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40.3215

Fischereireglement

Vom 20.10.2009 (Stand 01.12.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 5 der Verordnung über die Fischerei (RB 40.3211) und Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung (RB 1.1101), *

beschliesst:

1 Schutzvorschriften

Art. ikel 1 Fangzeiten

Die jährlichen Fangzeiten der Fischerei dauern unter Vorbehalt der Schonzeiten und Schongebiete sowie der Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee (RB 40.3231):

  1. in den Fliessgewässern vom 15. April bis 30. September
  2. in den Berg- und Stauseen, ausgenommen dem Göscheneralpstausee, vom 1. Juni bis 30. September
  3. im Göscheneralpstausee vom 1. Juni bis 31. Oktober
  4. im Seelisbergersee vom 1. Juni bis 31. Dezember
  5. im Urnersee vom 1. Januar bis 31. Dezember

Art. ikel 2 Schongebiete

Als Schongebiete gelten:

  1. Urnersee: Südlich der Linie Bootsbetrieb Kaufmann (Flüelen) in gerader Richtung bis zur Einfahrt des Bootshafens Bolzbach, in der Zeit vom 15. März bis 30. April
  2. Urnersee: Das Befahren mit Fischerbooten und das Fischen südlich der Vogelinsel, der drei Naturschutzinseln und der drei Badeinseln vor dem Gebiet «Mississippi» im Reussdeltagebiet ist verboten
  3. Urnersee: Vor den drei Mündungsbereichen der Reuss und vor dem Gebiet «Mississippi» im Reussdeltagebiet ist mit den Fischerbooten ein Mindestabstand von 50 m gegenüber dem Ufer, den natürlich entstandenen Inseln und Kiesbänken sowie den künstlich geschaffenen Naturschutz- und Badeinseln einzuhalten, in der Zeit vom 15. März bis 31. Juli
  4. alle Fliessgewässer und Gräben in den Zonen I (Naturschutzzone) und II (Naturschutzumgebungszone) im Reussdeltagebiet nach dem Reglement vom 19. August 1985 über den Schutz des Südufers des Urnersees (RB 10.5110) sowie in der Reuss nördlich der Holzbrücke des Weges der Schweiz
  5. Dorfbach: Nördlich der Seilbahntalstation Eggberge
  6. Giessen, Altdorf: Nördlich der Unterquerung der Bahnhofstrasse, Flüelen
  7. Klostergraben, Seedorf: Vom Abwasserpumpwerk Seedorf bis zur Einmündung in den Urnersee
  8. Stille Reuss, Rynächt, Schattdorf: Von der Quelle im eingefriedeten Gebiet der eidgenössischen Magazine bis zur Gotthardstrasse
  9. Schützenbrunnen mit Seitenarmen, Silenen: Von der Quelle bis zum Einlauf in die Reuss
  10. Polenschachen, südlich von Erstfeld: Alle Gewässer
  11. Männigenreussli: Nördlich des Butzen bei Amsteg bis zum Einlauf in die Reuss bzw. den Polenschachen
  12. Bätzgraben: Tendlen bis Einlauf in die Reuss bei Andermatt
  13. Dürstelenbach: Vom Geschiebesammler bis zur Einmündung in die Reuss
  14. Fleischackergraben: Tristelböden bis Einlauf in die Furkareuss bei Andermatt
  15. Fischgraben, Zumdorf: Zwischen Wyden und Schmidigen
  16. Urnersee: Im Innern der Bootshafenanlagen Bolzbach, Flüelen und Sisikon

Art. ikel 3 Schonzeiten

Die Schonzeiten für die nachstehend aufgeführten Fische dauern:

  1. Forelle, in Fliessgewässern: 1. Oktober bis 14. April
  2. Forelle, im Staubecken des Fätschbachwerks: 1. Oktober bis 30. April
  3. Forelle, im Urnersee: 1. Oktober bis 25. Dezember
  4. Forelle, in Bergseen: 1. Oktober bis 31. Mai
  5. Namaycush-Forelle: 1. Oktober bis 31. Mai
  6. Bachsaibling: 1. Oktober bis 14. April
  7. Seesaibling, im Urnersee: 1. Oktober bis 25. Dezember
  8. Seesaibling, in Bergseen: 1. Oktober bis 31. Mai
  9. Hecht, im Urnersee: 15. März bis 30. April
  10. Hecht, im Seelisbergersee: 1. Januar bis 14. Mai
  11. Albeli: 1. Oktober bis 25. Dezember
  12. Balchen: 15. Oktober bis 25. Dezember
  13. Blaufelchen: 15. Oktober bis 25. Dezember

Für alle Krebsarten, die Äsche und den Edelfisch (sommerlaichender Felchen) sowie den Aal gilt ein uneingeschränktes ganzjähriges Fangverbot. *

Art. ikel 4 Fangmindestmasse

Die nachstehend aufgeführten Fische müssen, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, mindestens folgende Länge aufweisen:

  1. Bachforelle, in den folgenden Fliessgewässern: Reuss vom Urnersee bis Göschenen, Dorfbach, Giessen, Stille Reuss, Walenbrunnen, Gangbach Schattdorf, Palanggenbach, Bockibach, Göscheneralpreuss: 24 cm
  2. Bachforelle, im Staubecken des Fätschbachwerks: 25 cm
  3. Bachforelle, in allen übrigen Fliessgewässern: 22 cm
  4. Regenbogenforelle, in Fliessgewässern: 24 cm
  5. Seeforelle, in Fliessgewässern: 35 cm
  6. Bach-, Regenbogen- und Seeforelle, im Urnersee: 35 cm
  7. Bach- und Regenbogenforelle, in Bergseen: 24 cm
  8. Namaycush: 24 cm
  9. Bachsaibling, in der Oberalp- und Gotthardreuss: 22 cm
  10. Bachsaibling, in allen übrigen Gewässern: 24 cm
  11. Seesaibling, im Urnersee: 22 cm
  12. Seesaibling, in Bergseen: 24 cm
  13. Hecht: 50 cm
  14. Albeli: 22 cm
  15. Balchen: 30 cm
  16. Blaufelchen: 30 cm
  17. Barsch (Egli): 15 cm
  18. Zander: 40 cm

Art. ikel 5 Tagesfangbeschränkung

Von den nachstehend aufgeführten Fischarten dürfen im Tag insgesamt nicht mehr als sechs Fische gefangen werden:

  1. Forelle, in Fliessgewässern
  2. Forelle, im Urnersee
  3. Forelle, in Bergseen
  4. Namaycush
  5. Bachsaibling
  6. Seesaibling, in Bergseen

Von den nachstehend aufgeführten Fischarten dürfen im Tag insgesamt nicht mehr als 25 Fische gefangen werden:

  1. Albeli
  2. Balchen
  3. Blaufelchen

2 Fanggeräte und Fangmethoden

Art. ikel 6 Gemeinsame Bestimmungen für die Fliessgewässer, Berg- und Stauseen, den Urner- und Seelisbergersee

Erlaubt ist das Fischen vom Ufer aus mit einer von der Hand geführten Angelrute je Patentinhaberin oder Patentinhaber unter Verwendung eines natürlichen oder künstlichen Köders, nämlich:

  1. das Fliegenfischen mit maximal drei Fliegen, Nymphen oder Streamer, mit oder ohne Schwimmkörper
  2. das Grund- oder Zapfenfischen
  3. das Spinnfischen

Für das Grund- und Zapfenfischen ist nur die einfache Angel erlaubt.

Das Fischen mit einem Jucker ist nur mit einer Angelrute, mit einem einfachen oder mehrendigen Angelhaken ohne Widerhaken erlaubt. Für die Trüschenfischerei ist ein Hegenensystem, mit drei einzelnen Angeln, mit oder ohne Widerhaken, mit Beschwerung erlaubt.

Die Verwendung des Feumers ist zur Landung gehakter Fische erlaubt.

Das Hältern von Fischen ist nur mit Sachkunde-Nachweis erlaubt.

Folgende Fangmethoden oder ‑geräte sind verboten:

  1. explosive, betäubende oder sonstwie schädliche Stoffe
  2. elektrischer Strom
  3. Waffen, Harpunen, Fischgabeln, Schlingen
  4. der Tauchfischerei dienende Geräte
  5. chemische und akustische Lockmittel
  6. die Handfischerei
  7. die Begünstigung des Fischfangs durch technische Vorkehren, die den Fischzug behindern oder die Abflussverhältnisse verändern
  8. das absichtliche Fangen des Fisches an einem anderen Körperteil als dem Maul
  9. die Verwendung von lebenden Köderfischen und, mit Ausnahme des Urnersees, von toten Köderfischen
  10. die Verwendung von Quadratnetzen (Senknetzen)

Art. ikel 7 Spezielle Bestimmungen für einzelne Gewässer

In den Fliessgewässern, Berg- und Stauseen sind Angeln mit Widerhaken verboten. Ganz angedrückte Widerhaken sind den widerhakenlosen Angeln gleichgestellt.

In den Berg- und Stauseen sowie im Seelisbergersee ist das Fischen mit Seehunden verboten.

Im Seelisbergersee ist das Fischen von einem immatrikulierten Boot aus erlaubt, soweit dieses ständig am Seelisbergersee stationiert ist. Zusätzlich erlaubte Angelgeräte sind die Hegene. Die Hegene darf höchstens sechs an der Leitschnur angebrachte Seitenschnüre mit je einer einfachen Angel aufweisen. Anstelle der Hegene ist der Jucker erlaubt. Das Mitführen oder Verwenden von Echolotgebern mit Live-Sonar-Technologie, die geeignet sind Bewegungen der Fische in Echtzeit darzustellen, ist verboten. *

Im Seelisbergersee erlaubt ist das Fischen vom Ufer aus mit höchstens einer von der Hand geführten Angelrute je Patentinhaberin oder Patentinhaber, unter Verwendung eines natürlichen oder künstlichen Köders. Zusätzlich darf eine einfache Angelrute vom öffentlichen Ufer des Seelisbergersees aus verwendet werden. Für die einfache Angelrute darf nur ein natürlicher Köder, unter Ausschluss lebender oder toter Fische, verwendet werden und die Verwendung von künstlichen Lockfischen sowie von Löffeln und Spinnern ist verboten. Die Angelrute ist dauernd zu beaufsichtigen.

Im Urnersee erlaubt ist das Fischen mit den nachstehend erwähnten Fanggeräten und Fangmethoden:

  1. Die Flug-, die Spinn-, die Grundangel- und die Zapfenfischerei mit natürlichem oder künstlichem Köder, mit einfachen oder mehrendigen Angelhaken. Es dürfen höchstens zwei Angelruten gleichzeitig verwendet werden
  2. Die Hegenenfischerei mit zwei Angelruten mit je einer Hegene mit höchstens sechs an der Leitschnur angebrachten Seitenschnüren, mit je einem einfachen Angelhaken
  3. Die Juckerfischerei mit nur einer Angelrute und nur einem einfachen oder mehrendigen Angelhaken
  4. Die Schleppfischerei mit von Hand geführten Ködern, mit Ruten, Seehunden und Tiefseeschleike, mit einfachen oder mehrendigen Angelhaken. Pro Boot sind zehn Anbissstellen erlaubt und die Gerätschaften dürfen kombiniert eingesetzt werden
  5. Das Verwenden von Angeln mit Widerhaken ist für Anglerinnen und Angler, die über einen Sachkundenachweis nach Artikel 10 dieser Ausführungsbestimmungen verfügen, zugelassen

Bei der Schleppfischerei ist das Fischerboot mit einem weissen Ball zu kennzeichnen.

Im vorderen und hinteren Gwüestseelein, Göscheneralp, und im dazwischen liegenden Bachlauf ist ausschliesslich das Fliegenfischen mit maximal einer Fliege, einer Nymphe oder einem Streamer, ohne Schwimmkörper, erlaubt.

In der Zeit vom 1. August bis zum 30. September ist es in den folgenden Gewässern verboten, bei der Angelfischerei die benetzte Kiessohle zu betreten: Dorfbach, Giessen, Stille Reuss, Walenbrunnen.

Beim vorderen und hinteren Gwüestseelein, Göscheneralp, darf das Gewässer während des Fischens nicht betreten werden.

3 Weitere Bestimmungen

Art. ikel 8 Private Fischgewässer

In nachstehenden Privatgewässern darf nur mit Erlaubnis der Eigentümerin oder des Eigentümers oder der Pächterin oder des Pächters gefischt werden:

  1. Oberalpsee, Andermatt
  2. Arnisee, Gurtnellen
  3. Schweigmatt, Isenthal (Bach und Seelein)

Art. ikel 9 * Ausweispflicht

Die Fischerin oder der Fischer ist verpflichtet, die Patentkarte (oder die elektronische Patent App Uri) samt Sachkunde-Nachweis-Ausweis und einen amtlichen Personenausweis mit Foto auf sich zu tragen.

Die Fischerin oder der Fischer hat die Papiere (oder die elektronische Patent-App Uri) den Aufsichtsorganen und den betroffenen Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern vorzuweisen.

Art. ikel 10 Sachkunde-Nachweis

Als Sachkunde-Nachweis im Sinn von Artikel 5a der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01) gilt der Sachkunde-Nachweis Standard, das Schweizer Sportfischerbrevet oder eine gleichwertige, erfolgreich absolvierte Ausbildung.

Das Amt für Umweltschutz entscheidet über die Anerkennung gleichwertiger Ausbildungen.

Art. ikel 11 * Fischfangstatistik: analog

Beim Patent auf einer Karte oder Papier ist die Inhaberin oder der Inhaber verpflichtet, die Fischfangstatistik auf der Patentrückseite auszufüllen. Dabei ist jeder gefangene Fisch sofort mit einem Strich in der Tabelle einzutragen, zusammen mit dem Fangdatum und der Nummer des Fanggewässers. Die Einträge sind ausschliesslich mit Filz- oder Kugelschreiber vorzunehmen.

Die Patentinhaberin oder der Patentinhaber ist verpflichtet, die Fischfangstatistik bis zum 31. Januar des folgenden Jahres der Standeskanzlei ausgefüllt abzugeben, selbst wenn nichts gefangen wurde.

Wird die Fischfangstatistik zu spät oder nicht abgegeben verfällt das Depot zugunsten des Fischereifonds.

Art. ikel 11a * Fischfangstatistik: elektronisch

Bei der elektronischen Patent-App Uri ist die Patentinhaberin oder der Patentinhaber verpflichtet, die Fischfangstatistik auf einem funktionstüchtigen Smartphone zu führen. Dazu sind bei Beginn des Fischens am Gewässer ein Fangereignis am entsprechenden Fanggewässer zu starten und jeder gefangene Fisch mit Angabe zur Grösse sofort in die Patent-App Uri einzutragen. Nach Abschluss des Fischens am Gewässer ist das Fangereignis zu beenden.

Die Abgabe der Fischfangstatistik erfolgt automatisch.

Art. ikel 12 Patentarten

In der Kategorie Angelfischerei werden folgende Patentarten erteilt:

  1. Jahrespatente für Erwachsene und für Jugendliche (Jugendpatent 1 und 2)
  2. Wochenpatente für Erwachsene und für Jugendliche (Jugendpatent 1 und 2)
  3. Eintagespatente für Erwachsene und für Jugendliche (Jugendpatent 1 und 2)

Die Patente werden auf einer Karte, zum Ausdruck auf Papier oder elektronisch auf der Patent-App Uri erteilt. Beim elektronischen Patent wird kein Depot für die Fischfangstatistik verlangt. *

Das Fischerpatent kann erst erneuert werden, wenn die Fischfangstatistik eingereicht worden ist. *

In der Kategorie Berufsfischerei werden folgende Patentarten erteilt:

  1. Berufsfischerpatente für den Urnersee als Jahrespatent
  2. Zusatzpatente für Gehilfinnen und Gehilfen als Jahrespatent
  3. Schonzeitbewilligungen als zeitlich eingeschränktes Jahrespatent

Art. ikel 13 Einschränkungen

Das Eintagespatent erlaubt das Fischen nur im Urnersee, ohne die Schleppfischerei, im Seelisbergersee sowie im Göscheneralpstausee.

Der Bezug von mindestens drei Eintagespatenten mit ununterbrochener Gültigkeitsdauer erlaubt die Fischerei in allen für die Fischerei freigegebenen Gewässern, ab dem ersten Tag, einschliesslich die Schleppfischerei im Urnersee.

Art. ikel 14 Gebühren

Die Gebühren, die für die Ausübung der Fischerei zu bezahlen sind, sind im Anhang nach Patentarten gegliedert festgesetzt. Der Anhang ist Bestandteil des Reglements.

Die Gebühren für erwachsene Angelfischerinnen und Angelfischer mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Uri, die sich über einen früheren zehn Jahre dauernden Wohnsitz im Kanton Uri ausweisen, richten sich nach dem Ansatz für Erwachsene mit Wohnsitz im Kanton, sofern sie bis 2008 mindestens ein Jahrespatent bezogen und bis zum Jahr 2017 mindestens zehn Jahrespatente gelöst haben.

4 Schlussbestimmungen

Art. ikel 15 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Fischereireglement vom 1. Dezember 1998 wird aufgehoben.

Art. ikel 16 Übergangsbestimmung

Für Angelfischerinnen und Angelfischer, die in den Jahren 2004 bis 2008 mindestens ein Jahrespatent bezogen haben, gilt der Sachkunde-Nachweis im Sinne von Artikel 10 als erbracht, sofern sie in den Jahren 2009 bis 2014 ein weiteres Patent lösen.

Art. ikel 17 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt zusammen mit der Änderung der Verordnung über die Fischerei vom 2. September 2009 in Kraft.

Es bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes[1] soweit das bundesrechtlich vorgesehen ist.

A1 Anhang 1: Kategorie Angelfischerpatent

Art. ikel A1-1

Gebühren und Beiträge:

Patent Patentgebühr mit Wohnsitz im Kanton Patentgebühr ohne Wohnsitz im Kanton Kanzleigebühr Beitrag an Fischbesatz Depotgebühr
Eintagespatent Erwachsene 10 Franken 20 Franken 5 Franken 5 Franken 40 Franken
Eintagespatent Jugendliche 1 + 2 5 Franken 5 Franken 5 Franken 5 Franken 40 Franken
Wochenpatent Erwachsene 50 Franken 100 Franken 10 Franken 40 Franken 40 Franken
Wochenpatent Jugendliche 1 + 2 20 Franken 20 Franken 10 Franken 10 Franken 40 Franken
Jahrespatent Erwachsene 200 Franken 530 Franken 30 Franken 100 Franken 40 Franken
Jahrespatent Jugendliche 1 + 2 30 Franken 30 Franken 10 Franken 20 Franken 40 Franken

A2 Anhang 2: Kategorie Berufsfischerpatent

Art. ikel A2-1

Gebühren und Beiträge:

Patent Patentgebühr mit Wohnsitz im Kanton Patentgebühr ohne Wohnsitz im Kanton Kanzleigebühr Beitrag an Fischbesatz Depotgebühr
Berufsfischerpatent 500 Franken 3'000 Franken 30 Franken 150 Franken 0 Franken
Gehilfin / Gehilfe 100 Franken 300 Franken 0 Franken 0 Franken 0 Franken
Schonzeit 100 Franken 300 Franken 0 Franken 0 Franken 0 Franken

Egress

AB 06.11.2009

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
20.10.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung AB 06.11.2009
22.09.2015 01.01.2016 Artikel 1 Abs. 1, c) geändert AB 09.10.2015
22.09.2015 01.01.2016 Artikel 7 Abs. 5, a) geändert AB 09.10.2015
22.09.2015 01.01.2016 Artikel 7 Abs. 5, b) geändert AB 09.10.2015
22.09.2015 01.01.2016 Artikel 7 Abs. 5, c) geändert AB 09.10.2015
22.09.2015 01.01.2016 Artikel 7 Abs. 5, d) geändert AB 09.10.2015
22.09.2015 01.01.2016 Artikel 7 Abs. 5, e) eingefügt AB 09.10.2015
12.05.2020 01.01.2021 Ingress geändert AB 29.05.2020
12.05.2020 01.01.2021 Artikel 1 Abs. 1, d) geändert AB 29.05.2020
12.05.2020 01.01.2021 Artikel 3 Abs. 2 geändert AB 29.05.2020
12.05.2020 01.01.2021 Artikel 4 Abs. 1, s) aufgehoben AB 29.05.2020
01.10.2024 01.12.2024 Artikel 4 Abs. 1, h) geändert AB 11.10.2024
01.10.2024 01.12.2024 Artikel 5 Abs. 1, d) geändert AB 11.10.2024
01.10.2024 01.12.2024 Artikel 7 Abs. 3 geändert AB 11.10.2024
01.10.2024 01.12.2024 Artikel 9 totalrevidiert AB 11.10.2024
01.10.2024 01.12.2024 Artikel 11 totalrevidiert AB 11.10.2024
01.10.2024 01.12.2024 Artikel 11a eingefügt AB 11.10.2024
01.10.2024 01.12.2024 Artikel 12 Abs. 1a eingefügt AB 11.10.2024
01.10.2024 01.12.2024 Artikel 12 Abs. 1b eingefügt AB 11.10.2024

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 20.10.2009 01.01.2010 Erstfassung AB 06.11.2009
Ingress 12.05.2020 01.01.2021 geändert AB 29.05.2020
Artikel 1 Abs. 1, c) 22.09.2015 01.01.2016 geändert AB 09.10.2015
Artikel 1 Abs. 1, d) 12.05.2020 01.01.2021 geändert AB 29.05.2020
Artikel 3 Abs. 2 12.05.2020 01.01.2021 geändert AB 29.05.2020
Artikel 4 Abs. 1, h) 01.10.2024 01.12.2024 geändert AB 11.10.2024
Artikel 4 Abs. 1, s) 12.05.2020 01.01.2021 aufgehoben AB 29.05.2020
Artikel 5 Abs. 1, d) 01.10.2024 01.12.2024 geändert AB 11.10.2024
Artikel 7 Abs. 3 01.10.2024 01.12.2024 geändert AB 11.10.2024
Artikel 7 Abs. 5, a) 22.09.2015 01.01.2016 geändert AB 09.10.2015
Artikel 7 Abs. 5, b) 22.09.2015 01.01.2016 geändert AB 09.10.2015
Artikel 7 Abs. 5, c) 22.09.2015 01.01.2016 geändert AB 09.10.2015
Artikel 7 Abs. 5, d) 22.09.2015 01.01.2016 geändert AB 09.10.2015
Artikel 7 Abs. 5, e) 22.09.2015 01.01.2016 eingefügt AB 09.10.2015
Artikel 9 01.10.2024 01.12.2024 totalrevidiert AB 11.10.2024
Artikel 11 01.10.2024 01.12.2024 totalrevidiert AB 11.10.2024
Artikel 11a 01.10.2024 01.12.2024 eingefügt AB 11.10.2024
Artikel 12 Abs. 1a 01.10.2024 01.12.2024 eingefügt AB 11.10.2024
Artikel 12 Abs. 1b 01.10.2024 01.12.2024 eingefügt AB 11.10.2024