Im Fischereifonds werden die Fondsmittel nach Massgabe der Bestimmungen der Verordnung über die Fischerei sichergestellt und verwaltet.
40.3217
Reglement über den Fischereifonds
Präambel
gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 42 der Verordnung vom 14. Juni 1978 über die Fischerei (RB 40.3211),
Art. ikel 1 Fischereifonds
Art. ikel 2 Äufnung
In den Fonds fallen die Einnahmen und Erlöse, die nach den Bestimmungen der Verordnung über die Fischerei in den Fischereifonds einzuzahlen sind, namentlich 80 Prozent der Erlöse der Fischereipatente, zweckgebundene Beiträge des Bundes, Vergütungen und Ausgleichszahlung aus Gewässernutzungen, die Einnahmen für die Aufwendungen der zuständigen Fischereiorgane zugunsten Dritter, Schadenersatz bei Fischereischäden, verfallene Depots aus der Fischfangstatistik, der Verwertungserlös aus widerrechtlich gefangenen Fischen, Finanzierungsbeiträge und Vergütungen des Kantons, Zinsen des Fondvermögens sowie weitere Einnahmen und Entgelte Dritter.
Art. ikel 3 Zweckbindung
Der Fischereifonds dient ausschliesslich der Fischerei und insbesondere dem fischereilichen Vollzug, der Förderung der Fischerei und der Sicherstellung der nachhaltigen Nutzung der Fischbestände.
Mit den Fondsmitteln werden namentlich Ausgaben für die Fischzucht und den Fischbesatz, die Fischereiaufsicht, die Schutz- und Begleitmassnahmen durch die Fischereiorgane, die Personalkosten für das Fischereiinspektorat und die Fischereiaufsicht sowie die Massnahmen zur Verbesserung und Wiederherstellung von Lebensräumen finanziert.
Art. ikel 4 Verwendung der Fondsmittel: Grundsatz
Der Regierungsrat bestimmt über die Verwendung der Mittel. Vorbehalten bleiben die Finanzkompetenzen nach Artikel 5.
Aus dem Fonds werden laufende Zahlungen für die betrieblichen Aufwendungen der Fischerei sowie projektbezogene Beiträge ausgerichtet.
Art. ikel 5 Verwendung der Fondsmittel: Finanzkompetenzen
Ergeben sich aus dem Budget oder durch besonderen Beschluss zweifelsfrei sowohl der Verwendungszweck als auch die Höhe, kann die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion über die Fondsmittel selbstständig verfügen.
Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion kann zudem im Rahmen der vom Regierungsrat genehmigten Projekte bis maximal 150'000 Franken Verpflichtungen eingehen und Zahlungen leisten.
Das Amt für Umweltschutz kann im Rahmen der vom Regierungsrat genehmigten Projekte bis maximal 75'000 Franken Verpflichtungen eingehen und Zahlungen leisten.
Die Fischereiverwaltung bestimmt über laufende Zahlungen des Betriebs der Fischerei, die dem Fonds über das jeweilige Budget belastet werden.
Art. ikel 6 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. April 2022 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 08.03.2022 | 01.04.2022 | Erlass | Erstfassung | AB 18.03.2022 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 08.03.2022 | 01.04.2022 | Erstfassung | AB 18.03.2022 |