Die Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung der natürlichen Artenvielfalt, des Bestandes und der Lebensräume einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere, der Schutz bedrohter Arten und Rassen von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren sowie die Gewährleistung einer nachhaltigen Nutzung der Fisch- und Krebsbestände in den öffentlichen und privaten Gewässern des Kantons erfolgt nach Massgabe: *
- der fischereirechtlichen Vorschriften des Bundes (Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.0), Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01) und Richtlinien zu den Artikeln des Bundesgesetzes über die Fischerei)
- der interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee (RB 40.3231) mit den von der interkantonalen Fischereikommission dazu beschlossenen Abänderungen und Ergänzungen (RB 40.3233) sowie der interkantonalen Vereinbarungen an Grenzgewässern (RB 40.3235)
- der vorliegenden Verordnung
- der vom Regierungsrat beziehungsweise von der zuständigen Direktion[1] gemäss dieser Verordnung erlassenen Vorschriften