagnahmen. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung (RB 3.9222) über die Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme sind sinngemäss anzuwenden.

Art. ikel 43 Fallwild

Fallwild gehört dem Kanton.

Über die Trophäe (Schalenwild) oder das Fallwild (Vögel, Kleinsäugetiere) kann die Finderin oder der Finder verfügen, wenn sie oder er das Fallwild unverzüglich der Wildhut oder Jagdaufsicht vorgewiesen hat. *

10 Strafen und Verwaltungsmassnahmen

Art. ikel 44 * Übertretungen

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verordnung oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen verstösst, wird mit Busse bestraft, sofern die Übertretung nicht bereits nach Bundesrecht geahndet wird.

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Soweit das Bundesrecht oder diese Verordnung nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen der Strafrechtspflege.

Art. ikel 44a * Mitteilung

Verurteilungen wegen Jagdvergehen und ‑übertretungen sind der Patentausgabestelle mitzuteilen.

Art. ikel 45 Schadenersatz

Mit dem Urteil setzt die Strafbehörde den Schadenersatz fest, den der Verurteilte im Sinne von Artikel 23 JSG zu leisten hat.

Der Regierungsrat erstellt eine Liste für den Wertersatz der Tiere (RB 40.3121). *

Art. ikel 46 Verwaltungsmassnahmen

Die zuständige Direktion[26] verweigert oder entzieht das Jagdpatent, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind.

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345). *

11 Schlussbestimmungen

Art. ikel 47 Vollzug

Der Regierungsrat vollzieht diese Verordnung.

Art. ikel 48 Aufhebung bisherigen Rechts

Die kantonale Vollziehungsverordnung vom 3. November 1958 zum Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz wird aufgehoben.

Art. ikel 49 Übergangsbestimmung

Die bisher erworbenen Jagdfähigkeitsausweise gelten als anerkannt.

Art. ikel 50 Inkrafttreten

Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.

Nach der Genehmigung durch den Bundesrat[27] bestimmt der Regierungsrat, wann sie in Kraft tritt[28].

Egress

AB 23.12.1988

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
14.12.1988 01.08.1989 Erlass Erstfassung AB 23.12.1988
15.12.1993 01.04.1994 Artikel 4 Abs. 2a eingefügt AB 24.12.1993
15.12.1993 01.04.1994 Artikel 8 Abs. 4 geändert AB 24.12.1993
15.12.1993 01.04.1994 Artikel 14 Abs. 1 geändert AB 24.12.1993
15.12.1993 01.04.1994 Artikel 18 Abs. 2, c) geändert AB 24.12.1993
15.12.1993 01.04.1994 Artikel 18 Abs. 2, d) geändert AB 24.12.1993
15.12.1993 01.04.1994 Artikel 36 Abs. 2, c) aufgehoben AB 24.12.1993
15.12.1993 01.04.1994 Artikel 36 Abs. 2, g) aufgehoben AB 24.12.1993
15.12.1993 01.04.1994 Artikel 36 Abs. 2, l) aufgehoben AB 24.12.1993
15.12.1993 01.04.1994 Artikel 38 Abs. 3, abis) geändert AB 24.12.1993
15.12.1993 01.04.1994 Artikel 38 Abs. 3, cbis) eingefügt AB 24.12.1993
15.12.1993 01.04.1994 Artikel 38 Abs. 3, gbis) eingefügt AB 24.12.1993
15.12.1993 01.04.1994 Artikel 40 Abs. 2 eingefügt AB 24.12.1993
15.12.1993 01.04.1994 Artikel 40 Abs. 3 eingefügt AB 24.12.1993
27.09.2000 01.03.2001 Artikel 2 Abs. 1, d) aufgehoben AB 06.10.2000
27.09.2000 01.03.2001 Artikel 4 Abs. 2 geändert AB 06.10.2000
27.09.2000 01.03.2001 Titel 3 geändert AB 06.10.2000
27.09.2000 01.03.2001 Artikel 13a eingefügt AB 06.10.2000
27.09.2000 01.03.2001 Artikel 18 Abs. 1 geändert AB 06.10.2000
27.09.2000 01.03.2001 Artikel 18 Abs. 3 geändert AB 06.10.2000
27.09.2000 01.03.2001 Artikel 19 Abs. 3 geändert AB 06.10.2000
27.09.2000 01.03.2001 Artikel 22 totalrevidiert AB 06.10.2000
27.09.2000 01.03.2001 Artikel 25 totalrevidiert AB 06.10.2000
27.09.2000 01.03.2001 Artikel 32 Abs. 2, e) eingefügt AB 06.10.2000
27.09.2000 01.03.2001 Artikel 45 Abs. 2 eingefügt AB 06.10.2000
20.10.2010 01.02.2011 Artikel 2 Abs. 1, g) eingefügt AB 29.10.2010
04.10.2023 01.02.2024 Artikel 1a eingefügt AB 13.10.2023
04.10.2023 01.02.2024 Artikel 2 Abs. 1 geändert AB 13.10.2023
04.10.2023 01.02.2024 Artikel 2 Abs. 1, a) geändert AB 13.10.2023
04.10.2023 01.02.2024 Artikel 2 Abs. 1, b) geändert AB 13.10.2023
04.10.2023 01.02.2024 Artikel 3 totalrevidiert AB 13.10.2023
04.10.2023 01.02.2024 Artikel 5 totalrevidiert AB 13.10.2023
04.10.2023 01.02.2024 Artikel 5a eingefügt AB 13.10.2023
04.10.2023 01.02.2024 Artikel 7 totalrevidiert AB 13.10.2023
04.10.2023 01.02.2024 Artikel 9 totalrevidiert AB 13.10.2023
04.10.2023 01.02.2024 Artikel 11 Abs. 2 geändert AB 13.10.2023
04.10.2023 01.02.2024 Artikel 13 Abs. 3 geändert AB 13.10.2023
04.10.2023 01.02.2024 Artikel 13 Abs. 4 eingefügt AB 13.10.2023
04.10.2023 01.02.2024 Artikel 15 Abs. 1 geändert AB 13.10.2023
04.10.2023 01.02.2024 Artikel 15a totalrevidiert AB 13.10.2023
04.10.2023 01.02.2024 Artikel 17 Abs. 1 geändert AB 13.10.2023
04.10.2023 01.02.2024 Artikel 17 Abs. 2 geändert AB 13.10.2023
04.10.2023 01.02.2024 Artikel 18 Abs. 2 geändert AB 13.10.2023
04.10.2023 01.02.2024 Artikel 18 Abs. 2, d) eingefügt AB 13.10.2023
04.10.2023 01.02.2024 Artikel 26 Abs. 3 eingefügt AB 13.10.2023
04.10.2023 01.02.2024 Artikel 26 Abs. 4 eingefügt AB 13.10.2023
04.10.2023 01.02.2024 Artikel 26 Abs. 5 eingefügt AB 13.10.2023
04.10.2023 01.02.2024 Artikel 28 totalrevidiert AB 13.10.2023
04.10.2023 01.02.2024 Artikel 29 totalrevidiert AB 13.10.2023
04.10.2023 01.02.2024 Artikel 30 Abs. 3 eingefügt AB 13.10.2023
04.10.2023 01.02.2024 Artikel 30 Abs. 4 eingefügt AB 13.10.2023
04.10.2023 01.02.2024 Artikel 36 Abs. 2, m) geändert AB 13.10.2023
04.10.2023 01.02.2024 Artikel 36 Abs. 2, n) geändert AB 13.10.2023
04.10.2023 01.02.2024 Artikel 37 Abs. 2 geändert AB 13.10.2023
04.10.2023 01.02.2024 Artikel 38 Abs. 3, h) geändert AB 13.10.2023
04.10.2023 01.02.2024 Artikel 41 totalrevidiert AB 13.10.2023
04.10.2023 01.02.2024 Artikel 43 Abs. 2 geändert AB 13.10.2023
04.10.2023 01.02.2024 Artikel 44 totalrevidiert AB 13.10.2023
04.10.2023 01.02.2024 Artikel 44a totalrevidiert AB 13.10.2023
04.10.2023 01.02.2024 Artikel 46 Abs. 2 geändert AB 13.10.2023

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 14.12.1988 01.08.1989 Erstfassung AB 23.12.1988
Artikel 1a 04.10.2023 01.02.2024 eingefügt AB 13.10.2023
Artikel 2 Abs. 1 04.10.2023 01.02.2024 geändert AB 13.10.2023
Artikel 2 Abs. 1, a) 04.10.2023 01.02.2024 geändert AB 13.10.2023
Artikel 2 Abs. 1, b) 04.10.2023 01.02.2024 geändert AB 13.10.2023
Artikel 2 Abs. 1, d) 27.09.2000 01.03.2001 aufgehoben AB 06.10.2000
Artikel 2 Abs. 1, g) 20.10.2010 01.02.2011 eingefügt AB 29.10.2010
Artikel 3 04.10.2023 01.02.2024 totalrevidiert AB 13.10.2023
Artikel 4 Abs. 2 27.09.2000 01.03.2001 geändert AB 06.10.2000
Artikel 4 Abs. 2a 15.12.1993 01.04.1994 eingefügt AB 24.12.1993
Artikel 5 04.10.2023 01.02.2024 totalrevidiert AB 13.10.2023
Artikel 5a 04.10.2023 01.02.2024 eingefügt AB 13.10.2023
Titel 3 27.09.2000 01.03.2001 geändert AB 06.10.2000
Artikel 7 04.10.2023 01.02.2024 totalrevidiert AB 13.10.2023
Artikel 8 Abs. 4 15.12.1993 01.04.1994 geändert AB 24.12.1993
Artikel 9 04.10.2023 01.02.2024 totalrevidiert AB 13.10.2023
Artikel 11 Abs. 2 04.10.2023 01.02.2024 geändert AB 13.10.2023
Artikel 13 Abs. 3 04.10.2023 01.02.2024 geändert AB 13.10.2023
Artikel 13 Abs. 4 04.10.2023 01.02.2024 eingefügt AB 13.10.2023
Artikel 13a 27.09.2000 01.03.2001 eingefügt AB 06.10.2000
Artikel 14 Abs. 1 15.12.1993 01.04.1994 geändert AB 24.12.1993
Artikel 15 Abs. 1 04.10.2023 01.02.2024 geändert AB 13.10.2023
Artikel 15a 04.10.2023 01.02.2024 totalrevidiert AB 13.10.2023
Artikel 17 Abs. 1 04.10.2023 01.02.2024 geändert AB 13.10.2023
Artikel 17 Abs. 2 04.10.2023 01.02.2024 geändert AB 13.10.2023
Artikel 18 Abs. 1 27.09.2000 01.03.2001 geändert AB 06.10.2000
Artikel 18 Abs. 2 04.10.2023 01.02.2024 geändert AB 13.10.2023
Artikel 18 Abs. 2, c) 15.12.1993 01.04.1994 geändert AB 24.12.1993
Artikel 18 Abs. 2, d) 15.12.1993 01.04.1994 geändert AB 24.12.1993
Artikel 18 Abs. 2, d) 04.10.2023 01.02.2024 eingefügt AB 13.10.2023
Artikel 18 Abs. 3 27.09.2000 01.03.2001 geändert AB 06.10.2000
Artikel 19 Abs. 3 27.09.2000 01.03.2001 geändert AB 06.10.2000
Artikel 22 27.09.2000 01.03.2001 totalrevidiert AB 06.10.2000
Artikel 25 27.09.2000 01.03.2001 totalrevidiert AB 06.10.2000
Artikel 26 Abs. 3 04.10.2023 01.02.2024 eingefügt AB 13.10.2023
Artikel 26 Abs. 4 04.10.2023 01.02.2024 eingefügt AB 13.10.2023
Artikel 26 Abs. 5 04.10.2023 01.02.2024 eingefügt AB 13.10.2023
Artikel 28 04.10.2023 01.02.2024 totalrevidiert AB 13.10.2023
Artikel 29 04.10.2023 01.02.2024 totalrevidiert AB 13.10.2023
Artikel 30 Abs. 3 04.10.2023 01.02.2024 eingefügt AB 13.10.2023
Artikel 30 Abs. 4 04.10.2023 01.02.2024 eingefügt AB 13.10.2023
Artikel 32 Abs. 2, e) 27.09.2000 01.03.2001 eingefügt AB 06.10.2000
Artikel 36 Abs. 2, c) 15.12.1993 01.04.1994 aufgehoben AB 24.12.1993
Artikel 36 Abs. 2, g) 15.12.1993 01.04.1994 aufgehoben AB 24.12.1993
Artikel 36 Abs. 2, l) 15.12.1993 01.04.1994 aufgehoben AB 24.12.1993
Artikel 36 Abs. 2, m) 04.10.2023 01.02.2024 geändert AB 13.10.2023
Artikel 36 Abs. 2, n) 04.10.2023 01.02.2024 geändert AB 13.10.2023
Artikel 37 Abs. 2 04.10.2023 01.02.2024 geändert AB 13.10.2023
Artikel 38 Abs. 3, abis) 15.12.1993 01.04.1994 geändert AB 24.12.1993
Artikel 38 Abs. 3, cbis) 15.12.1993 01.04.1994 eingefügt AB 24.12.1993
Artikel 38 Abs. 3, gbis) 15.12.1993 01.04.1994 eingefügt AB 24.12.1993
Artikel 38 Abs. 3, h) 04.10.2023 01.02.2024 geändert AB 13.10.2023
Artikel 40 Abs. 2 15.12.1993 01.04.1994 eingefügt AB 24.12.1993
Artikel 40 Abs. 3 15.12.1993 01.04.1994 eingefügt AB 24.12.1993
Artikel 41 04.10.2023 01.02.2024 totalrevidiert AB 13.10.2023
Artikel 43 Abs. 2 04.10.2023 01.02.2024 geändert AB 13.10.2023
Artikel 44 04.10.2023 01.02.2024 totalrevidiert AB 13.10.2023
Artikel 44a 04.10.2023 01.02.2024 totalrevidiert AB 13.10.2023
Artikel 45 Abs. 2 27.09.2000 01.03.2001 eingefügt AB 06.10.2000
Artikel 46 Abs. 2 04.10.2023 01.02.2024 geändert AB 13.10.2023