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40.3152

Reglement über den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung

Vom 26.06.1995 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 der Jagdverordnung vom 14. Dezember 1988 (RB 40.3111),

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. ikel 1 Jagdberechtigung

Den Jagdfähigkeitsausweis erhält, wer den Jagdlehrgang erfüllt und die Jägerprüfung mit Erfolg bestanden hat. *

Bisherige Jagdfähigkeitsausweise werden anerkannt.

Ausserkantonale Jagdfähigkeitsausweise können gemäss Artikel 25 dieses Reglementes anerkannt werden.

Art. ikel 2 * Zweck des Jagdlehrgangs und der Jägerprüfung

Durch den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung ist festzustellen, ob die Jagdanwärterin oder der Jagdanwärter über die erforderlichen schiess- und sicherheitstechnischen sowie wild- und jagdkundlichen Grundkenntnisse zur Ausübung einer nachhaltigen und weidgerechten Jagd verfügt.

Art. ikel 3 * Zulassung

Zum Jagdlehrgang wird zugelassen, wer die Voraussetzungen von Artikel 2 Buchstaben a und f Jagdverordnung erfüllt und nicht nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und d Jagdverordnung von der Jagdberechtigung ausgeschlossen ist. *

Zum Jagdlehrgang ist zugelassen, wer im betreffenden Jahr das 18. Altersjahr vollendet.

Zur Jägerprüfung ist zugelassen, wer den Jagdlehrgang und die damit verbundenen Auflagen erfüllt hat.

Art. ikel 4 Ausschreibung

Der Anmeldetermin für den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung wird jeweils im Amtsblatt ausgeschrieben.

2 Jagdlehrgang

Art. ikel 5 Anmeldung und Gebühren

Die Anmeldung zum Jagdlehrgang ist schriftlich bei der Standeskanzlei Uri einzureichen. Gleichzeitig ist eine schriftliche Bestätigung zu erbringen, dass keine Ausschlussgründe von der Jagdberechtigung gemäss Artikel 3 Jagdverordnung vorliegen. Verspätete Anmeldungen werden nicht berücksichtigt.

Mit der Anmeldung ist eine Gebühr von 900 Franken für den Jagdlehrgang zu entrichten. *

Art. ikel 6 * Dauer und Pflichtleistungen

Der Jagdlehrgang dauert vom 1. Januar bis 30. April des folgenden Jahres.

Der Jagdlehrgang umfasst folgendes Ausbildungsprogramm:

  1. Teilnahme an den von der Prüfungskommission festgelegten Instruktionskursen sowie an natur- und wildkundlichen Exkursionen
  2. Teilnahme an mindestens vier Veranstaltungen mit einem Schiessprogramm auf den stehenden Gäms- oder Rehbock und auf den laufenden Hasen (Übungsschiessen) mit im Kanton Uri für die Jagd zugelassenen Waffen und Munition
  3. Begleitung der Wildhutorgane während mindestens drei Tagen ausserhalb der Jagdzeit zur Erlernung der Wildbeobachtung und Wildzählung, des Fährten- und Spurenlesens, des Ansprechens von Wild, der Beurteilung von Lebensräumen und des Kennenlernens von Wild- und Lebensraumschutzmassnahmen usw.
  4. Teilnahme während mindestens drei Tagen an aktiver Hege und an Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden

Für die Pflichtleistungen des Jagdlehrgangs wird vor dem Anmeldetermin ein Jahresprogramm mit verbindlichen Zeiten und Daten erstellt. Die Jagdanwärterin oder der Jagdanwärter hat sich bei der Anmeldung anhand des aufgelegten Programms zu vergewissern, ob diese Vorgaben des Ausbildungsprogramms zeitlich erfüllt werden können.

Art. ikel 7 * Führen von Jagdwaffen

Der Jagdanwärter ist grundsätzlich nicht berechtigt, Jagdwaffen zu führen. Ausgenommen sind Übungsschiessen sowie jagdliche Übungs- und Prüfungsparcours.

Art. ikel 8 Leistungsausweis

Die Pflichtleistungen müssen vom zuständigen Experten (Leiter der entsprechenden Ausbildungseinheit) im Leistungsheft unterschriftlich bestätigt werden. *

Das Leistungsheft wird von der Jagdverwaltung abgegeben. Die Jagdanwärterin oder der Jagdanwärter hat das Heft an den Instruktionskursen, Exkursionen, Übungsschiessen, Wildhüterbegleitungen, Arbeitstagen und Prüfungen mit sich zu führen. *

Art. ikel 9 * Ergänzungsleistungen und Geltungsdauer

Hat die Jagdanwärterin oder der Jagdanwärter im Jagdlehrgang nicht alle Pflichtleistungen erfüllt, kann sie oder er die fehlenden Leistungen höchstens im nächstfolgenden Jagdlehrgang nachholen.

Der erfüllte Jagdlehrgang wird während höchstens vier Jahren anerkannt.

Art. ikel 10 * Instruktionsunterlagen

Die Jägerprüfungskommission gibt der Jagdanwärterin oder dem Jagdanwärter gegen eine Gebühr ein offizielles Lehrmittel, weitere Fachliteratur sowie die einschlägigen Rechtserlasse ab.

3 Jägerprüfung

Art. ikel 11 * Aufbau der Prüfung

Die Jägerprüfung setzt sich zusammen aus:

  1. einer Eintrittsprüfung bezüglich Sicherheit in der Waffenhandhabung und im Jagdbetrieb
  2. einem Prüfungsschiessen während des Jagdlehrgangs
  3. einer jagdlichen Parcoursprüfung
  4. einer schriftlichen Prüfung nach Abschluss des Jagdlehrgangs

Art. ikel 12 * Aufgebot und Prüfungsgebühr

Zur Eintrittsprüfung bezüglich Sicherheit in der Waffenhandhabung und im Jagdbetrieb wird aufgeboten, wer die entsprechenden Pflichtleistungen «Sicherheit Waffenhandhabung» absolviert und dem Amt für Finanzen eine Prüfungsgebühr von 100 Franken einbezahlt hat.

Zum Prüfungsschiessen wird aufgeboten, wer die pflichtgemässen Übungsschiessen absolviert und dem Amt für Finanzen eine Prüfungsgebühr von 100 Franken einbezahlt hat.

Zur jagdlichen Parcoursprüfung und zur schriftlichen Prüfung wird aufgeboten, wer alle Pflichtleistungen des Jagdlehrgangs erfüllt, das Leistungsheft dem Amt für Forst und Jagd eingereicht und dem Amt für Finanzen eine Prüfungsgebühr von 100 Franken einbezahlt hat.

Die Prüfungsgebühr ist auch für die Wiederholung eines Prüfungsteils zu entrichten.

Art. ikel 13 Prüfungsstoff

Die Jägerprüfung erstreckt sich auf folgende Sachgebiete:

  1. Jagdrecht: eidgenössische und kantonale Gesetzgebung
  2. Wild- und Vogelkunde: jagdbares und geschütztes Wild, Erkennungsmerkmale, Alterbestimmung, Lebensweise, Lebensraum, Krankheiten und Fährtenkunde
  3. Jagdkunde: Jagdarten, weidmännisches Verhalten, Verhalten vor und nach dem Schuss, Nachsuche, Hundehaltung und Hundeführung, Wildverwertung, Wildbrethygiene
  4. Waffenkunde: Waffengesetz, Waffen und deren Handhabung, Jagdoptik, Munition (Wirkung und Ballistik), Schiesskunde, Sicherheitsvorschriften
  5. Wildschutz und Hege: Wildschaden, Verhütungsmassnahmen und Biotophegemassnahmen

Art. ikel 13a * Eintrittsprüfung

Zum Schiessprogramm des Jagdlehrgangs gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b wird zugelassen, wer eine Eintrittsprüfung bezüglich Sicherheit in der Waffenhandhabung und im Jagdbetrieb gemäss Artikel 11 Buchstabe a bestanden hat.

In der Eintrittsprüfung bezüglich Sicherheit in der Waffenhandhabung und im Jagdbetrieb müssen Jagdanwärterinnen und Jagdanwärter folgendes nachweisen:

  1. Kenntnisse über Jagdwaffen
  2. Sichere und fehlerfreie praktische Handhabung von Jagdwaffen
  3. Kenntnisse bezüglich Einhaltung von Sicherheitsmassnahmen im Jagdbetrieb
  4. Notwendige Kenntnisse für die Schussabgabe im Gelände

Die Leistungen der Jagdanwärterinnen und Jagdanwärter werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.

Art. ikel 14 * Prüfungsschiessen

Beim Prüfungsschiessen ist folgendes Programm zu erfüllen:

  1. Büchse
  1. Scheibe: Stehender Gäms- oder Rehbock, Zehner-Einteilung
  2. Distanz: max. 150 m
  3. Waffe: Gesetzlich zugelassene Jagdwaffe; Kaliber: Minimum 7 mm
  4. Stellung: Frei wählbar (Auflage gemäss Anordnung Jägerprüfungskommission)
  5. Probe: 5 Schüsse
  6. Stich: 6 Schüsse, einzeln gezeigt
  7. Zeit: max. 60 Sek. pro Schuss
  8. Minimale Anforderung: 54 Punkte
  9. Nicht abgegebene Schüsse gelten als Nuller
  1. Flinte
  1. Scheibe: Laufender Hase
  2. Distanz: max. 35 m
  3. Waffe: Gesetzlich zugelassene Jagdwaffe
  4. Munition: Schrot 3.5 mm
  5. Stellung: Stehend
  6. Probe: 6 Schüsse
  7. Stich: 10 Schüsse, einzeln gezeigt, Doppelieren nicht erlaubt
  8. Minimale Anforderung: 8 Treffer; beim Dreiklappenhasen entsprechen vordere und/oder mittlere Klappe einem Treffer
  9. Nicht abgegebene Schüsse gelten als Nuller

Beim Prüfungsschiessen gelten folgende Schiessvorschriften:

  1. Die Waffe ist vom Prüfungsexperten auf ihre Zulassung zu prüfen. Resultate, die mit unerlaubten Waffen erzielt werden, sind ungültig und können nicht wiederholt werden
  2. Die Schützin oder der Schütze darf mit dem 1. Schuss des Stiches erst beginnen, wenn der Warner die Scheibe freigegeben hat
  3. Angefangene Passen, ausgenommen im Übungskehr, dürfen nicht unterbrochen werden
  4. Jeder durch die Schützin oder den Schützen ausgelöste Schuss ist gültig
  5. Schüsse auf falsche Scheiben werden als Nuller gewertet
  6. Der laufende Hase ist einzeln abzurufen und muss abwechslungsweise von rechts und links beschossen werden. Abgerufene Hasen, die nicht beschossen werden, gelten als Nuller
  7. Hilfsmittel wie Schiessjacken, Polsterungen Hinterschaft, Schiessriemen, Schiessbrillen, Schiessmützen, Schiessbänder oder spezielle Schiesshandschuhe sind nicht gestattet
  8. Die Waffenhandhabung und Sicherheit werden während dem Schiessen bewertet, was bei fahrlässigem Verhalten zum Prüfungsausschluss führen kann

Beide Schiessprogramme können gleichentags höchstens einmal wiederholt werden.

Die Munition geht zu Lasten des Schützen.

Art. ikel 15 * Jagdliche Parcoursprüfung

Als Hilfsmittel beim Distanzenschätzen ist gestattet: Zielfernrohr und Jagdwaffen mit Zielfernrohr ohne Distanzmesser.

Auf der jagdlichen Parcoursprüfung werden folgende Themen geprüft:

  1. richtiges jagdliches Verhalten, Jagdbetrieb
  2. Beurteilung von Trophäen, Fährten, Spuren, Losungen und Baumarten, Erkennungsmerkmale Wildtiere, Altersbestimmung Wildtiere und Vögel
  3. Schätzen von mindestens zwei Distanzen bis 250 m (Toleranz 30 Prozent Abweichung)

Die Prüfung des jagdlichen Parcours gilt als bestanden, wenn von den zwölf Problemstellungen neun richtig gelöst werden.

Art. ikel 16 Schriftliche Prüfung

Für jedes in Artikel 13 aufgeführte Sachgebiet werden je zwölf schriftliche Fragen gestellt. Jede richtige Antwort wird mit einem Punkt bewertet.

Die schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 48 Punkte total und in jedem der fünf Sachgebiete mindestens 7 Punkte erreicht werden. *

Jagdanwärterinnen und Jagdanwärter können um mündliche Prüfungsdurchführung ersuchen. Das Gesuch ist schriftlich und begründet der Jägerprüfungskommission einzureichen. *

Art. ikel 17 Bestätigung des Prüfungsergebnisses

Das Standblatt des Prüfungsschiessens und die Fragebogen des jagdlichen Parcours und der schriftlichen Prüfung sind vom betreffenden Experten und vom Jagdanwärter zu unterzeichnen. Damit bestätigen Experte und Jagdanwärter die korrekte Abnahme und das Ergebnis der Jägerprüfung.

Art. ikel 18 Wiederholung der Prüfung

Jeder Teil der Jägerprüfung kann frühestens im folgenden Jahr wiederholt werden.

Jeder erfüllte Teil der Jägerprüfung gilt während vier Jahren und muss nicht mehr wiederholt werden. *

Art. ikel 19 * Ausschluss

Im Falle von unredlichem oder ungebührlichem Verhalten während des Jagdlehrgangs oder den Prüfungen kann die Jägerprüfungskommission die fehlbare Person vom Jagdlehrgang oder einer Prüfung ausschliessen.

Zu den Ausschlussgründen gehören insbesondere:

  1. Verstösse gegen die Jagd-, Tierschutz- und Waffengesetzgebung
  2. Gefährdung von Drittpersonen
  3. Das Betrügen oder die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel während einer Prüfung
  4. Das Konsumieren oder unter Einfluss stehen von Alkohol oder Drogen während des Jagdlehrgangs oder einer Prüfung

Die Prüfung gilt nach einem Ausschluss als nicht bestanden.

Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits einbezahlter Kurs- und Prüfungsgebühren.

Im Falle einer erneuten Anmeldung für den Jagdlehrgang müssen sämtliche Kursteile, Hegestunden und Teilprüfungen wiederholt werden. Die Kurs- und Prüfungsgebühren sind erneut zu entrichten.

4 Organisation

Art. ikel 20 * Prüfungskommission

Für den Vollzug dieses Reglements bestellt der Regierungsrat auf die verfassungsmässige Amtszeit eine Prüfungskommission von acht Mitgliedern.

Der Kommission sollen angehören: Die Jagdverwalterin oder der Jagdverwalter, zwei Wildhutorgane, fünf Mitglieder aus der Jägerschaft oder Fachpersonen. Der Regierungsrat bestimmt den Vorsitz.

Der Ausstand der Mitglieder für die Prüfung richtet sich nach dem Ausstandsgesetz (RB 2.2321).

Art. ikel 21 Aufgaben der Jägerprüfungskommission

Die Prüfungskommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. den Jagdlehrgang zu organisieren und das Jahresprogramm festzulegen
  2. den Prüfungsexperten die Prüfungsfächer zuzuteilen
  3. die Prüfungstage, die Prüfungsorte und ‑lokalitäten zu bestimmen
  4. die Kandidatinnen oder Kandidaten zur Prüfung aufzubieten
  5. den Prüfungsplan festzulegen
  6. den Prüfungsstoff für die Eintrittsprüfung, das Prüfungsschiessen, die schriftliche Prüfung und die jagdliche Parcoursprüfung festzulegen
  7. das Anschauungsmaterial zu beschaffen
  8. die Prüfung abzunehmen
  9. die Prüfungsergebnisse zu bewerten

Art. ikel 22 * Entschädigung

Die Mitglieder der Prüfungskommission werden nach der Nebenamtsverordung (RB 2.2251) entschädigt.

5 Jagdfähigkeitsausweis

Art. ikel 23 * Prüfungsentscheid

Der Prüfungsentscheid mit Rechtsmittelbelehrung wird der Jagdanwärterin oder dem Jagdanwärter aufgrund der Bewertung der Jägerprüfungskommission von der Jagdverwaltung (Abteilung Jagd) schriftlich bekanntgegeben.

Art. ikel 24 Jagdfähigkeitsausweis

Wer die Jägerprüfung bestanden hat, erhält bei der Standeskanzlei Uri gegen eine Ausfertigungsgebühr den Jagdfähigkeitsausweis. Der Jagdfähigkeitsausweis ist mit einer Passfoto zu versehen.

Art. ikel 25 * Anerkennung ausserkantonaler Fähigkeitsausweise

Die Jagdfähigkeitsausweise werden anerkannt, sofern diese Gegenrecht gewähren.

6 Schlussbestimmungen

Art. ikel 26 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 9. Juli 1979 über den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung wird aufgehoben.

Art. ikel 26a * Übergangsbestimmung

Für Jagdanwärterinnen und Jagdanwärter, die im Jahr 2024 den Jagdlehrgang begonnen haben, gilt mit Ausnahme von Artikel 18 Absatz 2 das alte Recht.

Art. ikel 27 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

Egress

AB 07.07.1995

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
26.06.1995 01.01.1996 Erlass Erstfassung AB 07.07.1995
15.12.1999 01.01.2001 Artikel 22 totalrevidiert AB 24.12.1999
22.10.2002 01.01.2003 Artikel 25 totalrevidiert AB 01.11.2002
20.03.2007 01.05.2007 Artikel 3 totalrevidiert AB 30.03.2007
20.03.2007 01.05.2007 Artikel 7 totalrevidiert AB 30.03.2007
20.03.2007 01.05.2007 Artikel 8 Abs. 1 geändert AB 30.03.2007
20.03.2007 01.05.2007 Artikel 13 Abs. 1, e) geändert AB 30.03.2007
04.06.2019 15.06.2019 Artikel 1 Abs. 1 geändert AB 14.06.2019
04.06.2019 15.06.2019 Artikel 13 Abs. 1, c) geändert AB 14.06.2019
04.06.2019 15.06.2019 Artikel 13 Abs. 1, d) geändert AB 14.06.2019
04.06.2019 15.06.2019 Artikel 15 totalrevidiert AB 14.06.2019
04.06.2019 15.06.2019 Artikel 16 Abs. 2 geändert AB 14.06.2019
29.10.2024 01.01.2025 Artikel 2 totalrevidiert AB 08.11.2024
29.10.2024 01.01.2025 Artikel 3 Abs. 1 geändert AB 08.11.2024
29.10.2024 01.01.2025 Artikel 5 Abs. 2 geändert AB 08.11.2024
29.10.2024 01.01.2025 Artikel 6 totalrevidiert AB 08.11.2024
29.10.2024 01.01.2025 Artikel 8 Abs. 2 geändert AB 08.11.2024
29.10.2024 01.01.2025 Artikel 9 totalrevidiert AB 08.11.2024
29.10.2024 01.01.2025 Artikel 10 totalrevidiert AB 08.11.2024
29.10.2024 01.01.2025 Artikel 11 totalrevidiert AB 08.11.2024
29.10.2024 01.01.2025 Artikel 12 totalrevidiert AB 08.11.2024
29.10.2024 01.01.2025 Artikel 13a eingefügt AB 08.11.2024
29.10.2024 01.01.2025 Artikel 14 totalrevidiert AB 08.11.2024
29.10.2024 01.01.2025 Artikel 16 Abs. 3 eingefügt AB 08.11.2024
29.10.2024 01.01.2025 Artikel 18 Abs. 2 geändert AB 08.11.2024
29.10.2024 01.01.2025 Artikel 19 totalrevidiert AB 08.11.2024
29.10.2024 01.01.2025 Artikel 20 totalrevidiert AB 08.11.2024
29.10.2024 01.01.2025 Artikel 21 Abs. 1, d) geändert AB 08.11.2024
29.10.2024 01.01.2025 Artikel 21 Abs. 1, f) geändert AB 08.11.2024
29.10.2024 01.01.2025 Artikel 23 totalrevidiert AB 08.11.2024
29.10.2024 01.01.2025 Artikel 26a eingefügt AB 08.11.2024

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 26.06.1995 01.01.1996 Erstfassung AB 07.07.1995
Artikel 1 Abs. 1 04.06.2019 15.06.2019 geändert AB 14.06.2019
Artikel 2 29.10.2024 01.01.2025 totalrevidiert AB 08.11.2024
Artikel 3 20.03.2007 01.05.2007 totalrevidiert AB 30.03.2007
Artikel 3 Abs. 1 29.10.2024 01.01.2025 geändert AB 08.11.2024
Artikel 5 Abs. 2 29.10.2024 01.01.2025 geändert AB 08.11.2024
Artikel 6 29.10.2024 01.01.2025 totalrevidiert AB 08.11.2024
Artikel 7 20.03.2007 01.05.2007 totalrevidiert AB 30.03.2007
Artikel 8 Abs. 1 20.03.2007 01.05.2007 geändert AB 30.03.2007
Artikel 8 Abs. 2 29.10.2024 01.01.2025 geändert AB 08.11.2024
Artikel 9 29.10.2024 01.01.2025 totalrevidiert AB 08.11.2024
Artikel 10 29.10.2024 01.01.2025 totalrevidiert AB 08.11.2024
Artikel 11 29.10.2024 01.01.2025 totalrevidiert AB 08.11.2024
Artikel 12 29.10.2024 01.01.2025 totalrevidiert AB 08.11.2024
Artikel 13 Abs. 1, c) 04.06.2019 15.06.2019 geändert AB 14.06.2019
Artikel 13 Abs. 1, d) 04.06.2019 15.06.2019 geändert AB 14.06.2019
Artikel 13 Abs. 1, e) 20.03.2007 01.05.2007 geändert AB 30.03.2007
Artikel 13a 29.10.2024 01.01.2025 eingefügt AB 08.11.2024
Artikel 14 29.10.2024 01.01.2025 totalrevidiert AB 08.11.2024
Artikel 15 04.06.2019 15.06.2019 totalrevidiert AB 14.06.2019
Artikel 16 Abs. 2 04.06.2019 15.06.2019 geändert AB 14.06.2019
Artikel 16 Abs. 3 29.10.2024 01.01.2025 eingefügt AB 08.11.2024
Artikel 18 Abs. 2 29.10.2024 01.01.2025 geändert AB 08.11.2024
Artikel 19 29.10.2024 01.01.2025 totalrevidiert AB 08.11.2024
Artikel 20 29.10.2024 01.01.2025 totalrevidiert AB 08.11.2024
Artikel 21 Abs. 1, d) 29.10.2024 01.01.2025 geändert AB 08.11.2024
Artikel 21 Abs. 1, f) 29.10.2024 01.01.2025 geändert AB 08.11.2024
Artikel 22 15.12.1999 01.01.2001 totalrevidiert AB 24.12.1999
Artikel 23 29.10.2024 01.01.2025 totalrevidiert AB 08.11.2024
Artikel 25 22.10.2002 01.01.2003 totalrevidiert AB 01.11.2002
Artikel 26a 29.10.2024 01.01.2025 eingefügt AB 08.11.2024