Dieses Reglement bezweckt, die Lebensgrundlage wildlebender Säugetiere und Vögel zu erhalten und zu verbessern.
Es ordnet die Hegemassnahmen, die Hegetätigkeit und die Verwendung der Hegemittel.
40.3156
gestützt auf Artikel 26 Absatz 2, Artikel 27, Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 30 der Verordnung zum Bundesgesetz über wildlebende Säugetiere und Vögel vom 14. Dezember 1988 (Jagdverordnung, RB 40.3111),
Dieses Reglement bezweckt, die Lebensgrundlage wildlebender Säugetiere und Vögel zu erhalten und zu verbessern.
Es ordnet die Hegemassnahmen, die Hegetätigkeit und die Verwendung der Hegemittel.
Die Artenvielfalt der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel sind zu erhalten und bedrohte Tierarten zu schützen.
Die Hege der Artenvielfalt beabsichtigt namentlich:
Die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel sind zu erhalten.
Die Hege der Lebensräume beabsichtigt namentlich:
Als weitere Hege gelten Massnahmen, die dazu dienen:
Die beiden Jägervereine bestellen aus ihren Reihen die Hegekommission. Die Kommission konstituiert sich selbst.
Die Hegekommission organisiert die Hegetätigkeit und legt jährlich einen Rechenschaftsbericht zuhanden des zuständigen Amtes[1] ab.
Sie berät die Jägerschaft, die Öffentlichkeit und die Behörden in Sachen Hege.
Jägerinnen und Jäger, Wildhüterinnen und Wildhüter, Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher, Jägerkandidatinnen und Jägerkandidaten sowie freiwillige Helferinnen und Helfer nehmen an der Hegetätigkeit teil. Die Teilnahme erfolgt grundsätzlich unentgeltlich.
Die Teilnahme der Jägerinnen und Jäger sowie Dritter erfolgt grundsätzlich freiwillig. Für ausserordentliche Ereignisse können aktive Jägerinnen und Jäger aufgeboten werden.
Die Teilnahme von Wildhüterinnen und Wildhütern sowie Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern erfolgt nach Absprache mit dem zuständigen Amt[2].
Das zuständige Amt[3] erarbeitet zusammen mit der Hegekommission ein Hegekonzept. Das Konzept bezweckt, die Hegemassnahmen zu ordnen.
Das Hegekonzept berücksichtigt insbesondere:
Das Hegekonzept ist der zuständigen Direktion[4] zur Genehmigung vorzulegen.
Die Hegekommission erarbeitet gestützt auf das Hegekonzept ein Jahresprogramm. Das Jahresprogramm bezeichnet und beschreibt die Hegetätigkeit.
Das zuständige Amt[5] genehmigt das Jahresprogramm und überwacht die Hegetätigkeit.
Dem Wild wird nur in ausserordentlichen Notsituationen zusätzliches Futter in Form von geschlagenem Prossholz und Zuführen von Heu angeboten. Dies bedarf der Bewilligung des zuständigen Amts.
Futterstellen und Salzlecken dürfen nur mit Zustimmung des Grundeigentümers und des zuständigen Amts angelegt und betrieben werden.
Auf Anweisung des zuständigen Amts sind bezüglich Verträglichkeit mit dem Wildschutz, land- und forstwirtschaftlichen Interessen sowie den Belangen des Natur- und Heimatschutzes ungeeignete Futterstellen und Salzlecken zu entfernen. Die Kosten dafür gehen zulasten des Erstellers.
Der Kanton übernimmt – im Rahmen der auf dem Budgetweg bewilligten Kredite – die Kosten für die Hegemassnahmen, sofern sie den Grundsätzen dieses Reglements entsprechen.
Als Kosten der Hegemassnahmen gelten in der Regel Futter-, Material-, Transport-, Werkzeug-, Maschinen-, Hegeleuteverpflegungs- sowie Arbeitskosten von unabdingbar benötigten externen Spezialarbeitern. *
Gesuche um Kostengutsprache sind dem zuständigen Amt[6] mit den erforderlichen Unterlagen und Belegen einzureichen.
Die Strafbarkeit von Widerhandlungen gegen dieses Reglement richtet sich nach Artikel 44 der Jagdverordnung (RB 40.3111). *
Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1998 in Kraft. Bis zum Vorliegen des ersten genehmigten Jahresprogrammes werden Beiträge an Hegemassnahmen des Jägervereins Uri nach bisheriger Praxis ausgerichtet.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 27.01.1998 | 01.01.1998 | Erlass | Erstfassung | AB 06.02.1998 |
| 10.05.2016 | 01.08.2016 | Artikel 2 Abs. 2, b) | geändert | AB 20.05.2016 |
| 10.05.2016 | 01.08.2016 | Artikel 2 Abs. 2, f) | geändert | AB 20.05.2016 |
| 10.05.2016 | 01.08.2016 | Artikel 3 Abs. 2, f) | eingefügt | AB 20.05.2016 |
| 10.05.2016 | 01.08.2016 | Artikel 9 | totalrevidiert | AB 20.05.2016 |
| 08.02.2024 | 01.02.2024 | Artikel 10 Abs. 2 | geändert | AB 02.02.2024 |
| 08.02.2024 | 01.02.2024 | Artikel 12 Abs. 1 | geändert | AB 02.02.2024 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 27.01.1998 | 01.01.1998 | Erstfassung | AB 06.02.1998 |
| Artikel 2 Abs. 2, b) | 10.05.2016 | 01.08.2016 | geändert | AB 20.05.2016 |
| Artikel 2 Abs. 2, f) | 10.05.2016 | 01.08.2016 | geändert | AB 20.05.2016 |
| Artikel 3 Abs. 2, f) | 10.05.2016 | 01.08.2016 | eingefügt | AB 20.05.2016 |
| Artikel 9 | 10.05.2016 | 01.08.2016 | totalrevidiert | AB 20.05.2016 |
| Artikel 10 Abs. 2 | 08.02.2024 | 01.02.2024 | geändert | AB 02.02.2024 |
| Artikel 12 Abs. 1 | 08.02.2024 | 01.02.2024 | geändert | AB 02.02.2024 |