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40.3161

Wildschadenreglement

Vom 26.06.1995 (Stand 01.03.2017)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0) und Artikel 33 Jagdverordnung (KJSV, RB 40.3111),

beschliesst:

1 Materielle Bestimmungen

Art. ikel 1 Grundsatz

Der Kanton richtet zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt Vergütungen nach Massgabe nachstehender Bestimmungen aus.

Eine Haftung des Kantons für durch das Wild verursachte Schäden wird dadurch nicht übernommen.

Die Bestimmungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.

Art. ikel 2 Geltungsbereich

Vergütbar im Sinne dieses Reglementes sind:

  1. Schäden, die wildlebende Tiere gemäss Bundesgesetz im Wald, auf Wiesen, Weiden, in Kulturen, Gärten, Obstanlagen und an Nutztieren anrichten
  2. geeignete Schutzmassnahmen zur Verhütung von Wildschäden
  3. Folgekosten nach Grossraubtierangriffen auf Nutztiere

Nicht vergütbar im Sinne des Reglementes sind:

  1. Personenschäden
  2. Schäden von Tieren, gegen welche gemäss Artikel 12 Absatz 3 JSG und Artikel 29 KJSV Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen
  3. alle Schäden, deren Versicherung zumutbar ist
  4. Sachschäden an anderem als mit der Bodenkultur verbundenem Gut
  5. Schäden auf Grundeigentum der öffentlichen Hand (Bund, Kanton, Korporation, Gemeinden); Pächter und Nutzniesser von solchem Grundeigentum gelangen jedoch in den Genuss von Vergütungen, wenn sie durch den Wildschaden bzw. die Verhütungsmassnahmen als Nutzungsberechtigte wesentlich betroffen sind
  6. Schäden an Obstanlagen, Baumschulen, Gärtnereien, Hausgärten, die wegen fehlender oder mangelhafter, zumutbarer Schutzvorkehrungen eintreten
  7. Schäden an Nutztieren, die in Folge mangelhafter Aufsicht oder mangelhaft gesicherter Räume oder Höfe entstehen
  8. Schäden, die dadurch mitverursacht sind, dass die Ernte nicht zur rechten Zeit eingebracht worden ist
  9. Schäden auf Flächen, für die in den letzten zehn Jahren Verhütungsbeiträge ausbezahlt worden sind oder Material ausgehändigt worden ist
  10. Schäden, die durch Wildkrankheiten verursacht werden
  11. Schäden zufolge des Jagdbetriebes
  12. Schäden, die zu spät angemeldet worden sind und deren Umfang und Ursache des Schadens nicht mehr einwandfrei festgestellt werden kann

Art. ikel 3 Verhütungsmassnahmen

Vergütungen für Verhütungsmassnahmen richten sich nach folgenden Grundsätzen:

  1. vergütet werden nur von der Wildschadenkommission anerkannte Schutzmassnahmen zur Abwehr von erheblichem Wildschaden an Spezialkulturen, Obstanlagen, Garten, Gartenanlagen, Baumschulen und Wald
  2. in der Regel werden nur Materialkosten vergütet
  3. die Höhe des Beitrags richtet sich danach, ob die Massnahme teilweise oder ausschliesslich der Abwehr von Wildschaden dient
  4. anstelle eines Kostenbeitrages kann auch Material zur Verfügung gestellt werden
  5. der Unterhalt der Schutzvorrichtungen fällt zulasten des Eigentümers
  6. die Schutzmassnahmen dürfen zu keinen ernsthaften Verletzungen des Wildes führen
  7. bei der Anlage von Schutzmassnahmen (Zäunen usw.) sind die Wildwechsel und die Lebensbedingungen des Wildes angemessen zu berücksichtigen. Es ist ausserdem zu vermeiden, dass durch diese Massnahmen (grössere) Wildschäden in der näheren Umgebung entstehen. Aus diesem Grunde darf auch nicht grossflächig abgezäunt werden

2 Mittel, Organisation und Verfahren

Art. ikel 4 Wildschadenfonds

Vergütungen im Sinne dieses Reglements werden aus dem Wildschadenfonds geleistet.

Reichen die Mittel des Fonds nicht aus, kann der Regierungsrat im Rahmen der vom Landrat genehmigten Kredite weitere Beiträge aus dem Ertrag des Jagdregals in den Fonds abzweigen.

Der Kantonsanteil für die Vergütung von Grossraubtierschäden wird dem Wildschadenfonds aus der allgemeinen Rechnung zurückvergütet. *

Art. ikel 5 Wildschadenkommission

Für die Verwaltung des Wildschadenfonds nach Massgabe dieses Reglementes wird vom Regierungsrat eine Wildschadenkommission von fünf Mitgliedern eingesetzt.

Die Wildschadenkommission setzt sich zusammen aus dem Jagdverwalter, zwei Wildhütern, einem Jäger und einem Vertreter der Landwirtschaft.

Der Jagdverwalter führt den Vorsitz.

Art. ikel 6 Gesuche um Beiträge an Verhütungsmassnahmen

Gesuche um Kostenbeiträge an Verhütungsmassnahmen sind mit dem Kostenvoranschlag an das zuständige Amt[1] zuhanden der Wildschadenkommission zu richten.

Die Kommission prüft die Voraussetzungen der Beitragsberechtigung, der Notwendigkeit und Tauglichkeit der Schutzeinrichtungen bzw. der Schutzmittel und legt den Kostenbeitrag fest.

Der Entscheid auf Zusicherung oder Verweigerung des Kostenbeitrages wird dem Gesuchsteller schriftlich eröffnet.

Der Beitrag wird erst ausbezahlt, wenn die Verhütungsmassnahmen ausgeführt worden sind.

Art. ikel 7 Schadenmeldung

Wildschäden sind schriftlich mit dem Wildschadenformular beim zuständigen Amt[2] anzumelden. Im Wildschadenformular sind genaue Angaben zu machen über Schadenort, Verursacher und Schadenhöhe. Der Eingang ist zu bestätigen.

Schäden an Nutztieren sind unverzüglich beim gebietszuständigen Wildhüter oder Jagdaufseher zu melden und nachher mit einem Wildschadenformular beim zuständigen Amt[3] anzumelden.

Der Schaden darf vor der endgültigen Schätzung nicht verändert werden. Geschlagene oder gerissene Nutztiere sollen nach Möglichkeit vor der Schätzung nicht entfernt werden.

Wildschadenformulare sind beim zuständigen Amt[4] und bei den Gemeindekanzleien zu beziehen.

Art. ikel 8 Behandeln von Schadenmeldungen

Schätzungen sind innert acht Tagen seit Eingang der Schadenmeldung durchzuführen.

Die Schadenschätzung ist auf dem Wildschadenformular festzuhalten und dem Geschädigten sowie dem zuständigen Amt[5] mitzuteilen.

Besteht Aussicht, dass sich geschädigte Kulturen erholen können, wird der mutmassliche Schaden festgestellt. Die endgültige Schätzung erfolgt vor der Ernte.

Der Geschädigte ist zur Schätzung immer einzuladen.

Art. ikel 9 Schätzungsrichtlinien

Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen werden gemäss geltender Wegleitung für die Schätzung von Kulturschäden des Schätzungsamtes des Schweizerischen Bauernverbandes, Brugg, und Waldschäden nach den Richtlinien für die Schätzung von Wild- und Waldschäden des Schweizerischen Forstvereins geschätzt.

Für Schäden an Nutztieren dienen die jeweils geltenden Marktpreise als Berechnungsgrundlage.

Das zuständige Amt[6] erteilt den Schätzungsorganen Instruktionen über die Schätzung von Wildschäden.

Art. ikel 10 Schätzungsorgane

Schäden an Kulturen unter 500 Franken werden durch die gebietszuständigen Wildhüter oder Jagdaufseher geschätzt, falls der Schadenforderung nicht ohne weiteres nachzukommen ist.

Übersteigt die Schadenforderung 500 Franken, muss der Schaden vom gebietszuständigen Wildhüter oder Jagdaufseher unter Beizug von mindestens einem Mitglied der Wildschadenkommission abgeschätzt werden.

In besonderen Fällen können im Einverständnis mit dem zuständigen Amt[7] weitere Fachleute für eine Schadenschätzung beigezogen werden.

Art. ikel 11 Nachschätzung

Wird bei der Schätzung keine Einigung erzielt, kann der Geschädigte gegen das Schätzungsergebnis innert fünf Tagen beim zuständigen Amt[8] schriftlich Rekurs erheben und eine zweite Schätzung verlangen. Die Nachschätzung ist innert acht Tagen vorzunehmen.

Die Nachschätzung wird durch mindestens zwei Mitglieder der Wildschadenkommission vorgenommen.

Schätzungsorgane aus der ersten Schätzung haben in den Ausstand zu treten.

Art. ikel 12 Kontrolle der Schadenmeldungen

Die Wildschadenkommission kontrolliert Ende Jahr die eingereichten Wildschadenprotokolle. Sie prüft die Entschädigungsberechtigung, die Höhe und die Art der Entschädigung.

Negative Entscheide der Wildschadenkommission sind dem Geschädigten schriftlich mitzuteilen.

Art. ikel 13 Auszahlung Schätzungskosten

Die Auszahlung der Wildschadenvergütungen erfolgt jährlich durch das zuständige Amt[9].

Die Schätzungskosten gehen zulasten des Wildschadenfonds. Bei Missbrauch können die Schätzungskosten dem Geschädigten teilweise oder ganz überbunden werden.

Art. ikel 14 * Entschädigung der Kommission

Die Entschädigung der Wildschadenkommission und der Experten richtet sich nach der Nebenamtsverordnung (RB 2.2251).

Art. ikel 15 Rechtsmittel

Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

Art. ikel 16 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Wildschadenreglement vom 14. April 1981 wird aufgehoben.

Art. ikel 17 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. August 1995 in Kraft.

Egress

AB 07.07.1995

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
26.06.1995 01.08.1995 Erlass Erstfassung AB 07.07.1995
15.12.1999 01.01.2001 Artikel 14 totalrevidiert AB 24.12.1999
06.12.2016 01.01.2017 Artikel 4 Abs. 3 eingefügt AB 16.12.2016
07.02.2017 01.03.2017 Artikel 2 Abs. 1, c) eingefügt AB 17.02.2017

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 26.06.1995 01.08.1995 Erstfassung AB 07.07.1995
Artikel 2 Abs. 1, c) 07.02.2017 01.03.2017 eingefügt AB 17.02.2017
Artikel 4 Abs. 3 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt AB 16.12.2016
Artikel 14 15.12.1999 01.01.2001 totalrevidiert AB 24.12.1999